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Geschäftsnummer: VB.2012.00202  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.08.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

lineare Abschreibungen bei der zentralen Schlammentwässerungsanlage Zwillikon


[Darf eine Gemeinde eine einzelne Anlage ihrer Abwasserentsorgung linear abschreiben?] Gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 BAV sind lineare Abschreibungen lediglich für die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Aufgabenbereiche möglich. Die Abschreibungsmethode soll sich demnach auf ganz bestimmte Gemeindeaufgaben wie Abwasserentsorgung, Elektrizitäts- und Gasversorgung usw. beziehen. Die Verordnunggeberin macht die Zulässigkeit linearer Abschreibungen somit von einem funktionalen und nicht etwa einem technischen Kriterium abhängig. Deshalb kann es nicht zulässig sein, einzelne Anlagen aus einem im Anhang genannten Aufgabenbereich herauszulösen und gesondert abzuschreiben (E. 3.2). Eine einheitliche Abschreibungsmethode stellt die Vergleichbarkeit der Gemeindehaushalte sicher. Aufgrund des Finanzausgleichs besteht ein gewichtiges gesamtkantonales Interesse daran, dass die einzelnen Gemeinden ihren Haushalt nach einheitlichen Kriterien führen. Der Beschwerdegegner muss die Kosten der Abwasserentsorgung der verschiedenen Zürcher Gemeinden miteinander vergleichen können. Diese Vergleichbarkeit wäre jedenfalls erheblich erschwert, wenn die Gemeinden einzelne Anlagen innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs unterschiedlich abschreiben dürften (E. 3.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ABSCHREIBUNG
ABSCHREIBUNGSMETHODE
ABWASSERANLAGE
ABWASSERBESEITIGUNG
ANLAGEKATASTER
DEGRESSIVE ABSCHREIBUNG
GEMEINDEHAUSHALT
KLÄRANLAGE
LINEARE ABSCHREIBUNG
SCHLAMMENTWÄSSERUNGSANLAGE
SPEZIALFINANZIERUNGSKONTO
STREITINTERESSE
VSA/FES-RICHTLINIE
WERTVERMINDERUNG
Rechtsnormen:
§ 1 Abs. I BAV
§ 1 Abs. II BAV
§ 3 Abs. I BAV
§ 5 Abs. III BAV
Art. 5 Abs. I BV
Art. 5 Abs. II BV
Art./§ 49 Abs. II CRG
§ 137 GemeindeG
§ 137 Abs. I GemeindeG
§ 137 Abs. II GemeindeG
Art. 17 Abs. I VGH
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00202

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. August 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Affoltern am Albis,
vertreten durch den Gemeinderat Affoltern am Albis,

 

dieser vertreten durch RA B,
 

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

 

Gemeindeamt des Kantons Zürich,
Abteilung Gemeindefinanzen,
 

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend lineare Abschreibungen
bei der zentralen Schlammentwässerungsanlage Zwillikon,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die politische Gemeinde Affoltern am Albis ist Eigentümerin der zentralen Kläranlage Zwillikon. Auf demselben Grundstück wie die Kläranlage steht die zentrale Schlammentwässerungsanlage Zwillikon. Diese Anlage gehört ebenfalls der Gemeinde Affoltern.

B. Am 13. Januar 2010 teilte das Gemeindeamt des Kantons Zürich der Gemeinde Affoltern mit, es habe die Jahresrechnung 2008 überprüft und dabei festgestellt, dass die Schlammentwässerungsanlage linear mit 6.7 % abgeschrieben werde. Gemäss der Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten vom 30. Juni 1999 (BAV, LS 133.15) könnten Gemeinden zwar in bestimmten Aufgabenbereichen lineare statt degressive Abschreibungen vornehmen. Entscheide sich eine Gemeinde für die lineare Abschreibungsmethode, dürfe sie allerdings nicht bloss eine einzelne Anlage, sondern müsse den gesamten Bereich der Abwasserbeseitigung auf diese Weise abschreiben. Es ersuche daher die Gemeinde Affoltern, die Abschreibungsmethode für den Bereich Abwasserbeseitigung inklusive Kläranlage und Schlammentwässerung einheitlich festzulegen. Die Gemeinde Affoltern entgegnete in einer Stellungnahme vom 5. Februar 2010, bei der Schlammentwässerungsanlage handle es sich um eine eigenständige Anlage. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb diese Anlage nicht nach eigenen Regeln abgeschrieben werden dürfe. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sei es zudem unumgänglich, linear abzuschreiben, da die Gebühren für die Entwässerung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten festgesetzt werden müssten. Eine degressive statt lineare Abschreibung hätte nämlich für die anderen Mitbenutzer der Anlage viel höhere Tonnenpreise für die Schlammentwässerung zur Folge. Im Übrigen sei die Umstellung von den degressiven auf die linearen Abschreibungen im gesamten Abwasserbereich geplant; die Vorbereitungsarbeiten brauchten aber einige Zeit.

C. Im Zusammenhang mit der Überprüfung der Jahresrechnung 2009 wies das Gemeindeamt die Gemeinde Affoltern am 24. Januar 2011 erneut daraufhin, dass der gesamte Bereich der Abwasserbeseitigung und nicht nur eine einzelne Anlage linear abzuschreiben seien. Die Gemeinde habe bis anhin keinen der gesetzten Umstellungstermine wahrgenommen, weshalb es eine schriftliche Stellungnahme des Gemeinderates erwarte. Am 8. März 2011 teilte die Gemeinde Affoltern dem Gemeindeamt mit, sie wäre grundsätzlich bereit, den gesamten Abwasserbereich linear abzuschreiben. Mangels Personalressourcen sei sie allerdings nicht in der Lage, die vollständige Umstellung bereits jetzt vorzunehmen. Sollte das Gemeindeamt auf seiner Position beharren, erwarte der Gemeinderat eine rekursfähige Verfügung. Am 20. Mai 2011 setzte das Gemeindeamt der Gemeinde Affoltern Frist, um bis zum 17. Juni 2011 die Abschreibungsmethode für den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung einheitlich festzulegen. Im Unterlassungsfall werde es verfügen, dass die Investitionen in die Schlammentwässerungsanlage gemäss § 137 Abs. 2 (Sätze 1 f.) des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG, LS 131.1) degressiv vom Restbuchwert abzuschreiben seien. Am 14. Juni 2011 brachte die Gemeinde Affoltern noch einmal die Gründe für ihren Entscheid vor, lediglich die Schlammentwässerungsanlage linear abzuschreiben. Zugleich ersuchte sie das Gemeindeamt, vom angedrohten Erlass einer Verfügung abzusehen.

D. Mit Verfügung 27. Juli 2011 verpflichtete das Gemeindeamt die Gemeinde Affoltern, für das Jahr 2011 das Verwaltungsvermögen des gesamten Abwasserentsorgungsbereichs einschliesslich der Schlammentwässerungsanlage vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahres ordentlich abzuschreiben. Weiter wurde die Gemeinde Affoltern verpflichtet, die Jahresrechnung 2011 unmittelbar nach der Übergabe an den Präsidenten der Gemeindevorsteherschaft, spätestens aber am 1. März 2012 dem Gemeindeamt zur Prüfung vorzulegen. Schliesslich erklärte sich das Gemeindeamt bereit, auf Gesuch hin der Gemeinde Affoltern für das Rechnungsjahr 2011 zu gestatten, das Verwaltungsvermögen des ganzen Abwasserentsorgungsbereichs linear abzuschreiben.

II.  

Die Gemeinde Affoltern liess am 25. August 2011 an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab.

III.  

Die Gemeinde Affoltern liess 30. März 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:

"1.   Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 28. Februar 2012 sei aufzuheben;

2.  der Rekurrentin [richtig: Beschwerdeführerin] sei es zu gestatten, die Investitionen in die Schlammentwässerungsanlage Zwillikon (SEA) linear mit 6.7% und die Anlagen der Abwasserentsorgung degressiv abzuschreiben;

3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

 

Das Gemeindeamt mit Beschwerdeantwort vom 8./9. sowie die Direktion der Justiz und des Innern mit Vernehmlassung vom 10./11. Mai 2012 schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Am 4. Juni 2012 nahm die Gemeinde Affoltern innert erstreckter Frist zu diesen beiden Eingaben Stellung. Die Direktion der Justiz und des Innern verzichtete am 6./7. Juni 2012 auf eine Vernehmlassung dazu. Das Gemeindeamt reichte eine solche am 13./14. Juni 2012 ein.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Rekursentscheide einer Direktion etwa auf dem vorliegenden Gebiet des Finanzhaushaltsrechts können beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f., 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contario VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einführung der degressiven Abschreibung für die Schlammentwässerungsanlage habe für sie einmalige Kosten von Fr. 530'000.- und höhere laufende Abschreibungen zur Folge.

Als Fälle mit einem Streitwert gelten lediglich solche, die unmittelbar vermögensrechtlicher Natur sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5). Vorliegend streiten die Parteien nicht um Geld, sondern um die Zulässigkeit linearer Abschreibungen. Entsprechend ist nicht von einem Streitwert, sondern lediglich einem Streitinteresse in der Höhe des genannten Betrages auszugehen. Mangels Streitwertes muss die vorliegende Beschwerde in Dreierbesetzung erledigt werden (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 e contrario VRG).

2.  

2.1 Die §§ 118–140a GG schreiben den Gemeinden vor, wie sie ihren Finanzhaushalt zu führen haben. Die gemeindeeigenen Vermögenswerte werden in Finanz- und Verwaltungsvermögen unterteilt (§§ 136 f. GG). Das Verwaltungsvermögen umfasst all diejenigen Vermögenswerte, die – wie vorliegend die Schlammentwässerungsanlage und die Kläranlage – unmittelbar der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dienen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2332; vgl. auch die Legaldefinition für den kantonalen Finanzhaushalt in § 49 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 [LS 611]).

Mit Abschreibungen sollen die Wertverminderungen von Vermögensgegenständen erfasst werden. Man unterscheidet zwischen linearen und degressiven sowie den vorliegend nicht relevanten progressiven und leistungsbezogenen Abschreibungsarten. Bei linearen Abschreibungen werden die Investitionskosten gleichmässig auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt und es wird jedes Jahr der gleich hohe Betrag abgeschrieben. Die lineare Abschreibung heisst deshalb auch Abschreibung vom Anschaffungswert. Demgegenüber betrachtet man bei der degressiven Abschreibungsart den jeweiligen Buchwert eines Aktivums als Grundwert für die Berechnung des Abschreibungsbetrages. Trotz konstantem prozentualen Abschreibungssatz resultieren hier zunächst grosse Abschreibungsbeträge, die dann infolge des sinkenden Buchwertes jährlich kleiner werden. Die degressive Abschreibung bezeichnet man auch als Abschreibung vom Buchwert.

2.2 Gemäss § 137 Abs. 1 GG wird das Verwaltungsvermögen zum jeweiligen Restbuchwert bilanziert. Dieser Wert ergibt sich aus der Aktivierung der Nettoinvestitionen, vermindert um die Abschreibungen (§ 17 Abs. 1 der Verordnung über den Gemeindehaushalt vom 26. September 1984 [VGH, LS 133.1]). Die ordentlichen Abschreibungen werden vom Bilanzwert zu Beginn des Rechnungsjahrs, zuzüglich der Nettoinvestitionen des Rechnungsjahrs, berechnet. Die Abschreibungen betragen bei Sachgütern, Investitionsbeiträgen und übrigem Verwaltungsvermögen 10 %, bei Mobilien 20 % (§ 137 Abs. 2 Sätze 1 f. GG und § 20 Abs. 1 VGH). § 137 Abs. 2 Satz 1 f. GG sieht eine Abschreibung vom Buchwert bei gleichbleibendem Abschreibungssatz von 10 % beziehungsweise 20 % vor und ist daher als degressive Abschreibung zu qualifizieren. Der Gesetzgeber verpflichtet die Gemeinden aus folgenden Gründen zur degressiven Abschreibung: Bei einer prozentuellen Abschreibung vom Restwert brauchen diese keine umfangreiche Anlagenkartei zu führen. Sodann trägt die degressive Abschreibung mit ihren hohen Anfangsabschreibungsbeträgen dem Risiko des technischen Fortschritts und den späteren höheren Unterhaltskosten Rechnung (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 137 N. 3).

Die Verpflichtung der Gemeinden zur degressiven Abschreibung gilt indessen nicht absolut. So ermächtigt § 137 Abs. 2 Satz 3 GG die für das Gemeindewesen zuständige Direktion, abweichende Regelungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewilligen. Unter der etwas unpräzisen Formulierung der betriebswirtschaftlichen Abschreibungen sind lineare Abschreibungen zu verstehen, welche darauf abzielen, den tatsächlichen Werteverbrauch unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer der Anlagen darzustellen (vgl. Thalmann, § 137 N. 3.2). Gestützt auf § 137 Abs. 2 Satz 3 GG erliess die Direktion der Justiz und des Innern die Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten.

2.3 Gemäss § 1 Abs. 1 BAV können für die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Aufgabenbereiche planmässige lineare Abschreibungen vorgenommen werden. Diese Abschreibungen richten sich nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils geltenden Fassung. Dabei erfolgt die Aufteilung des Verwaltungsvermögens in einzelne Anlagen oder Anlagenteile nach den Regelungen in den Anhängen (§ 3 Abs. 1 BAV). Wie aus dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 BAV hervorgeht, besteht keine Verpflichtung, statt degressiv linear abzuschreiben; ein Wechsel erfolgt vielmehr freiwillig. Entscheidet sich die Gemeinde für den Wechsel der Abschreibungsmethode, hat sie darüber Beschluss zu fassen und dem Gemeindeamt sowie dem Bezirksrat Mitteilung zu machen (§ 5 Abs. 3 BAV). Die zitierte Bestimmung statuiert bloss eine Informations-, nicht aber eine eigentliche Genehmigungspflicht.

2.4 Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen solchen rechtsgültigen Beschluss über die Einführung der linearen Abschreibungsmethode gefasst hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit Gemeinderatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 habe sie ihren Investitionskostenanteil an der Schlammentwässerungsanlage festgelegt, gleichzeitig eine 15-jährige Abschreibungszeit und somit implizit die lineare Abschreibungsmethode beschlossen. Weiter sei die lineare Abschreibung der Schlammentwässerungsanlage in einem mit den anderen Benutzergemeinden abgeschlossen Vertrag ausdrücklich vorgesehen. Der Gemeinderat habe diesem Vertrag anlässlich einer Sitzung vom 13. März 2006 zugestimmt. Ferner habe der Gemeinderat auch durch die Bewilligung von Budget und Jahresrechnung die Änderung der Abschreibungsmethode implizit gutgeheissen.

2.5 Verfügungen – beziehungsweise bei Kollegialbehörden – Beschlüsse dienen der verbindlichen Regelung von Verwaltungsrechtsverhältnissen. Die beiden Hauptbestandteile einer Verfügung oder eines Beschlusses sind die Erwägungen und das Dispositiv. Materiell rechtskräftig und damit rechtlich bindend wird lediglich das Dispositiv. Nicht in Rechtskraft erwachsen demgegenüber tatsächliche Feststellungen und rechtliche Erwägungen, Feststellungen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen, sonstige Vorfragen und weitere Rechtsfolgen, die sich aus der Urteilsbegründung mit logischer Notwendigkeit ergeben. Einzig wenn das Dispositiv ausdrücklich auf eine Erwägung verweist, wird diese integraler Bestandteil des Dispositivs und damit rechtskräftig (Stefan Heimgartner/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, 2011, Art. 61 BGG N. 18; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6).

2.6 Das Dispositiv des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. Oktober 2005 enthält keine Anordnung, dass die Schlammentwässerungsanlage linear abgeschrieben werden soll. Lediglich in den Erwägungen heisst es: "Die Amortisation erfolgt nach den kantonalen Vorschriften und basiert auf einer 15-jährigen Abschreibungszeit. Diese geringe Abschreibungszeitspanne ist durch den hohen Maschinenanteil bei der Investition gerechtfertigt." Nach dem oben dargestellten Grundsatz entfalteten die Erwägungen eines Beschlusses für sich alleine keine Rechtskraft. Gleiches gilt für den Gemeinderatsbeschluss vom 13. März 2006. Dieser befasst sich weder in den Erwägungen noch im Dispositiv mit der Frage der Abschreibung. § 5 Abs. 3 BAV verlangt ausdrücklich einen Beschluss über die Wahl der linearen Abschreibungsart. Diese Bestimmung will für klare Verhältnisse und so für Rechtsicherheit sorgen, was gerade im Finanzhaushaltsrecht von grosser Bedeutung ist. Deshalb kann es grundsätzlich nicht genügen, bloss implizit die lineare Abschreibungsmethode zu wählen.

2.7 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz und dem Beschwerdegegner sodann vor, sich in formalistischer Weise auf die unterlassene Mitteilung zu berufen. Die entsprechende Mitteilung könne jederzeit nachgeholt werden und diene ohnehin bloss der Information des Kantons über die Wahl der linearen Abschreibung.

Es ist richtig, dass § 5 Abs. 3 BAV die Zulässigkeit linearer Abschreibungen nicht von einer Genehmigung durch den Bezirksrat und das Gemeindeamt abhängig macht. Gleichwohl darf es nicht im Belieben einer Gemeinde stehen, ob und wann sie die beiden Aufsichtsbehörden über den Methodenwechsel unterrichtet. § 5 Abs. 3 BAV statuiert eine Informationspflicht: Die beiden Behörden sind daher zwingend in den Mitteilungssatz des entsprechenden Beschlusses aufzunehmen; sie dürfen nicht erst – wie vorliegend – Jahre später vom Wechsel der Abwechslungsart erfahren. Insofern hat sich die Beschwerdeführerin nicht korrekt verhalten.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann zusammengefasst geltend, die Verordnung über die Abschreibung nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten verpflichte die Gemeinden nicht, den gesamten Abwasserbereich einheitlich nach derselben Methode abzuschreiben. Entsprechend dürfe sie die Schlammentwässerungsanlage separat linear und den übrigen Abwasserbereich degressiv abschreiben. Besagte Verordnung diene nicht nur der Transparenz und Klarheit, sondern wolle den Gemeinden bei der Abschreibung ihrer Anlagen Gestaltungsfreiheit einräumen. Neben ihr verfügten noch weitere Gemeinden im Bezirk Affoltern über ein Mitbenutzungsrecht an der fraglichen Schlamm-entwässerungsanlage. Auch ihre Kläranlage werde von anderen Gemeinden benutzt. Diese mehrschichtigen Benutzungsverhältnisse erforderten von allen beteiligten Gemeinden Transparenz bei der Gebührenerhebung. Das System der linearen Abschreibung der Schlammentwässerungsanlage werde schon seit Jahren von ihr angewandt, ohne dass sich eine der beteiligten Gemeinden über mangelnde Transparenz beklagt hätte. Nur die lineare Abschreibungsmethode erlaube es, die Kosten der Schlammentwässerungsanlage transparent auf die verschiedenen Gemeinden zu verteilen. Bei einem Wechsel zur degressiven Abschreibungsmethode würde am Ende der Nutzungsdauer ein Restwert von mehr als Fr. 500'000.- resultieren. Es sei unklar, wie dieser Betrag behandelt werden müsste.

3.2 Gemäss § 1 Abs. 1 Satz 1 BAV sind lineare Abschreibungen lediglich für die in den Anhängen der Verordnung aufgeführten Aufgabenbereiche möglich. Die Abschreibungsmethode soll sich demnach auf ganz bestimmte Gemeindeaufgaben wie Abwasserentsorgung, Elektrizitäts- und Gasversorgung usw. beziehen. Die Verordnunggeberin macht die Zulässigkeit linearer Abschreibungen somit von einem funktionalen und nicht etwa einem technischen Kriterium abhängig. Deshalb kann es nicht zulässig sein, einzelne Anlagen aus einem im Anhang genannten Aufgabenbereich herauszulösen und gesondert abzuschreiben. An dieser Auslegung der zitierten Verordnungsbestimmung vermag auch § 3 BAV nichts zu ändern: Wie bereits der Beschwerdegegner festhielt, ist die dort geregelte Aufteilung des Verwaltungsvermögens eines Aufgabenbereichs in einzelne Anlagen oder Anlagenteile lediglich Folge des Wechsels von den zwei in § 137 Abs. 2 GG genannten Anlagekategorien "Mobilien" und "Übriges Verwaltungsvermögen" zur differenzierteren Einteilung in den Anhängen zur Verordnung. Wie weiter unten noch zu zeigen sein wird, ist eine solche einheitliche Behandlung des gesamten Abwasserbereichs auch sachlich gerechtfertigt.

3.3 Entscheidet sich eine Gemeinde, statt degressiv linear abzuschreiben, muss sie die Abschreibungen nach den in den Anhängen aufgeführten Regelungen in der jeweils aktuell gültigen Fassungen vornehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BAV). Anhang 1 Ziff. 1 BAV verweist für den Bereich der Abwasserentsorgung auf Modul 1 Punkt C der Erläuterungen zur Richtlinie über die Finanzierung der Abwasserentsorgung auf Gemeinde- und Verbandsebene. Herausgeber dieser Richtlinie beziehungsweise der dazugehörigen Erläuterungen sind der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) sowie die Fachorganisation für Entsorgung und Strassenunterhalt des Schweizerischen Städteverbandes (FES). Die jüngste Fassung dieser Branchenregelung stammt aus dem Jahr 1994 (nachstehend als VSA/FES-Richtlinie bezeichnet). Punkt C des Moduls 1 der Erläuterungen zur VSA/FES-Richtlinie bezieht sich auf die vorstehenden Ausführungen, weshalb auch die Punkte A und B vom Verordnungsverweis erfasst sind (Erläuterungen Modul 1 S. 3). Punkt A des Moduls 1 der Erläuterungen VSA/FES-Richtlinie hält die Gemeinden dazu an, sämtliche Abwasseranlagen in einem Anlagekataster zu erfassen (Erläuterungen Modul 1 S. 1). Aufgrund dieser Pflicht zur lückenlosen Führung des Anlagekatasters besteht kein Raum für eine gesonderte Behandlung der Schlammentwässerungsanlage.

3.4 Die Beschwerde macht sodann geltend, es sei nicht ersichtlich, weshalb die eigenständige lineare Abschreibung der Schlammentwässerungsanlage dem Anliegen von Transparenz und Klarheit schade. Die Beschwerdeführerin schreibe die Schlammentwässerungsanlage seit Jahren linear ab, ohne dass sich eine der beteiligten Gemeinden über mangelnde Transparenz oder Klarheit beklagt hätte.

Eine einheitliche Abschreibungsmethode zielt nicht bloss auf Transparenz zwischen allfälligen Vertragspartnern einer Gemeinde ab. Vielmehr soll damit die Vergleichbarkeit der Gemeindehaushalte sichergestellt werden. Aufgrund des Finanzausgleichs besteht nämlich ein gewichtiges gesamtkantonales Interesse daran, dass die einzelnen Gemeinden ihren Haushalt nach einheitlichen Kriterien führen. Der Beschwerdegegner muss die Kosten der Abwasserentsorgung der verschiedenen Zürcher Gemeinden miteinander vergleichen können. Diese Vergleichbarkeit wäre jedenfalls erheblich erschwert, wenn die Gemeinden einzelne Anlagen innerhalb eines bestimmten Aufgabenbereichs unterschiedlich abschreiben dürften.

§ 137 GG verpflichtet die Gemeinden, ihr Verwaltungsvermögen degressiv abzuschreiben. Die Verordnung über die Abschreibungen nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten enthält Ausnahmen von diesem Grundsatz und ist insofern restriktiv auszulegen. Eine zusätzliche Differenzierung, wie sie die Beschwerdeführerin vornimmt, ist mit dem Ausnahmecharakter besagter Verordnung nicht zu vereinbaren. Insofern verfügt die Gemeinde über keinen Gestaltungsspielraum.

3.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, die durch die Schlammentwässerungsanlage erhobenen Gebühren dienten dem Betrieb der Anlage und seinen deshalb analog einer Spezialfinanzierung zweckgebunden.

Abgesehen von vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen bedürfen spezialfinanzierte Gemeindebetriebe zwingend eines Spezialfinanzierungskontos (§ 1 Abs. 2 BAV). Die Beschwerdeführerin räumte selbst ein, kein solches separates Konto für die Schlammentwässerungsanlage zu führen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf dieses Argument näher einzugehen.

3.6 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, aufgrund des verfassungsrechtlichen statuierten Verhältnismässigkeitsgebotes müsse ihr gestattet werden, die Schlamm-entwässerungsanlage weiterhin linear abzuschreiben. Eine Umstellung auf die degressive Abschreibung hätte einmalige Kosten von Fr. 530'000.- und höhere laufende Abschreibungen zur Folge. Sodann wären neue Vertragsverhandlungen mit den übrigen Benutzergemeinden der Abwasserentsorgungsanlage erforderlich. In diesem Zusammenhang gelte es ferner zu berücksichtigen, dass sie einen verwaltungsrechtlichen Vertrag abgeschlossen habe. Vertraglich übernommene verwaltungsrechtliche Verpflichtungen seien auch dann zu erfüllen, wenn sich der Vertrag als rechtswidrig erweise. Auch eine Umstellung des gesamten Abwasserbereichs auf die lineare Abschreibungsmethode wäre unverhältnismässig, da dies die Einführung einer Anlagebuchhaltung notwendig machen würde. Nach ihrer Schätzung müsste sich der Leiter Finanzen und der Leiter Tiefbau während dreier Monate ausschliesslich dieser Umstellung widmen. Sie verfüge nicht über die hierfür erforderlichen Personalressourcen.

Die Beschwerdeführerin hat sich aus eigenem Antrieb dazu entschlossen, von der gesetzlich vorgegebenen Grundordnung der degressiven Abschreibung abzuweichen. Wie oben dargelegt, hat sie darüber keinen rechtsgültigen Beschluss gefasst. Die ihr aus einem allfälligen Wechsel zur degressiven Abschreibungsmethode erwachsenden Nachteile hat sie somit vollumfänglich selbst zu verantworten. Das in Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerte Verhältnismässigkeitsgebot bildet keine Grundlage, um im Nachhinein unter Berufung auf Zweckmässigkeitsüberlegungen formell und materiell rechtswidrige Beschlüsse zu legitimieren. Einer solchen Vorgehensweise steht das Legalitätsprinzip entgegen, dem gemäss Art. 5 Abs. 1 BV ebenfalls Verfassungsrang zukommt. Abgesehen davon braucht die Beschwerdeführerin nicht zwingend eine Umstellung von der linearen zur degressiven Abschreibungsmethode vorzunehmen. Es steht ihr frei, den gesamten Bereich der Abwasserentsorgung einheitlich linear abzuschreiben. Das Harmonisierte Rechnungsmodell 2 wird die Kantone und Gemeinden dazu verpflichten, eine Anlagenbuchhaltung zu führen und ihr Verwaltungsvermögen über die Nutzungsdauer hinweg abzuschreiben (vgl. www.sgvw.ch/d/fokus/Seiten/ 080923_hrm2_sutter.aspx). Sollte sich die Beschwerdeführerin entscheiden, bereits heute den entsprechenden Wechsel im Abwasserbereich zu vollziehen, würde sich der künftig ohnehin anfallende Arbeitsaufwand entsprechend reduzieren. Im Übrigen kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen; eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen werden (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 8'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 8'180.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

6.    Mitteilung an …