{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "29.03.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00175_29-03-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211678&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c8e8ab93895e45e5bf45cacb90ed0e89"}, "Num": [" VB.2012.00175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.29.0  VB.2012.00175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.29.0  VB.2012.00175"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.29.0  VB.2012.00175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt/Hafterstehungsf\u00e4higkeit | Strafvollzug: Strafantritt Die Ausschreibung zur Verhaftung wurde im Sinn einer superprovisorischen Massnahme revoziert (E. 1.2). Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 2). Das handschriftliche Schreiben des Psychiaters des Beschwerdef\u00fchrers, nach dem sich Letzterer in einer sehr depressiven Phase befinde und suizidgef\u00e4hrdet sei, ist mit Zur\u00fcckhaltung zu w\u00fcrdigen, da es sich dabei um ein Parteigutachten handelt und dieses \u00fcberhaupt nicht auf die Rahmenbedingungen des Strafvollzugs eingeht. Die - nach Angaben des Psychiaters - zweimonatige Phase der Suizidgef\u00e4hrdung ist abgelaufen. Demnach ist von der Hafterstehungsf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen, welche anl\u00e4sslich der Eintrittsuntersuchung abzukl\u00e4ren sein wird. Unter diesen Umst\u00e4nden kann auf die Einholung eines neuen psychiatrischen Gutachtens verzichtet werden (E. 4.2). Angesichts der Schwere des begangenen Delikts (vors\u00e4tzliche schwere K\u00f6rperverletzung) und des hohen Strafmasses (4 \u00bd Jahre Freiheitsstrafe) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die \u00f6ffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs h\u00f6her gewichtete als die privaten Interessen an einem Strafaufschub (E. 4.3).  Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:08", "Checksum": "812a85ce1db7bceaee52bcb0f34b12c0"}