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Geschäftsnummer: VB.2012.00173  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.12.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.07.2013 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe Dem Beschwerdeführer ist keine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG anzusetzen (E. 1.3). Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers. Sodann ist über vergleichsweise einfache Rechtsfragen zu entscheiden, und der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Überdies erweist sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet. Das Begehren um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzuweisen (E. 2.2). Die Vorinstanz hat das Replikrecht des Beschwerdeführers verletzt. Da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als aussichtslos erweist, ist von einer Rückweisung jedoch abzusehen (E. 3.3). Der Beschwerdeführer hatte in den vorinstanzlichen Verfahren keinen Anspruch auf eine persönliche Anhörung (E. 4.3). Aufsichtsrechtliche Entscheide gelten nicht als Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG (E. 5.2). Der Beschwerdeführer unterliess es, die von ihm geltend gemachte Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung seitens der Vorinstanzen zu belegen. Auch aus den Akten ergeben sich für eine solche keine Hinweise (E. 5.3). Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, bilden grundsätzlich keine Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln. Die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt orientiert sich allein an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. Die Höhe der Unterstützungsleistungen ist damit nicht zu beanstanden (E. 6.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Der Beschwerdeführer machte weder eine Notsituation geltend, noch lag bzw. liegt eine solche auf der Hand. Die Anträge auf rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wurden von der Vorinstanz deshalb zu Recht abgewiesen (E. 6.4). Zwar erweist sich die Beschwerde in der Sache als offensichtlich aussichtslos. Angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste, ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dennoch gutzuheissen (E. 8.2). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
BEDARFSDECKUNGSPRINZIP
FAMILIENÄHNLICHE GEMEINSCHAFT
GRUNDBEDARF
MIETZINSANTEIL
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
NACHFRIST
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
REPLIKRECHT
RÜCKWIRKENDE UNTERSTÜTZUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 30 Abs. III BV
Art. 6 Abs. I EMRK
§ 14 SHG
§ 17 Abs. I SHV
§ 17 Abs. II SHV
§ 22 SHV
§ 56 Abs. I VRG
§ 59 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00173

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 6. Dezember 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea
Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1953, wird seit Juni 2003 von der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend: Sozialbehörde) mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er wohnt mit seiner pflegebedürftigen Mutter zusammen und führt formell über seine im Handelsregister eingetragene Einzelfirma "C" Prozesse für Drittpersonen. Weiter bietet er sich für Unternehmen in verschiedenen Bereichen als Dienstleister an.

B. Am 30. September 2011 beschloss die Sozialbehörde die Weiterführung der laufenden Unterstützung As mit monatlich Fr. 1'817.30 ab 1. Oktober 2011 bis auf Weiteres, unter Anrechnung sämtlicher Einnahmen. Dieser Betrag setzte sich aus Fr. 735.- für den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Fr. 700.- anteilsmässiger Mietzins und Fr. 382.30 für die obligatorische Krankenversicherung zusammen. Weitere Gesundheitskosten würden als zusätzliche Unterstützung gewährt (Disp.-Ziff. 1). Die Sozialbehörde hielt sodann fest, dass seit 1. Mai 2011 im Rahmen der laufenden Unterstützung ein Mietzins von Fr. 700.- übernommen werde (Disp.-Ziff. 2).

II.  

A, vertreten durch die Firma C, erhob dagegen am 3. November 2011 Rekurs beim Bezirksrat D (fortan: Bezirksrat) und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der anteilsmässige Mietzins sei seit der ersten Antragsstellung am 25. September 1999 auszurichten, dies aufgrund der tatsächlichen Mietkosten und/oder gemäss den vertraglichen Vereinbarungen, wonach er Fr. 1'200.- für den Mietzins bezahle. Darüber hinaus seien ihm für den Grundbedarf – rückwirkend für die gesamte Dauer seiner Fürsorgeabhängigkeit – Fr. 960.- auszurichten. Ferner sei festzustellen, dass die Sozialbehörde ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe nachkommen wollen und damit gegen Gesetz, Verfassung und Völkerrecht verstossen habe. Daneben verlangte A Akteneinsicht vor der Entscheidfällung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Beschluss vom 2. Februar 2012 wies der Bezirksrat den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab (Disp.-Ziff. I). Das Feststellungsbegehren behandelte er als Aufsichtsbeschwerde und gab dieser keine weitere Folge (Disp.-Ziff. II). Es wurden keine Verfahrenskosten erhoben und auch keine Parteientschädigungen zugesprochen (Disp.-Ziff. III).

III.  

A. Daraufhin gelangte A – wiederum vertreten durch die Firma C – am 16. März 2012 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Beschluss des Bezirksrats vom 2. Februar 2012 sei aufzuheben und zum Neuentscheid an denselben zurückzuweisen. Der Bezirksrat habe vor "Verfahrensabschluss" sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands zu behandeln sowie hierüber einen Entscheid zu erlassen und ihm das rechtliche Gehör zu gewähren. Überdies sei festzustellen, dass sein – As – Anspruch auf Beurteilung der Streitsache innert angemessener Frist gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPBPR) durch die "jahrelangen Rechtsverweigerungen und -verzögerungen" zu seinem und seiner Familienangehörigen Nachteil verletzt worden sei. Schliesslich sei festzustellen, dass mit der "abermaligen" Verweigerung seiner Verfahrensrechte Art. 3 EMRK und Art. 7 IPBPR in Verbindung mit Art. 1 ff. des Übereinkommens gegen die Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verletzt worden seien. Daneben stellte er mehrere prozessuale Anträge – unter anderem auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung – und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren. Über letzteres Gesuch sei vorgängig aller weiteren prozessualen Handlungen befunden werden; bei Gutheissung solle dem Rechtsbeistand eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 20. März 2012 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und führte in der Folge den Schriftenwechsel durch. Auf eine von A am 11. Mai 2012 gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2012 mangels Leistung eines anberaumten Kostenvorschusses nicht ein.

C. Mit Eingabe vom 12. April 2012 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Am 20. April 2012 stellte die Sozialbehörde denselben Antrag und verwies zur Begründung auf ihre Vernehmlassung vom 24. November 2011 sowie die Ausführungen im Entscheid des Bezirksrats vom 2. Februar 2012. A liess sich hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Beschwerdeführer beantragte im Rekursverfahren die Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2011 sowie die Ausrichtung eines monatlichen Mietzinses von Fr. 1'200.- seit dem 25. September 1999 und eines monatlichen Grundbedarfs von Fr. 960.- seit Beginn seiner Fürsorgeabhängigkeit bzw. Juni 2003. Ausgehend von den gemäss dem Beschluss vom 30. September 2011 auszurichtenden Beträgen von Fr. 700.- für den Mietzins und Fr. 735.- für den Grundbedarf machte er damit geltend, ihm seien seit mehreren Jahren jeweils monatlich Fr. 500.- für den Mietzins und Fr. 225.- für den Grundbedarf zu wenig ausbezahlt worden. Nachdem die Vorinstanz den Rekurs im Sinn der Erwägungen abgewiesen hatte und der Beschwerdeführer mit Beschwerde die Aufhebung dieses Beschlusses beantragte, beläuft sich der Streitwert des vorliegenden Verfahrens folglich auf weit über Fr. 20'000.-. Dementsprechend ist die Kammer zur Beurteilung der vorliegenden Streitigkeit berufen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Beschwerdeführer wird vertreten durch seine Einzelfirma C. Da juristische Personen nur am Rechtsverkehr teilnehmen können, wenn natürliche Personen (Organe) für sie handeln, und der Beschwerdeführer das einzige Organ der Firma C ist, wird er tatsächlich durch sich selber vertreten. Eine eigentliche Vertretung liegt demnach nicht vor.

1.3 Eine Nachfrist gemäss § 56 Abs. 1 VRG ist dem Beschwerdeführer nicht anzusetzen. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf die Behebung formeller Mängel in Rechtsschriften, wie beispielsweise fehlende Anträge, eine nicht unterzeichnete Beschwerdeschrift oder eine übermässig weitschweifige Eingabe (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 12, § 56 N. 7 ff.). Solche Mängel liegen jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer vertrat seinen Standpunkt überdies ausführlich in einer 30 Seiten umfassenden Eingabe. Nachdem ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden muss (vorn III.B.), ergibt sich daraus kein Anlass für eine Ergänzung der Beschwerde.

1.4 Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, zur Beschwerdeantwort und zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Akten der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz wurden beigezogen und standen dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme offen. Seinem Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde damit im vorliegenden Verfahren Genüge getan.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung. Aus dem Verwaltungsrechtspflegegesetz lässt sich kein entsprechender Anspruch ableiten: Nach § 59 Abs. 1 VRG kann zwar auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Die Beteiligten haben grundsätzlich aber keinen Rechtsanspruch auf eine solche Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ein entsprechender Anspruch (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3 + 2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Ein Recht auf eine mündliche und öffentliche Verhandlung ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allerdings aus der im Bereich der Sozialhilfe anwendbaren Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGr, 2. Dezember 2010, 8C.119/2010, E. 3.1).

2.2 Für die Beurteilung der in der Beschwerdeschrift aufgeworfenen formellen Fragen – insbesondere der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs seitens der Vorinstanz – bedarf es keines persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers und somit auch keiner öffentlichen Verhandlung (vgl. BGE 136 I 279 E. 2.1; dazu auch BGr, 26. Oktober 2010, 2C_370/2010, E. 2.8). Die Beurteilung von blossen Rechtsfragen oder Verfahrensrügen begründet in aller Regel keinen Anspruch auf eine mündliche öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (dazu BGr, 3. Oktober 2012, 1C_542/2011, E. 6.3, sowie BGr, 12. Oktober 2012, 1C_156/2012, E. 5.2.3). Vorliegend ist über vergleichsweise einfache Rechtsfragen zu entscheiden, und der für den Entscheid massgebliche Sachverhalt ergibt sich rechtsgenügend aus den Akten. Dass eine Anhörung der Parteien bzw. des Beschwerdeführers entscheidwesentlich sein könnte, ist nicht ersichtlich. Überdies erweist sich die Beschwerde – wie gezeigt werden wird – in materieller Hinsicht als offensichtlich unbegründet (vgl. BGr, 2. Dezember 2010, 8C.119/2010, E. 3.2; BGE 136 I 279 E. 1). Das Begehren des Beschwerdeführers um Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ist demzufolge abzuweisen (vgl. auch Jens Meyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. A., Baden-Baden 2006, N. 63a zu Art. 6 EMRK; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 3. A., München etc. 2008, § 24 N. 92 ff.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz liess dem Beschwerdeführer die Rekursantwort vom 24. November 2011 zwar zukommen, teilte diesem im beigelegten Schreiben jedoch gleichzeitig mit, dass der ordentliche Schriftenwechsel damit geschlossen sei, sie vorbehältlich anderer Anordnungen zur Beurteilung des Falls übergehen und den Parteien zu gegebener Zeit den Entscheid zustellen werde. Da der Beschwerdeführer somit zur Rekursantwort nicht Stellung nehmen konnte, wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. sein Replikrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt (vgl. BGE 133 I 100 E. 4.6; VGr, 23. Juni 2011, VB.2011.00223, E. 4.5; VGr, 10. Juni 2010, VB.2010.00120, E. 2.7).

3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst. Zudem braucht die Rüge der Gehörsverletzung wegen der formellen Natur des Gehörsanspruchs nicht mit einem Antrag verbunden zu werden, wie das Dispositiv des angefochtenen Entscheids abzuändern sei (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs jedoch ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2; BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2). Für den Entscheid über Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

3.3 Eine Verletzung des Replikrechts ist grundsätzlich als schwere Gehörsverletzung zu bezeichnen. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekursantwort bereits vor ihrem Entscheid zugestellt hatte und es jenem deshalb grundsätzlich noch möglich gewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen, wiegt die infrage stehende Gehörsverletzung allerdings weniger schwer. Der Beschwerdeführer hatte sodann im Beschwerdeverfahren Gelegenheit, zur Rekursantwort Stellung zu nehmen. Er erwähnte dieselbe denn auch in seiner Beschwerdeschrift, jedoch ohne näher darauf einzugehen. Seinen Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, begründete er schliesslich auch nicht mit der Verletzung seines Replikrechts, sondern damit, dass ihm weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht gewährt habe und er auch nicht angehört worden sei (dazu nachfolgend E. 4). Vor diesem Hintergrund, und insbesondere da eine Rückweisung unter den gegeben Umständen aller Voraussicht nach lediglich zu einem formalistischen Leerlauf führen würde und sich die Beschwerde in materieller Hinsicht als aussichtslos erweist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49; vgl. unten E. 8.2), ist von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen der Verletzung des Replikrechts abzusehen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer führte aus, sein rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem ihm weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin vor Erlass des jeweiligen Entscheids Akteneinsicht oder das "Recht auf Beweis" gewährt habe. Auch sei er nicht angehört worden.

4.2 Die Verwaltungsbehörde untersucht gemäss § 7 Abs. 1 VRG den Sachverhalt von Amtes wegen durch Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen oder auf andere Weise. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört unter anderem auch das Recht, sich zu allen relevanten Aspekten vorgängig des Entscheids zu äussern (vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, Basel 2010, Rz. 323). Eng mit dem Anhörungsrecht in Zusammenhang steht das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (§ 8 Abs. 1 VRG). Akteneinsicht wird in der Regel allerdings nur auf Gesuch hin gewährt. Unter Umständen verlangt der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör die Einsicht in Akten jedoch selbst dann, wenn der Betroffene sie nicht ausdrücklich verlangt hat. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn ohne dessen Wissen neue entscheidwesentliche Akten, welche dieser nicht kennt und auch nicht kennen kann, beigezogen oder dem Dossier beigefügt werden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 71; VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 3.1). Das rechtliche Gehör umfasst sodann auch das Recht der Beteiligten auf Mitwirkung im Beweisverfahren sowie das Recht auf die Begründung von Anordnungen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 31 ff. und § 10 N. 36 ff.).

4.3 Im verwaltungsinternen Rekursverfahren müssen die verfahrensrechtlichen Garantien von Art. 6 EMRK nicht gewährleistet sein (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 26 N. 39). Da es sich bei den vorinstanzlichen Verfahren um ebensolche verwaltungsinterne Rekursverfahren handelt, bestand für den Beschwerdeführer in denselben kein Anspruch auf eine persönliche Anhörung. Aus der Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2011 ergibt sich überdies, dass mit dem Beschwerdeführer an diesem Tagund damit im unmittelbaren Vorfeld des angefochtenen Beschlussestatsächlich ein Gespräch über den Mietzins und den Grundbedarf geführt worden war. Den Akten nicht entnehmen lässt sich demgegenüber, dass die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz dem Beschwerdeführer ein von ihm gestelltes Akteneinsichtsbegehren verweigert oder eingereichte Beweismittel nicht abgenommen hätte. Dafür, dass sie den Dossiers vor ihren Beschlüssen dem Beschwerdeführer unbekannte, entscheidwesentliche Akten beigefügt hätten, gibt es keine Anzeichen. Schliesslich werden die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Anordnungen im Beschluss vom 30. September 2011 ausreichend begründet. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin aufgrund einer – in dieser Hinsicht nicht gegebenen – Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers besteht somit kein Anlass.

5.  

5.1 In seiner Rekursschrift vom 3. November 2011 beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlichen Pflicht, ihm die seit Jahren fälligen Entscheide zu eröffnen, in treuwidriger Weise nicht habe nachkommen wollen und damit gegen Gesetz, Verfassung und Völkerrecht verstossen habe. Auch in der Beschwerdeschrift vom 16. März 2012 verlangte er die Feststellung von Rechtsverweigerungen bzw. -verzögerungen seitens der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz sowie der Verletzung verfassungsmässiger und völkerrechtlicher Bestimmungen (vgl. vorn II. und III.A.).

5.2 Sofern der Beschwerdeführer mit seinem im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag eine aufsichtsrechtliche Überprüfung der von ihm geltend gemachten Pflichtverletzungen der Vorinstanzen erreichen wollte, ist er darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht nicht Oberaufsichtsbehörde über die Verwaltungsbehörden ist, deren Verhalten mit einer Aufsichtsbeschwerde beanstandet wird oder die selber – wie dies die Vorinstanz getan hat – über eine solche Beschwerde entschieden haben, und aufsichtsrechtliche Entscheide nicht als Anordnungen im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG gelten (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl §§ 19–28 N. 43, § 19 N. 42, § 41 N. 16). Mangels Zuständigkeit ist daher auf die diesbezüglichen, in der Beschwerdeschrift erneut aufgeführten und denjenigen der Rekursschrift entsprechenden Anträge nicht näher einzugehen und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. Sodann ist auch von einer Überweisung der Eingabe an eine allenfalls zuständige obere Aufsichtsinstanz abzusehen, ist doch die Erhebung einer Aufsichtsbeschwerde nicht fristgebunden, weshalb die Pflicht zur Weiterleitung nach § 5 Abs. 2 VRG entfällt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 37).

5.3 Der Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen auch vor, das Beschleunigungsgebot bzw. Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsverbot missachtet zu haben. Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dann anzulasten, wenn sie einen Entscheid nicht oder nicht binnen der im Gesetz vorgesehenen oder nach den Umständen angemessenen Frist erlässt (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 46 f.). Zwar machte der Beschwerdeführer geltend, eine gerichtliche Abklärung der "im Streit liegenden Angelegenheit" sei bislang immer wieder verhindert worden, weil die Entscheidinstanz trotz mehrmaliger Hinweise seinerseits keinen Entscheid habe fällen wollen. Er unterliess es jedoch, diese Hinweise zu belegen und seinen Antrag weiter zu substanziieren, obwohl ihm dies – auch ohne anwaltlichen Beistand – durchaus zuzumuten gewesen wäre. Auch aus den Akten lässt sich nicht auf eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung schliessen, weshalb die Beschwerde insofern abzuweisen ist. Da das Verwaltungsgericht keine Strafverfolgungsbehörde ist und daher nicht zu entscheiden hat, ob irgendwelche Straftatbestände erfüllt sind, wäre es demselben ohnehin verwehrt, das Verhalten der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz als Amtsmissbrauch im Sinn von Art. 312 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu qualifizieren.

5.4 Die Bestimmungen des Folterübereinkommens sind vorliegend offensichtlich nicht tangiert, sodass auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung desselben nicht näher einzugehen ist.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer machte in Bezug auf die vorinstanzlichen Beschlüsse in materieller Hinsicht zusammengefasst geltend, die Höhe der Unterstützung sei gemäss seinen tatsächlichen Belastungen auszurichten. Gemäss vertraglicher Vereinbarung betrage der von ihm zu leistende monatliche Mietzins schon seit Jahren Fr. 1'200.-. Sodann sei er sozialhilferechtlich als Einzelperson zu behandeln, und der Grundbedarf sei ihm in der entsprechenden Höhe auszuzahlen.

6.2 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach diesen Richtlinien (Kap. A.6) enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die sogenannte materielle Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt sowie den Kosten für die Wohnungsmiete und für die medizinische Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen sowie allfällige Integrationszulagen und/oder Einkommens-Freibeträge.

In Bezug auf die Wohnkosten ist der Wohnungsmietzins anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Handelt es sich um eine familienähnliche Gemeinschaft, innerhalb welcher nicht alle Personen unterstützt werden, so ist in einem ersten Schritt der für die entsprechende Haushaltsgrösse angemessene Mietzins festzulegen. In einem zweiten Schritt wird dieser Betrag anteilsmässig aufgeteilt und in das Unterstützungsbudget aufgenommen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3). Unter "familien-ähnlichen Gemeinschaften" werden im Sozialhilferecht Paare oder Gruppen verstanden, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, also zusammenleben, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. Wesentlich ist dabei einzig das Zusammenleben in einem Haushalt. Geschlechtliche Beziehungen oder eine längerfristige gemeinsame Lebensplanung stellen keine Voraussetzungen dar. Die familienähnliche Gemeinschaft unterscheidet sich von der blossen Untermiete allerdings dadurch, dass dort der Haushalt getrennt geführt wird (vgl. Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 142; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 157 f.). Die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen dürfen in der Regel nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Für jede unterstützte Person ist somit ein individuelles Unterstützungskonto zu führen. Nicht unterstützte Personen haben alle Kosten, die sie verursachen, selbst zu tragen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für den Grundbedarf, die Wohnkosten und die situationsbedingten Leistungen. Die Kosten werden innerhalb der Gemeinschaft grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen getragen (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1).

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt wird nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt festgesetzt. Gemäss den SKOS-Richtlinien soll er ab dem Jahr 2011 für eine Einzelperson Fr. 977.- und für einen Zweipersonenhaushalt Fr. 1'495.- bzw. Fr. 748.- pro Person betragen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2).

6.3 Nach der bundegerichtlichen Rechtsprechung bilden Eltern, die mit ihren erwachsenen Kindern zusammenleben, grundsätzlich keine Unterstützungseinheit, weshalb es gerechtfertigt ist, sie unterstützungsrechtlich als familienähnliche Gemeinschaft zu behandeln (vgl. BGr, 12. Februar 2007, 2P.289/2006, E. 2.5.2). Dass sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz die Wohnsituation des Beschwerdeführers und seiner Mutter als familienähnliche Gemeinschaft qualifizierten, ist somit nicht zu beanstanden. Gemäss dem Handbuch der Sozialhilfe B soll der Mietzins für einen Zweipersonenhaushalt maximal Fr. 1'400.- pro Monat betragen, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde. Es ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin beschloss, in diesem Zusammenhang ab Mai 2011 Fr. 700.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers einzurechnen.

Richtig sind sodann auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz hinsichtlich der Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt, orientiert sich dieser doch allein an der Grösse des Haushalts, in welchem die unterstützte Person wohnt. In diesem Zusammenhang gilt es allerdings ergänzend festzuhalten, dass die SKOS-Richtlinien die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt per 1. Januar 2011 anpassten (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.2; Teuerungsausgleich 1,75 %). Am 25. Mai 2011 beschloss der Regierungsrat des Kantons Zürich, § 17 Abs. 1 SHV insofern zu ändern, als sich die wirtschaftliche Hilfe nach den SKOS-Richtlinien einschliesslich der darin vorgesehenen Teuerungsanpassung auf 1. Januar 2011 für den Grundbedarf richte. § 17 Abs. 2 SHV wurde insofern angepasst, als grundsätzlich die Teuerungsanpassung der SKOS-Richtlinien nicht berücksichtigt werde, soweit in § 17 Abs. 1 SHV nichts anderes geregelt sei. Diese Änderung wurde sodann auf den 1. August 2011 in Kraft gesetzt. Die Gemeinden hatten die neuen Beträge gemäss den SKOS-Richtlinien spätestens nach vier Monaten ab Inkraftsetzung der Verordnungsänderung, also bis spätestens 1. Dezember 2011, anzuwenden (vgl. dazu ABl 2011, 1728). Im vorliegenden Fall legte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf zu einem Zeitpunkt fest (30. September 2011), als sie den teuerungsangepassten Grundbetrag bereits hätte berücksichtigen können, dies aber nicht tun musste. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stadt B den teuerungsbedingt erhöhten Grundbedarf bereits vor dem 1. Dezember 2011 zur Anwendung gebracht hätte, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin denselben noch mit Fr. 735.- bezifferte. Wie dies bereits die Vorinstanz getan hat, ist sie jedoch darauf hinzuweisen, dass ab 1. Dezember 2011 definitiv der erhöhte Grundbedarf bei der Berechnung der Unterstützungsleistungen zu berücksichtigen ist.

6.4 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip wird wirtschaftliche Hilfe nur für die Gegenwart, nicht jedoch für die Vergangenheit ausgerichtet. Rückwirkende Leistungen kommen bloss dann in Betracht, wenn sich dadurch eine bestehende oder drohende Notlage abwenden lässt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn durch die Übernahme von Schulden (zum Beispiel gegenüber dem Vermieter oder der Krankenkasse) einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann (vgl. § 22 SHV sowie Kapitel 5.1.11, Ziff. 1 des Sozialhilfe-Behördenhandbuchs des Kantons Zürich, August 2012, Version vom 23. Juni 2012, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; VGr, 26. Oktober 2009, VB.2009.00307, E. 6.3). Der Beschwerdeführer machte im Rekursverfahren weder eine derartige Notsituation geltend noch lag bzw. liegt eine solche auf der Hand. Die entsprechenden Anträge auf rückwirkende Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen wurden von der Vorinstanz bereits aus diesem Grund zu Recht abgewiesen. Überdies wird die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe der Beschwerdegegnerin bereits vor langer Zeit Belege hinsichtlich der Wohnsituation und des von ihm bezahlten Mietzinses eingereicht, in keiner Weise durch die Akten gestützt. Vielmehr ist diesen zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin wiederholt die Einreichung entsprechender Unterlagen verlangte und der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen offensichtlich jeweils nicht nachkam, bis er schliesslich am 19. Mai 2011 den Untermietvertrag vom 30. April 2011 einreichte. Dass dieser auf einen früheren Vertrag verweist, reicht dabei im Übrigen zum Nachweis einer bereits seit Längerem bestehenden Vereinbarung nicht aus.

7.  

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der vorinstanzliche Entscheid hält einer Rechtskontrolle stand (vgl. § 50 Abs. 1 und 2 VRG).

8.  

8.1 Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse die Gerichtsgebühr – jedoch auch unter Berücksichtigung des sehr hohen Streitwerts und der umfangreichen Beschwerdeschrift – massvoll festzusetzen ist. Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat eine solche nicht beantragt.

8.2 Der Antrag des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde bereits mit Verfügung vom 20März 2012 abgewiesen (vorn III.). Zwar erweist sich die Beschwerde entsprechend den Erwägungen in der Sache als offensichtlich aussichtslos (vgl. § 16 Abs. 1 VRG). Angesichts der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers seitens der Vorinstanz, die im vorliegenden Verfahren geheilt werden musste (vorn E. 3.3), ist sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung dennoch gutzuheissen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 3'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…