{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "06.09.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00238_06-09-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212170&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=93&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "712482b158fa8d48a615a0c6bee938f0"}, "Num": [" VB.2012.00238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00238"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.06.0  VB.2012.00238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Rekursinstanz f\u00fcr kommunale Strassenprojekte Der Bezirksrat trat mangels Zust\u00e4ndigkeit nicht auf den Rekurs von Anwohnern gegen ein kommunales Strassenprojekt ein. Die Stadt ist von der Sache her in ihrer Planungsautonomie betroffen und damit zur Beschwerde gegen den Nichteintretensbeschluss legitimiert (E. 1.2). Nach dem Wortlaut der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung von \u00a7 12 BezVG ist nicht mehr der Bezirksrat, sondern das Statthalteramt f\u00fcr den Entscheid \u00fcber Rechtsmittel im Bereich des Strassenwesens der Gemeinden zust\u00e4ndig (E. 2.2). Rechtsgrundlagen der Auslegung einer Norm (E. 3.1). Zum Strassenwesen geh\u00f6rt insbesondere die Festsetzung von Strassenprojekten. Gem\u00e4ss grammatikalischer Auslegung ist demnach das Statthalteramt zust\u00e4ndig (E. 3.2). Der Kantonsrat war der Meinung, die Statthalter\u00e4mter seien bereits nach fr\u00fcherem Recht zur Behandlung von Rekursen im Bereich des kommunalen Strassenwesens zust\u00e4ndig gewesen, und wollte an der Zust\u00e4ndigkeit nichts \u00e4ndern. Trotz dieses inneren Widerspruchs widerspricht dies nicht dem Willen der Kantonsratsmehrheit, denn diese wollte Aufsichts- und Rechtsmittelkompetenz bei derselben Beh\u00f6rde b\u00fcndeln und sprach sich f\u00fcr eine Einzelrichterzust\u00e4ndigkeit aus. Eine historisch-teleologische Interpretation vermag demzufolge das Resultat der grammatikalischen Auslegung nicht umzustossen (E. 3.3). Zwar fallen damit die Zust\u00e4ndigkeit zur Beurteilung von Rekursen gegen Strassenprojekte und die Zust\u00e4ndigkeiten des Bezirksrats im Enteignungsverfahren auseinander, und Strassenprojekte sind im Vergleich zu den \u00fcbrigen Zust\u00e4ndigkeiten des Statthalteramts artfremd. Doch Letzteres gilt f\u00fcr den Bezirksrat ebenfalls. Auch eine systematische Auslegung l\u00e4sst keine erheblichen Zweifel am Ergebnis der grammatikalischen Interpretation aufkommen (E. 3.4). Der Bezirksrat trat demnach zu Recht auf den Rekurs nicht ein und \u00fcberwies das Gesch\u00e4ft zur Behandlung an das Statthalteramt (E. 3.5).  Abweisung der Beschwerde"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:22", "Checksum": "2db8173eec2b559c0161b819f2552a23"}