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Geschäftsnummer: VB.2012.00214  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 17.01.2013 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB


Strafvollzug: bedingte Entlassung

Die sofortige Ausschaffung des ausländischen Beschwerdeführers aus der Schweiz im Fall der bedingten Entlassung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (E. 1.1). Nichteintreten auf aufsichtsrechtliche Rügen (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der bedingten Entlassung (E. 2).
Zwar ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu werten, und es ist von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen, allerdings nur unter der Voraussetzung einer konsequenten Drogenabstinenz. Diese kann nach der nicht zu beanstandenden Ansicht der Vorinstanzen nur mittels Bewährungshilfe und Weisungen sichergestellt werden. Solche würden dadurch verunmöglicht, dass der Beschwerdeführer im Fall der bedingten Entlassung die Schweiz verlassen müsste. Das - angesichts der betroffenen Rechtsgüter schwerwiegende - öffentliche Interesse, wonach der Übergang in die Freiheit behördlich begleitet sein muss, ist eindeutig höher zu gewichten. Die Überstellung des Beschwerdeführers in sein Heimatland
wurde schon vor längerer Zeit in Gang gesetzt (E. 5.2).
Abweisung der Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren, aber Gewährung derselben im Beschwerdeverfahren (E. 6.3, 7.2).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSICHTSRECHT
AUSLAND
AUSSCHAFFUNG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEWÄHRUNGSHILFE
DROGENABSTINENZ
RÜCKFALLRISIKO
ÜBERSTELLUNG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VOLLZUGSVERHALTEN
WEISUNG
Rechtsnormen:
Art. 86 StGB
§ 16 VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00214

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. Juni 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. Strafanstalt G,vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend bedingte Entlassung gemäss Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der aus C stammende A wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2003 wegen vorsätzlicher Tötung, mehrfachen vorsätzlichen Tötungsversuchs, mehrfachen qualifizierten Raubs, mehrfacher Gefährdung des Lebens, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Beamte und einfacher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu 18 Jahren Zuchthaus verurteilt, wobei 1289 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits erstanden waren. Zudem wurde er für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen, wobei die Nebenstrafe ebenfalls vollzogen werde. Ausserdem wurde eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme angeordnet, welche am 25. August 2003 in Vollzug gesetzt und mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2008 um fünf Jahre verlängert wurde. A wurde am 24. März 2011 auf eigenen Wunsch in die Strafanstalt G verlegt. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 5. Februar 2012 verbüsst. Das ordentliche Strafende fällt auf den 5. Februar 2018.

B. Am 12. November 2009 stellte A ein Gesuch um ausserordentliche bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs (StGB). Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend Justizvollzug) wies das Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2010 ab, ebenso die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend Justizdirektion) mit Rekursentscheid vom 6. August 2010 und das Verwaltungsgericht mit Beschwerdeentscheid vom 11. November 2010 (VB.2010.00459).

C. Am 29. Dezember 2009 hatte der Justizvollzug beim Bundesamt für Justiz einen Antrag auf Überstellung von A nach C gestellt, woraufhin dieses am 14. Dezember 2010 beim Justizministerium D um Überstellung ersuchte. Gegen den gleichentags vom Bundesamt für Justiz erfolgten Überstellungsentscheid erhob A Beschwerde beim Bundesstrafgericht und später beim Bundesgericht. Am 21. Juni 2011 informierte das Bundesamt für Justiz das Justizministerium D, dass der Überstellungsentscheid mittlerweile in Rechtskraft erwachsen sei. Das Justizministerium D teilte dem Bundesamt für Justiz am 20. Juli 2011 mit, dass man einer Überstellung von A zur weiteren Strafvollstreckung positiv gegenüberstehe. Die Staatsanwaltschaft E sei gebeten worden, ein Exequaturverfahren einzuleiten. Am 19. Dezember 2011 erfolgte die Mitteilung, dass das Landgericht E das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich als vollstreckbar erklärt und in eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Jahren nach in C geltendem Recht umgewandelt habe. Die Rechtskraft stehe noch aus.

D. Am 8. November 2011 bzw. 16. Januar 2012 stellte A ein Gesuch um bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege. Der Justizvollzug wies das Gesuch am 26. Januar 2012 ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die verweigerte unentgeltliche Rechtsverbeiständung trat der Justizvollzug mit Schreiben vom 13. Februar 2012 nicht ein.

II.  

Am 29. Februar 2012 erhob A gegen die Verfügung des Justizvollzugs vom 26. Januar 2012 Rekurs bei der Justizdirektion und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gutheissung des Gesuchs um Haftentlassung und die sofortige Ausschaffung aus der Schweiz. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 27. März 2012 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, wobei A für das Rekursverfahren die unentgeltliche Verfahrensführung gewährt und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde.

III.  

Mit Beschwerde vom 5. April 2012 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte in Aufhebung der Verfügungen des Justizvollzugs und der Justizdirektion vom 26. Januar 2012 bzw. 27. März 2012 die Haftentlassung im Sinn von Art. 86 StGB und die sofortige Ausschaffung aus der Schweiz, unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Am 12. April 2012 reichte der Rechtsvertreter von A einen persönlichen Ergänzungsbericht desselben vom 10. April 2012 ins Recht. Am 13. April 2012 beantragte die Justizdirektion unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, ebenso am 26. April 2012 der Justizvollzug.

 

Die Einzelrichterin erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern – wie hier – kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Weil vorliegend sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit es um die Frage der bedingten Entlassung geht. Hingegen wäre die sofortige Ausschaffung aus der Schweiz im Fall der bedingten Entlassung nicht im vorliegenden Verfahren anzuordnen; dass er aber diesfalls die Schweiz unverzüglich zu verlassen hätte, steht ausser Frage und ist unbestritten.

1.2 Der Beschwerdeführer macht in seinem Ergänzungsbericht vom 10. April 2012 unter anderem auf diverses Fehlverhalten des Sonderdienstes des Justizvollzugs aufmerksam. Er würde sich wünschen, dass den (von ihm näher umschriebenen) fragwürdigen Methoden und Machenschaften des Sonderdienstes, insbesondere jedoch der Fallverantwortlichen, endlich einmal Einhalt geboten würde. Solange es kein Kontrollorgan wie eine Aufsichtsbehörde gebe, werde diese Behörde weiterhin schalten und walten können wie sie wolle und habe absolute Narrenfreiheit.

Der Beschwerdeführer weist selber darauf hin, dass solche Beanstandungen in den Kompetenzbereich der Aufsichtsbehörde gehören. Dem Verwaltungsgericht kommt indessen keine Aufsichtsfunktion gegenüber den Verwaltungsbehörden zu, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 41 N. 16). Ebenso wenig können in Rechtskraft erwachsene frühere Vollzugsanordnungen vorliegend neu aufgerollt und überprüft werden.

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amts wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 19. Juli 2011, 6B_375/2011, E. 3.1; BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Im Sinn einer Differenzialprognose sind die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben insbesondere zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; VGr, 23. Dezember 2011, VB.2011.00724, E. 2).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (BGE 133 IV 201 E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5; BGr, 19. Januar 2010, 6B_961/2009, E. 2.2.3; vgl. Andrea Baechtold, Basler Kommentar Strafrecht I, 2. A. 2007, Art. 86 StGB N. 10). Im Zusammenhang mit der Legalprognose darf ferner berücksichtigt werden, dass die gesuchstellende Person die Schweiz nach Vollzugsende aus ausländerrechtlichen Gründen verlassen muss, sodass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung nicht möglich wäre (BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010, E. 3.3.5).

2.4 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

3.  

3.1 Der Justizvollzug hat im Zusammenhang mit der Frage der bedingten Entlassung auf diverse Unterlagen abgestellt, welche zusammengefasst wiederzugeben sind:

·        Im Bericht der Strafanstalt G vom 15. November 2011 werde dem Beschwerdeführer ein sehr gutes Vollzugsverhalten attestiert, und es sei grundsätzlich einer bedingten Entlassung nichts entgegenzusetzen. Jedoch sei ein Stufenvollzug mit den entsprechenden Progressionen und der Weiterführung der ambulanten Therapie im Sinne eines "Monitorings" zu bevorzugen.

·        Im Gutachten von H vom 19. November 2001 sei auf den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Partnerin und Komplizin und den damit verbundenen Drogenkonsum hingewiesen worden, welcher als schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD 10: F14.1) zu klassifizieren sei. Da der Beschwerdeführer keine genuine Gewalt- oder Kriminalitätsproblematik aufweise, sei das Rückfallrisiko bezüglich jeder Art von Straftaten insgesamt lediglich als mässig zu beurteilen, wobei die Konkretisierung dieses Risikos gänzlich von Faktoren abhänge, die einer gewissen Unberechenbarkeit unterlägen. Die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers disponierten ihn deshalb in spezifischen Situationen für Straftaten jeder Art und Ausprägung. Eine erfolgreiche langjährige Behandlung könnte diese Persönlichkeitsproblematik jedoch erheblich entschärfen und das Rückfallrisiko entscheidend vermindern.

·        Der Psychiatrisch-Psychologische Dienst des Justizvollzugs (PPD) habe im Therapiebericht vom 6. April 2010  auf die während fünf Jahren durchgeführten Therapiesitzungen, welche auf eine monatlich einstündige Sitzung reduziert worden seien, Bezug genommen. Der Beschwerdeführer sei immer pünktlich zu den Sitzungen erschienen und habe sich höflich und zuvorkommend gezeigt. Gegenwärtig sei er drogenabstinent, aber in beschützender Umgebung. Hinsichtlich des akzentuierten persönlichkeitsbezogenen Störungsbilds, welche Diagnose aufrechtzuerhalten sei, hätten in spezifischen Beziehungssituationen im Verlauf der Therapie Fortschritte erzielt werden können, ebenso betreffend die posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10: F43.1. Insgesamt liessen sich die Problembereiche "Suchtproblematik und die damit verbundene dissoziale Verhaltensdisposition", eine "abhängige Persönlichkeitsproblematik" und die "Tötungsbereitschaft" bilden. Beim Ersteren sei eine klare Distanzierung hinsichtlich eines zukünftigen Konsums von Kokain auszumachen. Damit einher gingen auch Verbesserungen bezüglich der dissozialen Verhaltensauffälligkeiten und der Tötungsbereitschaft. Im Bereich der "abhängigen Persönlichkeitsproblematik" sei gemäss Therapiebericht vom 22. Juli 2009 eine fortschreitende emotionale Distanzierung zur ehemaligen Partnerin und Komplizin auszumachen. Legalprognostisch sei kurz- bis mittelfristig bei konsequenter Drogenabstinenz von einem geringen Rückfallrisiko bei einschlägigen Straftaten wie Raub- oder Tötungsdelikten auszugehen. Sollte die Drogenabstinenz nicht gelingen, sei aber von einer Aktivierung der dissozialen Verhaltenszüge wie auch der abhängigen Persönlichkeitsproblematik auszugehen.

·        Dem Bericht des Psychologischen Diensts der Strafanstalt G vom 29. Juni 2011 sei sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer – offenbar mit der Überstellung nach C zusammenhängenden – veränderten Sachlage nicht mehr bereit sei, mit der Therapie weiterzufahren, weshalb diese im gegenseitigen Einvernehmen ausgesetzt worden sei.

·        Im Entscheid vom 14. Dezember 2010 habe das Bundesamt für Justiz ausgeführt, sinnvollerweise könnten Resozialisierungsmassnahmen nur in jenem Land angestrebt werden, in welchem sich der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung voraussichtlich aufhalten werde und in welchem die Behörde, welche die Bewährungsmassnahmen anordne, diese auch überwachen könne.

Der Justizvollzug kam sodann zum Ergebnis, bisher seien erste Vollzugslockerungen und somit eine Resozialisierung in der Schweiz ausgeschlossen gewesen. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach C stehe jedoch in naher Zukunft bevor. Diese ermögliche es ihm, im weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe die nötigen Vollzugsstufen zu durchlaufen. Dieses Vorgehen werde vom Justizvollzug aufgrund der langjährigen Freiheitsstrafe, der starken Suchtmittelabhängigkeit in der Vergangenheit und deren nachweislichen Zusammenhangs mit der Delinquenz wie auch der bei einem allfälligen Rückfall bedrohten hochwertigen Rechtsgüter als sehr wichtig betrachtet, weshalb eine bedingte Entlassung trotz aktuell geringen Rückfallrisikos nicht infrage komme.

3.2 Die Justizdirektion teilte in ihrem Rekursentscheid vom 27. März 2012 – auch gestützt auf den Therapiebericht (Ergänzungsbericht) des PPD vom 26. Oktober 2010 – die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach die Schweizer Behörden Weisungen und Bewährungshilfen nicht erfolgreich anordnen könnten, da der Beschwerdeführer nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Schweiz umgehend zu verlassen haben werde. Solche erschienen aber beim Beschwerdeführer, der die höchsten Rechtsgüter (Leib und Leben) verletzt habe und sich seit vielen Jahren ununterbrochen im geschlossenen Strafvollzug befinde, besonders wichtig, zumal auch die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse in C unklar seien und entsprechend nicht ohne Weiteres als günstige Faktoren gewertet werden könnten. Es bestehe daher ein gewichtiges öffentliches Interesse, dass der Übergang des Beschwerdeführers vom geschlossenen Vollzug in die Freiheit von einer Behörde geführt werde, was nur durch eine Überstellung an die Behörden in C geschehen könne. Durch eine Überstellung und Weiterführung des Strafvollzugs in C werde die Möglichkeit geschaffen, dass der Beschwerdeführer dort auf die Erreichung der nach Recht in C erforderlichen Bedingungen für eine vorzeitige Entlassung hinarbeite und diese gegebenenfalls tatsächlich erfolgen könnte. Ausserdem verhalte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, wenn er dem Justizvollzug vorwerfe, das Überstellungsverfahren zu spät in die Wege geleitet zu haben, habe er sich doch lange gegen eine Überstellung gewehrt. Der Rekurs erweise sich daher als unbegründet.

4.  

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Strafe und die damit verbundenen Therapien bestens absolviert zu haben und voll motiviert zu sein sowie im täglichen Leben zu bestehen. In diesem Zusammenhang könne auf die Berichte des PPD vom 8. Mai 2008, 22. Juli 2009 sowie 6. April 2010 verwiesen werden, aus welchen sich ergebe, dass kein beträchtliches Risiko existiere. Es sei auch nicht Sache der Behörden in C, schon 2008 angekündigte Massnahmen hinsichtlich der Zweidrittelentlassung durchzuführen, müsste sich doch ein Beamter von C an die schweizerischen Gesetze und Gepflogenheiten halten, was ein klarer Rechtsnachteil für ihn, den Beschwerdeführer, wäre und keine gesetzliche Basis finde. Es sei das Problem des Justizvollzugs, wenn man ihm alle Hafterleichterungen nicht habe gewähren wollen, weil er ein Ausländer sei, auch wenn er nur einige hundert Meter von der Schweizer Grenze entfernt geboren worden sei. Nach seiner Freilassung werde er wiederum als Forstwart in seinem Heimatdorf arbeiten und sich allen Grossstadtversuchungen mit Kokain etc. entziehen können. Es sei sein Recht, nach zwei Dritteln aus der Haft entlassen zu werden, und es könne daher nicht darum gehen, dass er durch Ergreifen der Rechtsmittel selbst Verzögerungen verursacht habe. Mit der "Nachbegleitung" habe man zwei Jahre zu spät begonnen und sie sei bei einem geringen Rückfallrisiko nach zwei Dritteln der Strafe nicht mehr möglich. Die Verweigerung der bedingten Entlassung trotz Ablaufs von zwei Dritteln der Strafe sei klar rechtswidrig und stelle aus seiner Sicht eine Freiheitsberaubung dar.

5.  

5.1 Wie in E. 2 dargelegt, ist bei der Frage der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe eine Gesamtwürdigung aller relevanten Aspekte vorzunehmen, wie dies die Vorinstanzen auch getan haben. Vorliegend ist zu prüfen, ob sie ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird.

5.2 Zweifellos ist das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als tadellos zu werten, was angesichts des langjährigen Strafvollzugs besonders hervorzuheben ist. Im Rekursentscheid wurde denn auch explizit auf diese Tatsache hingewiesen.

Ebenso ist der Beschwerdeführer zu den Therapiesitzungen stets pünktlich erschienen, hat sich höflich und zuvorkommend gezeigt und es konnten gute therapeutische Fortschritte erzielt sowie aufrechterhalten werden, was ebenfalls positiv zu beurteilen ist. Für einschlägige Straftaten (Raub- und Tötungsdelikt) ist nunmehr von einem geringen Rückfallrisiko auszugehen, allerdings nach wie vor unter der Voraussetzung einer konsequenten Drogenabstinenz. Dass der (frühere) Drogenkonsum des Beschwerdeführers bereits im Gutachten von Dr. med. H vom 19. November 2001, auf welches das Strafurteil vom 18. August 2003 abgestellt hat, ausführlich thematisiert und auch in den nachfolgenden Therapieberichten immer wieder auf die Suchtproblematik und deren Bewältigung eingegangen wurde, ist erstellt (E. 3.1). Dieser von den Sachverständigen immer wieder erörterte Gesichtspunkt ist nicht zu unterschätzen. Zwar geht der Beschwerdeführer davon aus, bei einer bedingten Entlassung keiner behördlichen Begleitung mehr zu bedürfen, da er in C als Forstwart arbeiten und schon aus geografischen Gründen nicht mit Drogen konfrontiert sein werde. Dieser Fragenkomplex wurde von den Vorinstanzen jedoch anders beurteilt, was gestützt auf die nach wie vor aktuellen gutachterlichen Einschätzungen, insbesondere die sorgfältigen und umfassenden Therapieberichte vom 6. April und 26. Oktober 2010, nicht zu beanstanden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, besteht angesichts der Rechtsgüter (Leib und Leben), welche der Beschwerdeführer damals verletzt hat, ein umso gewichtigeres öffentliches Interesse, dass der Übergang vom geschlossenen Vollzug in die Freiheit umsichtig begleitet wird, weshalb eine bedingte Entlassung ohne Bewährungshilfe und Weisungen, wie dies der Beschwerdeführer beantragt, nicht infrage kommen kann. Dies steht auch im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss den vorstehenden E. 2.2–2.3.

Es trifft zu, dass die Anordnung von Bewährungshilfe und die Erteilung von Weisungen im Fall einer bedingten Entlassung aufgrund des Umstands, dass der Beschwerdeführer die Schweiz verlassen muss, verunmöglicht ist, was für ihn angesichts des einwandfreien Vollzugsverhaltens und der Bemühungen anlässlich der Therapiesitzungen unbefriedigend ist. Auf der anderen Seite ist das – angesichts der betroffenen Rechtsgüter schwerwiegende – öffentliche Interesse, wonach der Übergang in die Freiheit behördlich begleitet sein muss, eindeutig höher zu gewichten. Zu beachten ist zudem, dass das ordentliche Strafende erst auf den 5. Februar 2018 fällt. Aufgrund der konkreten Umstände bzw. der noch verbleibenden langen Reststrafe konnte der Beschwerdeführer auch nicht ohne Weiteres mit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe rechnen.

Weiter wurde die Überstellung nach C schon vor längerer Zeit in Gang gesetzt. Auch wenn es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, nach den Ursachen diesbezüglicher Verzögerungen zu forschen bzw. diese zu beurteilen, ist an dieser Stelle immerhin darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer ursprünglich u. a. mit Rechtsmitteln gegen eine Überstellung gewehrt hatte.

Er macht geltend, in ihm sei 2008 die Erwartung in die bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin geweckt worden, ohne dass eine Überstellung nach C Thema gewesen wäre. Dass aber die Frage der Überstellung mit dem Beschwerdeführer sehr wohl diskutiert worden war, ist aktenkundig. Ausserdem war im Therapiebericht des PPD vom 8. Mai 2008 von einer "allfälligen bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin" die Rede. Es ist selbstverständlich, dass der PPD Aussagen in Bezug auf eine allfällige bedingte Entlassung machte. Dadurch konnte aber keine berechtigte Erwartung auf Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe gesetzt werden; weder wäre der Psychiatrisch-Psychologische Dienst in der Sache befugt gewesen, noch hat er mit seiner relativierenden Formulierung eine solche Erwartung gesetzt.

5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwände des Beschwerdeführers als unbegründet, weshalb die Beschwerde hinsichtlich der beantragten bedingten Entlassung abzuweisen ist.

6.  

6.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Ebenso haben nach § 16 Abs. 2 VRG Parteien, denen die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

6.2 Der Justizvollzug hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ohne Kostenauflage abgewiesen.

Die Vorinstanz hat die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bejaht. Sie hat aber die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im erstinstanzlichen Verfahren nicht beanstandet, da der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, selbstständig ein Gesuch um bedingte Entlassung zu stellen. Für das Rekursverfahren sei jedoch der Beizug eines Rechtsbeistands nicht von vornherein als ungerechtfertigt zu betrachten, sei doch zu berücksichtigen, dass die Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe von Gesetzes wegen die Regel darstelle, weshalb deren Verweigerung grundsätzlich als schwerer Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen zu werten sei. Zusätzlich würden sich mit dem hängigen Überstellungsverfahren besondere Fragen stellen, weshalb die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt sei.

6.3 Der Beschwerdeführer führt zwar nicht explizit aus, es sei ihm für das erstinstanzliche Verfahren ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, beantragt aber immerhin die "vollumfängliche" Aufhebung auch der Verfügung der Erstinstanz vom 26. Januar 2012 und damit auch von deren Dispositiv-Ziffer II, wonach das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen worden war. Diesbezüglich kann aber auf die Argumentation der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG): Zumindest im erstinstanzlichen Verfahren war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, seinen Standpunkt selber zu wahren, worauf der Rechtsvertreter denn auch hingewiesen hat. Eine Korrektur erübrigt sich daher.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2 Der Beschwerdeführer beantragt für das Beschwerdeverfahren die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mittellos ist. Angesichts der dargelegten Umstände erscheint sein Begehren auch nicht als offensichtlich aussichtslos. Demnach ist ihm für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Gerichtskosten sind ihm aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Ebenso rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer angesichts der Vermengung der Frage der bedingten Entlassung mit dem laufenden Überstellungsbegehren in der Person seines Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Rechtsanwalt Dr. B ist aufzufordern, dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010).

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.         Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

2.         Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt Dr. B ein unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.         Rechtsanwalt Dr. B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…