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Geschäftsnummer: VB.2012.00261  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Löschung im Anwaltsregister


Vorliegen von Verlustscheinen als Grund für die Löschung im Anwaltsregister.
Liegen gegen eine Anwältin oder einen Anwalt Verlustscheine vor, so ist er/sie - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - aus dem Anwaltsregister zu streichen. Die Registerlöschung ist zwingend, da das Anwaltsgesetz der Behörde im Einzelfall keinen Ermessensspielraum einräumt. Die Auswirkungen einer solchen (rein administrativen) Massnahme sind insofern zu relativieren, als die Wiedereintragung ins Register ohne Weiteres möglich ist, sobald keine Verlustscheine mehr vorliegen (E. 4).
Abweisung.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
ANWALTSREGISTER
EINTRAGUNG
ERMESSEN
LÖSCHUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERLUSTSCHEIN
ZAHLUNGSFÄHIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 28 Abs. I AnwG
Art. 8 Abs. I lit. c BGFA
Art. 9 BGFA
§ 42 lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00261

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 14. Juni 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Löschung im Anwaltsregister,

hat sich ergeben:

I.  

Gemäss einem Verlustscheinregisterauszug des Betreibungsamts B vom 23. November 2011 bestehen gegen A, der als selbständiger Rechtsanwalt eine Anwaltskanzlei in C führt, 26 Verlustscheine über total Fr. …; am 25. Januar 2012 wurden weitere 7 Verlustscheine über total Fr. ... gegen ihn ausgestellt. In Anwendung von Art. 8 Abs. 1 lit. c und Art. 9 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) beschloss die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich am 1. März 2012, den Eintrag von A im kantonalen Anwaltsregister zu löschen.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhob A am 25. April 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Beschluss sei aufzuheben; eventuell sei ihm eine angemessene Frist zur (Wieder-)Herstellung des ordnungsgemässen Zustands (Nachweis der Ablösung sämtlicher Verlustscheine) bis Ende Juni 2012 anzusetzen. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte verzichtete am 10. Mai 2012 auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gegen die in Anwendung des BGFA ergangenen Anordnungen kann nach Massgabe von §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003, AnwG). Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich ferner aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a und § 42 lit. c Ziff. 1 VRG. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Nach Art. 5 Abs. 1 BGFA führt jeder Kanton ein Register der Anwältinnen und Anwälte, die über eine Geschäftsadresse auf dem Kantonsgebiet verfügen und die Voraussetzungen nach den Art. 7 und 8 BGFA erfüllen. Gemäss Art. 8 Abs. 1 BGFA müssen die Anwältinnen und Anwälte für den Eintrag ins kantonale Anwaltsregister verschiedene persönliche Voraussetzungen erfüllen; unter anderem dürfen keine Verlustscheine gegen sie bestehen (lit. c). Diese Regelung will die Zahlungsfähigkeit des Anwalts sicherstellen. Die Klienten sollen ihm bedenkenlos finanzielle Mittel anvertrauen können und nicht befürchten müssen, dass er sie wegen Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgeben kann (Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.]), Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage, Zürich etc. 2011, Art. 8 N. 23). Anwältinnen und Anwälte, die eine der Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllen, werden im Register gelöscht (Art. 9 BGFA).

In verfahrensmässiger Hinsicht regeln die §§ 27 bis 29 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) die Registerführung.

3.  

Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte hat die Löschung des Beschwerdeführers aus dem Anwaltsregister gestützt auf die genannten Bestimmungen beschlossen, da der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen habe, dass sämtliche Verlustscheine abgelöst seien, und eine Löschung im Anwaltsregister daher unumgänglich sei.

Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, er habe bis dato bereits ca. ¾ der Verlustscheine gedeckt bzw. mit den betreffenden Gläubigern Stundungsvereinbarungen geschlossen, und es bestehe die realistische Aussicht, dass sämtliche Verlustscheine bis Ende Juni 2012 gedeckt bzw. danach abgelöst werden könnten. Die sofortige Löschung im kantonalen Anwaltsregister sei daher unverhältnismässig, zumal er keine neuen erbetenen Mandate mehr annehme und seine anwaltliche Tätigkeit ohnehin spätestens per Ende September 2012 aufgeben werde. Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 9 BGFA verlangten nicht ausdrücklich die sofortige Löschung im Anwaltsregister, falls die Voraussetzungen für einen Registereintrag nicht mehr erfüllt seien. Die Kantone seien ermächtigt, das diesbezügliche Verfahren zu regeln. Mit § 28 Abs. 1 AnwG, wonach eine Person, welche die Voraussetzungen für die Eintragung nicht mehr erfülle, Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte, bestehe im kantonalen Recht eine spezifische Regelung über die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands. Art. 9 BGFA bzw. § 28 Abs. 1 AnwG würden die Frage nicht beantworten, ob eine sofortige Löschung im Anwaltsregister ohne vorherige Einräumung einer Frist zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands verhältnismässig sei. Dies bedeute aber nicht, dass diese Bestimmungen die Interessenabwägung und Verhältnismässigkeit der Löschung im Anwaltsregister bereits vorab entschieden hätten. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte habe die Prüfung der Verhältnismässigkeit daher zu Unrecht unterlassen.

4.  

Mit Art. 8 Abs. 1 lit  c BGFA verbietet der Bundesgesetzgeber ohne jede Einschränkung, dass ein Anwalt, gegen den Verlustscheine bestehen, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen wird. Das Gesetz lässt dabei insbesondere die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine und auch die gesamte Finanzlage des Betroffenen ausser Acht und lässt der Behörde damit keinen Ermessensspielraum bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall; dies anders als etwa bei der Registervoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA, wo nur eine gewisse Tatschwere die Verweigerung des Eintrags rechtfertigen kann. Dementsprechend muss der Bestand eines Verlustscheins gegen einen im Register eingetragenen Anwalt gemäss Art. 9 BGFA zwingend zu dessen Löschung aus dem Register führen; auch hier besteht kein Spielraum für behördliches Ermessen.

Angesichts der Bestimmtheit dieser gesetzlichen Regelung, welche für alle rechtsanwendenden Behörden und Gerichte verbindlich ist (Art. 190 BV), verliert der vom Beschwerdeführer angerufene Grundsatz der Verhältnismässigkeit, welchem zwar jede staatliche Handlung und insbesondere jeder Grundrechtseingriff unterworfen ist (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV), praktisch seine Bedeutung. Denn das gesetzlich vorgegebene Ziel, im Register nur Anwälte, welche alle Voraussetzungen des Registereintrags erfüllen, aufzuführen, lässt sich gegenüber dem mit Verlustscheinen belasteten Anwalt einzig mit dessen Löschung aus dem Register erzielen. Insofern ist diese Massnahme stets auch zumutbar und steht in einem gesetzlich legitimierten Verhältnis zum öffentlichen Interesse, dem die Art. 8 und 9 BGFA dienen.

Für die Frage, ob bei der Löschung aus dem Anwaltsregister ein behördliches Ermessen besteht und die Verhältnismässigkeit zu prüfen ist, kommt es nicht auf die Ausgestaltung des kantonalen Verfahrensrechts an. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bildet § 28 Abs. 1 AnwG keine Regelung zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands, sondern ausschliesslich eine Vorschrift zur Wahrung des rechtlichen Gehörs. Zwar mag es zutreffen, dass einem betroffenen Anwalt mit der Frist zur Stellungnahme faktisch die Möglichkeit geboten wird, vorhandene Verlustscheine abzulösen. Darin liegt aber eher eine Nebenwirkung und nicht der eigentliche Sinn der Bestimmung.

Die Löschung des Registereintrags wegen Verlustscheinen stellt keine disziplinarische Sanktion, sondern eine rein administrative Massnahme dar. Daher kann sich ein Betroffener, der die übrigen Registervoraussetzungen weiterhin erfüllt, nach Ablösen der Verlustscheine auch ohne Weiteres wieder ins Register eintragen lassen. Sollte dem Beschwerdeführer demnach tatsächlich ein kurzfristiges Ablösen der Verlustscheine gelingen, wie er dies geltend macht, so erwiese sich die angeordnete Löschung als bloss vorübergehender Natur. Auch soweit er ohnehin die vollständige Aufgabe der Anwaltstätigkeit ins Auge fasst, ist er von der Löschung im Register verhältnismässig wenig betroffen. Die Löschung wäre im Übrigen bereits seit September 2009, als die ersten Verlustscheine gegen den Beschwerdeführer ausgestellt wurden, gerechtfertigt gewesen. Der Beschwerdeführer hat demnach bereits während Jahren seine selbständige Berufstätigkeit fortführen können,
ohne die persönlichen Voraussetzungen hierfür zu erfüllen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag.

5.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an...