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Geschäftsnummer: VB.2012.00215  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Anwaltsrecht: Offenbarung des Berufsgeheimnisses Zur Berechnung der Beschwerdefrist ist auf den zweiten - vorbehaltlosen - Zustellversuch abzustellen. Die Frage, ob auch bei der Zustellung von Gerichtsurkunden an Postlagerndadressen eine siebentägige Abholfrist zur Anwendung kommt, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist (E. 2.2, 2.3). Rechtsgrundlagen der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis (E. 3). Die Beschwerdeführerin stellt die Erfüllung des Mandatsverhältnisses infrage. Diese zivilrechtliche Frage ist jedoch vom Zivilrichter zu beurteilen. Vor diesem könnte auch über einen allfälligen Vergleich verhandelt werden. Die Vorinstanz entband die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zu Recht vom Anwaltsgeheimnis (E. 4.2). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ABHOLFRIST
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ENTBINDUNG VOM BERUFSGEHEIMNIS
GERICHTSURKUNDE
OFFENBARUNG BERUFSGEHEIMNIS
POSTLAGERND
RECHTSANWALT
VERGLEICH
ZIVILRECHT
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSFIKTION
Rechtsnormen:
§ 14 Abs. I AnwG
§ 34 AnwG
Art. 13 Abs. I BGFA
Art. 321 StGB
Art. 321 Ziff. 1 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00215

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 12. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    RA B,

 

2.    Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerinnen,

 

 

betreffend Offenbarung des Berufsgeheimnisses,

hat sich ergeben:

I.  

Rechtsanwältin B stellte am 10. Januar 2012 bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (nachfolgend: Aufsichtskommission) das Gesuch, sie zwecks Geltendmachung ihrer Honorarforderung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A zu entbinden. Diese sprach sich innert der von der Aufsichtskommission angesetzten Frist gegen die Entbindung vom Berufsgeheimnis aus. Dennoch ermächtigte die Aufsichtskommission RA B mit Beschluss vom 2. Februar 2012, ihr Berufsgeheimnis in Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um ihre Honorarforderung durchzusetzen.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 13. März 2012 (Poststempel: 30. März 2012) bei der Aufsichtskommission Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses; sodann ersuchte sie um ein Vergleichsangebot, nach welchem sie mit der Entbindung vom Berufsgeheimnis einverstanden sei, wenn RA B auf ihre Rechnungsstellung verzichte und sie selber – A – im Gegenzug ebenfalls auf ihre Forderung verzichte. Die Aufsichtskommission überwies die Eingabe dem Verwaltungsgericht, das die Akten beizog.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 3 VRG fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Vorab ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung zu prüfen.

2.  

2.1 Gemäss § 71 VRG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 3 lit a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) gilt die Zustellung eines mit eingeschriebener Postendung versandten Entscheids am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste.

2.2 Die Aufsichtskommission versandte ihren Beschluss vom 2. Februar 2012 erstmals per Gerichtsurkunde am 13. Februar 2012 an die normale Postadresse der Beschwerdeführerin. Diese Sendung konnte nicht zugestellt werden und kam mit dem Hinweis "Nachsendung an Postlagernd" an die Aufsichtskommission zurück. Am 24. Februar 2012 versuchte diese erneut vergeblich, den Beschluss der Beschwerdeführerin per Gerichtsurkunde an ihre Postadresse zuzustellen. Wiederum kam die Sendung mit demselben Hinweis zurück. Darauf teilte die Aufsichtskommission der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 5. März 2012 mit, dass ihr Beschluss vom 2. Februar 2012 mit der zweiten erfolglosen Zustellung per 28. Februar 2012 als zugestellt gelte. Demnach hätte die Beschwerdefrist am 29. Februar 2012 zu laufen begonnen und am 29. März 2012 geendet, sodass sich die am 30. März 2012 der Post übergebene Beschwerde als verspätet erweisen würde.

Die Aufsichtskommission nahm einen zweiten – vorbehaltlosen – Zustellversuch vor und führte in ihrem Schreiben vom 5. März 2012 an die Beschwerdeführerin – wie erwähnt – aus, der Entscheid gelte mit der zweiten erfolglosen Zustellung als zugestellt. Demzufolge ist zur Berechnung der Beschwerdefrist auf den zweiten Zustellversuch abzustellen. Da Gerichtsurkunden nicht an Postlagernd-Adressen zugestellt werden können und daher ohne Abholungseinladung unmittelbar an den Absender zurückgesandt werden, ist nicht von vorherein klar, auf welches Datum für die Zustellung abzustellen ist. Das Bundesgericht liess die Frage in einem publizierten Entscheid aus dem Jahr 2001 offen, ob eine nicht abgeholte eingeschriebene Sendung an eine Postlageradresse nach der früheren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als am letzten Tag der einmonatigen Aufbewahrungsfrist oder in Analogie zu der bei Briefkasten- und Postfachzustellungen geltenden Übung als am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist zugestellt gelten kann (BGE 127 III 173 E. 1). In einem nicht in den Leitentscheiden publizierten Urteil aus dem Jahr 2006 führte das Bundesgericht aus, es sei unter dem Gesichtspunkt der Willkür nicht zu beanstanden, für die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung an eine Postlageradresse auf den letzten Tag einer siebentägigen Frist ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle abzustellen (BGr, 20. Januar 2006, 5P.425/2005, E. 3). Dasselbe tat das Verwaltungsgericht in einem Beschluss vom 24. August 2011 und führte bezüglich der misslungenen Zustellung von Präsidialverfügungen mittels Gerichtsurkunde aus, der in einem Prozessrechtsverhältnis befindliche Beschwerdeführer habe diese selbst zu vertreten (SB.2011.00031, E. 2 und III.).

2.3 Gilt die Zustellung am siebten Tag ab Eingang bei der Bestimmungspoststelle als erfolgt, so wäre die vorliegende Beschwerde rechtzeitig erhoben worden. Die Frage, ob auch bei Gerichtsurkunden auf eine siebentägige Abholfrist abzustellen ist, ist nach wie vor offen. Sie kann auch vorliegend offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

3.  

3.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung stimmt mit dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG) überein (vgl. § 14 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt durch die Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen (§ 34 Abs. 3 AnwG). Gemäss der Praxis der Aufsichtsbehörden wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden. Das Interesse an der Durchsetzung von Honoraransprüchen geht normalerweise dem Interesse des Klienten an der Geheimhaltung vor, weil ansonsten ein Rechtsanwalt generell schlechter gestellt wäre als andere Beauftragte, was nicht gerechtfertigt erscheint (ZR 2005/104 Nr. 20).

3.2 Bei der Prüfung der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist einzig zu untersuchen, ob der Offenbarung des Berufsgeheimnisses höhere Interessen entgegenstehen (vgl. § 34 Abs. 2 AnwG). Streitigkeiten, die den Bestand bzw. die Höhe der Honorarforderung sowie die Art und Weise der Mandatsausübung betreffen, sind hingegen vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren zu beurteilen (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber seinen Klienten, Zürich 2000, S. 249).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ohne jegliche diesbezügliche Vereinbarung Rechnung gestellt. Bereits in ihrer Stellungnahme an die Aufsichtskommission hatte sie ausgeführt, die Rechnung sei nicht vereinbart worden, denn es sei nur für den Erfolgsfall ein Honorar vereinbart worden. In der Folge sei es jedoch nicht zur "Abwicklung des Kunstwerks" gekommen.

4.2 Demnach stellt die Beschwerdeführerin die Erfüllung des Mandatsverhältnisses infrage. Diese zivilrechtliche Frage ist jedoch – wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2) – vom Zivilrichter zu beurteilen. Vor diesem könnte auch über einen allfälligen Vergleich verhandelt werden, betrifft dieser doch ebenfalls den Inhalt des Mandatsverhältnisses. Den Bestand des Mandatsverhältnisses an sich bestritt die Beschwerdeführerin nicht. Höhere Interessen, welche der Offenbarung des Berufsgeheimnisses entgegenstehen, hat sie nicht geltend gemacht. Demgemäss hat die Aufsichtskommission zu Recht die Beschwerdegegnerin 1 vom Berufsgeheimnis entbunden und die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (§ 13 Abs. 2 VRG).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellkosten,
Fr.    590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…