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VB.2012.00228
Urteil
der 4. Kammer
vom 26. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Janine Waser.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Jahresjagdpass, hat sich ergeben: I. A. A legte im Oktober 2006 in Q (Bundesland Mecklenburg-Vorpommern) die Jägerprüfung ab. Gestützt auf diese Prüfung wurde ihm vom Landratsamt R (Bundesland Baden-Württemberg) am 30. Oktober 2006 ein zuletzt bis 31. März 2013 geltender deutscher Jagdschein ausgestellt. B. Am 7. Januar 2008 ersuchte A beim Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich um Ausstellung eines Jahresjagdpasses, woraufhin ihm am 2. April 2008 ein solcher für den Zeitraum von April 2008 bis März 2009 ausgestellt wurde. Auch für den Zeitraum von April 2009 bis März 2011 wurde ihm ein Jagdpass ausgehändigt. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2011 wies das Amt für Landschaft und Natur dann das Gesuch von A vom 31. März 2011 um erneute Ausstellung eines Jahresjagdpasses ab. II. Dagegen liess A am 4. Juli 2011 an die Baudirektion rekurrieren, welche den Rekurs mit Verfügung vom 13. März 2012 abwies. III. A liess am 12. April 2002 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen: " 1. Die Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 13. März 2012 sei aufzuheben. 2. Die Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur (ALN) vom 6. Juni 2011 sei ebenfalls aufzuheben, und es sei festzustellen, dass A berechtigt gewesen sei, für die Ausübung der Jagd im Kanton Zürich einen Jahresgästepass für das Jagdjahr 2011 und 2012 zu beantragen. 3. Es sei festzustellen, dass A aufgrund des Zeugnisses über die Jägerprüfung vom 20. Oktober 2006 sowie aufgrund des Baden-Württembergischen Jagdscheins […] eine im Kanton Zürich zu anerkennende Jagdfähigkeit hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin [recte: Beschwerdegegnerin]." Das Amt für Landschaft und Natur mit Beschwerdeantwort vom 15. und die Baudirektion mit Vernehmlassung vom 16. Mai 2012 schlossen auf Abweisung des Rechtsmittels. Am 24. Mai 2012 äusserte sich A zur Beschwerdeantwort, wozu das Amt für Landschaft und Natur am 30./31. Mai 2012 Stellung nahm. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 nahm A hierzu erneut Stellung.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) von Amtes wegen. In Angelegenheiten des Jagdwesens steht die verwaltungsgerichtliche Beschwerde gegen Rekursentscheide der Baudirektion offen (§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a sowie 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und §§ 41–44 in Verbindung mit § 19 Abs. 3 Satz 1 VRG). 1.2 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel den Beschwerdeführenden eintragen würde, oder in der Abwendung eines Nachteils, den der Entscheid für sie zur Folge hätte (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21). Es braucht kein rechtlich geschütztes Interesse zu sein; ein tatsächliches genügt. Die Beschwerdeführenden müssen stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zur Streitsache stehen; ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse berechtigt nicht zur Beschwerde (vgl. BGE 135 II 172 E. 2.1, 130 II 514 E. 1, 136 II 281 E. 2.2; VGr, 20. Mai 2009, VB.2008.00576, E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). Ferner müssen die Beschwerdeführenden durch den angefochtenen Entscheid formell beschwert sein, das heisst, sie müssen am bisherigen Verfahren teilgenommen oder ohne eigenes Verschulden keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt haben, etwa weil ihnen zu Unrecht die Parteistellung versagt wurde oder erst der angefochtene Entscheid die Parteistellung begründet hat (Bernhard Waldmann, Basler Kommentar, 2011, Art. 89 BGG N. 9; vgl. auch BGE 135 II 172 E. 2.2.1). Das schutzwürdige Interesse muss schliesslich aktuell sein. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen wieder stellen könnte und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 126 I 250 E. 1b). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer direkt betroffen und nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil. Der streitbetroffene Jahresjagdpass betraf die Jahre 2011/12 und wäre nur bis zum 31. März 2012 gültig gewesen. Trotz des Verstreichens dieser Frist ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert, da sich dieselben Fragen bei einem erneuten Gesuch um Ausstellung eines Jagdpasses wieder ergeben würden und der Rechtsmittelweg allenfalls wiederum zu lange dauern würde, um die Frage rechtzeitig zu klären. 1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Wer jagen will, braucht gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG; SR 922.0) eine kantonale Jagdberechtigung (Abs. 1); diese wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen (Abs. 2). Nach Art. 25 Abs. 1 JSG vollziehen die Kantone das Jagdgesetz unter der Aufsicht des Bundes; sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist. Der Kanton Zürich als Inhaber des Jagdregals legt die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung im Kanton fest (vgl. Art. 3 Abs. 2 JSG sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Jagd und Vogelschutz vom 12. Mai 1929 [JagdG, LS 922.1]). 2.2 § 1 Abs. 1 der (kantonalen) Jagdverordnung vom 5. November 1975 (JagdV, LS 922.11) hält – entsprechend Art. 4 Abs. 1 JSG – fest, dass zur Ausübung der Jagd nur der Inhaber eines kantonalen Jagdpasses berechtigt ist. So sind denn auch gemäss § 14 Abs. 1 JagdG Pächter, Jagdgäste und Jagdaufseher verpflichtet, einen Jagdpass zu lösen. Von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz eines Jagdpasses sind Personen ausgeschlossen, die sich nicht über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten ausweisen können (§ 11 Abs. 1 lit. g JagdG). 2.3 Unter einem Jagdpass ist die vom Staate gegen die Entrichtung einer Abgabe in der Form einer Urkunde erteilte polizeiliche Erlaubnis zur Ausübung der Jagd zu verstehen (Willi Hämmerli, Das zürcherische Jagdrecht unter besonderer Berücksichtigung der Jagdgesetzgebung des Bundes und der übrigen Kantone, Zürich 1940, S. 129). Durch die Ausgabe des Jagdpasses bestätigt die Behörde, dass vom polizeilichen Standpunkt aus der Ausübung der Jagd durch den Inhaber nichts im Wege steht (Ernst Baur, Kommentar zum zürcherischen Gesetz über Jagd und Vogelschutz, 2. A., Zürich 1967, § 14 N. 2). Da Jagdpässe nur an jagdfähige Personen verabreicht werden, sind sämtliche den Behörden unbekannte (erstmalige) Jagdpassbewerber verpflichtet, das Fehlen der gesetzlichen Jagdausschlussgründe durch Vorlegen eines entsprechenden Zeugnisses der Behörden ihres Wohnortes zu beweisen (Hämmerli, S. 130). Sodann haben die Jagdpassbewerber auf dem entsprechend Antragsformular zu bestätigen, dass keine Ausschlussgründe im Sinne von § 11 JagdG gegen sie vorliegen (§ 3 JagdV). Der Jagdpass darf erst nach dem Vorliegen aller gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse ausgehändigt werden (§ 2 JagdV). Der Ausweis über die erforderlichen jagdlichen Fähigkeiten gemäss § 11 Abs. 1 lit. g JagdG wird durch das Bestehen einer Jägerprüfung erbracht (vgl. § 14bis Abs. 1 JagdG sowie § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Jägerprüfung vom 10. September 2003 [LS 922.3]). Der Regierungsrat erlässt die Prüfungsvorschriften und bestellt eine Prüfungskommission (§ 14bis Abs. 4 JagdG; vgl. Verordnung über die Jägerprüfung). 2.4 2.4.1 Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen und Nachbarländern ausserdem Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen (§ 14bis Abs. 5 JagdG). Mit Beschluss des Regierungsrates vom 19. Juni 2007 (RRB 905/2007) wurde die Baudirektion ermächtigt, mit den interessierten Kantonen bzw. Nachbarländern Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von jagdlichen Fähigkeitsausweisen abzuschliessen (vgl. hinsichtlich der Zuständigkeit der Baudirektion auch § 58 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 1 lit. G Ziff. 25 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 [LS 172.11]). Dabei sei mit Bedingungen sicherzustellen, dass ein reibungsloser Jagdbetrieb gewährleistet bleibe. Der Klarheit halber wurde im besagten Beschluss festgehalten, dass sich die Gegenrechtserklärung ausschliesslich auf den Fähigkeitsausweis der Jägerprüfung beziehe, nicht auf den Jagdpass nach § 14 Abs. 1 JagdG. 2.4.2 Solche Gegenrechterklärungen bestehen zurzeit mit den Kantonen Aargau, Bern, Basel-Landschaft, Glarus, Luzern, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Zug sowie dem deutschen Bundesland Baden-Württemberg (vgl. Wegleitung zur Jägerprüfung im Kanton Zürich, Ziff. 3.2.2, zu finden unter www.aln.zh.ch/internet/baudirektion/aln/de/fjv/Jagd/jaeger_werden.html). In einem Gegenrechtskanton oder in Baden-Württemberg abgelegte Prüfungen und damit die Erlangung des Jagdfähigkeitsausweises werden im Kanton Zürich anerkannt und die betreffenden Personen prüfungsfrei im Kanton zur Jagd zugelassen (vgl. VGr, 5. Mai 2010, VB.2009.00576, E. 2.3; Baur, § 14bis N. 4). Baur hält entsprechend fest, dass Bewerber, die bereits einen Jagdpass besessen hätten und denen dieser nicht habe entzogen werden müssen, lediglich nachweisen müssten, dass sie mit der Bezahlung der Steuern nicht im Verzuge seien (§ 14 N. 4), um einen Jagdpass zu erlangen – eine erneute Prüfung ist nicht notwendig. Gemäss der Wegleitung des Beschwerdegegners zur Jägerprüfung können Personen, die bereits in einem anderen Kanton die Jägerprüfung absolviert haben, gegebenenfalls von Gegenrechtserklärungen profitieren. Dabei gelte das Wohnsitzprinzip. Jägerprüfungen, die unter Umgehung des Wohnsitzprinzips abgelegt worden seien, würden nicht anerkannt. Wenn eine im Kanton Zürich wohnhafte Person die Jägerprüfung in einem Gegenrechtskanton oder im Ausland absolvieren wolle, müsse sie vor der Prüfung von der Fischerei- und Jagdverwaltung des Kantons Zürich eine entsprechende Zustimmung einholen. Eine solche Zustimmung könne nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe geltend gemacht würden, die eine Abweichung vom Wohnortsprinzip zu begründen vermöchten. 2.4.3 Das Land Baden-Württemberg anerkannte bereits am 1. Juni 2006 einseitig die Zürcher Jägerprüfungen. Am 25. März 2008 erklärte dann die Baudirektion gegenüber Baden-Württemberg, dass sie durch RRB 905/2007 ermächtigt worden sei, mit deutschen Bundesländern jagdliche Gegenrechtserklärungen abzuschliessen. Weiter heisst es in dem Schreiben: "Es freut uns, Ihnen mitteilen zu können, dass wir Baden-Württemberg ab sofort in der Liste der im Kanton Zürich anerkannten ausländischen Jägerprüfungen aufnehmen. Inhaber des baden-württembergischen Jagdscheines können somit ab sofort auch im Kanton Zürich Jahresjagdpässe lösen." 2.5 Strittig ist nun, wie die Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 zu verstehen ist, insbesondere, ob es für die prüfungsfreie Erlangung eines zürcherischen Jagdpasses erforderlich ist, dass die Jägerprüfung in Baden-Württemberg (oder einem Gegenrechtskanton) absolviert wurde oder ob die Ausstellung des Jagdscheines durch die Behörden Baden-Württembergs ausreichend sein soll. 2.5.1 Grundlage der Auslegung bildet der Wortlaut einer Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]). 2.5.2 Der Wortlaut der Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 ist nicht eindeutig. Einerseits wird darin festgehalten, dass Baden-Württemberg ab sofort in der Liste der im Kanton Zürich anerkannten ausländischen Jägerprüfungen aufgenommen sei – also Jägerprüfungen, welche in Baden-Württemberg abgelegt worden seien, als Fähigkeitsausweis im Kanton Zürich anerkannt würden. Andererseits heisst es in dem Schreiben, Inhaber des baden-württembergischen Jagdscheines – welcher auch von Absolventen der Jägerprüfung eines anderen Bundeslandes gelöst werden können – könnten auch im Kanton Zürich Jahresjagdpässe lösen. Da jedoch Jagdprüfungsabsolventen aus ganz Deutschland in Baden-Württemberg einen Jagdschein lösen können, würde dies einem weiteren Feld von Personen als nur den Prüfungsabsolventen in Baden-Württemberg ermöglichen, einen Jagdschein im Kanton Zürich zu lösen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der Wortlaut der Gegenrechtsvereinbarung sei klar und sei damit keiner weiteren Auslegung mehr zugänglich, ist dem entgegenzuhalten, dass dies nur zutrifft, wenn man den letzten Satz des Schreibens gesondert betrachtet. Die Gegenrechtserklärung ist jedoch als Ganzes zu betrachten. Wie aufgezeigt, kann die Frage, ob es ausreicht, Inhaber des baden-württembergischen Jagdscheins zu sein, ohne dass man die Jägerprüfung in Baden-Württemberg abgelegt hat, gestützt auf den Wortlaut der Gegenrechtserklärung nicht abschliessend beantwortet werden. 2.5.3 In RRB 905/2007, wo die Baudirektion ermächtigt wird, Gegenrechtserklärungen gegenüber Interessierten auszusprechen, wurde ausdrücklich festgehalten, dass sich die Gegenrechtserklärung ausschliesslich auf den Fähigkeitsausweis der Jägerprüfung beziehen dürfe – nicht auf den Jagdpass. Dies entspricht denn auch der gesetzlichen Ermächtigung in § 14bis Abs. 5 JagdG, wonach der Regierungsrat Gegenrechtserklärungen über die Anerkennung von Fähigkeitsausweisen austauschen kann. Entsprechend hielt das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 5. Mai 2010 – wenn auch ohne vertiefte Prüfung – fest, dass allein entscheidend sei, ob die Jägerprüfung in einem der Gegenrechtskantone oder in Baden-Württemberg absolviert worden sei (VB.2009.00576, E. 2.4). 2.5.4 Als Anhaltspunkt dafür, wie die Gegenrechtserklärung zu verstehen ist, kann auch die einseitige Anerkennungserklärung Baden-Württembergs vom 1. Juni 2006 herangezogen werden, auf welche sich die Erklärung vom 25. März 2008 bezieht. Die Formulierung lautet ähnlich wie jene im Schreiben der Baudirektion vom 25. März 2008. Mit sofortiger Wirkung werde man den Kanton Zürich in die Liste der in Baden-Württemberg anerkannten ausländischen Jägerprüfungen aufnehmen, so dass künftig Jagdscheinabsolventen des Kantons Zürich auch in Baden-Württemberg einen Jahresjagdschein lösen könnten. Der Erklärung vom 1. Juni 2006 ist weiter zu entnehmen, dass die Anerkennung der zürcherischen Jagdprüfung beschlossen worden sei, nachdem der Kanton Zürich die Anforderungen der Jägerprüfung dargelegt habe und festgestellt worden sei, dass die geschilderten hohen Ansprüche an die Jagdscheinabsolventen mit jenen Baden-Württembergs übereinstimmten. Ausdrücklich festgehalten wurde sodann, dass lediglich die Jägerprüfung und nicht bereits die Anwärterprüfung, welche man im Kanton Zürich kenne, anerkannt würden. Des Weiteren wird darin um Anerkennung der baden-württembergischen Jägerprüfung im Kanton Zürich ersucht. Es ist naheliegend, dass der Kanton Zürich Baden-Württemberg in der Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 nicht mehr Rechte zuerkennen wollte, als jener dem Kanton Zürich gewährt hatte. Baden-Württemberg anerkennt die zürcherische Jägerprüfung als Fähigkeitsbescheinigung. Die Erklärung Baden-Württembergs bezieht sich nur auf die Anerkennung der zürcherischen Jägerprüfung, da nur hinsichtlich dieser über den Ablauf informiert wurde und festgestellt werden konnte, dass die Anforderungen mit jenen Baden-Württembergs übereinstimmten. 2.5.5 Aus dem Umstand, dass innerhalb Deutschlands die Jägerprüfungen gegenseitig anerkannt werden und sich der Beschwerdeführer deshalb, ohne erneut eine Prüfung ablegen zu müssen, einen baden-württembergischen Jagdschein ausstellen lassen konnte, kann mit Blick auf die Gegenrechtserklärung zwischen dem Kanton Zürich und Baden-Württemberg nichts abgeleitet werden. Auch greift das Argument des überspitzten Formalismus hier nicht. Nur der Kanton Zürich und das Bundesland Baden-Württemberg sind Parteien der Gegenrechtserklärung. Damit besteht nur für die Anerkennung baden-württembergischer Jägerprüfung eine Rechtsgrundlage. Dies ist ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen deutschen Bundesländer. Dass der Kanton Zürich mit dem an ihn angrenzenden Bundesland Baden-Württemberg eine Gegenrechtserklärung getroffen hat, ist wiederum sachlich begründet. Wie in RRB 905/2007 festgehalten wurde, soll der grenzüberschreitende jagdliche Betrieb, die jagdliche Zusammenarbeit und die gegenseitigen Einladungen zur Jagd mit den Gegenrechtserklärungen erleichtert werden. Das deutsche Jagdrecht ist für den Kanton Zürich nicht bindend. Der Beschwerdeführer selbst hält denn auch fest, dass natürlich davon auszugehen sei, dass die getroffene Gegenrechtserklärung nur mit dem konkreten deutschen Bundesland getroffen worden sei; er schliesst dann aber fälschlicherweise daraus, dass aufgrund der gegenseitigen Anerkennung der Jagdprüfungen innerhalb Deutschlands alle Absolventen einer deutschen Jägerprüfung – sofern sie den baden-württembergischen Jagdschein innehätten – in den Genuss der Gegenrechtserklärung mit dem Kanton Zürich kämen. 2.5.6 Die Jägerprüfung wird nach der vorgenannten Wegleitung gewöhnlich am Wohnsitz des Prüfungskandidaten abgelegt. Ausnahmsweise – bei Vorliegen wichtiger Gründe – kann das Absolvieren der Prüfung in einem Gegenrechtskanton oder Baden-Württemberg bewilligt werden. Der Beschwerdeführer lebte im Kanton Zürich, als er im Jahre 2006 die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern absolvierte. Er ersuchte vorgängig nicht um Bewilligung, die Prüfung in Deutschland ablegen zu können. Ob die Anknüpfung an den Wohnsitz indessen auf einer genügenden Rechtsgrundlage basiert, kann vorliegend offen gelassen werden, da die Anerkennung der in Mecklenburg-Vorpommern abgelegten Jägerprüfung ohnehin scheitert. 2.5.7 Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass Sinn und Zweck der Gegenrechtserklärung vom 25. März 2008 die Anerkennung der Jägerprüfung als Fähigkeitsausweis war und der Besitz des baden-württembergischen Jagdscheines, der auf einer in einem andern Bundesland Deutschlands absolvierten Jägerprüfung beruht, nicht zur Erlangung eines zürcherischen Jahresjagdpasses berechtigt. 3. 3.1 Dem Beschwerdeführer wurde dennoch während dreier Jahre – für die Jahre 2008/09, 2009/10 und 2010/11 – ein zürcherischer Jagdpass ausgehändigt. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer in seinem Vertrauen, dass ihm weiterhin der zürcherische Jahresjagdpass ausgestellt werde, zu schützen sei. 3.2 Die Verwaltungsbehörde stellt den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen fest (§ 7 Abs. 1 VRG). Dieser Grundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten relativiert (§ 7 Abs. 2 VRG). Beteiligte haben unter anderem am Verfahren mitzuwirken, soweit sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt haben (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG). Aus der Mitwirkungspflicht ergibt sich, dass die Beteiligten gehalten sind, sich in einem Verfahren nach Treu und Glauben zu verhalten. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn entscheidwesentliche Tatsachen für die Behörden nur schwer zugänglich sind (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 59). Art und Umfang der Mitwirkungspflicht richten sich grundsätzlich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit. Kann von den Privaten nach den Umständen eine Äusserung oder eine Handlung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden (BGE 130 II 449 E. 6.6.1, 128 II 139 E. 2; VGr, 23. März 2005, VB.2004.00555 [= ZBl 106/2005], E. 3.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1630). 3.3 Der in Art. 5 Abs. 3 sowie Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101] verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (sogenannter Vertrauensschutz). Private dürfen sich demnach auf behördliche Handlungen, welche berechtigterweise bestimmte verhaltenswirksame Erwartungen wecken, auch dann verlassen, wenn diese Handlungen unrichtig waren oder gar nicht hätten vorgenommen werden dürfen. Die Bürger sollen in ihrem Glauben an die Verlässlichkeit des Staats nicht betrogen werden (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 2 f.). Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Der Bürger musste annehmen dürfen, dass die Vertrauensgrundlage frei von Rechtsmängeln sei. Schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 129 I 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Gegebenenfalls ist schliesslich eine Abwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, § 22 N. 11–13). 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Januar 2008 auf einem Formular des Beschwerdegegners um Ausstellung eines Gäste-Jagdpasses für den Kanton Zürich und gab dabei an, dass er die Jägerprüfung im Jahre 2006 abgelegt habe. Die Formularfelder, wann er die Anwärterprüfung abgelegt habe und in welchem Kanton dies geschehen sei, liess er offen. Da er die Jägerprüfung in Deutschland abgelegt hatte, konnte er die entsprechenden Felder nicht genau ausfüllen. Dass er nicht den entsprechenden deutschen Prüfungsort angab, kann nicht als treuwidriges Verhalten gewertet werden. 3.4.2 Dem Gesuchsformular des Beschwerdegegners ist zu entnehmen, dass bei erstmaliger Bestellung des Gast-Jagdpasses eine Kopie des Jagd-Fähigkeitsausweises beigelegt werden müsse. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht bzw. erst auf entsprechende telefonische Anfrage des Beschwerdegegners hin nach. Er reichte am 10. März 2008 den baden-württembergischen Jagdschein ein, welcher von ihm als Zeugnis der Jägerprüfung bezeichnet wurde. Angesichts der geltenden Untersuchungsmaxime wäre es am Beschwerdegegner gewesen, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass man die Bestätigung der Jägerprüfung, nicht den Jagdpass benötige. Der Beschwerdegegner tat dies nicht. Vielmehr schloss er aufgrund des Jagdscheines fälschlicherweise darauf, dass der Beschwerdeführer die Jagdprüfung in Baden-Württemberg abgelegt habe. 3.4.3 Nachdem der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer während dreier Jahre einen Jahresjagdpass ausgehändigt hatte, verweigerte er die erneute Ausstellung eines solchen für das Jagdjahr 2011/12, da man festgestellt hatte, dass die Bestätigung über die bestandene Jägerprüfung in Baden-Württemberg fehle. Um im Vertrauen geschützt zu werden, ist vorausgesetzt, dass die Person, die sich darauf beruft, auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann. Ob in der Ausstellung des Jahresjagdpasses während dreier Jahre ein vertrauensbegründendes Verhalten gesehen werden kann, kann offen gelassen werden (vgl. hierzu BGE 126 II 377 E. 3b, der die Frage betreffend Aufenthaltsbewilligungen verneint). Jedenfalls ist kein Vertrauensschutz zu gewähren, da der Beschwerdeführer keine irreversiblen Dispositionen getätigt hat und vorliegend ohnehin die öffentlichen Interessen die privaten überwiegen. 3.4.4 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe sich im Vertrauen darauf, dass ihm weiterhin Jagdpässe für den Kanton Zürich ausgehändigt würden, Waffen und einen Jagdhund angeschafft. Die im Vertrauen auf ein behördliches Verhalten getätigten Dispositionen müssen irreversibel sein, um einen Anspruch auf Vertrauensschutz geltend machen zu können. Dies trifft hier nicht zu. So ist der Beschwerdeführer weiterhin Inhaber des baden-württembergischen Jagdpasses und kann seiner Freizeitbeschäftigung dort nachgehen. Die angeschafften Waffen erwarb er bereits im November 2008, kurz nach Erteilung des ersten zürcherischen Jagdpasses. Er konnte sie folglich während einer gewissen Zeit gebrauchen und könnte sie nun wieder verkaufen. Seinen Jagdhund erwarb der Beschwerdeführer bereits im Jahre 2007, weshalb jener nicht im Vertrauen auf das behördliche Verhalten des Beschwerdegegners angeschafft worden sein kann. Sodann bleibt dem Beschwerdeführer der Hund als (Haus-)Tier erhalten und er kann diesen anderweitig fördern und beschäftigen. Selbst wenn man die Tätigung von nicht rückgängig zu machenden Dispositionen bejahen würde, könnte dem Beschwerdeführer aufgrund der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen kein Vertrauensschutz gewährt werden. 3.4.5 Das private Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, die Jagd weiterhin ausüben zu können. Weitere Interessen sind nicht ersichtlich. Sein Interesse, die Jagd weiterhin ausüben zu können, würde ihm auch bei Abweisung der vorliegenden Beschwerden nicht gänzlich verwehrt – steht es ihm doch frei, die Jägerprüfung im Kanton Zürich abzulegen. Das öffentliche Interesse liegt demgegenüber einerseits in der Durchsetzung des objektiven Rechts und andererseits im Wildschutz. Weitere Sicherheitsüberlegungen, wonach nur entsprechend geschulte Personen auf Tiere schiessen sollen, die das Risiko für das weitere Umfeld, insbesondere für Menschen, auf ein Minimum zu beschränken wissen, begründen, weshalb auf das Ablegen einer Jägerprüfung bestanden wird. Ob jemand jagdfähig ist und sich mit den örtliche Gegebenheiten und Besonderheiten auskennt, soll mit der Jägerprüfung getestet werden. Es handelt sich dabei um hoch zu gewichtende öffentliche Interessen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung ist höher zu gewichten als die privaten Interessen des Beschwerdeführers. 3.4.6 Der Beschwerdeführer ging, wie man den Auszügen des Wildbuches entnehmen kann, in den Jahren, in welchen er Inhaber des zürcherischen Jagdpasses war, nicht besonders häufig jagen – vor allem wenn man bedenkt, dass für sechs Tage auch ein Gastjagdpass beantragt werden könnte. Im Jagdjahr 2008/09 erfolgten durch den Beschwerdeführer lediglich vier Abschüsse von Wildtieren, im Jahr 2009/10 gar nur drei solche. Allein im Jahr 2010/11 war der Beschwerdeführer mit zwölf Abschüssen aktiver am Jagen. 3.4.7 Vorliegend geht es – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht um die Änderung einer in formelle Rechtskraft erwachsenen Verfügung wie im vom Verwaltungsgericht des Kantons Aargau am 13. September 2006 beurteilten Fall (AVGE 2006 Nr. 50 S. 251). Vielmehr ist vorliegend der Jahresjagdpass nach Ablauf der Frist nicht erneuert worden. Hinsichtlich der einander gegenüberstehenden privaten und öffentlichen Interessen kommen zwar ähnliche Überlegungen zum Zuge. Anders als im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführerin im aargauischen Fall nach drei Jahren jedoch gestützt auf ihre französische und nicht anerkannte Jagdprüfung gar die Pacht eines Jagdreviers bewilligt worden, woraufhin sie einen entsprechenden Pachtvertrag für ein Jagdrevier abgeschlossen hatte. Insbesondere die finanziellen und gesellschaftlichen Verpflichtungen, die bei vorzeitiger Vertragsauflösung auf die Beschwerdeführerin zugekommen wären, gaben den Ausschlag dazu, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin höher gewichtet wurden als die öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin bewährte sich zudem während nahezu fünf Jahren als aktive Jägerin, was auch aus Fachkreisen bestätigt wurde. Ein weiterer Unterschied zum vorliegenden Fall liegt darin, dass der Beschwerdeführer bereits im Kanton Zürich wohnhaft war, als er die Jägerprüfung in Mecklenburg-Vorpommern absolvierte. 3.4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, da er aufgrund des behördlichen Verhaltens keine nicht rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen hat und ohnehin das private Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Ausübung der Jagd – ohne vorgängig die zürcherische Jägerprüfung abzulegen – leichter zu gewichten ist als die öffentlichen Interessen. 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Als unterliegende Partei hat er sodann keinen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 6. Mitteilung an … |