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Geschäftsnummer: VB.2012.00217  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Gemeindelegitimation. Verkehrssicherheit Als Bauherrin ist die Gemeinde wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verweigerung der Baubewilligung für eine Unterflursammelstelle. Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit ist vom bestehenden Verkehrsregime (50 km/h) und nicht von einer natürlich reduzierten Fahrgeschwindigkeit (30 km/h) auszugehen. Ferner gelangen die Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung zur Anwendung; die VSS-Norm 640 273a ist nur ausserorts wegleitend zu berücksichtigen. Die Ausfahrt der beiden Abstellplätze genügt den Anforderungen nicht und ist deshalb nicht bewilligungsfähig. Abweisung.
 
Stichworte:
AUSFAHRT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
VERKEHRSSICHERHEIT
VERKEHRSSICHERHEITSVERORDNUNG
VSS SN 640 273A
ZUGANGSNORMALIEN
Rechtsnormen:
§ 240 PBG
Art. 6 Abs. I VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00217

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 22. August 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger  

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Lindau, vertreten durch Gemeinderat Lindau,

Beschwerdeführerin,

 

gegen

 

1.    A,

 

2.    B,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

Baukommission der Gemeinde Lindau,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission Lindau erteilte mit Beschluss vom 14. Oktober 2011 der politischen Gemeinde Lindau die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Unterflursammelstelle auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der C-Strasse 02 in Lindau.

II.  

Dagegen erhoben A und B am 27. Oktober 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten sinngemäss die Verweigerung der Baubewilligung.

Am 24. Januar 2012 führte das Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 14. März 2012 wurde der Rekurs gutgeheissen und der Beschluss der Baukommission Lindau vom 14. Oktober 2011 aufgehoben.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. April 2012 an das Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde Lindau, vertreten durch den Gemeinderat, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass die Baubewilligung der Baukommission Lindau vom 14. Oktober 2011 rechtens sei.

Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 2. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerschaft tat dasselbe mit Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2012. Die Gemeinde Lindau hielt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2012 an ihren mit Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 ist eine Gemeinde zur Beschwerde berechtigt, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

Als Bauherrin ist die politische Gemeinde Lindau, vertreten durch den Gemeinderat, durch den vorinstanzlichen Entscheid gemäss § 21 Abs. 2 lit. a VRG wie eine Privatperson berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 62). Sie ist somit ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

2.  

Die Beschwerdeführerin hält einen erneuten Augenschein zwar nicht für notwendig, sollte ein solcher jedoch durchgeführt werden, stellt sie den Antrag auf Beizug des zuständigen Fachmanns der verkehrstechnischen Abteilung der Verkehrspolizei des Kantons Zürich. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht am 14. Oktober 2011 einen Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll, einschliesslich Fotos, dokumentiert. Demnach ist der massgebende Sachverhalt hinreichend ersichtlich. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet werden.

3.  

Die politische Gemeinde Lindau beabsichtigt auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 eine Unterflursammelstelle zu errichten. Damit soll die auf dem südwestlichen Nachbargrundstück Kat.-Nr. 03 befindliche Wertstoffsammelstelle mit oberirdischen Containern ersetzt werden. Teil der sechs Unterflurcontainer beinhaltenden Anlage bilden zwei von der C-Strasse her zugängliche Fahrzeugabstellplätze. Damit nicht nur die Zufahrt zu diesen, sondern auch die Wegfahrt von diesen vorwärts in die C-Strasse möglich ist, soll auf dem Baugrundstück eine 6 m tiefe Manövrierfläche erstellt werden. Rund 30 m nordwestlich des Baugrundstücks geht die C-Strasse in einer 90°-Kurve in die D-Strasse über. Der südöstlich des Baugrundstücks befindliche Teil der C-Strasse verläuft gradlinig.

4.  

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Entscheid ohne Beizug eines ausgewiesenen Fachmanns getroffen.

Sind zur Beurteilung eines Sachverhalts Fachkenntnisse erforderlich, über welche die Mitglieder der zuständigen Instanz nicht verfügen, sind sachverständige Personen beizuziehen. Ob und in welchem Umfang der Beizug von Experten erforderlich ist und in welcher Form dieser zu erfolgen hat, steht in weitem Umfang im Ermessen der zuständigen Instanz (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 24). Das vorliegend strittige Bauprojekt wies keine Komplexität von der Art auf, dass der Beizug eines Experten erforderlich gewesen wäre.

5.  

Umstritten ist die Bewilligungsfähigkeit der von der politischen Gemeinde Lindau beabsichtigten Unterflursammelstelle am vorgesehenen Standort.

Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe sich ausschliesslich auf die Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) gestützt. Diese äussere sich jedoch zur Situation in Bereichen mit natürlicherweise reduzierten Geschwindigkeiten nicht, weshalb die VSS-Norm SN 640 273a und die Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (StrAV) heranzuziehen seien. Die sehr enge Kurve vor der Ausfahrt könne weder physikalisch noch rechtlich mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren werden. Es sei somit von einer Zufahrtsgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen. Zudem sei die Ausfahrt vom zuständigen Fachmann der verkehrstechnischen Abteilung der Kantonspolizei als verkehrssicherheitsmässig zulässig betrachtet worden.

Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, dass die Stellungnahme des zuständigen Fachmanns der Kantonspolizei nicht in schriftlicher Form vorliege und deshalb als Beweis nicht einzubeziehen sei. Relevant sei nicht die Geschwindigkeit, mit welcher die Fahrzeuge in die Kurve einfahren würden, sondern wie schnell sie an der Stelle seien, wo die Ausfahrt geplant sei.

6.  

6.1 Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid auf § 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bzw. auf die gestützt auf § 359 Abs. 1 lit. i PBG vom Regierungsrat erlassene Verkehrssicherheitsverordnung. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist dies nicht zu beanstanden.

6.2 Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücksnutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Die technischen Anforderungen an Ausfahrten sind im Anhang der VSiV geregelt (§ 6 Abs. 1 VSiV). Abweichungen sind unter gewissen Voraussetzungen zulässig (vgl. § 6 Abs. 2 VSiV).

Bei der C-Strasse handelt es sich unbestrittenermassen um eine Sammelstrasse und bei der Ausfahrt um eine solche des Typus B (vgl. Anhang Ziff. 1 VSiV in Verbindung mit Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 [Zugangsnormalien]). Die Mindestanforderungen für die Sichtweite in Richtung Fahrstreifenmitte der übergeordneten Strasse beträgt zwischen 50 und 90 m und die Beobachtungsdistanz ab Fahrstreifenrand 2,5 m (Anhang Ziff. 1 VSiV). Die Beobachtungsdistanz gilt für Innerortsstrecken. Die einschlägige VSS-Norm ist gemäss VSiV nur ausserorts wegleitend zu berücksichtigen. Innerorts gelangt diese Norm nicht zur Anwendung (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 2, 5. A., Zürich 2011, S. 695). Von einer fehlenden Regelung, wie dies von der Beschwerdeführerin behauptet wird, kann somit nicht gesprochen werden.

6.3 Die Vorinstanz hat zum Anwendungsbereich der Strassenabstandsverordnung zutreffende Ausführungen gemacht. Auf diese Erwägungen (E. 4.3) kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

7.  

7.1 Die Ausfahrt der beiden Abstellplätze genügt den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung in nordwestlicher Richtung nicht, da die C-Strasse rund 25−30 m von der Ausfahrt entfernt in einer 90°-Kurve in die D-Strasse übergeht. Die minimal erforderliche Sichtweite von 50 m ist damit nicht gegeben. Gründe für ein Abweichen von den Anforderungen im Sinn von § 6 Abs. 2 VSiV sind nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin keine überwiegenden öffentlichen Interessen gemäss lit. c dieser Bestimmung geltend gemacht hat.

7.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kann von der minimal erforderlichen Sichtweite von 50 m abgewichen werden, da die Kurve nicht mit der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gefahren werden darf. Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetztes vom 19. Dezember 1958 (SVG) sei die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen. Zudem verpflichte Art. 4 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) den Fahrzeugführer, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Mit ihren Vorbringen macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, es sei von einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auszugehen, weshalb eine Sichtweite von 20 m gemäss VSS-Norm ausreiche.

7.3 Die Regelung von Art. 32 Abs. 1 SVG genügt für die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und die Vermeidung von Unfällen grundsätzlich nicht (vgl. VGr, 22. September 2011, VB.2010.00656, E. 8.4). Es mag aber zutreffen, dass in aussergewöhnlichen Situationen auf die Anwendung der Verkehrssicherheitsverordnung über die in Art. 6 Abs. 2 VSiV genannten Fälle hinaus verzichtet werden kann.

Die Beschwerdeführerin hat am 3. April 2012 und somit nach dem Entscheid des Baurekursgerichts eine Geschwindigkeitsmessung im Bereich des Dorfplatzes (von der D-Strasse in die C-Strasse) durch ein Ingenieurbüro durchführen lassen. Da diese erst im Beschwerdeverfahren eingereicht wurde, untersteht sie als Tatsachenbehauptung der Einschränkung von § 52 Abs. 2 VRG, wonach Noven nur so weit zulässig sind, als es durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Unabhängig von der Frage, ob die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Messungen zu berücksichtigen sind, vermögen die Messungen nicht zu belegen, dass die fragliche Kurve rein physikalisch nicht mit 50 km/h befahren werden könnte. Mit den Messungen wurde lediglich festgehalten, wie schnell die erfassten Fahrzeuge jeweils in der Kurve unterwegs gewesen sind. Daraus ist ersichtlich, dass zwar sämtliche erfassten Fahrzeuge mit weniger als 50 km/h unterwegs waren; andererseits ist über ein Drittel mit mehr als 30 km/h gefahren. Bei solchen Zahlen lässt sich nicht sagen, dass die Umstände derart aussergewöhnlich sind, dass von den Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung abzuweichen ist. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 2'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…