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Geschäftsnummer: VB.2012.00258  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.11.2013
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.06.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Gesuch um zusätzliche Beweisaufnahme / Zwischenverfügung


[Der Beschwerdeführer focht eine Zwischenverfügung des Spitalratspräsidenten an, welche unter anderem Beweismassnahmen anordnete und den Beschwerdeführer anwies, gewisse Forschungsmaterialien in seinen Besitz zu nehmen.]

Hat die Vorinstanz über ihre eigene Zuständigkeit noch nicht entschieden, lässt sich auf eine Beschwerde, mit welcher die Unzuständigkeit der Vorinstanz geltend gemacht wird, nicht eintreten (E. 2).
Offengelassen, ob das Verwaltungsgericht trotz grundsätzlich fehlender funktioneller Zuständigkeit die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen dürfte; die Vorinstanz war für den Erlass der angefochtenen Verfügung nicht offensichtlich unzuständig (E. 3).
Der verlangte Zugang zu Forschungsdaten bildet nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung (E. 5.1).
Die Ablehnung von Bewismassnahmen bringt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich (E. 5.2).
Der Spitalratspräsident war nicht befugt, dem Beschwerdeführer die Pflicht aufzuerlegen, gewisse Forschungsmaterialien in seinen Besitz zu nehmen; die Zuständigkeit für eine solche Anordnung liegt bei der Spitaldirektion (E. 6.6).
Teilweise Gutheissung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.
 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
BEWEISERHEBUNG
TEILENTSCHEID
ZUSTÄNDIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 92 BGG
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
§ 19 Abs. 3 HaftungsG
§ 5 Abs. 1 VRG
§ 19a Abs. 2 VRG
§ 41 Abs. 3 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00258

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 6. November 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Ersatzrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A, 

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich,
vertreten durch RA Dr. C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

 

 

 

betreffend Gesuch um zusätzliche Beweisaufnahme / Zwischenverfügung,

hat sich ergeben:

I.  

A war bis 2009 am Universitätsspital Zürich (USZ) angestellt. Er ist Professor an der Universität Zürich. Ab 2005 belief sich sein Beschäftigungsgrad als Angestellter des USZ – wie schon zu Beginn – auf 100 %, wobei er mit dem Einverständnis seines jeweiligen Vorgesetzten 30 % seiner Gesamtarbeitszeit für seine wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen von Projekten des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) verwendete.

Am 11. Januar 2011 liess er bei der Spitaldirektion des USZ ein Begehren um Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'247'722.25 stellen, das er mit folgenden Handlungen begründete: widerrechtliche Einstellung im Amt, widerrechtliche Frei­stellung, Hinwirken des Direktors Forschung und Lehre des USZ auf den Entzug der Lehraufträge von A als Professor an der Universität Zürich, Verunmög­lichung der Fortführung von SNF-Forschungsprojekten und Übertragung dieser Projekte auf andere Personen, Vernichtung von Forschungsergebnissen sowie vollendete und versuchte Verletzung von Urheberrechten durch Mitarbeitende des USZ. Die Spitaldirektion überwies das Begehren an den Spitalrat, der wiederum die Spitaldirektion aufforderte, darüber zu verfügen; der Spitalratspräsident informierte A hierüber am 7. Februar 2011 mit einer Eingangsbestätigung. Mit Verfügung vom 11. April 2011 wies die Spitaldirektion das Begehren ab.

II.  

Gegen diese Verfügung liess A am 12. Mai 2011 Rekurs an den Spitalrat erheben. In materieller Hinsicht liess er beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Schadenersatz in der Höhe von mindestens Fr. 1'900'000.- sowie eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 50'000.- zu leisten. Weiter stellte er das Begehren, das USZ sei zu verpflichten, ihm den vollumfänglichen, unbedingten und zeitlich nicht beschränkten Zugang zu seinen Forschungsdaten, -materialien und -ergebnissen zu gewähren und ihm danach Gelegenheit zur Ergänzung des Rekurses insbesondere hinsichtlich Art, Gegenstand und Umfang des Schadens zu geben. Am 22. November 2011 liess er ein Gesuch um zusätzliche Beweismassnahmen stellen. Zu dieser Frage führte der Spitalrat zwei Schriftenwechsel durch, wobei in den Stellungnahmen des USZ vom 19. Dezember 2011 und von A vom 10. Januar 2012 weitere Anträge vorgebracht wurden.

Am 19. März 2012 entschied der Präsident des Spitalrats mit verfahrensleitender Zwischenverfügung wie folgt über die Anträge von A vom 22. November 2011 und vom 10. Januar 2012 sowie über diejenigen des USZ vom 19. Dezember 2011:

"I.      Das Institut für Labortierkunde der Universität Zürich wird beauftragt, einen Amtsbericht zu erstatten, welche Versuchstiere, die im Rahmen der SNF-Projekte des Rekurrenten seit dem 1.1.2009 unter den Bewilligungen Nrn. […] des kantonalen Veterinäramtes verwendet oder getötet bzw. gehalten oder gezüchtet wurden.

II.     Das Veterinäramt des Kantons Zürich wird beauftragt, Kopien der von [...] eingereichten Tierversuchsanträge sowie der erteilten Bewilligungen einzureichen.

III.    Den Parteien werden die Fotos, die anlässlich der gemeinsamen Besichtigung des Datenraums aufgenommen wurden, zur Verfügung gestellt.

IV.    Dem Rekurrenten wird eine Frist von 90 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die noch verbleibenden Mausstämme aus den von ihm als 'PI' [Principal Investigator] geführten Forschungsprojekten an ihrem heutigen Standort [...] in Besitz zu nehmen, abzutransportieren und die Folgekosten für deren weiteren Unterhalt und Zucht zu übernehmen.

V.     Dem Rekurrenten wird eine Frist von 90 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um die gefrorenen Gewebeproben und die sonstigen Materialien, die sich in zwei versiegelten Gefrierschränken beim USZ [...] befinden, an ihrem Standort in Besitz zu nehmen und abzutransportieren.

VI.    Verfügung und Verfahrensakten betreffend die Tierversuchsbewilligung Nr. […] des Rekurrenten beim Veterinäramt [...] werden ediert.

VII.   Das Schreiben von [...] an den Präsidenten des Spitalrates vom 28.11.2011 wird zu den Akten genommen.

    

VIII.   Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

[...]"

 

III.  

A. Am 20. April 2012 liess A – nun vertreten durch seine gegenwärtige Rechtsanwältin – gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und Folgendes unter Entschädigungsfolge zulasten "des Staates" beantragen:

"1.   Es sei festzustellen, dass die Vorinstanz weder für das Rekursverfahren im Rahmen des vom Beschwerdeführer anhängig gemachten Haftungsbegehrens noch für die in diesem Rekursverfahren erlassene, hiermit angefochtene Zwischenverfügung vom 19. März 2012 sachlich oder funktionell zuständig sei, womit diese angefochtene Zwischenverfügung nichtig ist;

  2.   Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 19. März 2012 aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer zwecks Schadensfeststellung endlich dem den wissenschaftlichen Erfordernissen adäquaten und uneingeschränkten Zugang zu sowie Nutzungsmöglichkeit zu den Ergebnissen und Materialien seiner Forschungsprojekte zu gewähren, dies unter Verfügungstellung ausreichender fachlich qualifizierter personeller Unterstützung".

 

In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2012 beantragte das USZ, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie unter Entschädigungsfolgen abzuweisen. In drei weiteren Schriftenwechseln hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Sodann liess A am 12. Juni 2013 eine Stellungnahme zur Sextuplik des USZ sowie am 13. August 2013 eine weitere Eingabe einreichen.

Der Spitalrat verzichtete stillschweigend auf eine Vernehmlassung. Im Anschluss an den zweiten Schriftenwechsel im Rekursverfahren sistierte er mit Verfügung vom 3. Mai 2012 das bei ihm hängige Hauptverfahren bis zur definitiven Klärung der Zuständigkeitsfrage bzw. bis zur Rechtskraft des Entscheids im vorliegenden Verfahren.

B. Am 11. Januar 2011 hatte A der Universitätsleitung der Universität Zürich ein Haftungsbegehren eingereicht, in dem er im Wesentlichen aufgrund des Sachverhalts, der dem vorliegenden Hauptverfahren zugrunde liegt, Schadenersatz und Genugtuung im Gesamtbetrag von mindestens Fr. 6'058'316.- forderte. Mit Beschluss vom 18. April 2011 lehnte der Universitätsrat unter Hinweis auf die Klagefrist von § 24 Abs. 2 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HaftungsG, LS 170.1) das Begehren ab. Am 11. April 2012 liess A beim Bezirksgericht Zürich eine Haftungsklage gegen das USZ und die Universität Zürich erheben.

Unter anderem mit Schreiben vom 9. Januar 2012 hatte A vom Rektor der Universität Zürich die Herausgabe sämtlicher Forschungsergebnisse und -materialien gefordert, die er im Rahmen seiner SNF-Forschungsprojekte erhoben hatte. Unter Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem Spitalrat liess die Universität Zürich mit Schreiben vom 6. März 2012 ihre Zuständigkeit verneinen. Am 16. März 2012 verlangte A eine anfechtbare Verfügung der Universität Zürich, sollte ihm der Zugang weiterhin verwehrt bleiben.

 

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Hauptsache betrifft eine vermögensrechtliche Streitigkeit, deren Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, weshalb die gerichtsinterne Zuständigkeit bei der Kammer liegt (§ 38b Abs. 2 lit. b VRG; VGr, 2. August 2010, PB.2010.00020, E. 2, sowie 6. Juli 2010, PB.2010.00019, E. 2.1).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer wirft die Frage der Zuständigkeit der Vorinstanz auf. Einleitend ist dazu Folgendes festzuhalten:

2.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit des Spitalrats mit der Begründung, bereits die Spitaldirektion sei nicht zum Erlass der erstinstanzlichen Verfügung befugt gewesen. Konkret ist zwischen den Parteien umstritten, ob sich die Haftungsansprüche des Beschwerdeführers aus seinem Anstellungsverhältnis beim Beschwerdegegner ergeben oder nicht. Nach § 19 Abs. 3 HaftungsG erlässt die Anstellungsbehörde eine Verfügung, wenn Ansprüche zwischen staatlichen Angestellten und dem Kanton streitig sind. Die Anfechtung dieser Anordnung richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz, wobei als letzte kantonale Instanz in der Regel das Verwaltungsgericht entscheidet. Im Sinn dieser Bestimmung leitete der Beschwerdeführer mit seinem Begehren vom 11. Januar 2011 das Verfahren vor der Spitaldirektion ein, die als Anstellungsbehörde fungiert (§ 12 Abs. 3 Ziff. 4 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 [USZG, LS 813.15]; § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 des Personalreglements des Universitätsspitals Zürich vom 19. November 2008 [LS 813.152]). Im Übrigen entscheiden nach § 19 Abs. 1 lit. a HaftungsG in der Regel die Zivilgerichte über Ansprüche Dritter gegen den Kanton (vgl. zum Vorverfahren §§ 22 ff. HaftungsG); gestützt auf diese Rechtsgrundlage reichte der Beschwerdeführer am 11. April 2012 eine Haftungsklage beim Bezirksgericht Zürich gegen den Beschwerdegegner und die Universität Zürich ein.

2.1.2 Die Zuständigkeit des Spitalrats im Rekursverfahren deckt sich nicht mit derjenigen der Spitaldirektion im erstinstanzlichen Verfahren. Der Spitalrat ist jedenfalls für den Entscheid darüber zuständig, ob die Spitaldirektion zu Recht ihre Zuständigkeit für die Behandlung des Haftungsbegehrens vom 11. Januar 2011 bejaht hat und auf das Begehren eingetreten ist. Selbst wenn sich die Ansprüche des Beschwerdeführers nicht seinem Anstellungsverhältnis beim Beschwerdegegner zuordnen liessen und die Spitaldirektion deshalb nicht für den Erlass der erstinstanzlichen Verfügung zuständig gewesen wäre, würde dies insofern nichts an der Zuständigkeit des Spitalrats zur Behandlung des bei ihm hängigen Rekurses ändern. Im Rekursverfahren stellt sich die Frage der Zuständigkeit der Spitaldirektion – und damit auch der Zuständigkeit des Spitalrats zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Haftungsbegehren – im Rahmen der materiellen Prüfung. Im Folgenden wird allerdings – verkürzend – von der "Zuständigkeit der Vorinstanz" gesprochen, wenn diese Zuständigkeit zur materiellen Prüfung der Hauptsache gemeint ist.

2.2 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers lautet, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz weder sachlich noch funktionell zuständig sei, "womit" die angefochtene Zwischenverfügung nichtig sei. Das Fehlen der Zuständigkeit führt allerdings nicht zwingend zur Nichtigkeit. Der Antrag lässt folgende Interpretationen zu: Erstens könnte der Beschwerdeführer darum ersuchen wollen, die Zuständigkeit sei bei der Überprüfung der angefochtenen Zwischenverfügung vorfrageweise abzuklären; damit brächte er allerdings keinen Antrag, sondern ein Begründungselement vor (vgl. dazu hinten 4.3). Zweitens könnte er ein Begehren um Feststellung der Unzuständigkeit stellen wollen. Dies stünde zwar im Widerspruch dazu, dass er die Zwischenverfügung vom 19. März 2012 als Anfechtungsobjekt bezeichnet, aber im Einklang mit seiner Ansicht, dass vor dem materiellen Entscheid über die sachliche Zuständigkeit zu entscheiden sei, und seinen eingehenden Erörtungen der Zuständigkeitsfrage. Diese Variante ist im Folgenden zu behandeln. Drittens könnte der Beschwerdeführer schlicht den Antrag stellen wollen, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung wegen Fehlens der Zuständigkeit nichtig sei; die Frage der Zuständigkeit wäre demnach nur unter diesem Gesichtspunkt zu prüfen. Auf die Frage der Nichtigkeit ist im Anschluss an die Prüfung der zweiten Variante einzugehen (hinten 3).

2.3  

2.3.1 Der angefochtene Zwischenentscheid befasst sich nicht mit der Zuständigkeit des Spitalrats. Der Beschwerdeführer stützt sich denn auch nicht auf § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 92 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), wonach gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und den Ausstand die Beschwerde zulässig ist, wobei diese Entscheide später nicht mehr angefochten werden können. Er führt vielmehr § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG an, wonach Zwischenentscheide anfechtbar sind, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Das Verwaltungsgericht legt diese Voraussetzung weniger eng aus als das Bundesgericht (vgl. im Einzelnen VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00558, E. 1.2.5).

2.3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Feststellung der Unzuständigkeit der Vorinstanz sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, womit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könne. Ein solches Feststellungsbegehren weist allerdings gar keinen Zusammenhang zur angefochtenen Zwischenverfügung auf, soweit nicht Anträge auf Aufhebung des Dispositivs oder von Teilen davon gestellt werden, als deren Begründung es aufgefasst werden kann, und soweit nicht die Feststellung der Nichtigkeit beantragt wird. Angestrebt wird vielmehr ein Entscheid über die Zuständigkeit des Spitalrats in der Hauptsache, wobei im vorliegenden Zusammenhang ausser Acht gelassen werden kann, dass sich dem Spitalrat die Frage im Rahmen der materiellen Prüfung stellt (vorne 2.1.2). Demnach sind insoweit nicht die Voraussetzungen der Anfechtung einer "anderen" Zwischenverfügung – als einer solchen über die Zuständigkeit oder den Ausstand – nach Art. 93 Abs. 1 BGG massgebend, sondern die Anforderungen sind anhand von Art. 92 BGG zu bestimmen.

2.4 Das Zürcher Verwaltungsverfahrensrecht regelt die Geltendmachung der Unzuständigkeit nur indirekt durch die Verweisung auf Art. 92 BGG in § 19a Abs. 2 VRG. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz sieht im Gegensatz zu Art. 9 Abs. 1 des (eidgenössischen) Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) nicht ausdrücklich vor, dass die Behörde, die sich als zuständig erachtet, dies durch Verfügung feststellt, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet. Es ergibt sich aber implizit aus § 5 Abs. 1 VRG und ist unbestritten, dass auch im Zürcher Verwaltungsverfahren auf diese Weise vorzugehen ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 25 f.). Auch Art. 92 BGG beruht auf der unausgesprochenen Voraussetzung, dass eine Partei, welche die Zuständigkeit der mit ihrer Sache befassten Behörde bestreiten will, diese Rüge zunächst – explizit oder implizit – bei der betreffenden Behörde selber vorzubringen hat (vgl. auch Michel Daum in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9 Rz. 2; Thomas Flückiger in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich etc. 2009, Art. 9 N. 4; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 405). Diese Behörde ist zum Entscheid über ihre eigene Zuständigkeit kompetent; erst gegen diesen Entscheid – der als Zwischenentscheid ergehen oder sich erst aus dem Endentscheid ergeben kann – ist das Rechtsmittel an die nächste Instanz gegeben. Folglich missachtet der Beschwerdeführer die Regelung der funktionellen Zuständigkeit, indem er die Kompetenzfrage direkt dem Verwaltungsgericht vorlegt.

2.5 Die behaupteten Interessenkollisionen, derentwegen der Spitalrat laut dem Beschwerdeführer nicht objektiv entscheiden kann, ändern daran nichts: Zum einen entspricht es dem Rechtsmittelsystem der Kantonsverfassung und des Gesetzes, dass als erste Rechtsmittelinstanz eine verwaltungsinterne Behörde amtet (vgl. Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005; § 29 Abs. 1 USZG), wobei der Spitalrat immerhin nach § 31 Abs. 3 USZG in Verbindung mit § 26 Abs. 1 VRG im Rekursverfahren und beim Rekursentscheid die personelle Unabhängigkeit von der Spitaldirektion zu wahren hat. Zum anderen wären allfällige Interessenkollisionen, die nicht im genannten Sinn systembedingt sind, sondern bei einzelnen Angehörigen des Spitalrats vorliegen, ebenso wie relevante Vorbefassungen mit einem Ausstandsbegehren gegen die betreffenden Personen vorzubringen (vgl. § 31 Abs. 3 USZG in Verbindung mit § 5a VRG).

2.6 Der Beschwerdeführer bemerkt allerdings, es sei aktenkundig, dass die Vorinstanz ihre Zuständigkeit bejahe.

2.6.1 Sollte der Beschwerdeführer davon ausgehen, dass die angefochtene Zwischenverfügung einen impliziten Entscheid über die Zuständigkeit des Spitalrats enthalte oder auf einem solchen beruhe, wäre ihm nicht zu folgen. Mit der angefochtenen Verfügung sollten prozessleitende Anordnungen getroffen werden. Diese setzen keinen instanzabschliessenden Entscheid über die Zuständigkeit voraus, und ein solcher war auch nicht angestrebt. Er hätte auch gar nicht in der Kompetenz des Spitalratspräsidenten gelegen, sondern ist vom Spitalrat als Gesamtbehörde zu treffen (vgl. § 29 Abs. 1 USZG; § 21 Abs. 1 lit. a sowie § 22 f. des Statuts des Universitätsspitals Zürich vom 10. Februar 2010 [USZ-Statut, LS 813.151]).

2.6.2 Im Übrigen war die angefochtene Zwischenverfügung nicht die erste ihrer Art im Rekursverfahren; so hätte die Sistierungsverfügung vom 19. August 2011 nicht weniger als die angefochtene Verfügung dahingehend interpretiert werden können, dass sich der Spitalrat für zuständig hält, über das Haftungsbegehren zu entscheiden. Wollte man – nach Ansicht der Kammer zu Unrecht – davon ausgehen, dass die angefochtene Zwischenverfügung einem impliziten Entscheid über die Zuständigkeit gleichkomme, erwiese sich die Beschwerde demnach als verspätet.

2.6.3 Dies gilt auch, sofern sie mit früheren Handlungen des Spitalrats begründet werden soll. So stützt sich der Beschwerdeführer auf die Eingangsbestätigung vom 7. Februar 2011, mit welcher der Spitalratspräsident ihm mitteilte, dass das Haftungsbegehren – gemäss der damaligen Ansicht des Beschwerdeführers und entgegen der damaligen Auffassung der Spitaldirektion – zum erstinstanzlichen Entscheid zurück an die Spitaldirektion überwiesen werde. Damit könnte der Beschwerdeführer behaupten wollen, dass der Spitalrat sinngemäss schon vor dem Erlass der angefochtenen Zwischenverfügung positiv über die erstinstanzliche Zuständigkeit der Spitaldirektion entschieden habe. In der formlosen Rücküberweisung des Haftungsbegehrens an die Spitaldirektion ist allerdings keine anfechtbare Verfügung zu sehen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 33; vgl. auch Daum, Art. 8 Rz. 11; Flückiger, Art. 8 N. 26). Andernfalls hätte der Beschwerdeführer sich umgehend gegen den Akt wenden müssen. In Zweifelsfällen muss innerhalb einer nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999) zu bestimmenden Zeitspanne entweder der fragliche behördliche Akt angefochten oder eine anfechtbare Verfügung verlangt werden. Der Beschwerdeführer begründet nicht, weshalb er nicht früher gegen die angebliche Kompetenzbehauptung der Vorinstanz vorgegangen ist.

2.6.4 Somit ist folgendes Fazit zu ziehen: Es liegt noch kein Entscheid des Spitalrats über seine Zuständigkeit vor, weshalb das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig ist, über diese Frage zu befinden. Würde man hingegen davon ausgehen wollen, dass sich ein solcher Entscheid aus früheren Akten der Vorinstanz ergebe, wäre die Beschwerde verspätet.

2.6.5  Zur Vermeidung von Missverständnissen ist anzumerken: Hier war die Frage zu prüfen, ob ein impliziter Entscheid des Spitalrats über seine Zuständigkeit vorliegt und ob ein solcher gegebenenfalls rechtzeitig angefochten worden wäre. Beide Fragen sind zu verneinen. Von dieser Problematik ist die vom Beschwerdegegner aufgeworfene Frage zu unterscheiden, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nach Treu und Glauben bzw. wegen Rechtsmissbrauchs die Geltendmachung der Unzuständigkeit bereits generell – also auch gegenüber der Vorinstanz – verwirkt hatte. Nur in diesem Zusammenhang wäre relevant, inwieweit die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, dass er bereits im Hauptverfahren Vorbehalte in Bezug auf die Zuständigkeit des Beschwerdegegners angebracht habe.

2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf den Hauptantrag mangels funktioneller Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten ist. Eine förmliche Überweisung an die Vorinstanz ist verzichtbar. Die Vorinstanz hat ihre eigene Zuständigkeit – sowie diejenige der Spitaldirektion – ohnehin auf jeden Fall von Amts wegen zu prüfen (§ 31 Abs. 3 USZG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96; VGr, 12. Juni 2013, VB.2012.00787, E. 2.1; vgl. auch VGr, 6. August 2012, VB.2012.00275, E. 3). Zudem ist ihr bekannt, dass der Beschwerdeführer ihre Zuständigkeit mittlerweile bestreitet. Dessen ungeachtet hat sie allerdings nicht zwingend einen selbständigen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit zu treffen: Ob ein solches Vorgehen angezeigt ist, hat sie nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem der Gesichtspunkt der Prozessökonomie massgeblich ist (BGE 129 II 497 [= Pra 94/2005 Nr. 39] E. 2.4; Daum, Art. 9 Rz. 2; Flückiger, Art. 9 N. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 25). Weitere Schriftenwechsel zur Zuständigkeitsfrage erscheinen in keinem Fall erforderlich.

3.  

3.1 Fraglich ist, ob das Verwaltungsgericht ungeachtet seiner grundsätzlich fehlenden funktionellen Zuständigkeit die Nichtigkeit der Verfügung des Beschwerdegegners vom 11. April 2011 feststellen dürfte oder sogar müsste. Das Bundesgericht lässt die Frage, ob es anlässlich der Behandlung eines unzulässigen Rechtsmittels den angefochtenen Entscheid für nichtig erklären kann, neuerdings offen (BGr, 6. November 2012, 2C_1091/2012, E. 2.3; vgl. zur Kritik der bisherigen Praxis, welche die Frage bejahte, Pierre Moor, "La nullité doit être constatée en tout temps et par toute autorité", in: Markus Rüssli/Julia Hänni/Reto Häggi Furrer [Hrsg.], Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich etc. 2012, S. 41 ff.). Auch im vorliegenden Fall braucht diese Frage nicht geklärt zu werden: Nach der überwiegenden Praxis führt die funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit nicht ohne weiteres zur Nichtigkeit. In Anwendung der sogenannten Evidenztheorie machen Praxis und Lehre die Nichtigkeit einer fehlerhaften Anordnung unter anderem von der Voraussetzung abhängig, dass der Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist. Nichtigkeit einer Verfügung wegen Fehlens der sachlichen oder funktionellen Zuständigkeit setzt eine qualifizierte Unzuständigkeit voraus (vgl. etwa BGE 136 II 489 E. 3.3; VGr, 20. März 2013, VB.2012.00629, E. 2.5, sowie 11. August 2010, VB.2010.00141, E. 2.4); sie kann nur dann angenommen werden, wenn der betreffenden Behörde im fraglichen Rechtsgebiet gar keine Entscheidungsgewalt zukommt (BGE 127 II 32 E. 3g).

3.2 Im vorliegenden Fall spricht einerseits prima vista für die Zuständigkeit der Spitaldirektion und des Spitalrats nach § 19 Abs. 3 HaftungsG und § 29 Abs. 1 USZG, dass der Beschwerdeführer seine Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen im Haftungsbegehren und im Rekurs vorwiegend aus der Einstellung im Amt und der Freistellung ableitet, also aus personalrechtlichen Massnahmen des Beschwerdegegners. Anderseits werfen die Parteien in der Auseinandersetzung, ob sich die Haftungsansprüche des Beschwerdeführers aus dessen Anstellung beim Beschwerdegegner ergeben oder nicht, komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen auf, deren Beantwortung im Übrigen grundsätzlich auch zur Annahme geteilter Zuständigkeiten führen könnte. Es ist daher klar zu verneinen, dass dem Spitalrat die sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zur Behandlung des Haftungsbegehrens offensichtlich fehlen würde.

4.  

4.1 Mit dem Eventualantrag fordert der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung sowie eine Anweisung an die Vorinstanz, ihm zwecks Schadensfeststellung einen adäquaten und uneingeschränkten Zugang zu den Ergebnissen und Materialien seiner Forschungsprojekte zu gewähren.

4.2 Aus der Beschwerdebegründung, die zur Interpretation des Antrags heranzuziehen ist (vgl. sinngemäss Kölz/Bosshart/Röhl, § 23 N. 12), ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nur die Dispositiv-Ziffern IV und V sowie partiell Dispositiv-Ziffer VIII (vgl. dazu aber sogleich 5.1) anficht. Soweit mit der angefochtenen Verfügung Anträge des Beschwerdeführers gutgeheissen wurden, wäre dieser mangels formeller Beschwer ohnehin nicht zur Anfechtung befugt.

4.3 Weil der Spitalrat über seine Zuständigkeit noch nicht entschieden hat (vorne  2.4–6), ist diese nicht vorfrageweise zu prüfen.

5.  

5.1 Das Begehren betreffend Zugang zu den Forschungsdaten stellte der Beschwerdeführer in Antrag 2 des Rekurses an die Vorinstanz vom 12. Mai 2011. Es wurde zudem am 23. Mai 2011 als Begehren um superprovisorische Beweissicherung gestellt – das informell erledigt wurde – und bildete Gegenstand von Vergleichsbemühungen des Spitalrats sowie der Schriftenwechsel des Hauptverfahrens. Die angefochtene Zwischenverfügung vom 19. März 2012 stützt sich gemäss ihrem Ingress allein auf das Beweisaufnahmebegehren des Beschwerdeführers vom 22. November 2011 und den daran anschliessenden Schriftenwechsel. Entsprechend geht der Spitalratspräsident in den Erwägungen auf den Zugang zu den Forschungsdaten nur insoweit ein, als er das diesbezügliche Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Januar 2012 abweist und als er die Anträge im Zusammenhang mit den vom Beschwerdegegner am 13. Februar 2012 eingeforderten sogenannten Abstandserklärungen (den Erklärungen potenziell interessierter Forschender, keine Ansprüche auf die Daten geltend zu machen) für gegenstandslos erklärt. Der massgebliche Sachverhalt – namentlich in Bezug auf allfällige Ansprüche Dritter – stand im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gar nicht fest. Demnach bildet der Zugang zu den Forschungsdaten inhaltlich nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, auch nicht implizit von deren Dispositiv-Ziffer VIII, mit der die nicht in den Dispositiv-Ziffern I–VII erwähnten Anträge abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten wird. Demzufolge ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten, soweit er den Zugang zu den Forschungsdaten betrifft.

5.2 Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Spitalratspräsident in der angefochtenen Zwischenverfügung implizit über den Zugang zu den Forschungsdaten entschieden hat, wäre auf das Eventualbegehren insoweit nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer begründete den Antrag im Rekursverfahren einerseits mit der Notwendigkeit der Beweissicherung zur Feststellung des von ihm geltend gemachten Schadens, anderseits mit seinen behaupteten Rechten an diesen Daten und mit Verpflichtungen gegenüber dem SNF, während er die Bedeutung der Daten für die Weiterführung der Forschungstätigkeit höchstens noch implizit erwähnte. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren beruft er sich auf sein Interesse an der Schadensfeststellung als Beweismassnahme. Die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung begründet er damit, dass sie für ihn einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zur Folge habe (das Vorliegen der alternativen Voraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kann von vornherein ausgeschlossen werden). Nun bringt die Ablehnung von Beweismassnahmen in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil mit sich; solche Anordnungen sollen grundsätzlich erst mit dem Endentscheid angefochten werden, weil ihre Beurteilung bereits eine recht weitgehende Auseinandersetzung mit der Hauptsache voraussetzt. Zudem steht vor dem Erlass des Endentscheids noch nicht fest, ob die betroffene Partei durch die Abweisung des Beweisbegehrens überhaupt beschwert wird. Der Partei ist daher zuzumuten, eine solche Zwischenverfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten (vgl. BGr, 3. November 2006, U 410/04, E. 5.2; Martin Kayser in: Auer/Müller/Schindler, Art. 46 Rz. 13 [S. 612]). Dies gilt umso mehr im vorliegenden Verfahren, wo die Vorinstanz in der angefochtenen Zwischenverfügung verschiedene, teils aufwendige Beweismassnahmen angeordnet und zudem in den Erwägungen angedeutet hat, dass der Verzicht auf eine weitere Beweismassnahme, der mit der Verhältnismässigkeit begründet wurde, nur vorläufig und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt darauf zurückzukommen sei.

5.3 Der Verzicht auf Beweismassnahmen kann nach der Praxis ausnahmsweise wegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils angefochten werden, wenn die Beweismittel gefährdet erscheinen und die Vereitelung des Beweises droht (BGE 134 III 188 E. 2.3, 98 Ib 282 E. 4; Kayser, Art. 46 Rz. 13 [S. 612]). Der Beschwerdeführer macht nicht – jedenfalls nicht genügend substanziiert – geltend, dass hier aktuell eine derartige Gefahr bestünde, und auch aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte hierfür. Die Daten und Materialien befinden sich weitgehend in der Obhut der Vorinstanz.

5.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auch zu Recht nicht darauf, dass er der Vorinstanz eine vorsorgliche Massnahme (§ 6 VRG) beantragt habe, wonach ihm der Zugang zu den Forschungsdaten bereits während des laufenden Hauptverfahrens zur Fortführung seiner Forschungstätigkeit zu gewähren sei, und dass die Vorinstanz eine solche Massnahme verweigert habe. Dies gilt ungeachtet dessen, dass er in anderem Zusammenhang verschiedentlich – aber nur in sehr allgemeiner Weise – vorbringt, der Beschwerdegegner und die Universität Zürich verunmöglichten ihm die Weiterführung seiner Forschung, indem sie ihm den Zugang zu den Daten verweigerten. Verpflichtungen gegenüber dem SNF macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend.

5.5 Ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechte an diesen Daten bestehen und grundsätzlich geeignet sind, den Zugangsanspruch zu begründen, und inwieweit diesem gegebenenfalls die vom Beschwerdegegner angeführten Rechte Dritter entgegenzuhalten wären, kann von vornherein nicht Gegenstand der verfahrensleitenden Zwischenverfügung sein, sondern nur des Entscheids in der Hauptsache.

5.6 Sofern der Beschwerdeführer weitere Beweisanordnungen fordern sollte, die er in seinem Gesuch vom 22. November 2011 beantragt und welche die Vorinstanz in Dispositiv-Ziffer VIII der angefochtenen Verfügung verweigert hat, ist sinngemäss auf die Erwägungen betreffend die Anfechtung von Zwischenentscheiden über Beweismassnahmen (vorne 5.2 f.) zu verweisen.

6.  

6.1 Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verpflichtung, innerhalb einer Frist von 90 Tagen die noch verbleibenden Mausstämme sowie die gefrorenen Gewebeproben und sonstigen Materialien, die sich in zwei versiegelten Gefrierschränken beim Beschwerdegegner befinden, in Besitz zu nehmen und abzutransportieren sowie die Folgekosten für den weiteren Unterhalt und die Zucht der Mausstämme zu übernehmen (Dispositiv-Ziff. IV f. der angefochtenen Zwischenverfügung). Er begründet dies damit, dass er mangels geeigneter Infrastruktur hierzu nicht in der Lage sei und dass dadurch der Nachweis eines vom Beschwerdegegner verursachten Schadens verunmöglicht werden könnte.

6.2 Die Parteien zählen diese Materialien – nicht aber die Mausstämme – zu den Daten, zu denen der Beschwerdeführer Zugang beantragt (dazu vorne 5). Die hier zu behandelnde Frage ist jedoch von der Frage des Zugangs zu den Forschungsdaten zu unterscheiden. Die Verpflichtung, die Mausstämme und Materialien in Besitz zu nehmen, ist nicht als besondere Form der Zugangsgewährung zu betrachten, sondern als eine Anordnung zulasten des Beschwerdeführers.

6.3 Zunächst ist zu prüfen, welche Art von Anordnung hier vorliegt. Es handelt sich nicht um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von § 6 VRG, die als einstweilige Regelungen während der Hängigkeit des Verfahrens zu definieren sind, mit denen die Wirksamkeit der erst später zu treffenden definitiven Anordnung sichergestellt werden soll und die mit dem Entscheid in der Hauptsache dahinfallen (Regina Kiener in: Auer/Müller/Schindler, Art. 56 Rz. 2; Kölz/Häner/Bertschi, Rz. 559). Die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung, die Mausstämme, Gewebeproben und sonstigen Materialien in Besitz zu nehmen, dient offensichtlich nicht dazu, die Wirksamkeit des Entscheids in der Hauptsache zu sichern. Sie soll auch nicht mit diesem dahinfallen.

6.4 Vielmehr bezweckt diese Verpflichtung die dauerhafte Entlastung des Beschwerdegeg­ners in zeitlicher und finanzieller Hinsicht: Der Beschwerdegegner, der in seiner Stellungnahme vom 19. Dezember 2011 diese Massnahmen beantragte, berief sich auf den Zeit- und Kostenaufwand für die Weiterführung der Mauszuchten sowie auf die Kosten und den Platzbedarf für die Aufbewahrung der Gewebeproben und weiteren Materialien; der Spitalratspräsident folgte sinngemäss dieser Auffassung. Es liegt auch kein Vorentscheid vor, worunter die vorweggenommene Klärung einer Grundsatzfrage zu verstehen ist. Bei den Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Zwischenverfügung handelt es sich um Teil‑Endentscheide im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG.

6.5 Teilentscheide, mit denen nur ein Teil der gestellten Begehren behandelt wird, sind selbständig anfechtbar, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (§ 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 91 lit. a BGG). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

6.6 Das Verwaltungsgericht prüft die Zuständigkeit der Vorinstanz von Amtes wegen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 96). Der Spitalratspräsident war nicht befugt, diese Teilentscheide zu fällen (vgl. zu seinen Entscheidkompetenzen im Rechtsmittelverfahren § 22 Abs. 1 USZ-Statut). Vielmehr ist von der erstinstanzlichen Zuständigkeit der Spitaldirektion auszugehen (vgl. § 12 Abs. 3 Ziff. 4 USZG). Gegen deren Verfügungen kann der Rekurs an den Spitalrat ergriffen werden (§ 29 Abs. 1 USZG).

6.7 Angesichts der eindeutigen Position des Beschwerdegegners in diesem Punkt und des Vorliegens verschiedener Stellungnahmen beider Parteien zu dessen Antrag bzw. zur entsprechenden Anordnung der Vorinstanz käme es jedoch einem prozessualen Leerlauf gleich, die Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung ohne weiteres aufzuheben und damit sinngemäss eine erstinstanzliche Verfügung der Spitaldirektion anzuregen. Vielmehr rechtfertigt es sich, vom Vorliegen einer entsprechenden Verfügung auszugehen und die Sache an die Vorinstanz zum Rekursentscheid zurückzuweisen. Dieser Entscheid ist vom gesamten Gremium, nicht vom Präsidenten allein, zu treffen (§ 29 Abs. 1 USZG; § 21 Abs. 1 lit. a und § 22 USZ-Statut). Dabei ist zu beachten, dass die Gewebeproben und weiteren eingefrorenen Materialien zu den Daten gehören, zu denen der Beschwerdeführer Zugang zwecks Schadensfeststellung verlangt. Sollte der Beschwerdegegner seinerseits nicht an den Anordnungen festhalten wollen, steht es ihm vor dem Eintritt der Rechtskraft des letztinstanzlichen Rechtsmittelentscheids frei, wiedererwägungsweise darauf zurückzukommen.

6.8 Demnach ist der Eventualantrag des Beschwerdeführers insofern gutzuheissen, als die Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung aufzuheben sind und die Sache insoweit zum Entscheid an den Spitalrat zurückzuweisen ist.

7.  

7.1 Über die Beschwerde konnte aufgrund der Akten entschieden werden; die zusätzlichen Beweisanträge der Parteien sind abzuweisen.

7.2 Aus prozessökonomischen Gründen werden dem Beschwerdegegner die Septuplik des Beschwerdeführers sowie dessen zusätzliche Eingabe vom 13. August 2013 erst mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. Zur Verpflichtung des Beschwerdeführers gemäss Dispositiv-Ziffern IV f. der angefochtenen Anordnung, die Mausstämme, Gewebeproben und sonstigen Materialien in Besitz zu nehmen, enthalten diese Rechtsschriften unmittelbar keine Ausführungen. Deshalb entsteht dem Beschwerdegegner, der einzig in diesem Punkt nicht obsiegt, durch dieses Vorgehen kein Nachteil (vgl. auch VGr, 4. September 2013, VB.2012.00510, E. 2). Im Übrigen hat der Beschwerdegegner selber in der Sextuplik um Abbruch der Schriftenwechsel ersucht.

8.  

8.1 Aufgrund des Verfahrensausgangs ist die Gerichtgebühr zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

8.2 Das Verwaltungsgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest (§ 65a Abs. 1 Satz 1 VRG). Die Qualifikation als vermögensrechtliche Angelegenheit und der Streitwert richten sich nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, bei der die Hauptsache hängig ist (RB 2008 Nr. 27 E. 4.1; VGr, 21. November 2012, VB.2012.00705, E. 7.1; vgl. für das bundesgerichtliche Verfahren Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Demnach hat die Sache einen Streitwert; dieser bestimmt sich nach dem vor der Vorinstanz hängigen Haftungsbegehren, womit er mindestens Fr. 1'950'000.- beträgt. Die Gebührenfreiheit in personalrechtlichen Angelegenheiten mit Streitwerten unter Fr. 30'000.- (§ 65a Abs. 3 Satz 1 VRG) kommt damit nicht zum Tragen, selbst wenn die Sache als personalrechtlich zu qualifizieren ist. Hervorzuheben ist einerseits der Zeitbedarf, der dem Verwaltungsgericht durch die aus­serordentlich aufwendige Prozessführung beider Parteien, besonders aber des Beschwerdeführers, entstanden ist. Die Grenze der übermässigen Weitschweifigkeit (vgl. § 5 Abs. 3 VRG) wurde nahezu erreicht, indem insgesamt zehn Rechtsschriften von je bis zu 78 Seiten eingereicht wurden, in denen mehrheitlich Sachverhalts- und Rechtsfragen ausgiebig abgehandelt werden, die für das vorliegende Verfahren über eine Zwischenverfügung nicht relevant sind, und die sich nur wenig mit den spezifischen Anforderungen an die Anfechtung von Zwischenverfügungen auseinandersetzen. Anderseits mussten die von den Parteien aufgeworfenen materiellen Fragen nicht geprüft werden (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 der Gebührenordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [LS 175.252]). Im Ergebnis erscheint eine Gerichtsgebühr von Fr. 15'000.- als angemessen.

8.3 Beide Parteien beantragen eine Entschädigung. Dem Beschwerdeführer ist sie zu verweigern, weil er mehrheitlich unterliegt (§ 17 Abs. 2 VRG). Beim überwiegend obsiegenden Beschwerdegegner handelt es sich um eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts. In der Regel haben grössere und leistungsfähigere Gemeinwesen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört (vgl. in Bezug auf den Beschwerdegegner VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00232, E. 8.1, sowie 12. Januar 2011, PB.2010.00005, E. 7.2). Eine Ausnahme ist zu machen, wenn die Beantwortung des Rechtsmittels mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist (VGr, 3. Januar 2011, PB.2010.00026, E. 9.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 f.). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner partiell unterliegt und seinerseits das Verfahren mit einen übermässigen Aufwand geführt hat. Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner daher eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

9.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Entscheid über eine Zwischenverfügung bzw. – soweit eine Rückweisung vorgenommen wird – um einen Zwischenentscheid. Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) ist gegeben, falls eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffern IV und V der verfahrensleitenden Zwischenverfügung des Spitalratspräsidenten vom 19. März 2012 werden aufgehoben, und die Sache wird insoweit im Sinn der Erwägungen zum Entscheid an den Spitalrat zurückgewiesen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    15'000.--;   die übrigen Kosten betragen:
Fr.         340.--    Zustellkosten,
Fr.    15'340.--    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird zu vier Fünfteln dem Beschwerdeführer und zu einem Fünftel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich­rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizer­hofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …