{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00274_2012-11-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212364&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=52&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "41329379a8083a388a8b321682ac9ebc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00274"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.11.2012  VB.2012.00274"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.11.2012  VB.2012.00274"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.11.2012  VB.2012.00274"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Einfamilienhaus und Erweiterung Nebengeb\u00e4ude: Frage, ob die den Garagenlift enthaltende Baute als ein Besonderes Geb\u00e4ude gilt. Die den Garagenlift enthaltende Baute steht nicht frei, sondern ist an das Hauptgeb\u00e4ude angebaut. Es kann sich daher nur dann um ein Besonderes Geb\u00e4ude handeln, wenn eine gewisse konstruktive und architektonische bzw. bauliche Selbst\u00e4ndigkeit bejaht werden kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass an Hauptgeb\u00e4ude angebaute Besondere Geb\u00e4ude zus\u00e4tzlich auch eine funktionale Selbst\u00e4ndigkeit aufweisen m\u00fcssen (E. 2.5). Bei der Beurteilung der Frage, ob der den Garagenlift enthaltenden Baute eine konstruktive und architektonische Selbst\u00e4ndigkeit zukommt, verf\u00fcgt die kommunale Baubeh\u00f6rde \u00fcber einen Beurteilungsspielraum, in welchen das auf Rechtskontrolle beschr\u00e4nkte Verwaltungsgericht nur eingreifen darf, wenn sich die W\u00fcrdigung der Baukommission als nicht mehr vertretbar erweist (E. 2.6). Die besagte Baute k\u00f6nnte entfernt werden, ohne dass wesentlich in die oberirdisch wahrnehmbare Substanz des Hauptgeb\u00e4udes eingegriffen werden m\u00fcsste, da die Baute nicht direkt am Hauptgeb\u00e4ude angebaut ist, sondern sich mittels Zwischenr\u00e4umen und eigenem Mauerwerk vom Hauptgeb\u00e4ude abhebt. Die Vorinstanzen haben deshalb die bauliche Selbst\u00e4ndigkeit der den Garagenlift enthaltenden Baute zu Recht bejaht. Demzufolge handelt es sich um ein Besonderes Geb\u00e4ude, welches nur einen privilegierten Geb\u00e4udeabstand von 3.5 m einhalten muss, was vorliegend der Fall ist (E. 2.8 f.). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:30", "Checksum": "917e8c444f1589330e67ed37c9e8013e"}