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Geschäftsnummer: VB.2012.00247  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Mobilfunkantennenanlage. Anrechnung der Technikschränke an die Baumasse. Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar. Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile. Dabei ist das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Die Technikschränke sind Teil des Gesamtgebäudes. Sie gehören wie Lukarnen, Liftaufbauten und Klimaanlagen zum massgeblichen Kubus. Die Technikschränke sind fest an die Liftaufbaute montiert und gelten damit als der Gebäudehülle zugehörend. Als Teil des Gesamtgebäudes sind sie nach § 12 Abs. 1 ABauV an die Baumasse anrechenbar. Da sie die zur Antenne gehörende Technik vor atmosphärischen Einflüssen abschliessen, erfüllen die Technikschränke zudem die Qualifikation als Gebäude bzw. Gebäudeteil im Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV (E. 4.1). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUMASSE
BAUMASSENZIFFER
DACHAUFBAUTE
GEBÄUDE
GEBÄUDEBEGRIFF
GEBÄUDETEIL
MOBILFUNKANLAGE
TECHNIKSCHRANK
Rechtsnormen:
§ 357 PBG
§ 357 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00247

 

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 26. September 2012

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A AG, vertreten durch B AG,

 

2.    C AG,

 

beide vertreten durch RA D,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA Z,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

7 Mitbeteiligte, vertreten durch RA E

 

17 Mitbeteiligte, vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baukommission der Gemeinde Kilchberg verweigerte mit Beschluss vom 22. August 2011 der A AG und der C AG die Bewilligung für die Erstellung einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des Gebäudes Assek.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in Kilchberg, Grundstück Kat.-Nr. 03.

II.  

Dagegen erhoben die A AG und die C AG mit gemeinsamer Eingabe vom 29. September 2011 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses unter Erteilung der Bewilligung für die Mobilfunk-Antennenanlage. Am 6. März 2012 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab.

Mit gemeinsamer Beschwerde vom 20. April 2012 gelangten die A AG und die C AG an das Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung des Rekursentscheids vom 6. März 2012 sowie die Erteilung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Das Baurekursgericht schloss am 23. Mai 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baukommission Kilchberg und die Mitbeteiligten 8−18 am 25. Mai 2012 sowie die Mitbeteiligten 1−7 am 12. Juni 2012 beantragten jeweils die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Mit Replik vom 27. Juni 2012 hielten die Beschwerdeführerinnen an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. August 2012 auf die Einreichung einer Duplik.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die auf dem Dach des Gebäudes G-Strasse 02 geplante Mobilfunk-Antennenanlage besteht im Wesentlichen aus einem 7,55  m hohen Masten, an welchem fünf GSM/UMTS-Antennenkörper projektiert sind, sowie aus drei Technikschränken, die, wie der Antennenmast, ebenfalls an der Liftaufbaute angebracht werden sollen. Zudem ist die Installation dreier Richtfunkantennen geplant; zwei an der Liftaufbaute und eine am Masten.

Gemäss Bauverweigerungsbeschluss der Baukommission Kilchberg vom 22. August 2011 überschreitet das Standortgebäude die zulässige Baumasse. Es weist ein ausgebautes Untergeschoss und drei statt zwei Vollgeschosse auf. Zudem werden die zulässigen Grenzabstände und die Gebäudelängen verletzt. Die zulässige Gebäudehöhe von 8,10 m wird mit 11,0 m ebenfalls überschritten. Bei der Standortliegenschaft handelt es sich um ein in mehrfacher Hinsicht baurechtswidriges Gebäude.

2.  

Die Baukommission Kilchberg verweigerte die Baubewilligung mit der Begründung, die geplante Platzierung der Technikschränke auf dem Dach führe zu einer zusätzlichen Verletzung der zulässigen Baumasse und somit zu einer weiter gehenden Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG). Aufgrund der Hanglage stünden dem Vorhaben überdies auch gewichtige nachbarliche Interessen entgegen. Diese Auffassung wurde vom Baurekursgericht geschützt, welches den gegen die Bauverweigerung erhobenen Rekurs abwies.

3.  

Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Technikschränke seien nicht an die Baumasse anrechenbar. Bei der Baumassenziffer gelte der oberirdische "umbaute Raum" mit seinen Aussenmassen als anrechenbar. Voraussetzung für einen umbauten Raum im Sinn von § 258 PBG sei ein Witterungsschutz. Der Begriff "umbauter Raum" werde weder in § 258 PBG noch in § 12 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) definiert. Auszugehen sei jedoch vom Gebäudebegriff, wonach der umbaute Raum durch Aussenfassade, Abstützungen und Dach definiert werde. Diese Voraussetzungen seien bei den Technikschränken klar nicht erfüllt. Diese würden weder Fassade noch Dach aufweisen und könnten bereits aus diesem Grund offensichtlich nicht als Gebäudeteil im Sinn von § 258 PBG gelten. Nicht zum umbauten Raum gehörten technische Ausstattungen und Ausrüstungen im Sinn der §§ 3 und 4 ABauV. Bauten und Anlagen, welche der Benützung dienten (vorliegend der Benützung der streitbetroffenen Mobilfunkantennenanlage), seien vom umbauten Raum ausgenommen. An dieser Auffassung ändere auch der von der Vorinstanz angenommene Witterungsschutz nichts. Dass die Technik zum Schutz vor äusseren Einflüssen in einer wetterfesten Vorrichtung untergebracht sei, qualifiziere diese nicht als umbauten Raum im Sinn von § 258 PBG.

4.  

Die zulässige Baumasse wird durch das Standortgebäude ausgewiesener- und unbestrittenermassen überschritten. Strittig ist, ob die Technikschränke zur Baumasse anrechenbar sind, was zu einer zusätzlichen Abweichung der bereits überschrittenen Baumasse führen würde.

4.1 Bei der Baumassenziffer gilt der oberirdisch umbaute Raum mit seinen Aussenmassen als anrechenbar (§ 258 Abs. 1 PBG). Als oberirdisch gelten alle über dem gewachsenen Boden liegenden Gebäudeteile (§ 12 Abs. 1 ABauV). Dabei ist das Gebäude als Ganzes zu betrachten. Die Technikschränke sind Teil des Gesamtgebäudes. Sie gehören wie Lukarnen, Liftaufbauten und Klimaanlagen zum massgeblichen Kubus. Die Technikschränke sind fest an die Liftaufbaute montiert und gelten damit als der Gebäudehülle zugehörend. Als Teil des Gesamtgebäudes sind sie nach § 12 Abs. 1 ABauV an die Baumasse anrechenbar. Da sie die zur Antenne gehörende Technik vor atmosphärischen Einflüssen abschliessen, erfüllen die Technikschränke zudem die Qualifikation als Gebäude bzw. Gebäudeteil im Sinn von § 2 Abs. 1 ABauV.

4.2 Da das Standortgebäude die zulässige Baumasse bereits konsumiert, führt die geplante Anbringung der Technikschränke auf dem Dach zu einer zusätzlichen Abweichung. Zu prüfen bleibt, ob das Bauprojekt dennoch – gestützt auf § 357 PBG – bewilligungsfähig ist.

5.  

Bestehende Bauten und Anlagen, die Bauvorschriften widersprechen, dürfen umgebaut, erweitert und anderen Nutzungen zugeführt werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarrechtlichen Interessen entgegenstehen. Für neue oder weiter gehende Abweichungen von Vorschriften bleiben die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten (§ 357 Abs. 1 PBG). Gemäss der mit RB 2002 Nr. 81 (=BEZ 2002 Nr. 20) eingeleiteten Rechtsprechung ist eine "weiter gehende Abweichung von Vorschriften" im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG nur anzunehmen, wenn zusätzlich gegen eine bereits verletzte Bestimmung verstossen wird. Dies ist gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn die Baurechtswidrigkeit einer geplanten Erweiterung lediglich Folge des bereits bestehenden Verstosses gegen die Bauvorschriften ist (VGr, 7. Juni 2007, VB.2007.00093, E. 4.2, mit Hinweisen; zum Ganzen auch Konrad Willi, Die Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen, Zürich 2003, S. 125 ff. mit Hinweisen).

5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Überschreitung der zulässigen Baumasse durch die projektierten Technikschränke nicht Folge davon, dass die Baumasse bereits durch das Standortgebäude konsumiert wird. Vielmehr wird das Ausmass der Überschreitung durch das vorliegende Bauvorhaben aufgrund der zusätzlichen Baumasse vergrössert. Es ist daher von einer zusätzlichen und damit einer neuen bzw. weiter gehenden Abweichung von Vorschriften im Sinn von § 357 Abs. 1 Satz 2 PBG auszugehen.

5.2 Da das Vorhaben nicht unter § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG fällt, bleibt es in diesem Zusammenhang unerheblich, ob dem Bauvorhaben im Sinn dieser Bestimmung überwiegende öffentliche oder nachbarliche Interessen entgegenstehen. Vielmehr sind die Voraussetzungen zu prüfen, unter welchen gemäss § 220 PBG von Bauvorschriften im Einzelfall befreit werden darf, wenn besondere Verhältnisse vorliegen, bei denen die Durchsetzung dieser Vorschriften unverhältnismässig erscheint (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 4.3).

5.3 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts gelten Technikschränke für Mobilfunkantennen nicht als technisch bedingte Dachaufbauten, da ihre Zweckerfüllung nicht davon abhängt, ob sie auf einem Gebäude oder innerhalb desselben positioniert werden (VGr, 1. Dezember 2010, VB.2010.00469, E. 3.3.3 = BEZ 2011 Nr. 11). Die Technikschränke sind nicht auf einen Standort auf dem Dach angewiesen. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Vorteile bei der Wartung oder dem Zugriffsschutz einer auf dem Dach positionierten Technik vermag keine technisch bedingte Notwendigkeit zu begründen. Es liegen keine besonderen Verhältnisse vor, die die Durchsetzung der Vorschriften als unverhältnismässig erscheinen lassen. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sind nicht gegeben.

6.  

Die geplante Mobilfunkantenne erweist sich aufgrund der weiter gehenden Überschreitung der Baumasse als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerde ist vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Überdies haben sie die Beschwerdegegnerin und die Mitbeteiligten angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    200.--     Zustellkosten,
Fr. 3'200.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je hälftig unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet der Beschwerdegegnerin sowie den Mitbeteiligten 1−7 einerseits und den Mitbeteiligten 8−18 andererseits je eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (insgesamt Fr. 3'000.-) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…