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VB.2012.00264
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 C die baurechtliche Bewilligung für die Vergrösserung der hofseitigen Balkone auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich. II. Gegen diesen Entscheid erhob A am 3. Februar 2012 Rekurs an das Baurekursgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft. Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2012 wurde das Gesuch des Bauherrn um teilweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung gutgeheissen und demgemäss der Abbruch der hofseitigen Balkone am streitbetroffenen Gebäude von der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ausgenommen. Weiter wurde verfügt, an den Balkontüren sei vor Abbruch der Balkone eine Absturzsicherung anzubringen. III. Am 30. April 2012 erhob A gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die aufschiebende Wirkung des Rekurses wiederherzustellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Das Baurekursgericht beantragte, die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bausektion der Stadt Zürich und C beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Letzterer ersuchte zudem um Zusprechung einer Parteientschädigung. In ihren Stellungnahmen hielten die Parteien an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Angefochten ist ein Zwischenentscheid des Baurekursgerichts, mit welchen der Abbruch der hofseitigen Balkone am streitbetroffenen Gebäude von der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ausgenommen wurde. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist geeignet, einen nicht wiedergutzumachen Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 2. 2.1 Gemäss Disp.-Ziff. 2 des Beschlusses des Stadtrats Zürich vom 21. Juni 2006 sind unter anderem folgende Teile der Liegenschaft geschützt: "Die einfacher gestaltete Hoffassade mit den Natursteingewänden und den Balkonen. Hofseitig kann – in Absprache mit der Denkmalpflege – als Ersatz der bestehenden Balkone vom Erdgeschoss bis zum 4. Obergeschoss eine neue, auf filigrane Stützen abgestellte Balkonkonstruktion angebaut werden." Daraus ergibt sich, dass die bestehenden hofseitigen Balkone vom Schutzumfang erfasst sind und deren Ersatz (und damit auch deren Abbruch) nur zulässig ist, wenn eine dem Beschluss vom 21. Juni 2006 entsprechende Ersatzlösung rechtskräftig bewilligt wurde. Wäre der Abbruch der bestehenden Balkone schon vorher möglich, entstünde eine Situation, die mit dem Schutzentscheid vom 21. Juni 2006 im Widerspruch steht. Davon geht auch das Baurekursgericht aus, weist es doch in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass mit der Entfernung ein Zustand geschaffen werde, der so nicht bewilligt worden sei. Ein Abbruch der bestehenden hofseitigen Balkone kommt somit aufgrund des Schutzentscheids grundsätzlich nur infrage, wenn deren Ersatz rechtskräftig bewilligt ist. Dass es auch nach dem Abbruch der Balkone möglich ist, eine mit dem Schutzentscheid konforme Lösung für den Ersatz der Balkone zu finden, vermag daran nichts zu ändern. 2.2 Das Baurekursgericht weist zunächst auf § 339 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hin. Gemäss dieser Bestimmung hindern Rechtsmittel gegen eine baurechtliche Bewilligung den Baubeginn und den Baufortgang nur soweit, als der Ausgang des Verfahrens die Bauausführung beeinflussen kann. Im vorliegenden Fall kann der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens den Baubeginn (Abbruch der Balkone) beeinflussen. Wird nämlich der vorgesehene Ersatz der hofseitigen Balkone im Rechtsmittelverfahren als unzulässig beurteilt, erweist sich auch deren Abbruch als unzulässig (vgl. dazu E. 2.1). Das vom Beschwerdeführer ergriffene Rechtsmittel gegen die baurechtliche Bewilligung steht somit einem Abbruch der streitbetroffenen Balkone entgegen. 2.3 Weiter begründet das Baurekursgericht den Entzug der aufschiebenden Wirkung damit, dass von den bestehenden Balkonen wegen des schlechten baulichen Zustands eine akute Gefahr ausgehe. 2.3.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt einem Rekurs aufschiebende Wirkung zu. Die anordnende Instanz, die Rekursinstanz und der Vorsitzende der Rekursinstanz können jedoch gegenteilige Anordnungen treffen (§ 25 Abs. 3 VRG). Diese Vorschrift gilt grundsätzlich auch im baurechtlichen Verfahren. Bei einer baurechtlichen Anordnung setzt der sofortige Vollzug jedoch eine zeitlich unmittelbar bevorstehende oder eine inhaltlich schwere Gefährdung eines durch das Planungs- und Baugesetz geschützten Rechtsguts voraus. Die nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auf dem Spiel stehenden öffentlichen und privaten Interessen sind gegeneinander abzuwägen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 13 f., mit Hinweisen). 2.3.2 Die streitbetroffenen Balkone befinden sich unbestrittenermassen in einem desolaten Zustand. Vor rund einem Jahr wurden die Balkone deshalb durch zusätzliche Deckenspriessen und Fangnetze gesichert und deren Betreten untersagt. Am 2. April 2012 löste sich zudem ein Brocken mit einem Gewicht von rund 1,5 kg aus einem der Balkone und fiel in den Hof. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich, Abteilung Baukontrolle, forderte den Eigentümer der streitbetroffenen Liegenschaft daraufhin mit Schreiben vom 3. April 2012 auf, den Hofbereich grossräumig abzusperren oder die Balkone zu verkleiden, damit keine Teile der Balkone herunterfallen und Personen- oder Sachschäden verursachen könnten. Im Weiteren sei von einer Fachperson (Ingenieur) die Benutzbarkeit der Balkone zu prüfen. Der Baukontrolle der Stadt Zürich sei bis am 30. April 2012 die Stellungnahme des Ingenieurs und die Sicherungsmassnahmen der Balkone mitzuteilen. In diesem Schreiben geht das Amt für Baubewilligungen somit davon aus, durch eine Verkleidung der Balkone könne vermieden werden, dass Teile der Balkone herunterfielen und Personen- oder Sachschäden entstünden. Mit der Verkleidung der Balkone bleibt deren Bestand im Sinn der Schutzanordnung vom 21. Juni 2006 bis auf Weiteres gewahrt. Genügt eine Verkleidung der Balkone, um die Gefahr zu beseitigen, so wäre diese Sicherungsmassnahme einem vorzeitigen Abbruch der Balkone somit zumindest aus Sicht der öffentlichen Interessen vorzuziehen. Ob Fangnetze oder eine andere Massnahme zur Sicherung der Balkone genügen, kann jedoch aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Zudem ist unklar, ob alle hofseitigen Balkone gleichermassen schadhaft sind. Diese Fragen hätten einer näheren Abklärung bedurft, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien. Indem die Vorinstanz die aufschiebende Wirkung betreffend den Abbruch der streitbetroffenen Balkone ohne weiter gehende Sachverhaltsabklärung entzog, verletzte sie einerseits die im Rekursverfahren geltende Untersuchungsmaxime (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 12); zum anderen ermöglichte die Rekursinstanz damit dem privaten Beschwerdegegner die Schaffung vollendeter Tatsachen, ohne dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der seinerzeitigen Schutzanordnung im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 14) Rechnung zu tragen. 2.3.3 Die Verhaltensweise bzw. die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerschaft lassen darauf schliessen, dass sie nicht von einer ernst zu nehmenden Gefahrensituation ausgehen oder ihren Pflichten nicht nachkommen: Weder die vom Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich mit Schreiben vom 3. April 2012 geforderte grossräumige Absperrung des Hofbereichs noch die Verkleidung der Balkone wurden umgesetzt. Auch das am 2. oder 3. April 2012 angebrachte Band "Polizei-Sperrzone" im Eingangsbereich unter den Balkonen wurde wieder entfernt. Mit dem Unterlassen dieser Vorkehrungen bringt der private Beschwerdegegner zum Ausdruck, dass er sofortige Sicherungsmassnahmen nicht für notwendig hält. Auch auf die vom Amt für Baubewilligungen in ihrem Schreiben vom 3. April 2012 geforderte Einholung einer Stellungnahme eines Ingenieurs betreffend Sicherheitsmassnahmen wurde verzichtet. Die Bausektion der Stadt Zürich führt dazu aus, die verlangte Stellungnahme eines Ingenieurs wäre insbesondere dann zur näheren Sachverhaltsabklärung erforderlich gewesen, wenn der (private) Beschwerdegegner die Verpflichtung zu Sicherungsmassnahmen verneint hätte. Dies sei aber gerade nicht der Fall, indem der (private) Beschwerdegegner ja seine Bereitschaft erklärt habe, die baufälligen Balkone zu entfernen und durch einen zeitgemässen Balkonanbau zu ersetzen. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Bausektion nicht von einer akuten Gefahrensituation ausgeht. Diese Auffassung teilte auch das Amt für Baubewilligungen in seinem Schreiben vom 12. Januar 2012 – mithin vor dem Vorfall vom 2. April 2012. In diesem Schreiben führt es aus, die Bauherrschaft habe die Balkone mit zusätzlichen Eckenspriessen abgestützt. Da ein Ersatz bzw. eine Vergrösserung der Balkone bewilligt worden sei, sei davon auszugehen, dass die bestehenden Balkone demnächst ersetzt würden. Daher sei kein weiterer Handlungsbedarf zu erkennen. Dazu ist zusammenfassend festzuhalten, dass der private Beschwerdegegner die von den städtischen Behörden angeordneten Massnahmen nicht umsetzt und die Stadt sich nicht ausreichend um deren Durchsetzung bemüht. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung dient nicht als Ersatz für das Nichtbefolgen dieser Anordnungen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass mit einem Entzug der aufschiebenden Wirkung die Beseitigung der bestehenden Gefahrensituation nicht gewährleistet wäre; vielmehr würde es im Machtbereich des Bauherrn liegen, die streitbetroffenen Balkone abzubrechen. 3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss ist der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2012 aufzuheben und die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der private Beschwerdegegner ist überdies zu einer angemessenen Parteientschädigung an den Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 VRG). 4. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Zwischenentscheid nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 19. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt. 4. Der private Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |