{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00272_2013-02-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212603&W10_KEY=13823260&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cd632c8802a43e7b77574b76add0e608"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00272"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.02.2013  VB.2012.00272"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.02.2013  VB.2012.00272"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.02.2013  VB.2012.00272"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Polizeiliche Freiheitsbeschr\u00e4nkung | Polizeiliche Festhaltung und Wegweisung am 1. Mai 2011. [Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am 1. Mai 2011 um 16.30 Uhr im Bereich Kasernenareal / Helvetiaplatz Z\u00fcrich zusammen mit rund 500 anderen Personen von der Polizei eingekesselt, in gefesseltem Zustand zur Haftstrasse in der Polizeikaserne transportiert, einer Personenkontrolle unterzogen und - nach Anordnung einer 24-st\u00fcndigen Wegweisung - um 22.30 Uhr wieder entlassen.] Eintreten trotz fehlendem aktuellem Rechtsschutzinteresse, da Fragen von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung zu beantworten sind (E. 1). In Bezug auf die polizeiliche Festhaltung des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4ngt der Instanzenzug davon ab, ob ein polizeilicher Gewahrsam bzw. eine Freiheitsentziehung im konventions- und verfassungsrechtlichen Sinn vorliegt (Kantonspolizei - Zwangsmassnahmengericht - Obergericht) oder nicht (Kantonspolizei - Sicherheitsdirektion - Verwaltungsgericht; E. 2). Angesichts der Dauer, Intensit\u00e4t und Umst\u00e4nde der Festhaltung des Beschwerdef\u00fchrers sowie vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs und des Bundesgerichts ist das Vorliegen einer Freiheitsentziehung im vorliegenden Fall zu verneinen, weshalb das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zust\u00e4ndig ist (E. 4).  Die polizeiliche Festhaltung vom 1. Mai 2011 ist als zul\u00e4ssiger Eingriff in die pers\u00f6nliche Freiheit und Bewegungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers zu erachten: Angesichts der konkreten Situation (500 eingekesselte Personen; Risiko von Nachdemonstrationen und gewaltsamen Ausschreitungen) stellt das Polizeigesetz eine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage daf\u00fcr dar, die eingekesselten Personen - abgesehen von offensichtlich unbeteiligten Familien und \u00e4lteren Leuten - aus Gr\u00fcnden der Sicherheit sowie zur Pr\u00fcfung der Anordnung von Wegweisungen festzunehmen, in gefesseltem Zustand zur Haftstrasse zu transportieren, einer Identit\u00e4tsfeststellung und Personenkontrolle zu unterziehen und nach sp\u00e4testens 6 Stunden wieder zu entlassen (E. 5.4 - 5.7). Vor demHintergrund der Gefahrenlage gewichtete die Polizei das Interesse der \u00d6ffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zu Recht h\u00f6her als die Freiheitsbeschr\u00e4nkung des Beschwerdef\u00fchrers, der nicht dem Kreis der offensichtlich unbeteiligten Personen zuzurechnen war (E. 5.8). \rDie 24-st\u00fcndige Wegweisung stellt einen zul\u00e4ssigen Eingriff in die Bewegungsfreiheit, das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie die Versammlungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers dar. Angesichts der un\u00fcbersichtlichen und bedrohlichen Lage sowie der faktischen Unm\u00f6glichkeit, eine Gef\u00e4hrdungsabsicht bei jeder einzelnen Person nachzuweisen, durfte die Polizei davon ausgehen, dass die 500 Eingekesselten (abgesehen von offensichtlich unbeteiligten Familien und \u00e4lteren Leuten) eine Ansammlung von Personen bildeten, die die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung gef\u00e4hrdeten bzw. die weggewiesen werden durften (E. 6.5.1). Die Wegweisungen waren geeignet um zu verhindern, dass sich nach Abschluss der Personenkontrollen weitere sicherheitsgef\u00e4hrdende Personenansammlungen bildeten. In zeitlicher und \u00f6rtlicher Hinsicht waren die Wegweisungen aus sicherheitspolizeilichen Gr\u00fcnden erforderlich, denn in fr\u00fcheren Jahren war es im Betretverbotsgebiet (Stadtkreise 1, 4 und 5) immer wieder auch Stunden nach Abschluss der offiziellen 1.-Mai-Feierlichkeiten zu Ausschreitungen gekommen (E. 6.6.1). Das \u00f6ffentliche Sicherheitsinteresse ist h\u00f6her zu gewichten als das Bed\u00fcrfnis des Beschwerdef\u00fchrers, sich zwischen dem 1. Mai (22 Uhr) und dem 2. Mai (22 Uhr) im Betretverbotsgebiet aufzuhalten, zumal er dort weder wohnt noch arbeitet (E. 6.6.2).\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:17:54", "Checksum": "6f63cfded22293d19f0ae06c3bcad514"}