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VB.2012.00276
Urteil
des Einzelrichters
vom 4. Juni 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
B, Beschwerdegegnerin,
Stadtpolizei Winterthur, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz, hat sich ergeben: I. B und A sind seit zehn Jahren miteinander verheiratet und haben einen Sohn (C, geb. 2007). Am 13. April 2012 ordnete die Stadtpolizei Winterthur gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen die Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung in Winterthur, ein Rayonverbot um den Wohn- und Arbeitsort von B sowie ein Kontaktverbot zu B und C an. II. Mit Eingabe vom 19. April 2012 ersuchte B das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Nachdem beide Parteien am 23. April 2012 angehört worden waren, erstreckte das Zwangsmassnahmengericht am gleichen Tag die angeordneten Schutzmassnahmen vollumfänglich bis am 27. Juli 2012. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 änderte das Zwangsmassnahmengericht auf Gesuch von B das Kontaktverbot insofern ab, als es A gestattete, sich zwecks Durchführung einer Familienmediation mit B in den Räumlichkeiten der Familienwerkstatt Stiftung D zu treffen. III. Am 2. Mai 2012 erhob A fristgerecht Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Insbesondere gehe es ihm um die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinem Sohn. B reichte mit Datum vom 9. Mai 2012 eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Bestätigung der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur. Das Bezirksgericht reichte am 7. Mai 2012 einen Verzicht auf Vernehmlassung ein. Auch die Stadtpolizei Winterthur verzichtete mit Schreiben vom 8. Mai 2012 auf die freigestellte Mitbeantwortung der Beschwerde. In seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2012 wies A nochmals darauf hin, dass er den Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten wolle. B äusserte sich dazu mit Eingabe vom 28. Mai 2012. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) und § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Beschwerden im Bereich des Gewaltschutzgesetzes werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, sodass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass von der Vorinstanz Umstände und Argumente seiner Frau gewürdigt worden seien, zu denen er sich nie habe äussern können, da er als erste Partei gemäss dem vorliegenden Polizeirapport befragt worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihm unter anderem eine latente Suizidalität und eine depressive Störung vorgeworfen, was vom Gericht ohne Belege als Tatsache gewürdigt worden sei. 2.2 Inwieweit der Beschwerdeführer damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) rügt, kann vorliegend offengelassen werden. Bereits in der Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 13. April 2012, vom Beschwerdeführer gleichentags unterzeichnet, wurden dessen psychische Probleme erwähnt. Der Beschwerdeführer hatte somit spätestens im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit zur umfassenden Stellungnahme sowie zur Einreichung der ärztlichen Bescheinigungen. Daneben würde eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht seinem Willen entsprechen, dürfte er doch primär an einem raschen Sachentscheid über die bis am 27. Juli 2012 laufenden Massnahmen interessiert sein, was sich auch aus seiner Eingabe vom 22. Mai 2012 ergibt. Darin ist ein Verzicht auf die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zu erkennen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N. 1711). Daher wäre eine Gehörsverletzung im vorliegenden Verfahren geheilt worden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 48 f.). 3. 3.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird: a) durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder b) durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen (§ 2 Abs. 1 GSG). Zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person muss eine familiäre oder partnerschaftliche Beziehung bestehen bzw. bestanden haben, die sich durch Vertrautheit, Verletzlichkeit und Abhängigkeit äussert; das Vorhandensein eines gemeinsamen Haushalts wird nicht vorausgesetzt. 3.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Polizei kann unter anderem der gefährdenden Person untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. b und c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG). 4. 4.1 Die Stadtpolizei Winterthur begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer am 13. April 2012 die Beschwerdegegnerin anlässlich eines Streits in der gemeinsamen Wohnung geschlagen habe. Die Ehepartner seien mit der momentanen Situation von einem gemeinsamen Familienleben überfordert, und es bestehe Schutzbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin und des Sohnes, da weitere Vorfälle nicht ausgeschlossen werden könnten. 4.2 Die Vorinstanz erwog, es sei aufgrund der übereinstimmenden Aussagen der Parteien unbestritten, dass es zwischen ihnen am Abend des 13. April 2012 zu einer Auseinandersetzung gekommen sei, im Verlauf derer der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Ohrfeige verpasst bzw. sie gegen den Arm geschlagen habe, da sie den Schlag abwehren wollte. Das vom Beschwerdeführer eingestandene Verhalten falle zweifelsohne unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Um der Beschwerdegegnerin die notwendige Zeit zu verschaffen, erneut zur Ruhe zu kommen, sei eine Verlängerung der Schutzmassnahmen um das gesetzliche Maximum von drei Monaten angebracht. Die Beschwerdegegnerin habe des Weiteren glaubhaft dargelegt, dass der Sohn bereits mehrfach Zeuge von den (teils physischen) Auseinandersetzungen seiner Eltern geworden sei, so auch am 13. April 2012, was vom Beschwerdeführer teilweise nicht bestritten sei. Da keine milderen Massnahmen zum Schutz des Kindes ersichtlich seien, rechtfertige sich, die getroffenen Schutzmassnahmen auch gegenüber C um das gesetzliche Maximum zu verlängern. 4.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verlängerung der Schutzmassnahmen. Insbesondere beanstandet er das Kontaktverbot zum Sohn. Eine Gefährdung und Traumatisierung des Kindes durch den Kontakt mit ihm könne er nicht sehen. Er habe sich in den letzten Jahren praktisch vollzeitlich um den Sohn gekümmert. In der Stellungnahme vom 22. Mai 2012 bestätigt der Beschwerdeführer allerdings, dass es mehrfach zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen und dass C Zeuge davon geworden sei. Er führte indes aus, seinen Sohn nie grundlos angeschrien zu haben; wenn er seinen Sohn zurechtgewiesen habe, sei dies immer begründet geschehen. 4.4 Die Beschwerdegegnerin hält in der Beschwerdeantwort fest, dass die Verlängerung der Schutzmassnahmen für C wichtig sei, solange die Situation zwischen den Eltern nicht geklärt sei und das Jugendsekretariat bzw. die Vormundschaftsbehörde noch keine Regelung für einen Kontakt in einem geschützten Rahmen festgelegt habe. 5. 5.1 Im vorliegenden Verfahren ist darüber zu entscheiden, ob die gegenüber der Beschwerdegegnerin und dem Sohn angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zu Recht verlängert wurden. In diesem Zusammenhang ist dem Zwangsmassnahmengericht ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht primär aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift das Verwaltungsgericht nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt gemäss § 10 Abs. 1 GSG bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demzufolge rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (vgl. VGr, 5. November 2009, VB.2009.00514, E. 4.1). 5.2 Der Beschwerdeführer bekannte sowohl während der polizeilichen Einvernahme als auch anlässlich der gerichtlichen Anhörung, er habe der Beschwerdegegnerin am Abend des 13. April 2012 eine Ohrfeige geben wollen und dabei ihren Arm getroffen. Zur Begründung führte er an, die Beschwerdegegnerin sei völlig von Sinnen gewesen. Zusätzlich gab er an, es sei schon wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen den Parteien gekommen. Unter den Begriff der häuslichen Gewalt fallen auch einzelne Gewalthandlungen als spontanes Konfliktverhalten bei eskalierenden Auseinandersetzungen (vgl. Franziska Greber in: Häusliche Gewalt, Referate der Tagung vom 4. September 2008, Zürich 2009, S. 31). Der Schlag des Beschwerdeführers, der in das Gesicht der Beschwerdegegnerin zielte, fällt unter den Begriff der häuslichen Gewalt. Da die Schilderungen der Beschwerdegegnerin zum Vorfall vom 13. April 2012 keine Widersprüche erkennen lassen und vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht bestritten oder widerlegt wurden, hat die Vorinstanz zu Recht die Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin verlängert. Eine Ausnahme des Kontaktverbots besteht nur für die Durchführung einer Familienmediation in einem geschützten Rahmen. Da sich die Situation zwischen den Parteien nach beider Angaben in der Zwischenzeit nicht wieder entspannt hat und damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu gleichartigen Vorfällen kommen könnte, erweist sich die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber der Beschwerdegegnerin auch in zeitlicher Hinsicht als begründet. 5.3 Bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber dem Sohn ist zu beachten, dass Kontaktverbote gegenüber minderjährigen Kindern nur infrage kommen, wenn das betreffende Kind entweder selber als gefährdete Person gilt, die von häuslicher Gewalt betroffen ist (§ 2 Abs. 3 GSG), oder wenn das Kind – ohne selber als gefährdet zu erscheinen – der gefährdeten Person nahesteht (vgl. § 3 Abs. 2 lit. c GSG). Ein auf § 3 Abs. 2 lit. c GSG gestütztes Kontaktverbot gegenüber einem selber nicht gefährdeten Kind ist gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn diese Massnahme zum Schutz des gefährdeten Elternteils notwendig ist (vgl. VGr, 13. Juli 2011, VB.2011.00385, E. 6.1). Eine derartige Gefährdung der Beschwerdegegnerin wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 5.4 Zu prüfen ist hingegen, ob C selber als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu gelten hat bzw. ob er aufgrund der vom Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgeübten häuslichen Gewalt in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet erscheint (vgl. § 2 Abs. 1 GSG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein minderjähriges Kind nicht bereits dann als gefährdete Person erachtet werden, wenn die Eltern nicht in der Lage sind, das Kind aus ihren partnerschaftlichen Problemen herauszuhalten, und wenn die Konflikte der Eltern zu Nervosität, Loyalitätskonflikten und schulischen Problemen des Kindes führen; solche Probleme bestehen häufig auch bei gewaltfreien Konflikten und stellen für sich keine Gefährdung durch häusliche Gewalt dar. Übt jedoch die gefährdende Person wiederholt Gewalt gegen die gefährdete Person in Anwesenheit des Kindes aus, so kann dies zu einer Traumatisierung des Kindes führen, die es selber zu einer von (psychischer) Gewalt betroffenen Person macht (VGr, 7. April 2011, VB.2011.000142, E. 4.2; vgl. Andrea Büchler/Margot Michel, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra 2011 S. 525 ff., 540). 5.5 Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zwar nicht Gewalt direkt gegen seinen 5-jährigen Sohn ausgeübt. Gemäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin habe C am 13. April 2012 jedoch mitbekommen, wie sie vom Beschwerdeführer geschlagen worden sei, worauf C sie fest umklammert habe. Der Beschwerdeführer gibt ebenfalls an, dass der Sohn bei diesem Streit sowie bei anderen Auseinandersetzungen zugegen gewesen sei. Nach Angaben des Kinderarztes sei die Streitsituation für C sehr belastend und habe ihn traumatisiert. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn das Zwangsmassnahmengericht gestützt auf die Akten und auf die persönliche Anhörung der Parteien zum Schluss gelangte, dass der Sohn als gefährdete Person im Sinn von § 2 Abs. 3 GSG zu qualifizieren sei. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen beruht somit auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage. 5.6 Zu beantworten bleibt die Frage, ob die Anordnung eines dreimonatigen Kontaktverbots zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn als verhältnismässig zu erachten ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein dreimonatiges gänzliches Kontaktverbot der gefährdenden Person zu ihrem unmündigen Kind einen schweren staatlichen Eingriff in das verfassungsmässige Recht – der gefährdenden Person sowie des Kindes – auf Familienleben darstellt. Die Anordnung eines solchen Verbots kommt deshalb nur infrage, wenn den drohenden Gefahren nicht mittels milderer Massnahmen begegnet werden kann (VGr, 30. April 2009, VB.2009.00175, E. 4; vgl. BGr, 19. Oktober 2007, 1C_219/2007, E. 2.3 bis 2.5). Aus den Eingaben der Parteien wird ersichtlich, dass beide mit einem Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C in einem geschützten Rahmen und unter Begleitung einverstanden wären. Allerdings liegt es nicht in der Kompetenz der Gewaltschutz anordnenden Instanzen, ein (begleitetes oder unbegleitetes) Besuchsrecht anzuordnen. Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erfolgte daher auch unter Vorbehalt abweichender zivilrechtlicher Regelungen durch die Vormundschaftsbehörde, das Jugendsekretariat oder einen Eheschutzrichter. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist die zuständige Behörde bereits involviert. Bis zum Vorliegen einer entsprechenden Regelung und einer Stabilisation der Situation ist es jedoch angezeigt, das Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn aufrechtzuhalten. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme das Zwangsmassnahmengericht hätte anordnen können, um dem Gesetzeszweck – Schutz, Sicherheit und Unterstützung von Personen, die durch häusliche Gewalt betroffen sind (§ 1 Abs. 1 GSG) – gerecht zu werden. Zieht man ferner in Betracht, dass sich der Zwangsmassnahmerichter im Rahmen der Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck der Situation machen konnte und dass ihm deshalb ein grosser Ermessensspielraum einzuräumen ist (vgl. E. 5.1), so erweist sich die Anordnung eines dreimonatigen Kontaktverbots zum Sohn im vorliegenden Fall als rechtmässig. 5.7 Mit verspäteter Eingabe vom 2. Juni 2012 hat sich die Beschwerdegegnerin bereit erklärt, dem Beschwerdeführer den Sohn C an einzelnen Samstagen im Beisein von E zu überlassen. Wie erwähnt, schliesst das Kontaktverbot solche Treffen nicht aus (vorn E. 5.6). Es obliegt aber den zuständigen Behörden, das Notwendige anzuordnen. Entsprechend ist der Entscheid unter Beilage von act. 13 auch dem Kinder- und Jugendsekretariat Winterthur zuzustellen. 6. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung wurde von keiner Seite beantragt. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |