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Geschäftsnummer: VB.2012.00229  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Bestattungskosten


Bestattungskosten

Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich des Antrags auf Auferlegung der Exhumierungskosten an die Beschwerdegegnerin, da dies nicht Beschwerdegegenstand ist (E. 1.3).
Der Zustellnachweis der Post enthält eine Unterschrift, welche dem Namen der Beschwerdeführerin ähnlich sieht; zudem steht ihr Name darauf. Nebst der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter wohnen keine weiteren Personen mit demselben Nachnamen in ihrem Wohnort (E. 2.1, 2.2). Demnach ist auf den Zustellnachweis abzustellen, sodass die Einsprache verspätet war und die Vorinstanz den Rekurs zu Recht abwies (E. 2.4).

Abweisung soweit Eintreten
 
Stichworte:
BESTATTUNG
EXHUMIERUNG
GEBÜHREN
UNTERSCHRIFT
VERSPÄTUNG
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSNACHWEIS
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00229

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 12. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Bestattungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

Der Ausschuss für Sicherheit, Gesundheit und Soziales des Gemeinderats C (nachfolgend: Ausschuss) entsprach dem Gesuch von A um Exhumierung und Kremation ihres im Jahr 1990 verstorbenen Vaters mit Beschluss vom 12. Mai 2011, wobei die gesamten Kosten für die Exhumierung sowie die Kremation und Beisetzung in einem Familiengrab zu ihren Lasten gingen. Auf die dagegen erhobene Einsprache von A vom 24. Juni 2011 trat der Gemeinderat C mit Beschluss vom 5. September 2011 wegen verspäteter Einspracheerhebung nicht ein.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 beim Bezirksrat D und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Ihre Einsprache sei als fristgerecht zu betrachten und gutzuheissen. Die Kosten der Exhumierung seien von der Gemeinde C zu übernehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde C. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 1. Februar 2012 auf den Rekurs insoweit nicht ein, als A beantragt hatte, im Rekursentscheid sei auch über die Übernahme der Exhumierungskosten zu befinden. Im Übrigen wies er den Rekurs ab.

III.  

Mit Eingabe vom 7. April 2012 (Poststempel: 10. April 2012) erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde und wiederholte ihre Rekursanträge. Der Bezirksrat D schloss am 10. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat C beantragte am 24. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Beschwerdeführerin wehrte sich in ihrer Einsprache vom 24.  Juni 2011 gegen die Tragung der Kosten der Exhumierung, Kremation und Beisetzung ihres Vaters in einem Familiengrab. Diese Kosten betragen offenbar rund Fr. 8'000.-. Da der Streitwert demnach deutlich unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der angefochtene Beschluss musste vom Bezirksrat mangels Sendungsverfolgungsnummer der Post bezüglich der ersten Zustellung ein zweites Mal versandt werden. Diese Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 9. März 2012 zugestellt. Die Beschwerdeerhebung am 10. April 2012 (Dienstag nach Ostern) erweist sich demnach als rechtzeitig, denn es ist zur Fristberechnung auf den zweiten Zustellversuch abzustellen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.3 Soweit jedoch die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht erneut die Auferlegung der Exhumierungskosten an die Beschwerdegegnerin beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da sich deren Gegenstand auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Einspracheerhebung beschränkt.

2.  

2.1 Gemäss Zustellnachweis der Post wurde der Beschluss des Ausschusses vom 12. Mai 2011 am 20. Mai 2011 am Schalter der Poststelle B einer Empfangsperson namens A zugestellt; dieser Zustellnachweis enthält eine Unterschrift. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, diese Unterschrift stamme weder von ihr noch von ihrem Ehemann oder ihrer Tochter. Die Sendung sei ihr am 25. Mai 2011 in den Briefkasten zugestellt worden.

2.2 Der Bezirksrat erwog, die auf dem Zustellnachweis der Post wiedergegebene Unterschrift sei zwar nicht lesbar, könne jedoch aufgrund ihrer Länge sowie ihres ersten und letzten Buchstabens als Unterschrift für den Namen A angesehen werden. Sodann hätten die Postangestellten vor der Aushändigung einer eingeschriebenen Postsendung zu prüfen, ob die betreffende Person mit dem Adressaten identisch sei bzw. im selben Haushalt wie dieser wohne. Überdies wohnten gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle in der Gemeinde B nebst der Beschwerdeführerin, ihrem Ehemann und ihrer Tochter keine weiteren Personen mit dem Nachnamen A. Daher könne ausgeschlossen werden, dass eine unbekannte Drittperson die Postsendung am 20. Mai 2012 am Postschalter abgeholt, mit A oder einem ähnlichen Namen unterzeichnet und den Brief später in den Briefkasten der Beschwerdeführerin eingeworfen habe. Demnach sei die Sendung am 20. Mai 2011 einer Person im Haushalt der Beschwerdeführerin zugestellt worden, sodass die Einsprachefrist am 21. Mai 2011 begonnen und am 20. Juni 2011 geendet habe, weshalb sich die am 24. Juni 2011 versandte Einsprache als verspätet erweise und der Gemeinderat darauf zu Recht nicht eingetreten sei.

2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Rekursschrift geltend, ihr Ehemann habe den Beschluss des Ausschusses am 25. Mai 2011 im Briefkasten vorgefunden. Es sei ihr nicht bekannt, wer diese Sendung auf der Post abgeholt und in ihren Briefkasten eingeworfen habe. Tatsache sei jedoch, dass die Post B sehr fehlerhaft und liederlich arbeite. Die Beschwerdeführerin bot zum Beweis die Aussage ihres Ehemanns und weiterer Personen an. In der Beschwerdeschrift rügte sie, der Bezirksrat habe ihre Beweisofferten zu Unrecht gar nicht geprüft. Sie wiederholte, die Unterschrift auf der Empfangsbestätigung der Post stamme weder von ihr noch von Ehemann oder Tochter. Es sei nicht eruierbar, ob die Post die Identität der abholenden Person überprüft habe. Sodann führte sie die misslungene bzw. nicht nachweisbare erste Zustellung des angefochtenen Bezirksratsentscheids zur Begründung an. Diese Sendung habe am 13. März 2012 in ihrem Briefkasten gelegen.

2.4 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 1 VRG). Die auf dem Zustellnachweis enthaltene Unterschrift deutet auf den Namen A hin, sind doch die letzten beiden Buchstaben als E lesbar, und der erste gleicht einem F. Dies stimmt denn auch mit dem dort erfassten Namen der Empfangsperson (A) überein. Angesichts der Nachfrage der Vorinstanz bei der Einwohnerkontrolle, welche ergab, dass in B keine anderen Personen mi dem Namen A angemeldet sind, erscheint eine Zustellung an eine andere Person als an die Beschwerdeführerin bzw. ihren Ehemann oder ihre Tochter äusserst unwahrscheinlich, ebenso die von der Beschwerdeführerin behauptete Zustellung in ihren Briefkasten. Diese soll gemäss ihrer Einspracheschrift vom 24. Juni 2011 am 24. Mai 2011 erfolgt sein, sodass sich die am 24. Juni 2011 versandte Einsprache selbst bei Berücksichtigung des von der Beschwerdeführerin behaupteten Zustelldatums als verspätet erweisen würde. Die Korrektur der Beschwerdeführerin in ihrer Rekursschrift, es habe sich um einen Tippfehler gehandelt, tatsächlich habe sie den Beschluss des Ausschusses am 25. statt am 24. Mai 2011 erhalten, lässt an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zweifeln. Bei dieser klaren Ausgangslage konnte die Vorinstanz von einer verspäteten Einspracheerhebung ausgehen und ohne Weiteres auf die Befragung der von der Beschwerdeführerin angebotenen Personen verzichten. Auch die von der Beschwerdeführerin angeführten Beispiele für die angeblich liederliche Arbeit der Poststelle B vermögen daran nichts zu ändern. Demnach wies die Vorinstanz den Rekurs zu Recht ab.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    900.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…