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Geschäftsnummer: VB.2012.00218  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.05.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Wiedererteilung des Führerausweises


Wiedererteilung des wegen Alkoholabhängigkeit entzogenen Führerausweises. Ein Anspruch auf Wiedererwägung der ursprünglichen Entzugsverfügung hinsichtlich der im Erlasszeitpunkt vorherrschenden Sachlage lässt sich aus Art. 23 Abs. 3 SVG nicht ableiten (E. 3.1). Die Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG setzt den vom Gesuchsteller zu erbringenden Nachweis der Heilung voraus. Dies bedingt in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Alkoholabstinenz. Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Wiederteilung nach der Entzugsverfügung, deren rechtskräftige Auflagen sich einer späteren Überprüfung entziehen (E. 4.2). Die vom Beschwerdeführer eingereichten, nur beschränkt aussagekräftigen Arztberichte (Laborbefunde) sprechen zwar für eine zeitweilige Abstinenz, können aber die geforderte amtsärztliche Untersuchung der Alkoholproblematik und eine allfällige Haaranalyse nicht ersetzen (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
ALKOHOLABSTINENZ
AMTSÄRZTLICHE UNTERSUCHUNG
BLUTPROBE
FÜHRERAUSWEIS
HAARANALYSE
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERKEHRSMEDIZINISCHES GUTACHTEN
WIEDERERTEILUNG
WIEDERERWÄGUNG
Rechtsnormen:
Art. 17 Abs. III SVG
Art. 23 Abs. III SVG
§ 7 Abs. IV VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00218

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 16. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Wiedererteilung des Führerausweises,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 10. August 2011 lehnte es das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich ab, den seit 5. August 2002 gegen A bestehenden Führerausweisentzug (Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit) aufzuheben, und bestimmte, dass für die Wiedererteilung des Führerausweises ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten erforderlich sei.

II.  

Den von A hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, mit Entscheid vom 7. März 2011 (recte: 2012) ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 10. April 2012 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid und die Entzugsverfügung vom 5. August 2002 aufzuheben. Eventuell sei die Massnahme unter Anordnung von zweck- und verhältnismässigen Auflagen aufzuheben. Subeventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zum Neuentscheid an die Vor- bzw. Erstinstanz zurückzuweisen, verbunden mit der Anordnung, sämtliche über den Beschwerdeführer erhältlichen Akten der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Zürich beizuziehen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

In seiner Beschwerdeantwort vom 23. April 2012 schloss das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Gleichentags beantragte die Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Rekursabteilung, die Beschwerde abzuweisen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.

2.  

Der Verfügung vom 10. August 2011 liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

2.1 Nach mehreren Vorfällen im Strassenverkehr mit Verdacht auf eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers (16. Mai 2001: Selbstunfall durch Kollision mit der Mittelleitplanke und Verlassen der Unfallstelle; 8. Juni 2001: leichte Kollision mit dem nachfolgenden Fahrzeug; 2. November 2001: auffällige Fahrweise und Alkoholmundgeruch) und der anlässlich des Vorfalls vom 2. November 2001 durchgeführten Blutprobe, die eine Blutalkoholkonzentration zwischen 1,80 und 2,24 Gewichtspromillen ergeben hatte, entzog der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 vorsorglich den Führerausweis bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. In seinem Gutachten vom 3. Juli 2002 zur am 16. April 2002 vorgenommenen amtsärztlichen Untersuchung hielt das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) sonach fest, dass aufgrund der Untersuchungsergebnisse von einem erheblichen Alkoholüberkonsum ausgegangen werden müsse. Es bestehe die erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdeführer inskünftig Trinken und Fahren nicht auseinanderhalten könne. Eine mittels regelmässiger Laborkontrollen zu dokumentierende, ärztlich kontrollierte Alkoholtotalabstinenz sowie eine Therapie bei einer Fachperson für Alkoholprobleme seien daher angezeigt.

Gestützt auf dieses Gutachten verfügte der Beschwerdegegner am 5. August 2002 gegen den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 mit Art. 14 Abs. 2 lit. c des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Sicherungsentzug seines Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Ausweises wurde vom Ablauf einer zwölfmonatigen Mindestentzugsdauer und vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig gemacht. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

2.2 Die vom Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003, 31. Oktober 2005 und 23. Dezember 2008 gestellten Gesuche um Wiederwägung der Massnahme vom 5. August 2002 bzw. um Wiedererteilung des Führerausweises blieben erfolglos. Unter Bezugnahme auf beim IRMZ eingeholte Aktengutachten (vom 28. Oktober 2003, 17. November 2005 und 13. Januar 2009), gemäss denen die Fahreignung des Beschwerdeführers nur anhand der von ihm eingereichten Arztberichte bzw. der nachgewiesenen Leberwerte nicht beurteilt werden könne, behielt der Beschwerdegegner den Führerausweisentzug vom 5. August 2002 jeweils bei.

Am 18. April 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Wiedererteilung des Führerausweises. Nachdem sein Gesuch mit Schreiben vom 21. April 2011 formlos abgewiesen worden war, verlangte er vom Beschwerdegegner den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, die dieser am 10. August 2011 erliess. Die Verfügung stützt sich auf ein Aktengutachten des IRMZ vom 19. Juli 2011, das im Wesentlichen festhält, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers mithilfe des Berichts von Dr. E von der Klinik für Gastroenterologie und Hepatologie des Universitätsspitals Zürich vom 6. April 2011 und der anderen Arztzeugnisse nicht definitiv beurteilt werden könne. Hierfür sei eine verkehrsmedizinische Untersuchung notwendig, wobei bestimmt werden müsse, ob allenfalls weitere Untersuchungen wie eine Haaranalyse zum Nachweis der Alkoholabstinenz oder eine Überprüfung der kognitiven Fähigkeiten erforderlich seien. In der Verfügung wird überdies ausgeführt, wegen des langen Unterbruchs der Fahrpraxis müsse der Beschwerdeführer ohnehin mit der Anordnung einer neuen Führerprüfung rechnen.

3.  

Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, die abnormalen Blutwerte und der hohe Blutalkoholwert seien allein auf seine damals noch unbekannte virale Lebererkrankung (Leberzirrhose basierend auf einer chronischen Hepatitis C) zurückzuführen. Der erforderliche Nachweis einer Alkoholabhängigkeit sei bei ihm nie erbracht worden, weshalb der Sicherungsentzug vom 5. August 2002 jeder Grundlage entbehre.

3.1 Nachdem die Entzugsverfügung vom 5. August 2002 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, kann dagegen kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden. Ausserdem wies der Beschwerdegegner am 6. November 2003 das vom Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 mit Blick auf die nachträglich festgestellte Hepatitis und Leberzirrhose eingereichte Wiedererwägungs- bzw. Revisionsgesuch ab und verlangte zur definitiven Beurteilung der Fahreignung eine verkehrsmedizinische Untersuchung beim IRMZ.

Eine erneute Überprüfung der ursprünglichen Entzugsverfügung ist damit ausgeschlossen: Zwar hat die zuständige Behörde nach Ablauf von mindestens fünf Jahren seit Erlass der Administrativmassnahme auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind (Art. 23 Abs. 3 SVG). Die Überprüfung beschränkt sich dabei allerdings auf den Zeitraum seit Erlass der Administrativmassnahme; ein Anspruch auf Wiedererwägung der ursprünglichen Entzugsverfügung hinsichtlich der im Erlasszeitpunkt vorherrschenden Sachlage lässt sich aus Art. 23 Abs. 3 SVG nicht ableiten. Eine solche Auslegung liefe auf eine Umgehung der Regeln zur Revision einer anfänglich fehlerhaften Verfügung hinaus, die regelmässig innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes zu beantragen ist (§ 86b Abs. 2 VRG; vgl. auch Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968).

3.2 Im Übrigen setzt die Aufhebung der Massnahme nach Art. 23 Abs. 3 SVG neben dem Wegfall des Entzugsgrunds den Nachweis bzw. die Glaubhaftmachung einer kompletten Heilung voraus (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2011, Art. 23 N. 12; BGer, 22. März 2004, 6A.4/2004, E. 3.1.2 mit Hinweis). Die Voraussetzungen sind insofern strenger als die einer Wiedererteilung des Führerausweises unter Bedingungen und Auflagen gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG, da die dauerhafte Überwindung einer Alkoholsucht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung abgesehen von einer mindestens einjährigen Totalabstinenz insgesamt einer 4–5 jährigen Behandlung und Kontrolle bedarf (BGer, 23. März 2010, 1C_342/2009, E. 2.4 mit Hinweis). Eine vollständige Überwindung seiner Alkoholabhängigkeit vermag der Beschwerdeführer mit den eingereichten Attesten nicht zu belegen (vgl. unten E. 4.3). Erst recht nicht überzeugt sein Vorbringen, es habe bei ihm von Beginn an keine Alkoholproblematik vorgelegen; seine Aussagen zum Trinkverhalten im Vorfeld der betreffenden Verkehrsvorfälle sprechen für das Gegenteil (Einvernahme vom 9. März 2000: eine Flasche Wodka und ein Panaché; Einvernahme vom 27. März 2001: zwei oder drei Flaschen Whisky; Einvernahme vom 24. Juni 2001: "Ich habe die ganze Nacht gesoffen").  

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt, ob aus heutiger Sicht eine Wiedererteilung des Führerausweises gemäss Art. 17 Abs. 3 SVG angezeigt ist. Laut dem Beschwerdeführer könne ein Alkoholmissbrauch aufgrund der eingereichten Akten spätestens seit 2004, als er am Universitätsspital Zürich ein umfassendes Abklärungs- und Vorbereitungsprozedere für eine Lebertransplantation durchlaufen habe, spezialärztlich kontrolliert ausgeschlossen werden. Alkohol- oder Medikamentenmissbrauch seien absolute Kontraindikationen für die am 16. Juli 2005 durchgeführte Lebertransplantation. Auch seither habe er keinen Alkohol mehr konsumiert, anders wäre der positive Verlauf seiner Krankheit nicht erklärbar. Sein Blutstatus werde zudem regelmässig kontrolliert und der Oberarzt Dr. E attestiere, dass es aus medizinischer Sicht keinen Grund gebe, ihm den Fahrausweis oder andere Ausweise nicht auszustellen.

4.2 Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder behördlich verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat (Art. 17 Abs. 3 SVG). Die Beweislast obliegt dabei vollumfänglich dem Gesuchsteller (GVP SG 1993 Nr. 12 E. 4c). Für den Nachweis der Heilung wird in der Regel eine mindestens einjährige kontrollierte Abstinenz oder Remission (Rückgang von Krankheitserscheinungen) verlangt (BGer, 24. August 2011, 1C_220/2011, E. 2; BGE 129 II 82 E. 2.2). Im Übrigen richten sich die Voraussetzungen der Wiedererteilung nach der Entzugsverfügung (René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2209; VGr, 4. Juni 2008, VB.2008.00064, E. 4). Deren Bedingungen und Auflagen erwachsen in Rechtskraft, sofern sie im Dispositiv festgehalten sind (vgl. GVP SG 1997 Nr. 12 E. 3c), und entziehen sich damit einer späteren Überprüfung.

Die Wiedererteilung des Führerausweises liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (Weissenberger, Art. 17 N. 11; BGE 107 Ib 29 E. 2). Das Verwaltungsgericht prüft Verfügungen über die Wiedererteilung von Führerausweisen, die dem Inhaber zu Sicherungszwecken entzogen wurden, in Anwendung von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG lediglich in Bezug auf Ermessensmissbrauch und Ermessensüber- bzw. -unterschreitung (vgl. VGr, 18. Juni 2008, VB.2008.00151, E. 2). Demgegenüber ist das Verwaltungsgericht mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 51 N. 1). Steht allerdings eine auf einem Gutachten beruhende Einschätzung oder Prognose im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf, ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 7).

4.3 Die rechtskräftige Entzugsverfügung vom 5. August 2002 macht die Wiedererteilung des Führerausweises nebst dem Ablauf einer 12-monatigen Mindestentzugsdauer vom günstigen Ausgang einer amtsärztlichen Untersuchung abhängig (Disp.-Ziff. 2; vgl. Art. 17 Abs. 1bis aSVG). Der Beschwerdeführer hat sich trotz mehrmaliger Aufforderung bis heute nicht der geforderten Untersuchung unterzogen. Stattdessen reichte er diverse Arztberichte (Laborbefunde) seines Hausarztes und der ihn behandelnden Spezialisten ein, die ihm jeweils gesunde Leberwerte attestieren und einen Alkoholkonsum aufgrund dieser Werte oder unter Hinweis auf die Lebertherapie zum Teil explizit ausschliessen. Die eingereichten Unterlagen gehen nicht auf eine eigentliche Suchttherapie bzw. -kontrolle zurück, sondern betreffen die beim Beschwerdeführer durchgeführte Lebertransplantation. Auch wenn sie gewisse Anhaltspunkte enthalten, die für eine zumindest zeitweilige Abstinenz des Beschwerdeführers sprechen, können sie die geforderte amtsärztliche Untersuchung der Alkoholproblematik nicht ersetzen. Nach dem heutigen Stand der Forschung (vgl. dazu VGr, 23. September 2009, VB.2009.00280, E. 2.4.4) ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Aktengutachten vom 19. Juli 2011 – nebst weiteren Untersuchungen wie einer allfälligen Überprüfung der kognitiven Funktionen vor dem Hintergrund der beim Beschwerdeführer durchgeführten Psychopharmaka-Therapie – für den lückenlosen Nachweis der Alkoholabstinenz eine Haaranalyse auf Ethylglucuronid vorbehält.

Damit liegt entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand keine Verletzung des Prinzips der freien Beweiswürdigung (§ 7 Abs. 4 VRG) oder des Untersuchungsgrundsatzes vor, wenn die Vorinstanzen weiterhin auf der Einholung eines verkehrsmedizinischen Gutachtens beharren und auf den Beizug weiterer spezialärztlicher Akten verzichtet haben. Nach dem Gutachten vom 19. Juli 2011 und den überzeugenden, vom Beschwerdeführer nicht (substanziiert) bestrittenen Erwägungen der Vorinstanz (Rekursentscheid E. 8) vermögen die eingelegten Befunde die Einhaltung einer mindestens einjährigen Totalabstinenz ohnehin nicht rechtsgenügend zu belegen, da sie auf nur vereinzelten und grösstenteils nicht mehr aktuellen Laborkontrollen mit einer beschränkten Aussagekraft beruhen (vgl. auch VGr, 13. Dezember 2011, VB.2011.00561, E. 5.2). Für den Nachweis einer einjährigen Abstinenz wäre laut dem Gutachten gegebenenfalls eine Haaranalyse erforderlich. Wenigstens müssten aber regelmässige, in relativ kurzen Zeitabständen während mindestens eines Jahres durchgeführte Blutentnahmen vorliegen.

Unter diesen Umständen lag es im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners, die Wiedererteilung des Führerausweises gestützt auf Art. 17 Abs. 3 SVG zu verweigern.

5.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…