{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00278_22-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212103&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2c203eb7e5c5c0f951a71edc3b16b2d"}, "Num": [" VB.2012.00278"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00278"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00278"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00278"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "R\u00fcckwirkende Pr\u00fcfungsabmeldung | [Unter welchen Voraussetzungen kann sich ein Studierender der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakult\u00e4t der Universit\u00e4t Z\u00fcrich im Nachhinein auf eine Erkrankung berufen und sich von einer Semesterpr\u00fcfung abmelden?] Bis zum offiziellen Abmeldungstermin k\u00f6nnen die Studierenden ihre Anmeldung ohne Angabe von Gr\u00fcnden annullieren (\u00a7 15 Abs. 2 RO). Nach diesem Termin ist eine Abmeldung nur noch dann zul\u00e4ssig, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus zwingenden und nicht \"voraussehbaren\" Gr\u00fcnden daran gehindert ist, an der Pr\u00fcfung teilzunehmen. Diesfalls muss der Hinderungsgrund zusammen mit einem schriftlichen Pr\u00fcfungsabmeldungsgesuch umgehend dem Dekanat mitgeteilt werden (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 RO). Tritt ein Verhinderungsgrund unmittelbar vor der Pr\u00fcfung ein, so hat die Pr\u00fcfungskandidatin oder der -kandidat den Pr\u00fcfungsr\u00fccktritt ebenfalls unverz\u00fcglich dem Dekanat schriftlich mit den notwendigen Belegen mitzuteilen (\u00a7 16 Abs. 1 Satz 2 RO). Nach dem Pr\u00fcfungstermin kann ein Annullierungsgesuch lediglich dann noch gutgeheissen werden, wenn die Kandidatin oder der Kandidat ausser Stande war, die Pr\u00fcfungsunf\u00e4higkeit vor, w\u00e4hrend oder nach der Pr\u00fcfung zu erkennen und sofort geltend zu machen (\u00a7 16 Abs. 2 RO). Die zu pr\u00fcfende Person muss aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen sein, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensaus\u00fcbung unverz\u00fcglich geltend zu machen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ihr zu gegebener Zeit die F\u00e4higkeit fehlte, ihre gesundheitliche Situation gen\u00fcgend zu \u00fcberblicken, um \u00fcberhaupt einen Entscheid \u00fcber den Antritt einer Pr\u00fcfung zu f\u00e4llen, oder bei einem zwar bestehenden Bewusstsein \u00fcber die gesundheitlichen Probleme entsprechend ihrer Einsicht zu handeln (E. 2.1). Gem\u00e4ss \u00a7 10 Abs. 1 f. RO haben die Studierenden dreissig Tage Zeit, um nach Erhalt der sogenannten Datenabschrift Unstimmigkeiten geltend zu machen. Ungeachtet dieser Frist m\u00fcssen krankheitsbedingte Hinderungsgr\u00fcnde unverz\u00fcglich geltend gemachtwerden. \u00a7 16 RO ist als lex specialis zu \u00a7 10 RO zu qualifizieren (E. 2.3).\r\rAuch der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits einen Grossteil der Studienleistungen des Bachelorstudiums erbracht hat, begr\u00fcndet f\u00fcr sich alleine keinen H\u00e4rtefall (E. 3.2). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:53", "Checksum": "d7b88109f5f8d88fc87e01e9fba3e062"}