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Geschäftsnummer: VB.2012.00210  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

stationäre Massnahme


Aufhebung der stationären Massnahme. Nachdem das Amt für Justizvollzug im Rahmen der jährlichen Überprüfung eine bedingte Entlassung ablehnte, reichte der Beschwerdeführer ein halbes Jahr später, nunmehr anwaltlich vertreten, ein Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme infolge Aussichtslosigkeit ein. Rechtliche Grundlagen der Aufhebung einer stationären Massnahme (E. 2). Nach Art. 62d Abs. 1 StGB muss die Vollzugsbehörde vor dem Entscheid, ob eine Massnahme aufzuheben ist, den Eingewiesenen persönlich anhören. Grundlagen des rechtlichen Gehörs (E. 3.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann vorliegend für die Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht auf die Anhörung abgestellt werden, welche im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Amtes wegen erfolgte. Die Anhörungspflicht gilt ebenso bei Prüfung einer Entlassung auf Antrag des Betroffenen, die ungeachtet der behördlichen Jahresprüfung vorzunehmen ist (E. 4.1). Auch das einen Monat vor dem eingereichten Gesuch durchgeführte Standortgespräch, anlässlich dessen die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht ausführlich besprochen wurde, genügt den Anforderungen von Art. 62d Abs. 1 StGB nicht (E. 4.2). Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Verwaltungsgericht (E. 5). Rückweisung an Erstinstanz und Neuverlegung der vorinstanzlichen Kosten (E. 6.1 - 6.3). Rechtsmittelbelehrung für Zwischenentscheide (E. 7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an Erstinstanz.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFHEBUNG DER MASSNAHME
ENTLASSUNG (STRAFRECHT)
GEHÖRSVERLETZUNG
GESUCH
MÜNDLICHE ANHÖRUNG
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
PSYCHOTHERAPIE
RECHTLICHES GEHÖR
STATIONÄRE MASSNAHME
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 31 Abs. IV BV
Art. 59 StGB
Art. 62 Abs. I StGB
Art. 62c Abs. I lit. a StGB
Art. 62d Abs. I StGB
§ 38b Abs. I lit. d VRG
§ 59 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00210

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 8. Juni 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend stationäre Massnahme,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 25. Juni 2009 der versuchten Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitstrafe von 14 Monaten verurteilt. Zum Zweck einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) wurde die Freiheitsstrafe aufgeschoben.

Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich wies A zum Vollzug der stationären Massnahme per 1. Dezember 2009 in die Klinik C ein. Dort befand sich A bereits seit Januar 2008 aufgrund einer behördlichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE). Am 25. März 2010 verfügte das Amt für Justizvollzug die Einweisung in das Massnahmezentrum D per 30. März 2010 zum weiteren Vollzug der Massnahme.

Im Rahmen der jährlichen Überprüfung lehnte das Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A aus der stationären Massnahme mit Verfügung vom 25. März 2011 ab.

B. Am 28. September 2011 stellte A, vertreten durch Rechtsanwalt B, ein Gesuch um Aufhebung der stationären Massnahme. Eventualiter sei unter Weiterführung der therapeutischen Massnahme ein Arbeitsexternat und/oder Wohnexternat anzuordnen. Zudem beantragte A, es sei die Befangenheit des zuständigen Fallverantwortlichen, E, festzustellen und die Beurteilung des Gesuchs an einen anderen Mitarbeitenden zu übertragen. Das Amt für Justizvollzug verfügte am 15. November 2011 die vollständige Abweisung der Gesuche.

II.  

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2011 rekurrierte A bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) und verlangte die Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2011. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 1. März 2012 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 4. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 1. März 2012. Die stationäre therapeutische Massnahme sei zu beenden und er sei umgehend daraus zu entlassen. Eventualiter sei unter Weiterführung der therapeutischen Massnahme ein Arbeitsexternat und/oder Wohnexternat anzuordnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 11. April 2012 die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Justizvollzug stellte am 3. Mai 2012 denselben Antrag, unter Verweis auf die massgeblichen Akten, die Verfügung der Justizdirektion vom 1. März 2012, die angefochtene Verfügung vom 15. November 2011 sowie auf die Untervernehmlassung der Bewährungs- und Vollzugsdienste, Massnahmen und Bewährung 4. Letztere führte zum aktuellen Stand der stationären Massnahme aus, dass A im Rahmen des Massnahmezentrums D nicht länger absprachefähig gewesen sei. Da eine weitere Unterbringung gegen seinen Willen mit Flucht- bzw. Delinquenzgefahr einhergegangen wäre, sei er in gegenseitigem Einvernehmen per 11. April 2012 in Sicherheitshaft versetzt worden. Dazu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Mai 2012 vernehmen, wobei er an der Beschwerde festhielt. Das Amt für Justizvollzug verzichtete am 24. Mai 2012 auf weitere Ausführungen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Deren Behandlung fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 59 Abs. 1 StGB kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stand, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen. Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

2.2 Aus einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Aufhebung einer Massnahme kann gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB insbesondere dann erfolgen, wenn sie sich als erfolglos erweist, weil die Erreichung des damit verfolgten Zwecks nach den gemachten Erfahrungen als aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB prüft die zuständige Vollzugsbehörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich gestützt auf einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung und nach Anhörung des Eingewiesenen.

2.3 Bei der Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) sowie Art. 62d Abs. 1 StGB. Der Beschwerdegegner habe im Rahmen des Gesuchs um Aufhebung der stationären Massnahmen eine Anhörung des Betroffenen abgelehnt, mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei bereits am 18. März 2011 im Zusammenhang mit der von Amtes wegen jährlich zu prüfenden möglichen bedingten Entlassung angehört worden und er habe zudem seinen Standpunkt anlässlich eines Gesprächs im August 2011 ausführlich darlegen können. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm damit nicht ermöglicht worden sei, sich zu den neuen Vorbringen im Gesuch mündlich zu äussern. Da auch die Vorinstanz auf eine persönliche Anhörung verzichtet habe, sei der Mangel nicht beseitigt worden und der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, das Standortgespräch vom 22. August 2011 erfülle die Funktion der von Art. 62d Abs. 1 StGB verlangten Anhörung. Bei diesem Gespräch sei der Verlauf der Massnahme besprochen worden. Der Beschwerdeführer habe sich auch zum Abbruch der Massnahme äussern können, wie sich auch aus seinen Ausführungen zum Ausstandsgesuch gegen den Fallverantwortlichen ergebe. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner auf eine erneute Anhörung nach der rund einen Monat später erfolgten Einreichung des Gesuchs um Aufhebung der stationären Massnahme verzichtete.

3.3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beinhaltet insbesondere das Recht auf Äusserung und Anhörung des Einzelnen, das heisst das Recht, sich vorgängig zu den ihn betreffenden hoheitlichen Anordnungen zu äussern, sowie den Anspruch, in seinen Vorbringen auch tatsächlich gehört und ernst genommen zu werden. Um dem Äusserungs- und Anhörungsrecht Nachachtung zu verschaffen, haben die verantwortlichen Behörden demnach den Gehörsberechtigten nicht nur anzuhören, sondern sie haben sich mit seinen Vorbringen auch auseinanderzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 17). Nach Art. 62d Abs. 1 StGB muss die zuständige Behörde, das heisst die Vollzugsbehörde, vor dem Entscheid, ob eine Massnahme aufzuheben ist, den Eingewiesenen persönlich anhören und einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung einholen. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Betroffene dabei mündlich angehört wird. Denn die Behörde kann sich nur dadurch einen zuverlässigen Einblick in die Verhältnisse des Eingewiesenen verschaffen, dass sie diesen sieht und anhört (vgl. Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2007, Art. 62d N. 34 mit Hinweisen; Schwarzenegger Christian/Hug Markus/Jositsch Daniel, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. A., Zürich 2007, S. 230 mit Hinweis auf BGE 101 Ib 30 E. 2a).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus; eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich, ungeachtet der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 5). Gemäss der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Für den Entscheid über eine Rückweisung oder Heilung im Einzelfall ist die konkrete Interessenlage zu berücksichtigen (vgl. RB 1995 Nr. 23).

4.  

4.1 Im Rahmen der jährlichen Prüfung der bedingten Entlassung aus dem Massnahmevollzug wurde der Beschwerdeführer am 18. März 2011 angehört. Der Beschwerdeführer wurde explizit darauf hingewiesen, dass es um die Frage der bedingten Entlassung aus der Massnahme gehe, wozu er Stellung nehmen konnte. Darauf verfügte der Beschwerdegegner am 25. März 2011, dass die stationäre Behandlung weitergeführt werde, da die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nicht gegeben seien. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners kann vorliegend für die Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers nicht auf die Anhörung vom 18. März 2011 abgestellt werden, die im Rahmen der jährlichen Überprüfung von Amtes wegen erfolgte. Die Anhörungspflicht gilt ebenso bei Prüfung einer Entlassung auf Antrag des Betroffenen, die ungeachtet der behördlichen Jahresprüfung vorzunehmen ist (Marianne Heer, Art. 62d N. 34). Dass der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer ein halbes Jahr nach der letzten Prüfung einen Antrag auf Entlassung aus der Massnahme einreichte, ist zudem nicht als rechtsmissbräuchlich zu werten, zumal neue Gesichtspunkte vorgebracht wurden. Im Weiteren ist gemäss Gesetzestext eine Prüfung der Entlassung oder Aufhebung der Massnahme mindestens einmal jährlich vorzunehmen (dazu Marianne Heer, Art. 62d N. 37; vgl. auch Art. 31 Abs. 4 BV; Giovanni Biaggini, Kommentar BV, Zürich 2007, N. 17 zu Art. 31). Es stand dem Beschwerdeführer daher umso mehr zu, ein Gesuch im September 2011 einzureichen, und zwar mit der begründeten Erwartung, danach zusätzlich angehört zu werden.

4.2 Sodann fand am 22. August 2011 ein Standortgespräch statt, anlässlich dessen der Verlauf der Massnahme diskutiert wurde. Thema der Besprechung war hauptsächlich das Verhalten des Beschwerdeführers in der Psychotherapie sowie während der Arbeit in der Schreinerei und in der Wohngruppe. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, was besprochen wurde und dass momentan eine bedingte Entlassung nicht infrage komme. Obwohl dieses Standortgespräch keine eigentliche Anhörung darstellt, könnte es allenfalls die Anforderungen an eine persönliche Anhörung im Sinn von Art. 62d Abs. 1 StGB erfüllen, vorausgesetzt, aus der Zielsetzung des Gesprächs wäre klar hervorgegangen, dass es auch um den anstehenden Entscheid über eine Aufhebung der Massnahme gegangen wäre (vgl. dazu BGr, 18. November 2004, 6A.57/2004 E. 1.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall; das Standortgespräch betraf den Vollzug der Massnahme im Allgemeinen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er nur mit Engagement in der Deliktarbeit etc. weiterkomme und dass das Massnahmenzentrum mit ihm arbeiten werde, bis er Fortschritte mache. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin damit nicht einverstanden und gab zu verstehen, dass er einen Antrag auf bedingte Entlassung stellen werde. Solch ein Gesuch erfolgte dann auch am 28. September 2011, also über einen Monat später. Indem aber der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 15. November 2011 nicht mehr persönlich angehört wurde, liegt eine Verletzung der Verfahrensvorschrift von Art. 62d Abs. 1 StGB vor.

Selbst wenn sich seit dem letzten Gespräch keine ausschlaggebenden Veränderungen ergeben haben, verlangt Art. 62d Abs. 1 StGB eine persönliche Anhörung. Diese soll nicht zu reiner Routine verkommen (vgl. Günther Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 62d N. 1). Das vor dem eingereichten Gesuch durchgeführte Standortgespräch, anlässlich dessen die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht ausführlich besprochen wurde, genügt den Anforderungen von Art. 62d Abs. 1 StGB jedenfalls nicht. Folglich liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

5.  

Der Beschwerdeführer beantragt zur Heilung der Gehörsverletzung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit persönlicher Anhörung durch das Verwaltungsgericht im Sinn von § 59 VRG.

Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 VRG kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Allerdings haben die Beteiligten aufgrund dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Auch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergibt sich vorliegend kein Anspruch auf mündliche Verhandlung, da es sich weder um eine zivilrechtliche Streitigkeit noch um eine strafrechtliche Anklage handelt (vgl. VGr, 11. Februar 2012, VB.2011.00545, E. 1.3). Ausserdem hat gemäss Art. 62d Abs. 1 StGB die Anhörung durch die Vollzugsbehörde zu erfolgen (E. 2.2, 3.3), weshalb das grundsätzlich auf die Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht (E. 2.3) für die besagte Anhörung ohnehin funktionell unzuständig wäre.

6.  

6.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers mangels vorgängiger mündlicher Anhörung verletzt worden ist. Die Gehörsverletzung wiegt schwer und kann im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Eine Rückweisung bedeutet vorliegend aus den dargelegten Gründen keinen formalistischen Leerlauf. Demzufolge ist eine Rückweisung der Sache an die Erstinstanz angezeigt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6), die nach entsprechender Anhörung des Beschwerdeführers über die Sache neu zu befinden hat. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde.

6.2 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner diesem aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14, 20). Da der Beschwerdeführer trotzdem aber nur teilweise und nicht überwiegend obsiegt – er beantragt die Aufhebung der therapeutischen Massnahme bzw. die umgehende Entlassung –, ist ihm nach § 17 Abs. 2 VRG für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

6.3 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind auch die Kosten der angefochtenen Verfügung der Justizdirektion vom 1. März 2012 neu zu verlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 28). Da der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz betreffend seinem Ausstandsbegehren unterlag, sind ihm die Rekurskosten zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse zu nehmen (§ 13 Abs. 2 VRG). Aus dem in Erwägung 6.2 genannten Grund ist bezüglich Nichtzusprechens einer Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren keine Anpassung vorzunehmen (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer I der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. März 2012 sowie Dispositiv-Ziffern II und III der Verfügung des Beschwerdegegners vom 15. November 2011 werden im Sinn der Erwägungen aufgehoben und die Sache wird an den Beschwerdegegner zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2.    In teilweiser Änderung von Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 1. März 2012 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Staatskasse genommen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…