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Geschäftsnummer: VB.2012.00278  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Rückwirkende Prüfungsabmeldung


[Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Studierender der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich im Nachhinein auf eine Erkrankung berufen und sich von einer Semesterprüfung abmelden?] Bis zum offiziellen Abmeldungstermin können die Studierenden ihre Anmeldung ohne Angabe von Gründen annullieren (§ 15 Abs. 2 RO). Nach diesem Termin ist eine Abmeldung nur noch dann zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus zwingenden und nicht "voraussehbaren" Gründen daran gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen. Diesfalls muss der Hinderungsgrund zusammen mit einem schriftlichen Prüfungsabmeldungsgesuch umgehend dem Dekanat mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RO). Tritt ein Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, so hat die Prüfungskandidatin oder der -kandidat den Prüfungsrücktritt ebenfalls unverzüglich dem Dekanat schriftlich mit den notwendigen Belegen mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO). Nach dem Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 RO). Die zu prüfende Person muss aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (E. 2.1). Gemäss § 10 Abs. 1 f. RO haben die Studierenden dreissig Tage Zeit, um nach Erhalt der sogenannten Datenabschrift Unstimmigkeiten geltend zu machen. Ungeachtet dieser Frist müssen krankheitsbedingte Hinderungsgründe unverzüglich geltend gemacht werden. § 16 RO ist als lex specialis zu § 10 RO zu qualifizieren (E. 2.3). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits einen Grossteil der Studienleistungen des Bachelorstudiums erbracht hat, begründet für sich alleine keinen Härtefall (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ABMELDUNG
ANNULLIERUNGSGESUCH
ARZTZEUGNIS
HÄRTEFALL
NACHTRÄGLICHE ABMELDUNG
PRÜFUNG
PRÜFUNGSUNFÄHIGKEIT
SCHWINDEL
TINNITUS
UNVERZÜGLICH
VORHERSEHBARKEIT
Rechtsnormen:
Art. 83 lit. t BGG
Art. 4 Abs. II RO BA-OEC
Art. 4 Abs. V RO BA-OEC
Art. 10 RO BA-OEC
Art. 15 Abs. II RO BA-OEC
Art. 15 Abs. III RO BA-OEC
Art. 16 Abs. I RO BA-OEC
Art. 16 Abs. II RO BA-OEC
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2012.00278

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 22. August 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Martin Tanner.  

 

 

 

 

In Sachen

 

 

A,
 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,
Dekanat,
 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend rückwirkende Prüfungsabmeldung,

hat sich ergeben:

I.  

A studiert seit dem Herbstsemester 2008 Wirtschaftswissenschaften an der Universität Zürich. Am 14. Dezember 2010 ersuchte er die Prüfungsdelegierte der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät schriftlich darum, ihn von der Pflicht zu entbinden, am 22. und 23. Dezember 2010 zwei Prüfungen abzulegen. Es sei ihm zu gestatten, die Prüfungen ohne Anrechnung von Fehlversuchen nächstes Jahr zu absolvieren. Zur Begründung seines Gesuches brachte er vor, seit November 2010 an einem starken Tinnitus zu leiden. Aufgrund des Pfeifens im Ohr sei er ausser Stande, die Prüfungen abzulegen. Weiter stellte er der Prüfungsdelegierten in Aussicht, ein Arztzeugnis nachzureichen. Am 16. Dezember 2010 zog er sein Gesuch zurück.

Am 22. Dezember 2010 absolvierte er die erste Prüfung "Investments" erfolgreich. Demgegenüber blieb er einen Tag später der zweiten Prüfung "Banking: Entwicklung von Bankprodukten" fern. Aufgrund der unentschuldigten Absenz bewertete die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät diese Prüfung mit der Note 1 und rechnete sie A als Fehlversuch an. Die Bewertung wurde A mit dem Leistungsausweis vom 23. Februar 2011 mitgeteilt, ohne dass dieser Einsprache dagegen erhob.

Am 21. Juni 2011 bestand er die Prüfung im Fach "Asset Pricing" nicht, was dazu führte, dass er das Maximum der erlaubten Anzahl Fehlversuche überschritt. A wandte sich am 8. Juli 2011 an die Prüfungsdelegierte und ersuchte sie, sein Abmeldungsgesuch für die Prüfung "Banking: Entwicklung von Bankprodukten" rückwirkend zu bewilligen, da ein Härtefall vorliege. Die Prüfungsdelegierte wies dieses Gesuch am 15. Juli 2011 ab. Eine dagegen erhobene Einsprache vom 22. Juli 2011 wies die Prüfungsdelegierte mit Entscheid vom 23. August 2011 ebenfalls ab.

II.  

A liess dagegen am 19. September 2011 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen rekurrieren. Diese wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 15. März 2012 ab.

III.  

Am 28./30. April 2012 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Anträge:

"1.   Der Beschluss der Rekurskommission vom 15. März 2012 sei aufzuheben;

  2.  Es sei anzuordnen, dass die rückwirkende Abmeldung der Prüfung vom 23. Dezember 2010 in "Banking: Entwicklung von Bankprodukten (BOECO270)" entgegenzunehmen ist. Der Fehlversuch resultierend aus der, wegen gesundheitlichen Gründen, nicht absolvierten Prüfung sei zu erlassen."

 

Die Rekurskommission beantragte am 11./23. Mai 2012, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2012 schloss die Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist nahm A am 28./29. Juni 2012 dazu Stellung.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Entscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11]). Die vorliegende Beschwerde betrifft eine während des Universitätsstudiums zu erbringende Leistung und damit keine in den Ausnahmekatalog der §§ 42–44 VRG fallende Materie. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Mit der Bologna-Reform wurde der Stoff des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums an der Universität Zürich in Module gegliedert (§ 4 Abs. 2 Satz 1 der Rahmenordnung für den Bachelor of Arts [BA] in Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004 [RO, LS 415.423.11]). Für das Bestehen eines Moduls muss ein Leistungsnachweis in Form einer Prüfung, eines Referates, einer schriftlichen Arbeit usw. erbracht werden (§ 4 Abs. 5 RO). Die Abmeldung von Prüfungen ist in den §§ 15–17 RO geregelt. Bis zum offiziellen Abmeldungstermin können die Studierenden ihre Anmeldung ohne Angabe von Gründen annullieren (§ 15 Abs. 2 RO). Nach diesem Termin ist eine Abmeldung nur noch dann zulässig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus zwingenden und nicht "voraussehbaren" Gründen daran gehindert ist, an der Prüfung teilzunehmen. Diesfalls muss der Hinderungsgrund zusammen mit einem schriftlichen Prüfungsabmeldungsgesuch umgehend dem Dekanat mitgeteilt werden (§ 16 Abs. 1 Satz 1 RO). Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorzulegen (§ 16 Abs. 3 Satz 1 RO).

Tritt ein Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Prüfung ein, so hat die Prüfungskandidatin oder der -kandidat den Prüfungsrücktritt ebenfalls unverzüglich dem Dekanat schriftlich mit den notwendigen Belegen mitzuteilen (§ 16 Abs. 1 Satz 2 RO). Nach dem Prüfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Prüfungsunfähigkeit vor, während oder nach der Prüfung zu erkennen und sofort geltend zu machen (§ 16 Abs. 2 RO; VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht] – 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.4). Die zu prüfende Person muss mit anderen Worten aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt einer Prüfung zu fällen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (VGr, 11. Juli 2012, VB.2012.00263, E. 5.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; vgl. BVGr, 24. November 2009, A-541/2009, E. 5.5; zum Ganzen: Entscheid der ehemaligen Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 27. August 2002, VPB 67.30 E. 3b).

2.2 Nachstehend gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung sein Annullierungsgesuch rechtzeitig gestellt hat. Dies wiederum hängt davon ab, wann es ihm erstmals möglich war, eine Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit November 2010 an einem Tinnitus zu leiden. Am 29. November 2010 habe er deswegen Dr. med. X aufgesucht, welcher ihm erfolglos mehrere Medikamente verschrieben habe. Bei einer Kontrolluntersuchung habe ihm dieser Arzt mitgeteilt, dass man gegen den Tinnitus nichts mehr unternehmen könne. Aufgrund des Pfeifens im Ohr habe er nachts nur noch zwei bis drei Stunden geschlafen und sich tagsüber kaum mehr konzentrieren können. Infolge dieser Beeinträchtigung habe er sich ausser Stande gesehen, am 22./23. Dezember 2010 die beiden Prüfungen zu absolvieren, weshalb er am 14. Dezember 2010 ein Prüfungsabmeldungsgesuch gestellt habe.

In der Hoffnung, das unerträgliche Pfeifen im Ohr doch noch loszuwerden, habe er eine Konsultation mit zwei weiteren Fachärzten vereinbart. Am 14. Dezember 2010 habe er Dr. med. Z getroffen, welcher ihn ein wenig beruhigt habe. Zugleich habe ihn dieser Arzt wissen lassen, dass die Ausstellung eines Zeugnisses nicht sehr nützlich sei, da sich ein Tinnitus medizinisch nicht nachweisen lasse. Die Beschwerdegegnerin werde voraussichtlich eine vertrauensärztliche Abklärung anordnen und ihn nicht von der Prüfungspflicht entbinden. In der Folge sei er zur Überzeugung gelangt, dass er die Prüfungen trotz seiner Beeinträchtigung absolvieren müsse. Anstandshalber habe er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er sein Dispensationsgesuch nicht weiterverfolge.

Am 16. Dezember 2010 sei er schliesslich bei Dr. med. Q gewesen. Da er sich mittlerweile auch über Schwindel habe beklagen müssen, habe ihm diese Ärztin ein Medikament dagegen verschrieben, ihm vier bis fünf Wochen Erholung empfohlen und ein Arztzeugnis ausgestellt. Dieses Zeugnis habe er nicht eingereicht, da er keinen Sinn darin gesehen habe, seine Zeit mit einem aussichtslosen Verfahren zu vergeuden.

Am 22. Dezember 2010 habe er die erste Prüfung absolviert. Tags darauf habe er sich dann aber nicht in der Verfassung gesehen, die zweite Prüfung auch noch abzulegen. Er sei durch den Schlafmangel und das laute Pfeifen im Ohr stark in seiner Prüfungsfähigkeit geschwächt gewesen; zudem habe er an Kopfschmerzen und einer Schwindelepisode gelitten.

2.3 Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, sich am 23. Dezember 2010 aus gesundheitlichen Gründen in seiner Prüfungsfähigkeit beeinträchtigt gefühlt zu haben. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass Dr. med. Z ihm von einem Dispensationsgesuch abgeraten haben soll. Er durfte nicht auf dessen Aussagen vertrauen, wie folgende Überlegungen verdeutlichen mögen: Der Beschwerdeführer hat sich am 16. Dezember 2010 (mithin zwei Tage nach der Konsultation bei Dr. med. Z) durch Dr. med. Q und damit eine weitere Spezialärztin für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten untersuchen lassen. Ihr erklärte er, dass er neben dem Tinnitus auch noch an Schwindel leide. In der Folge dispensierte ihn Dr. med. Q für vier bis fünf Wochen vom Studium. Bekanntermassen stellen Ärztinnen und Ärzte nicht von sich aus, sondern nur auf Wunsch hin Dispensationszeugnisse aus. Wäre der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich von der Aussichtslosigkeit eines Prüfungsannullierungsverfahrens überzeugt gewesen, wie er nun behauptet, hätte er keinen Grund gehabt, ein solches Zeugnis zu verlangen. Selbst wenn er das Zeugnis unaufgefordert von Dr. med. Q erhalten hätte, hülfe ihm dies nicht weiter: Er hätte sich in seiner Situation bei der Ärztin erkundigen müssen, ob sie sein Leiden ebenfalls als objektiv nicht nachweisbare Erkrankung einstufe beziehungsweise welche Chancen sie einem Prüfungsdispensationsgesuch beimesse. Solche Rückfragen wären insbesondere deshalb geboten gewesen, weil sich sein Gesundheitszustand infolge des Schwindels im Vergleich zum Zeitpunkt der Konsultation bei Dr. med. Z verschlechtert haben soll. Der Beschwerdeführer hätte eine aus seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen fliessende Prüfungsunfähigkeit somit spätestens am 23. Dezember 2010 erkennen können. Gemäss § 16 Abs. 1 RO muss ein Prüfungskandidat einen vor oder während einer Prüfung erkennbaren Hinderungsgrund unverzüglich geltend machen. Indem sich der Beschwerdeführer erst am 8. Juli 2011 auf seine Erkrankung berief, setzte er sich über diese Pflicht hinweg und verwirkte damit sein Recht, ein Annullationsgesuch zu stellen (vgl. § 16 Abs. 2 RO). Gründe, welche es dem Beschwerdeführer erlaubt hätten, sich erst zu diesem Zeitpunkt (nachträglich) von der Prüfung abzumelden (vgl. oben 2.1 Abs. 2), lassen sich nicht erkennen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermag an diesem Ergebnis auch § 10 Abs. 1 f. RO nichts zu ändern, wonach den Studierenden eine dreissigtägige Frist zur Verfügung steht, um nach Erhalt der sogenannten Datenabschrift Unstimmigkeiten geltend zu machen. Dürfte sich ein Prüfungskandidat im Nachhinein auf diese Norm berufen, verlöre § 16 RO, der ein unverzügliches Handeln verlangt, jegliche Bedeutung. § 16 RO ist mit anderen Worten als lex specialis zu § 10 RO zu qualifizieren. Insofern spielt es auch keine Rolle, dass § 10 RO per 1. März 2012 geändert wurde und nunmehr vorsieht, dass lediglich die neuen Leistungsnachweise innert dreissigtägiger Frist der Einsprache an die Prüfungsdelegierten unterliegen.

3.  

3.1 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht einen Härtefall im Sinn von § 15 Abs. 3 Satz 2 RO verneinte. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, er sei in der Prüfungsphase des Herbstsemesters 2010 krank gewesen. Noch vor den Prüfungen habe er einen Antrag auf Prüfungsabmeldung gestellt und seine Beeinträchtigungen geschildert. Dieses Gesuch habe er in der Folge nicht bewusst, sondern aufgrund falscher Annahmen und seines physisch und psychisch angeschlagenen Zustandes zurückgezogen. Zudem werde er voraussichtlich während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle Anforderungen an das Bachelor-Diplom erfüllen und zusätzlich drei Module des Masterstudiums absolviert haben.

3.2 Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Für den Beschwerdeführer wäre es ohne weiteres zumutbar gewesen, sich rechtzeitig von der Prüfung abzumelden. Er verfügte über ein Arztzeugnis, das ihn für die Dauer von vier bis fünf Wochen vom Studium dispensierte. Seine Behauptung, er habe sich über den Stellenwert seiner Erkrankung getäuscht, überzeugt aus den oben genannten Gründen nicht. Auch der Umstand, dass er bereits einen Grossteil der Studienleistungen des Bachelorstudiums erbracht hat, begründet für sich alleine keinen Härtefall. Liesse man dies zu, könnten fortgeschrittene Studierende von vornherein nicht mehr von einem Studiengang ausgeschlossen werden. Jeder Studienausschluss hat eine Härte für die betroffene Person zur Folge. Der Beschwerdeführer befindet sich insofern in genau derselben Lage wie alle anderen Studierenden, welche den universitären Anforderungen nicht genügen und deshalb das Studium unfreiwillig beenden müssen. Letztlich sind die daraus resultierenden Nachteile Folge der Prüfungen inhärenten Selektion. Sie müssen hingenommen werden, sollen Hochschulabschlüsse aussagekräftig bleiben.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

6.  

Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen alle Entscheide aus, welche die Beurteilung persönlicher Fähigkeiten zum Gegenstand haben und deren Inhalt von der Leistungsbeurteilung abhängen. Ausgeschlossen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten allerdings nur dann, wenn das Ergebnis der Prüfung beziehungsweise Fähigkeitsbewertung umstritten ist, nicht aber, wenn andere Entscheide im Zusammenhang mit einer Prüfung in Frage stehen, insbesondere solche organisatorischer Natur (BGE 136 I 229 E. 1); Art. 83 lit. t BGG erfasst ferner auch nicht die Frage der Zulassung zu einer Prüfung (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 299). Vorliegend steht nicht das Ergebnis einer Prüfung zur Diskussion, sondern die Frage, ob sich der Beschwerdeführer nachträglich von einer Prüfung abmelden durfte. Entsprechend steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offen.

 

Demgemäss erkennt die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 2'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert  Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen.

5.    Mitteilung an …