{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.05.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00187_14-05-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211812&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e5bf971a63458833f5a1f8a6e2318ed"}, "Num": [" VB.2012.00187"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.14.0  VB.2012.00187"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.14.0  VB.2012.00187"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.14.0  VB.2012.00187"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Die Vorinstanz wich zu Recht vom Grundsatz ab, dass Strafgefangene nach Verb\u00fcssung von zwei Dritteln der Strafe in der Regel bedingt zu entlassen sind. F\u00fcr eine Vollverb\u00fcssung der Strafe des Beschwerdef\u00fchrers spricht, dass er sich mit seinen Straftaten und pers\u00f6nlichen Defiziten nicht im Rahmen einer therapeutischen Behandlung auseinandersetzte, dass - auch ohne Einholung eines neuen Gutachtens - davon auszugehen ist, dass er das begangene Unrecht weiterhin nicht bereut, dass er sich mit der Problematik seines Alkoholkonsums erst ansatzweise befasst hat (E. 4.3), dass er mehrfach vorbestraft ist und dass von einem R\u00fcckfall hochwertige Rechtsg\u00fcter betroffen w\u00e4ren (E. 4.5). Zu Ungunsten der Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers durfte die Vorinstanz ferner ber\u00fccksichtigen, dass den Beschwerdef\u00fchrer nach der Entlassung instabile Lebensverh\u00e4ltnisse in seinem Heimatland erwarten; f\u00fcr das vorliegende (Entlassungs-)verfahren ist nicht von Bedeutung, dass der erstinstanzliche, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung verf\u00fcgte Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdef\u00fchrers noch nicht rechtskr\u00e4ftig ist (E. 4.4). Die legalprognostisch ung\u00fcnstigen Faktoren gewichteten die Strafvollzugsbeh\u00f6rden zu Recht h\u00f6her als den Umstand, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer im Strafvollzug korrekt verhalten hat und dass er k\u00fcrzlich damit begonnen hat, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinanderzusetzen (E. 4.4).  Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung (E. 5.2); Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 5.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:24", "Checksum": "08bba6c3550aa38592c421c2843bc152"}