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VB.2012.00273
Urteil
der 3. Kammer
vom 12. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt B, vertreten durch Sozialbehörde der Stadt B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A war als selbständig Erwerbender tätig. Am 29. Juni 2009 eröffnete das Betreibungsamt C den Konkurs über ihn. Während das Inventar (Grundstücke, bewegliche Sachen, Wertschriften, Guthaben und sonstige Ansprüche) eine Gesamtschätzungssumme von Fr. 2'186'276.50 zugunsten As ergab, beläuft sich das Total der im Konkurs eingegebenen, teilweise bestrittenen Forderungen auf Fr. 4'240'721.-. Im Konkursverfahren finden sich Forderungen der Krankenversicherung D im Umfang von Fr. 14'174.10. Es handelt sich dabei um ausstehende KVG-Prämien, Mahnspesen und Betreibungskosten im Zeitraum von Januar 2007 bis und mit Juni 2009. Daneben bestehen weitere, noch nicht in Betreibung gesetzte Ausstände an KVG-Prämien, Mahn- und Umtriebsspesen von Fr. 17'210.80 für den Zeitraum von Juli 2009 bis und mit Juni 2011. Insgesamt ergeben sich Ausstände von Fr. 31'384.90. B. Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 wandte sich der Sozialdienst des Universitätsspitals Zürich an die Sozialbehörde der Stadt B und wies darauf hin, dass A aus gesundheitlichen Gründen (Krebserkrankung) in regelmässiger Behandlung im Spital und auf regelmässige Medikamenteneinnahme sowie ärztliche Kontrollen angewiesen sei. Aufgrund von Ausständen lehne seine Krankenkasse die Übernahme sämtlicher Kosten ab. Dennoch müsse die Behandlung As durchgeführt werden. Für den Fall, dass eine Übernahme der Ausstände durch die Sozialbehörde nicht möglich sei, sollten wenigstens die laufenden Krankheitskosten übernommen werden, da A diese selber nicht zu leisten vermöge. Seine Vermögenswerte seien durch ein Konkursverfahren blockiert. A legte seinerseits der Sozialberatung der Stadt B am 29. April 2011 einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe vor. Er lebt in der eigenen Wohnung aus seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'443.-. C. Im Rahmen des Antrags auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe stellte die Sozialberatung der Stadt B der Sozialkommission den Antrag auf Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien As. Mit Beschluss vom 22. August 2011 wies die Sozialkommission B diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Sozialhilfe übernehme keine Schulden. II. Dagegen erhob A am 8. Oktober 2011 Rekurs beim Bezirksrat E und verlangte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache "wohlwollend neu zu beurteilen". Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben wegen der Verletzung verschiedener Grundrechte. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen. Mit Beschluss vom 1. März 2012 wies der Bezirksrat E den Rekurs As ab, schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden ab und verweigerte ihm den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. III. Dagegen erhob A am 27. April 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht mit dem Hauptantrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache "wohlwollend neu zu beurteilen". Eventualiter sei der angefochtene Beschluss wegen Verletzung verschiedener Grundrechte aufzuheben. Ferner seien ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt B. Der Bezirksrat E verzichtete auf Stellungnahme zur Beschwerde, die Stadt B auf eine einlässliche Beschwerdeantwort. Mit Eingaben vom 22., 25. und 28. Juni 2012 (jeweils Poststempel) untermauerte A seinen Standpunkt weiter. Die Stadt B verzichtete darauf, zur Eingabe vom 22. Juni 2012 einlässlich Stellung zu nehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Entscheid der Sozialkommission der Stadt B vom 22. August 2011, worin sie es ablehnte, im Rahmen der Sozialhilfe die ausstehenden Krankenversicherungsprämien des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 31'384.90 zu übernehmen. Der Beschwerdeführer verlangt auf dem Rechtsmittelweg, dass die Beschwerdegegnerin diese Ausstände im Rahmen der Sozialhilfe übernimmt. 1.2 Der Beschwerdeführer erklärt allerdings, er habe keine Sozialhilfe beantragt, sondern ein Gesuch um Ergänzungsleistungen gestellt. Die Beschwerdegegnerin führte dazu im Rekursverfahren aus, eine rasche Prüfung des Anspruchs auf Zusatzleistungen sei nicht möglich, da Besitz und Vermögen, welche sich in der Konkursmasse befänden, nicht bezifferbar seien und der Beschwerdeführer einen Teil der Forderungen bestreite. Ein Entscheid über die Zusprechung von Zusatzleistungen liegt denn auch nicht bei den Akten. Eine Mitarbeiterin der Sozialberatung der Beschwerdegegnerin hielt in einer internen Notiz gar fest, Abklärungen hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer wegen des laufenden Konkursverfahrens keine Zusatzleistungen berechnet werden könnten. Zudem hätte darüber in einem Rechtsmittelverfahren das Sozialversicherungsgericht zu entscheiden (§ 2 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993). Dagegen hat die Sozialberatung der Stadt B im Rahmen der Sozialhilfe, für welche der Beschwerdeführer tatsächlich einen Antrag gestellt hat, bei der Sozialkommission die Übernahme der ausstehenden Krankenkassenprämien beantragt. Diesbezüglich liegt daher eine sozialhilferechtliche Streitigkeit vor. Der Beschwerdeführer selber bezieht sich in seiner Beschwerde denn auch immer wieder auf die Bestimmungen des kantonalen Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG). 1.3 Demnach handelt es sich vorliegend um eine sozialhilferechtliche Streitigkeit, für die das Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig ist. Angesichts des Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwerts ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 1.4 Dem Beschwerdeführer lief die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 bis 22. Juni 2012. In der Eingabe vom 22. Juni 2012 ergänzte er seine Beschwerdeschrift um die Seiten 14–18. Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 legte er eine vollständige, 18 Seiten umfassende Beschwerdeschrift ein. Mit Eingabe vom 28. Juni 2012 legte er die "Beilagen 2–12" ein, auf die er in den Eingaben vom 22. und 25. Juni 2012 hingewiesen, diese aber mangels Tintenvorrat im Drucker noch nicht eingelegt hatte. Die Eingabe vom 28. Juni 2012 enthält nicht nur Beilagen, die mit wenigen Ausnahmen bereits bei den Akten lagen, sondern auch eine ausführliche Stellungnahme zur Rekursantwort der Beschwerdegegnerin, auf welche sie in der Beschwerdeantwort zur Hauptsache verwiesen hatte, sowie ein Arztzeugnis vom 14. Mai 2012, das sich zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers äussert. Die Eingaben vom 25. und 28. Juni 2012 sind verspätet. Auch wenn sich der Beschwerdeführer darin darauf beruft, "wie vereinbart" sende er seine Unterlagen nach, ist festzuhalten, dass ihm die Frist zur Stellungnahme zur Beschwerdeantwort nicht erstreckt wurde und ihm keine Gelegenheit gewährt wurde, verspätet Unterlagen nachzureichen. Demnach ist im Folgenden zu untersuchen, ob die verspäteten Eingaben zu berücksichtigen sind. 1.4.1 Vorab ist das der Eingabe vom 28. Juni 2012 beiliegende Arztzeugnis zu prüfen, gemäss dem der unterzeichnende Arzt dem Beschwerdeführer am Telefon aufgrund eines zusätzlich aufgetretenen, im April 2012 diagnostizierten und seither medikamentös behandelten Diabetes Mellitus gastrointestinale Störungen bescheinigt. Der Arzt kommt zum Schluss, dass aufgrund der telefonisch geschilderten Beschwerden eine vorläufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden könne. Was der Beschwerdeführer mit diesem Zeugnis belegen will, legt er nicht dar. Soweit er damit geltend machen will, es sei ihm aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, rechtzeitig die Stellungnahme zur Beschwerdeantwort zu erstatten, ist ihm nicht zu folgen. Einerseits stammt das Arztzeugnis vom 14. Mai 2012 und erwähnt lediglich, dass eine vorläufig eingeschränkte Leistungsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Daraus geht jedenfalls nicht hervor, dass eine solche schon drei Wochen zuvor (bei Ausarbeitung der Beschwerde) oder mehr als einen Monat später (bei Ausarbeitung der verlangten Stellungnahme) noch immer bestanden habe. Anderseits beruht das Arztzeugnis einzig auf den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen einer Telefondiagnose und ist derart vage formuliert, dass eine gesundheitliche Einschränkung, welche dem Beschwerdeführer die rechtzeitige Stellungnahme zur längst bekannten Rekursantwort nicht erlaubt hätte, nicht glaubhaft gemacht wird. Damit fehlt es an einem Grund für eine Fristerstreckung. Der Beschwerdeführer legt überdies nicht dar, inwiefern das Arztzeugnis für den Streitgegenstand von Relevanz wäre. 1.4.2 Im Übrigen sind die verspätet eingereichten Eingaben vom 25. und 28. Juni 2012 nicht zu berücksichtigen und mussten daher der Beschwerdegegnerin nicht zur Stellungnahme zugestellt werden. Wie der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 25. Juni 2012 selbst ausführt, handelt es sich bei diesen beiden Eingaben um eine korrigierte und ergänzte Fassung der Beschwerdeschrift vom 27. April 2012 mit den dazugehörigen Beilagen, wie sie der Beschwerdeführer ursprünglich im Rahmen der Beschwerdeschrift habe einreichen wollen, was ihm aber wegen seiner angeschlagenen Gesundheit (vgl. dazu E. 1.4.1) damals nicht möglich gewesen sei. Demnach handelt es sich selbst nach den Aussagen des Beschwerdeführers um Ausführungen, welche er bereits im Rahmen der Beschwerdeschrift hätte vorbringen können und müssen, denn eine Replikfrist dient nicht dazu, im Rahmen der Beschwerdeschrift vergessen gegangene Punkte aufzugreifen, sondern zur neu zugestellten Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Diese nimmt zwar auf die dem Beschwerdeführer ohne Frist zur Stellungnahme zugestellte Rekursantwort Bezug, doch hätte er sich dazu ebenfalls bereits in der Beschwerdeschrift äussern können und müssen. Schliesslich ist festzuhalten, dass sich die Verspätung der Eingabe vom 28. Juni 2012 nicht damit rechtfertigen lässt, dass dem Beschwerdeführer die Druckertinte ausgegangen ist. 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern (dazu auch Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung, KVV). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Mahnung fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht und wurde im Betreibungsverfahren ein Fortsetzungsverfahren bereits gestellt, schiebt der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen auf, bis die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt sind (Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; Art. 105 c Abs. 1 und 2 KVV). Sind die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten vollständig bezahlt, hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubs zu übernehmen. Solange die Ausstände nicht bezahlt sind, bleibt es dagegen beim Leistungsaufschub und kann der Versicherte den Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 3 und 4 KVG in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung; Art. 105 c Abs. 3 KVV). 2.2 Inzwischen wurde Art. 64a KVG in geänderter Fassung auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2011 3523; Die Schweizer Krankenversicherer (Hrsg.), Handbuch der Schweizer Krankenversicherung, Solothurn 2012, S. 141 [fortan Handbuch KV]). Danach soll der Kanton 85 % der Forderungen übernehmen, welche eine versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung innert der gesetzten Frist und nach Anhebung der Betreibung nicht beglichen hat und die während des berücksichtigten Zeitraums zur Ausstellung eines Verlustscheins oder eines gleichwertigen Rechtstitels geführt haben (Art. 64a Abs. 2-4 KVG; Handbuch KV, S. 141, 161). Die übrigen 15 % werden vom Krankenversicherer übernommen. Der Versicherer muss für die ausstehenden Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen die Betreibung anheben; der Kanton kann verlangen, dass ihm die betriebenen Schuldnerinnen und Schuldner gemeldet werden. Die Kantone können versicherte Personen, die ihrer Prämienpflicht trotz Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste erfassen. Die Versicherer schieben für diese Versicherten auf Meldung des Kantons die Übernahme der Kosten für Leistungen mit Ausnahme der Notfallbehandlungen auf und erstatten der zuständigen kantonalen Behörde Meldung über den Leistungsaufschub sowie dessen Aufhebung nach Begleichung der ausstehenden Forderungen (Art. 64a Abs. 2, 3 und 7 KVG). Da der Kanton Zürich in der Vorlage zur Revision des Einführungsgesetzes zum KVG darauf verzichtet hat, eine Liste für säumige Prämienzahlende einzuführen (vgl. Medienmitteilung der Gesundheitsdirektion vom 22. Dezember 2011), wäre davon auszugehen, dass der Krankenversicherer des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2012 trotz Prämienschulden wieder Zahlungen leisten muss, umso mehr, als die Beschwerdegegnerin seit Juli 2011 dessen Prämien bezahlt. Den Akten ist indessen weder zu entnehmen, dass die Ausstände des Beschwerdeführers bei seiner Krankenversicherung inzwischen gedeckt wären oder diese seit Anfang 2012 ihre Leistungen wieder erbringen würde, noch, dass für die geschuldeten Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers Verlustscheine vorliegen. Da einstweilen auch keine Ergänzungsleistungen verfügt wurden, was einen dem Verlustschein gleichwertigen Rechtstitel darstellte (Art. 105i KVV), ist davon auszugehen, dass nach wie vor ein Leistungsaufschub nach den bis Ende 2011 geltenden Bestimmungen besteht. 2.3 Nach Art. 65 Abs. 1 KVG gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen Prämienverbilligungen (vgl. Handbuch KV, S. 142). Nach § 18 Abs. 1 des (kantonalen) Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Personen, die Ergänzungsleistungen oder Beihilfen zur AHV/IV beziehen, haben dieses Recht nicht (§ 8 der Verordnung EG KVG vom 28. November 2007). Übernimmt die Gemeinde die Prämien gemäss § 18 Abs. 1 EG KVG, gehen die Forderungen des Versicherers für diese Prämien auf sie über (§ 22 Abs. 1 der Verordnung zum EG KVG; dazu auch Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamts Zürich [Hrsg.], Sozialhilfe-Behördenhandbuch, April 2007, Ziff. 6.4.1.2 S. 2). 2.4 Die medizinische Grundversorgung ist ein Teil des Grundrechts auf Hilfe in Notlagen. Gemeint ist damit der Zugang zu einer grundlegenden medizinischen Versorgung und nicht ein Recht auf Gesundheit. Die medizinische Grundversorgung umfasst demnach grundsätzlich nur Behandlungen, die der Erhaltung des Lebens, der Abwehr ernsthafter Gesundheitsschäden und der Vermeidung unzumutbaren Leidens dienen. Die medizinische Grundversorgung in der Schweiz ist durch die obligatorische Krankenversicherung abgedeckt. Versicherte Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten von den Kantonen Beiträge zur Deckung ihrer Krankenversicherungsprämien (Prämienverbilligung). Damit gelten die Kosten für die obligatorische Krankenversicherung prinzipiell nicht als Sozialhilfe, sondern stellen ein Leistungsfeld des Sozialversicherungsrechts dar. Jener Teil der Prämien, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist aber als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso sind es die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen (Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli et al., Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 125 f.; Sozialhilfebehördenhandbuch, Ziff. 6.4.1.2 S. 1). Unrechtmässige Übernahmen von Krankenkassenprämien können dagegen nicht gestützt auf das Sozialhilfegesetz zurückgefordert werden, auch dann nicht, wenn sie zusammen mit (ebenfalls zu Unrecht bezogener) Sozialhilfe ausgerichtet worden sind (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 6.4.1.2 S. 2). 3. 3.1 Nach § 22 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) übernimmt die Fürsorgebehörde ausnahmsweise Schulden, wenn damit einer bestehenden oder drohenden Notlage zweckmässig begegnet werden kann. Der Grundsatz, keine Schulden zu übernehmen, ist in dieser pauschalen Form nicht zutreffend, im Übrigen aber im Sozialhilfegesetz enthalten und damit nicht willkürlich, wie der Beschwerdeführer meint. Nach Ansicht der Vorinstanz war die Nichtübernahme von Schulden nur darauf hin zu überprüfen, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtsverletzend ausgeübt habe (vgl. § 20 Abs. 1 lit. a VRG), was sie in der Folge verneinte. Tatsächlich obliegt es in erster Linie der Beurteilung durch die Sozialbehörde, wie auf eine bestehende oder drohende Notlage angemessen zu reagieren ist (vgl. dazu VGr, 19. Dezember 2007, VB.2007.00477, E. 4.2). Es stellt sich daher vorerst die Frage, ob mit der beantragten Übernahme der ausstehenden Beträge einer bestehenden oder drohenden Notlage "zweckmässig" begegnet werden könnte. 3.2 Es liegt auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit der Nichtbezahlung der Krankenkassenprämien in eine Notlage geraten ist, weil er krank ist und sich seine Behandlung im Spital jedenfalls bis Ende 2011 auf das Notwendigste beschränken muss, da seine Krankenversicherung zum Leistungsaufschub berechtigt ist (vorn E. 2.1). Die Sozialbehörde B hat per 1. Juli 2011 die laufenden Krankenkassenprämien zur Zahlung übernommen. Ob dies im Rahmen wirtschaftlicher Hilfe, etwa in Form situationsbedingter Leistungen, geschah (vgl. Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe, Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 4. überarbeitete Ausgabe mit den Ergänzungen 12/05+07+08+10, Kap. B.4-2, C.1.1 [SKOS-Richtlinien]), oder in Vorwegnahme von Ergänzungsleistungen (vorn E. 2.3), kann offenbleiben. Jedenfalls wären damit die laufenden Prämien ab Juli 2011 gedeckt. Allerdings müssen die Ausstände "vollständig" bezahlt sein, damit der Leistungsaufschub wieder entfällt (vorn E. 2.2). 3.3 Im Konkursverfahren gab die Krankenversicherung D eine Forderung von insgesamt Fr. 14'174.10 ein. Als Prämien- und Kostenbeteiligungsforderungen der sozialen Krankenversicherung sind diese Forderungen im Umfang von Fr. 13'994.10 in der zweiten Konkursklasse privilegiert worden (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, S. 392; Art. 219 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG]). Angesichts der neben pfandgesicherten Forderungen vorhandenen Guthaben, Wertschriften und sonstigen Ansprüche des Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 206'276.50 bestehen gute Chancen, dass die ausstehenden privilegierten Beträge der Krankenversicherung im Umfang von Fr. 13'994.10 aus der Konkursmasse bezahlt werden können, ohne dass ein Verlustschein ausgestellt werden muss. 3.4 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht zugemutet werden könne, mit dem Konkursamt eine Lösung zu finden, wie etwa die Herauslösung der geschuldeten Summe aus der Konkursmasse. Einerseits sind verschiedene Forderungen vom Beschwerdeführer noch bestritten, sodass der Kollokationsplan noch nicht erstellt werden konnte. Anderseits würde sich der Beschwerdeführer mit dem "Herauslösen" der im Konkursverfahren stehenden Ausstände gegenüber der Krankenversicherung der Bevorzugung eines Gläubigers nach Art. 167 des Strafgesetzbuchs (StGB) schuldig machen, wie er festhält. Dazu gehört auch die Erfüllung einer fälligen Forderung durch Geldzahlung gegenüber einem Gläubiger, nachdem der Konkurs bereits eröffnet worden ist (Alexander Brunner in: Basler Kommentar zum Strafrecht, 2. A., Basel 2007, Art. 167 N. 19; Art. 204 SchKG). Zudem lassen sich seine in der Konkursmasse befindlichen Liegenschaften entgegen der Vorinstanz nicht zusätzlich mit einer weiteren Grundpfandverschreibung belasten (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Hingegen könnte die Beschwerdegegnerin, ohne sich der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig zu machen, wenigstens Kostengutsprache im Umfang der in Betreibung gesetzten Ausstände gegenüber der Krankenversicherung erteilen, damit jene bis zum Abschluss des Konkursverfahrens jedenfalls für ihre Forderung sichergestellt wäre. Ein solches Vorgehen drängt sich schon deshalb auf, weil sämtliche Ausstände behoben sein müssen, damit der Leistungsaufschub der Krankenversicherung entfällt (vorn E. 2.1). Dies wäre im Rahmen eines sozialhilferechtlichen Verfahrens möglich, hat doch die wirtschaftliche Hilfe die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, in einem Heim oder zu Hause sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG). Zudem kann die Fürsorgebehörde Kostengutsprache erteilen, wenn Leistungen Dritter sicherzustellen sind (§ 16a Abs. 1 SHG). Mit der Sicherstellung der im Konkursverfahren eingegebenen Forderung der Krankenversicherung würde bewirkt, dass in diesem Umfang keine Ausstände mehr bestünden. 4. 4.1 Die Krankenversicherung hat weitere Ausstände von insgesamt Fr. 17'210.80 noch nicht in Betreibung gesetzt. Diese Forderungen werden im Konkursverfahren nicht berücksichtigt, weshalb sie auch nicht aus der Konkursmasse bezahlt werden können. Die Vorinstanzen trafen diese Unterscheidung nicht. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aktuell aus der AHV-Rente von monatlich Fr. 1'443.- bestreitet, ist davon auszugehen, dass er kaum in der Lage ist, diese ausstehenden Beträge aus eigener Kraft zu bezahlen. Ob es sich damit nach Abschluss des Konkursverfahrens anders verhält, ist angesichts des Übergewichts der Forderungen im Konkurs gegenüber den Inventarwerten (vorn I.A) mindestens offen. Der Beschwerdeführer ist damit auf Hilfe Dritter angewiesen. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin lässt sich jedoch ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen vor Abschluss des Konkursverfahrens nicht bestimmen. Davon ist einstweilen auszugehen, auch wenn dies nicht ganz einsichtig erscheint, da der Anspruch auf Zusatzleistungen im Wesentlichen davon abhängt, ob die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, wobei die anerkannten Ausgaben und Einnahmen normiert sind (vgl. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]). Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin antragsgemäss zur Übernahme der ausstehenden Beträge von Fr. 17'210.80 verpflichtet werden kann, denn damit wären die Forderungen der Krankenkasse vollständig gedeckt, womit der Leistungsaufschub beseitigt würde (vorn E. 3.4). 4.2 Vorliegend werden die vollen Krankenkassenprämien von der Beschwerdegegnerin ab Juli 2011 für den Beschwerdeführer übernommen. Ob die Beschwerdegegnerin für diesen ein Gesuch um Prämienverbilligung gestellt hat, was ihr erlaubt wäre (§ 12 EG KVG), geht aus den Akten nicht hervor. Daraus kann nach dem Ausgeführten jedoch nicht geschlossen werden, dass die Gemeinde im Rahmen der Sozialhilfe allein zur Übernahme der vollen Krankenkassenprämien und allfälliger Ausstände verpflichtet wäre (§ 18 Abs. 1 EG KVG; § 15 Abs. 1 und 2 SHG; vorn E. 2.3, 2.4). Zudem kann es nicht angehen – wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint –, dass die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beträge gegenüber seiner Krankenkasse ohne Weiteres übernimmt. Im Sozialhilferecht gilt der Grundsatz der Subsidiarität, wonach eine Person erst dann Anspruch auf Nothilfe hat, wenn alle anderen gesetzlichen und vertraglichen Hilfeleistungen ausgeschöpft wurden und sie sich selber nicht aus der Notlage befreien kann (Christoph Rüegg, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, S. 46 und 52 f.). Im Gegenzug hat sich eine Person, die Sozialhilfe in Anspruch nimmt, den entsprechenden Regeln zu unterwerfen und bei der Prüfung ihrer Verhältnisse mitzuwirken (§ 18 Abs. 1 SHG; § 27 Abs. 1 und 2, § 28 SHV). 4.3 Im Rekursverfahren hatte die Beschwerdegegnerin auf Anfrage der Rekursinstanz ausgeführt, sie wäre nach Klärung der von ihr vorgeschlagenen Möglichkeiten (vorn E. 3.4) bereit, auf einen erneuten Antrag zur Bevorschussung der Leistungen einzutreten, sie werde aber von sich aus nichts unternehmen. Der Beschwerdeführer müsste schon bereit sein, die AHV abzutreten, bevor die Kommission noch einmal Hand biete, um über eine Bevorschussung zu befinden. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stellte am 29. April 2011 einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (vorn E. I.B). Die Beschwerdegegnerin reduzierte sein Gesuch auf die Übernahme der Ausstände bei seiner Krankenversicherung und wies dieses ab mit der Begründung, grundsätzlich würden keine Schulden übernommen (vgl. dazu vorn E. 3.1). Soweit erkennbar, erfolgte keine grundlegende Berechnung seines Bedarfs und seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Allerdings hätte es der Beschwerdegegnerin obgelegen, im Rahmen einer sozialhilferechtlichen Gesamtbetrachtung die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu klären (§ 27 und 28) und dazu auf den Beschwerdeführer zuzugehen, wobei dieser hätte mitwirken müssen (§ 18 SHG), und danach ihren Entscheid zu fällen (§ 31 SHV). Insofern liegt ein Ermessensfehler vor, indem sich die Beschwerdegegnerin einzig davon leiten liess, keine Schulden des Beschwerdeführers übernehmen zu müssen, was als Rechtsverletzung zu betrachten ist (dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 80). Der Beschwerdeführer seinerseits konnte sich nicht darauf beschränken, über die Sozialhilfe nur die Tilgung seiner Ausstände bei der Krankenversicherung zu verlangen, sich im Übrigen aber auf seinen Antrag auf Ergänzungsleistungen zu berufen, um damit allfällige Nachteile aus der sozialhilferechtlichen Unterstützung zu umgehen (z. B. Festlegung von Grundbedarf und Wohnungskosten). 4.4 Der Beschwerdeführer verlangt, dass die Zahlungsrückstände gegenüber seiner Krankenversicherung im Rahmen der Sozialhilfe bezahlt werden. Dabei wird er nicht umhinkommen, von der Sozialbehörde seinen Bedarf (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten, Kosten für die medizinische Grundversorgung) berechnen und sich sein AHV-Einkommen daran anrechnen zu lassen. Die Beschwerdegegnerin hat ihn entsprechend vorzuladen. Sollte die Beschwerdegegnerin die ausstehenden Beträge für die Krankenversicherung, die nicht im Konkursverfahren geltend gemacht wurden, sicherstellen oder bezahlen, wären diese vom Beschwerdeführer – soweit es seine Verhältnisse zulassen – in monatlichen Raten zurückzuzahlen, wie dies die Beschwerdegegnerin vorgesehen hatte. Da aufgrund bestrittener Forderungen im Konkursverfahren nicht ausgeschlossen ist, dass der Beschwerdeführer daraus noch Mittel zurückerhalten oder realisieren könnte, wäre für diesen Fall zusätzlich eine Rückerstattungsvereinbarung im Sinn von § 20 Abs. 1 SHG abzuschliessen, wonach sich der Beschwerdeführer verpflichten würde, die bezahlten Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten. Einer solchen Rückerstattung stünde nichts im Wege, da der Beschwerdeführer rechtmässig in den Genuss der Übernahme seiner Schulden bei der Krankenversicherung gelangt wäre, weil seine Bedürftigkeit mindestens einstweilen erstellt ist (vgl. vorn E. 2.4 in fine). 4.5 Der Beschwerdeführer soll sich gemäss der Rekursantwort einem solchen Vorgehen bislang allerdings verschlossen haben und nicht bereit gewesen sein, seine AHV an die Sozialberatung abzutreten, damit ihm diese den Grundbetrag ausbezahle und mit dem verbleibenden Betrag die Ausstände der Krankenkassenprämien beglichen würden. Zu Recht hielt die Vorinstanz dazu fest, die Abtretung des Anspruchs auf AHV sei zwar nicht erlaubt, hingegen handle es sich dabei um eine blosse Inkassovollmacht, welche nach der Praxis zulässig sei. Dem beabsichtigten Vorgehen der Beschwerdegegnerin steht daher nichts entgegen. Der Beschwerdeführer hat daran mitzuwirken. 4.6 Das vorgezeichnete Vorgehen bewirkt die Bezahlung der Ausstände bei der Krankenversicherung des Beschwerdeführers. Damit kann der Leistungsaufschub des Krankenversicherers beseitigt werden, wodurch der Beschwerdeführer in den Genuss mindestens der Leistungen der obligatorischen Krankenversicherung gelangt (sofern dies nicht bereits geschehen ist, vorn E. 2.2), was für die Beschwerdegegnerin zweifellos günstiger ist, als für einzelne medizinische Behandlungen einzustehen (§ 21 Abs. 1 SHV). Mit diesem Vorgehen kann der bestehenden Notlage des Beschwerdeführers daher zweckmässig im Sinn von § 22 SHV begegnet werden, was die Übernahme seiner Schulden in der beschriebenen Form rechtfertigt. Angesichts des Umstands, dass über die Verhältnisse des Beschwerdeführers im Detail nur wenig bekannt ist, ist die Sache an die Beschwerdegegnerin direkt zurückzuweisen, damit sie die Verhältnisse des Beschwerdeführers im Rahmen zu gewährender Sozialhilfe prüft, die Ausstände bei der Krankenversicherung beseitigt und die Beteiligung des Beschwerdeführers daran festlegt. 4.7 Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Beschlusses vom 1. März 2012 und des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2011. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere die nicht oder kaum begründeten Rügen der Verletzung einzelner Grund- und Verfahrensrechte, sind nicht geeignet, zu einem anderen Schluss zu gelangen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Parteien je zur Hälfte zu auferlegen, hat doch der Beschwerdeführer einzig die Aufhebung des angefochtenen Entscheids verlangt (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdegegner sodann nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5.2 Der Beschwerdeführer stellte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese ist Privaten zu gewähren, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 16 Abs. 1 VRG). An der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, der aus seiner AHV-Rente lebt, ist einstweilen nicht zu zweifeln. Das Verfahren erweist sich auch nicht als aussichtslos. Entsprechend ist ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Hingegen war er durchaus in der Lage, seinen Standpunkt auch in rechtlicher Hinsicht zu vertreten, weshalb ihm kein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG). Demgemäss beschliesst die Kammer: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen; und erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats E vom 1. März 2012 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 22. August 2011 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die dem Beschwerdeführer belastete Hälfte wird jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an… |