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Geschäftsnummer: VB.2012.00172  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Busse in Höhe von Fr. 2'000.- wegen Verletzung des Anwaltsgeheimnisses.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1). Rechtsgrundlagen betreffend Anwaltsgeheimnis (E. 3). Die Offenbarung des bestehenden Mandatsverhältnisses mit der Verzeigerin als Preisgabe einer nicht allgemein bekannten, für Letztere als vertraulich geltenden Information stellt eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses dar (E. 4.4). Die Vertretung der Verzeigerin durch die Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers konnte nicht von jedermann ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden (E. 4.5). Es ist nicht nachgewiesen, dass die Klientin des Beschwerdeführers bereits von den preisgegebenen Verfahren der Verzeigerin gewusst hat (E. 4.7). Die Beschwerdegegnerin durfte die im Engagement Letter preisgegebenen Mandate der Verzeigerin als detailliert bezeichnen (E. 4.8). Unter den gegebenen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzeigerin die Preisgabe der zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bzw. der Anwaltskanzlei bestehenden Mandate zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt hätte (E. 5.2). Eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer ist aufgrund der Bekanntgabe der Mandatsverhältnisse mit der Verzeigerin festzustellen, womit sich die Anordnung einer Disziplinarmassnahme rechtfertigte. Die besagte Verletzung ist nicht mehr als leicht zu werten. Unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition ist die verfügte Busse in Höhe von Fr. 2'000.- nicht zu beanstanden (E. 6).


Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSGEHEIMNIS
BERUFSGEHEIMNIS
BERUFSREGELN
BUSSE
DISZIPLINARVERFAHREN
GENEHMIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 13 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

 Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00172

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 31. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

RA A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln.

 

[Sachverhalt

Die Firma C AG ist Anbieterin von Systemen zur elektronischen Datenverarbeitung und Inhaberin verschiedener Patente in diesem Bereich. Die Firma L nahm Dienstleistungen der Firma C AG in Anspruch und wurde deswegen von der Firma H, einer Konkurrentin, Ende 2009 in den USA wegen der Nutzung von dieser gehaltener Patente verklagt. Die Firma L verkündete damals der Firma C AG den Streit. Die Kanzlei (Anwaltskanzlei D AG) von Rechtsanwalt (RA) A hatte die Firma C AG schon länger beraten. Im Rahmen des erwähnten Verfahrens betreute Patentanwalt J, auch bei der Anwaltsfirma D AG tätig, die Firma C AG in patentrechtlichen Belangen. Das Verfahren der Firma H gegen die Firma L endete schliesslich mit einem Vergleich, die Zusammenarbeit der Firmen L und C AG Ende 2009.

Die Firma L entwickelte in der Folge unabhängig von der Firma C AG in Zusammenarbeit mit der I AG, einer Konkurrentin der C AG, eine weitere Applikation zur elektronischen Datenübermittlung. Die Firma L wurde in der Folge erneut von der Firma H in den USA und anfangs 2011 in der Schweiz wegen der Verletzung von Patenten eingeklagt. Die Firma H wurde nunmehr von RA A vertreten. Im Frühjahr 2011 wurde auch die Firma C AG von der Firma H in den USA eingeklagt. In dieser Situation forderte die Firma C AG die Kanzlei von RA A auf, alle Mandate der Firma H niederzulegen. Im Schreiben von Ende Dezember 2010 (Schreiben 1) orientierte RA A die Firma H und im Schreiben von Frühjahr 2011 (Schreiben 2) die Firmen H und C AG über seine Mandatsverhältnisse und darüber, dass die Firma C AG davon nicht betroffen sei.

Die Firma C AG verzeigte RA A im Frühjahr 2011 bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte. Sie warf ihm eine Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln vor, insbesondere wegen Interessenkonflikten und Verstosses gegen das Anwaltsgeheimnis. Die Aufsichtskommission eröffnete am 5. Mai 2011 ein Disziplinarverfahren gegen RA A. Mit Beschluss vom Frühjahr 2012 bestrafte sie RA A wegen Verletzung von Art. 13 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) mit einer Busse von Fr. 2'000.-. Das Verfahren wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA wurde eingestellt, die Staatsgebühr RA A zur Hälfte auferlegt. Ein von RA A erhobenes Wiedererwägungsgesuch wies die Aufsichtskommission (fortan Beschwerdegegnerin) ab. RA A (fortan Beschwerdeführer) erhob gegen den Beschluss vom Frühjahr 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung dieses Entscheids.]

 

Aus den Erwägungen des Verwaltungsgerichts:

1.  

1.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 BGFA unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Vertraulich sind insbesondere der Name des Klienten und die Tatsache, dass ein Mandat erteilt wurde. Hingegen fällt nicht unter das Berufsgeheimnis, wenn der Adressat der Mitteilung die geheime Tatsache bereits kennt. Gleiches gilt für Informationen, die allgemein bekannt oder offenkundig sind. Dabei müssen diese ins Bewusstsein der Öffentlichkeit gedrungen oder allgemein zugänglich sein. Allgemein zugänglich ist nur, was ohne wesentliche Hindernisse – wie beispielsweise aus einem öffentlichen Register ohne besondere Interessennachweise – zur Kenntnis genommen werden kann. In subjektiver Hinsicht ist für das Vorliegen der Vertraulichkeit im Weiteren das Interesse des Klienten an der Geheimhaltung erforderlich (Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern 2010, S. 211, 222 f.; Hans Nater/Gaudenz G. Zindel, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2011, Art. 13 N. 86 ff.; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, S. 102 ff.).

1.2 Da das Berufsgeheimnis Bestandteil der vertraglichen Beziehung zwischen Klient und Anwalt ist, kann der Klient den Anwalt im Rahmen der Vertragsfreiheit vom Berufsgeheimnis entbinden (Nater/Zindel, Art. 13 N. 107 und 134). Eine verbindliche Einwilligung setzt voraus, dass der Klient die Tragweite sowie die Vor- und Nachteile einer Offenlegung beurteilen kann. Je nach der Vertrautheit des Klienten mit der Problematik bedarf es der Aufklärung durch den Anwalt über die Konsequenzen einer Entbindung. Der Klient kann auch stillschweigend in die Offenlegung einwilligen (Schiller, S. 146 f.).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sie mit Schreiben 1 und 2 der Firma H preisgegebenen Informationen über die Mandatsverhältnisse zur Verzeigerin nicht vertraulicher Natur gewesen seien. Die Verfahren, der Inhalt der Patentanmeldungen und Patente, die Parteien und deren Vertreter seien nicht nur in den öffentlichen Patentregistern publiziert, sondern könnten auch über das Internet von jedermann gebührenfrei eingesehen werden und seien durch Datenbanken verschiedener Anbieter weiter erschlossen.

2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass es – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers – etwa mit Zuhilfenahme der Suchmaschine Google ohne zusätzliche Informationen über ein mögliches Mandatsverhältnis zwischen der Verzeigerin und der Anwaltskanzlei D AG nicht möglich wäre, einschlägige Seiten zu finden. Mit Eingabe des Namens der Kanzlei sowie der Firma der Verzeigerin stösst man im Übrigen einzig auf das Einspruchsverfahren in Sachen EP/03; die weiteren vom Beschwerdeführer preisgegebenen Mandate erscheinen nicht auf der Trefferliste.

2.3 Zwar handelt es sich beim Europäischen Patentregister um ein Register, das die Öffentlichkeit über im europäischen Raum bestehende Patente unterrichten soll und worin entsprechend jedermann Einsicht nehmen kann (Art. 127 des Europäischen Patentübereinkommens, revidiert in München am 29. November 2000 [EPÜ 2000]). Auch können die in der Beschwerdeschrift angegebenen Daten unter der im Wiedererwägungsgesuch aufgeführten Internetadresse www.epo.org kostenlos eingesehen werden. In Bezug auf Vertretungsverhältnisse sind in diesem Register allerdings nur Angaben zur Person des Vertreters des Anmelders oder Patentinhabers zu finden (Art. 127 EPÜ 2000 in Verbindung mit Regel 143 Abs. 1 lit. h und Regel 41 Abs. 2 lit. d der Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen [AO EPÜ 2000]); es erscheinen keine Einträge betreffend Vertretungen im Rahmen von Einspruchsverfahren, wie es der Beschwerdeführer darstellt. Bei Eingabe von "J" in der Maske "Erweiterte Suche" erscheinen somit nur Patente, bei deren Anmeldung die besagte Person als Vertreter mitgewirkt hat. Gleich verhält es sich bezüglich der internationalen Veröffentlichung gemäss dem Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), wonach der Name des Anmelders und (soweit vorhanden) des Anwalts sowie andere diese Personen betreffende vorgeschriebene Angaben im Antrag zur internationalen Anmeldung enthalten sein müssen (Art. 4 Abs. 1 [iii] PCT in Verbindung mit Regel 48.2. lit. b [i] und Regel 4.7 der Ausführungsordnung vom 19. Juni 1970 zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens; vgl. auch die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwägungsgesuch).

2.4 Es ist sodann festzuhalten, dass zumindest die Veröffentlichungsnummer EP/03 bekannt sein muss, um gezielt unter www.epo.org auf das Einspruchsverfahren der Verzeigerin gegen I AG zu stossen. Es bedarf weiterer Recherchen, um das Vertretungsverhältnis der Anwaltskanzlei D AG mit der Verzeigerin auszumachen (vgl. auch nachfolgend); die Eingabe des vorliegend nicht als vertraulich geltenden Namens der Kanzlei als in einem Patentverfahren involvierte Vertreterin führt nicht zu diesem eindeutigen Suchergebnis. Indem der Beschwerdeführer die besagte Nummer im Schreiben 1 gegenüber der Firma H als neue Klientin mitteilte bzw. im Schreiben 2 die Gegenpartei bekannt gab, offenbarte er jedenfalls das bestehende Mandatsverhältnis mit der Verzeigerin einem Dritten. Als Preisgabe einer nicht allgemein bekannten, für die Verzeigerin als vertraulich geltenden Information stellt dies eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses dar.

2.5 Die Beschwerdegegnerin wies zutreffend darauf hin, dass das Vertretungsverhältnis zwischen der Verzeigerin und der Anwaltskanzlei D AG mit dem in der Stellungnahme zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens angegebenen Link nicht sichtbar werde, sondern zu einer Liste mit über 150 Dokumenten führe. In der Tat müssen diese zuerst eingesehen bzw. die Dokumente mit den entsprechenden Informationen gefunden werden, um Rückschlüsse auf das preisgegebene Vertretungsverhältnis zu erhalten, was sich aufgrund der Dokumentenfülle als aufwendig erweist. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerdeschrift konnte die Vertretung der Verzeigerin durch C AG im besagten Verfahren somit nicht von jedermann ohne Weiteres zur Kenntnis genommen werden. Selbst wenn die Möglichkeit bestanden hätte, Dokumente, welche dieses Verhältnis ausweisen, vom Internet herunterzuladen, wäre ein erheblicher Aufwand vonnöten gewesen, um diese zu sichten. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht von der allgemeinen Zugänglichkeit der besagten Information auszugehen. Das Vorliegen des vom Beschwerdeführer preisgegebenen Mandatsverhältnisses wäre somit vertraulich zu behandeln gewesen.

2.6 Im Schreiben 1 gab der Beschwerdeführer gegenüber der Firma H des Weiteren bekannt, dass J den Vollzug von US/02 koordiniere.  Die besagte Person ist in der Veröffentlichung der Anmeldung des Patents US/02 nicht aufgeführt, was der Beschwerdeführer damit erklärt, dass J in den USA nicht als Patentanwalt zugelassen sei. Um Kenntnis über das Mandatsverhältnis aus den öffentlich zugänglichen Registern zu erhalten, hätte die Veröffentlichung durch die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) mit Eingabe der entsprechenden, vom Beschwerdeführer nicht mitgeteilten, aber für Fachkundige aus der Veröffentlichung der Patentanmeldung vom … ersichtlichen internationalen Anmeldenummer (PCT/04) eingesehen werden müssen. Unter diesen Umständen kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass die Informationen über die Vertretung der Verzeigerin (bzw. C AG GmbH) durch J ohne Weiteres allgemein zugänglich gewesen seien. Festzuhalten ist ausserdem, dass ohne die Bekanntgabe der Veröffentlichungsnummer US/02 die internationale Anmeldenummer PCT/04 nicht hätte erhältlich gemacht werden können und entsprechend das besagte Mandat nicht erkennbar gewesen wäre. Schliesslich war J damals offenbar nicht für C AG, sondern für eine andere Anwaltskanzlei tätig gewesen, weshalb es ohne Preisgabe seines Namens sowie ohne Angabe der Veröffentlichungsnummer nicht möglich gewesen wäre, das bestandene Vertretungsverhältnis in Erfahrung zu bringen. Gleiches gilt bezüglich des Patents mit der internationalen Anmeldenummer CH/01. Es bleibt anzufügen, dass bei Eingabe der entsprechenden Nummer in der Suchmaschine der WIPO (www.wipo.int/pct/de/) J wiederum unter Angabe seines früheren Arbeitgebers als Vertreter aufgeführt wird, sodass das Vertretungsverhältnis zu C AG nicht ersichtlich war.

2.7 Aufgrund des bisher Ausgeführten sowie der grossen Konkurrenz in der Datenverarbeitung mit entsprechendem Konfliktpotenzial und zahlreichen Rechtsstreitigkeiten, die einen Überblick erschweren, ist nicht nachgewiesen, dass die Firma H dank der bestehenden Patentdatenbanken bereits von den preisgegebenen laufenden Verfahren der Verzeigerin gewusst hat, wie es in der Beschwerdeschrift festgehalten wird. Im Übrigen umfasst die Kenntnisnahme allfälliger Verfahren nicht zwingend auch die jeweilige Rechtsvertretung bzw. sind – wie vorgängig dargestellt – weiterführende Recherchen nötig, um Kenntnis davon zu erlangen.

2.8 Die Beschwerdegegnerin durfte schliesslich die von ihr wiedergegebene Beschreibung der vom Beschwerdeführer im Schreiben 1 preisgegebenen Mandate der Verzeigerin als detailliert bezeichnen. Insbesondere erwähnte der Beschwerdeführer das für die Verzeigerin laufende Einspruchsverfahren EP/03 gegen I AG unter Bezeichnung des Streitgegenstands. Darüber hinaus teilte er der Firma H mit, was das Mandat bezüglich des Patents US/02 beinhaltete. Im Übrigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen über den Detaillierungsgrad der beschriebenen Mandate der Verzeigerin als Eventualbegründung zu verstehen, die darauf abzielen, eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses für den Fall anzunehmen, dass die Vertretung durch die Kanzlei D AG in den öffentlich zugänglichen Datenbanken ersichtlich wäre.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, dass die Verzeigerin die Bekanntgabe der Informationen genehmigt habe. Dass eine nachträgliche Genehmigung der Berufsgeheimnisverletzung erfolgte, stützt er auf eine Orientierung des geschäftsführenden Vorstandsmitglieds der Verzeigerin durch Patentanwalt J. Bezüglich des von C AG im Namen der Firma H eingeleiteten Massnahmenverfahrens habe der CEO im damaligen Zeitpunkt keine Probleme gesehen. Er habe sich höchst erfreut gezeigt und sich bedankt, dass C AG die Verzeigerin offen orientiert habe und damit aus der Klage heraushalten würde. Offensichtlich sei die Verzeigerin bis dahin überaus zufrieden und auch mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen.

3.2 Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei der erwähnten Orientierung um unbelegte Behauptungen handelt. Überdies geht daraus nicht hervor, dass die Verzeigerin ausdrücklich über die begangene Berufsgeheimnisverletzung aufgeklärt und infolgedessen ihre Genehmigung dazu eingeholt worden wäre, was angesichts der Preisgabe der bestehenden Mandate mit der Verzeigerin – somit nicht nur das Einspruchsverfahren mit I AG bezüglich EP/03 – vonnöten gewesen wäre, damit der Klient die Tragweite sowie die Vor- und Nachteile der Offenlegung hätte beurteilen können. In Anbetracht der beschriebenen Orientierung ist des Weiteren davon auszugehen, dass sich das vom Beschwerdeführer als konkludente Einwilligung interpretierte Verhalten der Verzeigerin einzig auf das von C AG eingeschlagene Vorgehen bezüglich der Rechtsstreitigkeit zwischen Firma H und der Firma L bezog und somit nicht generell für alle von C AG betreuten, an der Orientierung gar nicht zur Sprache gebrachten Mandate gelten konnte, was im Übrigen kaum zulässig wäre (vgl. Nater/Zindel, Art. 13 N. 135). Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verzeigerin die Preisgabe der zwischen ihr und dem Beschwerdeführer bzw. C AG bestehenden Mandate zu einem späteren Zeitpunkt genehmigt hätte. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers führte sie den Verstoss gegen das Anwaltsgeheimnis im Übrigen nicht bloss als wenig relevanten Nebenpunkt auf, sondern erwähnte diesen – zusammen mit Interessenkonflikten – als einschlägige Berufsregelverletzung, welche die Anordnung von Disziplinarmassnahmen rechtfertige.

4.  

Zusammenfassend ist eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses durch den Beschwerdeführer aufgrund der Bekanntgabe der Mandatsverhältnisse mit der Verzeigerin festzustellen, womit sich die Anordnung einer Disziplinarmassnahme rechtfertigte. Mit der Beschwerdegegnerin ist zu festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer sein Bemühen um Transparenz bei der Annahme des Mandats von Firma H zugute zu halten ist und dass er seit Langem klaglos praktiziert. Hingegen kann die erwähnte Verletzung des Anwaltsgeheimnisses nicht mehr als leicht gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer gegenüber Dritten über die bestehenden Mandate mit der Verzeigerin Auskunft gab und diese teilweise in ausführlicherer Weise beschrieb (vgl. E. 3.8). Unter Berücksichtigung der dem Verwaltungsgericht in der vorliegenden Sache zustehenden Kognition im Sinn von § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG ist die verfügte Busse von Fr. 2'000.- nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Auch wenn er auf eine Parteientschädigung verzichtete, ist darauf hinzuweisen, dass ihm eine solche angesichts seines Unterliegens nicht zuzusprechen wäre (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 2'120.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…