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VB.2012.00175
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, vertreten durch RA B Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt/Hafterstehungsfähigkeit, hat sich ergeben: I. A. A wurde mit Urteil des Geschworenengerichts vom 16. April 2008 wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. Das Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen am 15. März 2011 ab, soweit es darauf eintrat. Die Verfügung des Amts für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) vom 12. September 2011, mit welcher A per 12. Dezember 2011 zum Strafantritt aufgeboten wurde, erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2011 teilte A dem Justizvollzug mit, dass er im Land C von einer hohen Leiter gestürzt und wegen der dabei erlittenen Verletzungen nicht in der Lage sei, die Strafe anzutreten. Darauf setzte der Justizvollzug den Strafantrittstermin mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. Dezember 2011 auf den 23. Januar 2012 fest. B. Mit Schreiben vom 19. Januar 2012 ersuchte A den Justizvollzug, den Strafantritt einstweilen auszusetzen und ihn aufzufordern, bis am 31. März 2012 einen aktuellen Bericht seines Psychiaters zur Hafterstehungsfähigkeit einzureichen. Der Justizvollzug wies das Gesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2012 ab und stellte fest, dass der mit Verfügung des Justizvollzugs vom 12. Dezember 2011 auf den 23. Januar 2012 festgesetzte Strafantrittstermin bestehen bleibe und A innert drei Tagen nach Erhalt der Verfügung durch den Rechtsvertreter zum Strafantritt zu erscheinen habe. II. Mit Eingabe vom 23. Februar 2012 rekurrierte A dagegen bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Hafterstehungsfähigkeit und den Verzicht bzw. Rückzug seiner Ausschreibung zur Verhaftung. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab und setzte fest, dass A innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung durch seinen Rechtsvertreter – d. h. bis am 12. März 2012 – zu Bürozeiten bei der Abteilung Strafvollzug zum Strafantritt zu erscheinen habe. Sie wies sodann sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ab. III. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 12. März 2012 (Eingang beim Gericht: 22. März 2012) an das Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge. Er beantragte wiederum, für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme auf eine Ausschreibung zur Verhaftung zu verzichten bzw. diese umgehend zurückzuziehen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerde- und Rekursverfahren. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Justizdirektion und des Justizvollzugs bei und liess die Ausschreibung zur Verhaftung am 22. März 2012 revozieren. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Ausschreibung zur Verhaftung wurde bereits am 22. März 2012 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme revoziert, weshalb über diesen Beschwerdeantrag nicht mehr zu entscheiden ist. 2. 2.1 Nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV). 2.2 Gemäss der Rechtsprechung kommt die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe auf unbestimmte Zeit nur in Ausnahmefällen infrage. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. VGr, 24. September 2009, VB.2009.00452, E. 5.1). Zurückhaltung beim Vollzug einer Freiheitsstrafe ist nur dann geboten, wenn dieser mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (vgl. BGr, 9. März 2007, 1P.682/2006, E. 3.2). Selbst wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährden würde, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei sind neben den medizinischen Gesichtspunkten die Art und Schwere der begangenen Straftat sowie die Dauer der Strafe mit zu berücksichtigen (BGr, 26. Juli 2010, 6B_580/2010, E. 2.5.2). 2.3 Bei der Frage, ob die Verbüssung der Strafe aufzuschieben sei, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 316). 3. 3.1 Die Justizdirektion erwog, der Beschwerdeführer habe ein schwerwiegendes Delikt gegen die körperliche Integrität begangen, indem er am 19. Dezember 2000 aus einer Distanz von einigen Metern mindestens zweimal rechts und links an seiner ehemaligen Lebensgefährtin vorbei- und einmal aus kurzer Distanz in ihren linken Unterschenkel geschossen habe. Dadurch habe das Opfer eine Trümmerfraktur des Schienbeins mit ausgedehnten Weichteilverletzungen erlitten, welche zu chronischen Schmerzen im Unterschenkel geführt hätten, die es dem Opfer verunmöglichten, länger als 15 Minuten zu gehen. Zudem lasse sich das linke Kniegelenk nur noch eingeschränkt beugen, und die ausgedehnte Narbe sei kosmetisch äusserst störend. Das Opfer sei aufgrund der Schmerzen arbeitsunfähig und im Alltag beeinträchtigt; zudem müsse es kontinuierlich Schmerzmittel einnehmen und leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Das Geschworenen- und das Bundesgericht hätten das Tatverschulden des Beschwerdeführers als erheblich bis schwer qualifiziert. Angesichts dieses Tatverschuldens, der Art des begangenen Delikts und der Dauer der verhängten Strafe bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer baldigen Strafvollstreckung. Ferner habe der Beschwerdeführer nach Erhalt der ersten Vorladung zum Strafantritt erneut delinquiert; er sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von zehn Tagessätzen à Fr. 40.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe sich zwischen Dezember 2000 und Oktober 2003 insgesamt während 623 Tagen in Haft befunden, weshalb von seiner Hafterstehungsfähigkeit auszugehen sei. Inwiefern sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben seit rund zehn Jahren an psychischen Problemen leide, seither derart verschlechtert haben sollte, dass die Hafterstehungsfähigkeit infrage zu stellen sei, gehe weder aus der Rekursschrift noch aus den Akten hervor. Mithin fehlten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, der Strafvollzug gefährde seine Gesundheit. Das handschriftliche Zeugnis des Psychiaters des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2012 sei als Bestandteil der Parteivorbringen mit Zurückhaltung zu würdigen. Darin habe der Psychiater die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint, ohne auf die Rahmenbedingungen des Strafvollzugs einzugehen. Es gehe weder aus dem Arztschreiben hervor noch lege der Beschwerdeführer näher dar, inwiefern durch einen Aufschub des Strafvollzugs erhebliche Gesundheitsrisiken vermieden werden könnten. Die Vollzugsinstitutionen im Kanton Zürich und im Ostschweizer Strafvollzugskonkordat verfügten über die erforderlichen medizinischen Fachpersonen und Einrichtungen, um aufgrund einer eingehenden Eintrittsuntersuchung eine geeignete Behandlung in der Vollzugsinstitution oder in einer Klinik einzuleiten und den psychischen Problemen des Beschwerdeführers – allenfalls im Rahmen eines Spezialprogramms – genügend Rechnung zu tragen. Die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs seien angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat und des hohen Strafmasses höher zu gewichten als die privaten Interessen an einem Strafaufschub. Für die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens vor Strafantritt bestehe keine Veranlassung. Vielmehr werde aufgrund der ärztlichen Eintrittsuntersuchung sicherzustellen sein, dass der Beschwerdeführer die notwendige ärztliche Betreuung erhalten werde. 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, im beantragten Gutachten zur Hafterstehungsfähigkeit sei zu prüfen, inwiefern der Strafvollzug in einer geeigneten Anstalt durchführbar sei. Bevor ein solches Gutachten vorliege, könne auch die Eintrittsuntersuchung nicht hinreichend sicherstellen, dass die erhebliche Suizidgefahr im Vollzug angemessen berücksichtigt werde. Angesichts seiner schwer depressiven Episode mit erheblicher Suizidgefahr sei das Risiko gross, dass der Strafvollzug sein Leben oder seine psychische Gesundheit massiv gefährden würde, was in der standardisierten Eintrittsuntersuchung kaum hinlänglich berücksichtigt werde. Sodann sei die Haft in den Jahren 2000 bis 2003 für die Frage der aktuellen Hafterstehungsfähigkeit nicht relevant. Inwiefern sich sein psychischer Gesundheitszustand seither verschlechtert habe, solle eben gutachterlich geklärt werden. Sein Psychiater habe sich zu den Rahmenbedingungen des Strafvollzugs nicht geäussert, da er mit den verschiedenen Vollzugseinrichtungen nicht vertraut sei. Die Eintrittsuntersuchung könne ein eingehendes psychiatrisches Gutachten nicht ersetzen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhalte ein Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweise. Der Bericht seines Psychiaters sei ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass seine Hafterstehungsfähigkeit infrage gestellt sei. Da diesem jedoch keine gutachterliche Beweiskraft zukomme, könne nicht auf die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden. 4. 4.1 Vorab kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 4.2 Der Beschwerdeführer stützt sich zum Nachweis der geltend gemachten Suizidgefahr lediglich auf ein handschriftliches, mit "Arztzeugnis" überschriebenes Schreiben seines behandelnden Psychiaters vom 12. Januar 2012, worin dieser bestätigt, der Beschwerdeführer sei seit August 2002 bei ihm in Behandlung wegen posttraumatischer Belastungsstörung und chronisch gewordener Depressionen. Aus diesen Gründen "und nicht zuletzt wegen eines Sturzes vom Dach am 5. Dezember 2011 im Land C" befinde er sich in einer sehr depressiven Phase und sei suizidgefährdet. Nach Ansicht des Psychiaters sei der Beschwerdeführer zurzeit nicht hafterstehungsfähig, dies "ungefähr bis nach zwei Monaten". Dieses äusserst kurze handschriftliche Schreiben ist – wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat – in zweierlei Hinsicht mit Zurückhaltung zu würdigen; einerseits handelt es sich dabei um ein Parteivorbringen bzw. -gutachten, und anderseits ging der behandelnde Psychiater überhaupt nicht auf die Rahmenbedingungen des Strafvollzugs ein. Dabei hätte er nicht auf Details verschiedener Vollzugseinrichtungen eingehen müssen, doch hätte von ihm erwartet werden können, dass er sich zu den befürchteten negativen Auswirkungen des Strafvollzugs an sich auf die Suizidgefährdung des Beschwerdeführers äussern würde. Dies umso mehr, als dieser angeblich seit längerer Zeit unter Depressionen leidet. Sodann geht selbst der behandelnde Psychiater von einer Phase der Suizidgefährdung von lediglich ungefähr zwei Monaten aus. Dieser Zeitraum ist vor über zwei Wochen abgelaufen, weshalb der Beschwerdeführer selbst nach Ansicht des Psychiaters inzwischen hafterstehungsfähig sein sollte. Demnach ist grundsätzlich von der Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Sollte diese fraglich sein, so wird sie anlässlich einer eingehenden Eintrittsuntersuchung durch qualifizierte medizinische Fachpersonen abzuklären sein. Weshalb diese nicht in der Lage sein sollten, die Suizidgefahr des Beschwerdeführers abzuklären bzw. die für den Strafvollzug allenfalls notwendigen besonderen Schritte einzuleiten, legte weder der Beschwerdeführer dar noch ist dies ersichtlich. Unter diesen Umständen kann auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden, ohne den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen. Ergänzend ist auf das psychiatrische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 25. März 2002 zu verweisen, nach dem keine Befunde bestanden hätten, welche auf das Vorliegen einer psychischen Störung gemäss den gängigen Klassifikationssystemen psychischer Erkrankungen schliessen liessen. Insbesondere ergebe die Begutachtung für das Vorliegen eines depressiven oder traumatisierten Zustandsbilds keine Hinweise. 4.3 Angesichts der Schwere des begangenen Delikts und des hohen Strafmasses ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs höher gewichtete als die privaten Interessen an einem Strafaufschub. Demnach ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32). Die Vorinstanz beurteilte den Rekurs zu Recht als aussichtslos im oben beschriebenen Sinn. Dasselbe gilt auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren. 5.2 Demnach ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsvertretung durch die Vorinstanz – abzuweisen. Ebenso ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt der Einzelrichter: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |