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Geschäftsnummer: VB.2012.00284  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.08.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Fremdplatzierungskosten


Finanzierung eines Jugendheimaufenthalts. Das eingereichte Rechtsmittel ist nicht als Klage entgegenzunehmen, sondern als Beschwerde, da zwischen dem Rechtsmittelführer (Jugendheiminsasse) und der Rechtsmittelgegnerin (Gemeinde) ein Subordinationsverhältnis besteht (E. 1.4). Der beschwerdeführende Jugendliche kann gegenüber der gegnerischen Gemeinde keine jugendheimrechtlichen Ansprüche auf Ausrichtung von Versorgertaxen geltend machen, da einzig Jugendheime - nicht aber Jugendheiminsassen - solche Begehren stellen können (E. 3.5). Soweit der Beschwerdeführer für das Jugendheim "Drittbeschwerde" erhob, ist mangels Vertretungsbefugnis nicht darauf einzutreten. Die zur Zeit unklare Zuständigkeit der Versorgertaxenfinanzierung stellt für den Beschwerdeführer keinen unmittelbaren Nachteil dar, weil er für seine Heimkostenfinanzierung - bis zur Klärung der Zuständigkeit - sozialhilfegesetzliche Ansprüche geltend machen kann (E. 3.7). Solange der Heimaufenthalt des Beschwerdeführers erforderlich ist, von ihm nicht finanziert werden kann und wegen Zuständigkeitskonflikten (noch) nicht über die Versorgertaxe finanziert wird, muss die Heimfinanzierung durch die sozialhilferechtliche Unterstützungswohngemeinde gesichert werden. Im vorliegenden Fall ist eine Zahlungspflicht der beschwerdegegnerischen Gemeinde zu verneinen, da es sich bei ihr nicht um die Unterstützungswohngemeinde des Beschwerdeführers handelt (E. 4.4). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellende Vertreter des Beschwerdeführers erscheint als Partner eines Rechts- und Gemeindeberatungsunternehmens hinreichend rechtskundig, um die Interessen des Beschwerdeführers zu wahren (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANSPRUCHSGRUNDLAGE
BESCHWERDE
DRITTBESCHWERDE
FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN
HEIMPLAZIERUNG
JUGENDHEIM
KLAGE
KOSTENGUTSPRACHE
SOZIALHILFE
SUBVENTION
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ
VERSORGERTAXE
WOHNSITZGEMEINDE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 7 JugendheimeG
§ 7 Abs. I JugendheimeG
§ 18e JugendheimeV
§ 18e Abs. II JugendheimeV
§ 15 Abs. II SHG
§ 37 Abs. III lit. c SHG
§ 19 Abs. II SHV
§ 16 Abs. II VRG
§ 81a VRG
Art. 7 Abs. III lit. c ZUG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00284

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 23. August 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,  vertreten durch B, Rechtsagent,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C (Kanton Zürich),
vertreten durch den Gemeinderat,

       dieser vertreten durch RA D,

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Fremdplatzierungskosten,

hat sich ergeben:

I.  

A. Der am 26. April 1994 geborene A lebte bis am 1. Juli 2010 zusammen mit seiner sorgeberechtigten Mutter in der Stadt E (Kanton Zürich). Am 1. Juli 2010 zog die Mutter ohne ihren Sohn nach F (Kanton Thurgau). A lebte vom 1. Juli 2010 bis am 16. August 2010 bei seinem nicht sorgeberechtigten Vater in der Stadt E (Kanton Zürich).

B. Aufgrund einer psychischen Erkrankung wurde A vom 17. August 2010 bis am 31. Januar 2011 in der psychiatrischen Klinik H (Thurgau) stationär behandelt. Am 31. Januar 2011 wurde er zwecks umfassender Betreuung, Therapie und Förderung in das Jugendheim "I" der Stiftung "J" in Stadt E (Kanton Zürich) umplatziert, wo er sich auch heute noch aufhält. Die Vormundschaftsbehörde F (Kanton Thurgau) ordnete am 22. Februar 2011 eine Erziehungsbeistandschaft über ihn an.

C. Die Heimplatzierungskosten ("Versorgertaxe") von Fr. 265.- pro Tag wurden zunächst durch die Gemeinde F (Kanton Thurgau) als Wohnsitzgemeinde von A übernommen. Die Stadt E (Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitz As zahlte Unterhaltsbeiträge (zuzüglich Nebenkosten) von Fr. 30.- pro Tag. Per 1. August 2011 stellte die Gemeinde F (Kanton Thurgau) ihre Zahlungen ein mit der Begründung, dass die Mutter As auf dieses Datum hin von F (Kanton Thurgau) nach C (Kanton Zürich) umgezogen sei.

D. Am 13. September 2011 wies der Gemeinderat C (Kanton Zürich) ein Gesuch der Vormundschaftsbehörde F (Kanton Thurgau) auf Übernahme der Beistandschaft über A ab.

E. In der Folge ersuchte die Beiständin As sowohl die Gemeinde C, Kanton Zürich (am 18. November 2011), als auch die Stadt E, Kanton Zürich (am 10. Januar 2012), um Übernahme der Heimkosten ab 1. August 2011. Die Gemeinde C (Kanton Zürich) wies das Gesuch mit Beschluss vom 12. Dezember 2011 ab.

F. Am 19. Januar 2012 gelangte die Fürsorgebehörde der Stadt E (Kanton Zürich) an das Kantonale Sozialamt mit dem Begehren, die Zuständigkeit zwischen der Vormundschaftsbehörde F (Kanton Thurgau), der Fürsorgebehörde von E (Kanton Zürich) und der Gemeinde C (Kanton Zürich) zu klären. Mit Verfügung vom 28. März 2012 trat das kantonale Sozialamt auf dieses Begehren nicht ein mit der Begründung, dass kein sozialhilferechtlicher Zuständigkeitskonflikt vorliege.

G. Am 12. Juli 2012 trat die Fürsorgebehörde von E (Kanton Zürich) auf das Kostenübernahmegesuch der Beiständin vom 10. Januar 2012 wegen Unzuständigkeit nicht ein.  

II.  

A. Gegen den Beschluss der Gemeinde C (Kanton Zürich) vom 12. Dezember 2011 erhob A am 10. Januar 2012 Rekurs und beantragte, der Beschluss sei aufzuheben und die Gemeinde C (Kanton Zürich) zu verpflichten, seine vollen Heimplatzierungskosten ab 1. August 2011 zu übernehmen. Am 13. April 2012 beschloss der Bezirksrat K, (1.) der Rekurs werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde, (2.) die Verfahrenskosten würden auf die Staatskasse genommen, (3.) A werde keine Parteientschädigung ausgerichtet, (4.) gegen diesen Entscheid könne Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

B. Am 16. April 2012 gelangte der Vertreter der Beiständin As an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und ersuchte den Kanton um Sicherstellung der Finanzierung des Heimaufenthalts im "I" . Der Direktor der Sicherheitsdirektion antwortete mit Brief vom 30. April 2012, dass keine gesetzliche Grundlage bestehe, gestützt auf die der Kanton Zürich die Kosten übernehmen oder eine Gemeinde zur Kostenübernahme verpflichten könne.

III.  

A. Am 2. Mai 2012 erhob A Klage – eventualiter Beschwerde – beim Verwaltungsgericht und beantragte, (1.) die Gemeinde C (Kanton Zürich) sei zu verpflichten, die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine Platzierung im "I" Teenagerhaus der Stiftung "J" in E (Kanton Zürich) mit Wirkung ab 1. August 2011 rückwirkend und fortlaufend zu übernehmen, (2.) die Gemeinde C (Kanton Zürich) sei im Sinne einer vorsorglichen und sofort vollstreckbaren Massnahme anzuweisen, dem "I" Teenagerhaus der Stiftung "J" in E (Kanton Zürich) für die Zeit vom 1. August 2011 bis 30. April 2012 die vollen Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine Platzierung sofort nachzuzahlen und für die weitere Dauer des Verfahrens die laufenden Tageskosten bzw. Versorgertaxen monatlich zu bezahlen; (3.) die Akten des Bezirksrats und der Gemeinde C (Kanton Zürich) seien – auch in Bezug auf die Sozialhilfeakten der Mutter As – vollständig zu edieren; (4.) für den Fall, dass die Gemeinde C (Kanton Zürich) wider Erwarten für die beantragte Finanzierung sachlich und örtlich nicht bzw. nicht vollständig zuständig sein sollte, sei eventualiter die örtlich und sachlich zuständige Gemeinde im Kanton Zürich zur sofortigen Nachzahlung der ihr obliegenden Tageskosten bzw. Versorgertaxen für seine Platzierung im "I" Teenagerhaus der Stiftung "J" in E (Kanton Zürich) mit Wirkung ab 1. August 2011 und zur fortlaufenden Bezahlung der diesbezüglichen Tageskosten bzw. Versorgertaxen zu verpflichten; (5.) ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vorliegende Verwaltungsjustizverfahren zu bewilligen; (6.) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 

B. Am 14. Mai 2012 beantragte der Bezirksrat K, auf die Klage sei nicht einzutreten, allenfalls sei sie abzuweisen.

C. Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2012 wies der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab.

D. Am 10. Juli 2012 beantragte die Gemeinde C (Kanton Zürich) die Abweisung der Klage bzw. Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

E. Mit Replik vom 21. Juli 2012 hielt A an seinen Rechtsbegehren fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Vorab ist zu klären, ob das vorliegend eingereichte Rechtsmittel als Klage oder als Beschwerde entgegenzunehmen ist. Der Rechtsmittelführer bezeichnete seine Rechtsmitteleingabe im Hauptstandpunkt als "Klage" – unter Verweis auf einen Brief des Direktors der Sicherheitsdirektion vom 30. April 2012.

1.2 Im vorliegenden Fall geht es unstrittig weder um eine Streitigkeit aus verwaltungsrechtlichem Vertrag (§ 81 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) noch um einen Sachverhalt mit spezialgesetzlich vorgesehener Klagemöglichkeit (§ 81 lit. c VRG). Zu prüfen ist demnach einzig, ob eine Streitigkeit aus öffentlichem Recht vorliegt, über die weder ein Beteiligter noch ein anderes staatliches Organ mittels Verfügung entscheiden kann (§ 81 lit. a VRG).

1.3 Gemäss der Weisung des Regierungsrats vom 29. April 2009 zum Gesetz über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts kommt ein Klageverfahren nach § 81 lit. a VRG in erster Linie dann infrage, wenn eine Streitigkeit zwei Gemeinwesen betrifft oder wenn eine Privatperson öffentliche Aufgaben erfüllt und in diesem Zusammenhang eine Streitigkeit entsteht. Liegt hingegen ein Subordinationsverhältnis zwischen den Parteien vor, so muss die übergeordnete Partei im Streitfall eine Verfügung erlassen, die im Anfechtungsverfahren geprüft werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn eine Privatperson einen Rechtsanspruch gegen das Gemeinwesen geltend macht und dieses der Forderung nicht entsprechen will: Das Gemeinwesen hat das Begehren mittels Verfügung abzulehnen (ABl 2009 S. 927).

1.4 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Beschluss der Rechtmittelgegnerin vom 12. Dezember 2011 zugrunde, mit dem diese das Gesuch des Rechtsmittelführers um Übernahme seiner Heimkosten abwies. Zwischen der Rechtsmittelgegnerin – einem Gemeinwesen – und dem Rechtsmittelführer – einem Privaten – liegt ein Subordinationsverhältnis vor, sodass die Streitigkeit erstinstanzlich zu Recht mittels Erlass einer Verfügung durch die Rechtsmittelgegnerin erledigt wurde. Gegen diese Verfügung stand die Anfechtung auf dem Rekurs- und Beschwerdeweg offen (vgl. § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 41 Abs. 1 VRG). Unter diesen Umständen kommt die Erhebung einer Klage durch die Rechtsmittelklägerin gegen die Rechtsmittelgegnerin nicht infrage (vgl. E. 1.3). Das vom Rechtsmittelführer erhobene Rechtsmittel ist demnach als Beschwerde im Sinn von § 41 Abs. 1 VRG entgegenzunehmen.

1.5 Der Streitwert des vorliegenden Verfahrens übersteigt Fr. 20'000.-, da der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin die Übernahme der Versorgertaxe in der Höhe von Fr. 265.- pro Tag ab dem 1. August 2011 verlangt. Die Streitigkeit fällt somit in die Kammerzuständigkeit (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

Rechtsagent B, der die Beschwerde unterzeichnet hat, hielt fest, er vertrete die den Beschwerdeführer vertretende Beiständin, reichte aber gleichzeitig eine Vollmacht des Beschwerdeführers ein und erwähnte, dass er diesen auch nach Erreichen der Mündigkeit gehörig vertrete. Demnach ist davon auszugehen, dass der am 26. April 2012 mündig gewordene Beschwerdeführer im Rahmen des vorliegenden Verfahrens unmittelbar durch seinen Rechtsagenten vertreten wird.

3.  

3.1 Zu prüfen ist zunächst, ob die Vorinstanzen zu Recht zum Schluss gekommen sind, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf Zusprechung von Versorgertaxen für seinen Aufenthalt im "I" seit dem 1. August 2011 geltend machen könne.

3.2 Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 1. April 1962 über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (JPG) leistet der Staat den Gemeinden nach ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit für die anerkannten, von ihnen geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Ausgaben. Der Staat leistet anerkannten privaten Trägern für ihre geführten Jugendheime Kostenanteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben (§ 7 Abs. 2 JPG). Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann Pauschalen und Höchstansätze festsetzen und bestimmen, dass Beiträge unter einem Mindestbetrag nicht ausgerichtet werden (§ 7 Abs. 3 JPG).

3.3 Nach § 17 Abs. 1 der Verordnung vom 4. Oktober 1962 über die Jugendheime (JHV) leistet der Kanton öffentlichen und privaten Trägern für die von ihnen geführten, beitragsberechtigten Jugendheime Kostenanteile an die beitragsberechtigten Ausgaben gemäss § 7 JPG. Private Träger übernehmen die nicht beitragsberechtigten Ausgaben und finanzieren den Betrieb in der Regel vor (§ 17 Abs. 2 Satz 1 JHV). Der Kanton vergütet den Jugendheimen pro anrechenbaren Aufenthaltstag die kalkulierten beitragsberechtigten Nettotageskosten abzüglich der Versorgertaxen (§ 18e Abs. 1 JHV). Die Jugendheime stellen den zuweisenden Behörden aus dem Kanton Zürich pro anrechenbaren Aufenthaltstag die im Datenblatt festgelegte Versorgertaxe in Rechnung (§ 18e Abs. 2 JHV). Der Kanton richtet den Jugendheimen Kostenanteile aus für Kinder und Jugendliche mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich (§ 18e Abs. 3 JHV). Die Leistung von Kostenanteilen kann mit Auflagen verbunden oder vom Abschluss einer Leistungsvereinbarung abhängig gemacht werden (§ 18e Abs. 4 JHV).

3.4 Gestützt auf § 7 Abs. 3 JPG und §§ 18 ff. JHV erliess die Bildungsdirektion des Kantons Zürich am 15. August 2008 eine Verfügung, worin sie für verschiedene Einrichtungen Versorgertaxenpauschalen festlegte bzw. Mindest- und Höchstansätze des Gemeindebeitrags statuierte (http://www.lotse.zh.ch/documents/ajb/fj/allg/merk_empf/Versorgertaxen 08.pdf).

3.5 Vor dem Hintergrund der dargelegten rechtlichen Regelung ergibt sich, dass das Gemeinwesen einzig Jugendheimen – nicht aber Insassen von Jugendheimen – Versorgertaxen ausrichtet. Gestützt auf § 18e Abs. 2 JHV können Jugendheime – nicht aber Insassen von Jugendheimen – der zivilrechtlichen Wohnsitzgemeinde die Versorgertaxe in Rechnung stellen (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch des Kantons Zürich, August 2012, Kapitel 12.2.02 [Innerkantonale Platzierungen in Kinder- und Jugendheimen], Ziff. 3.2 [Versorgertaxen], Version vom 24. Juni 2012, unter www.sozialhilfe.zh.ch). Selbst wenn man mit dem Beschwerdeführer davon ausgehen wollte, dass die Versorgertaxe eine sozialhilferechtliche – und nicht eine subventionsrechtliche – Leistung darstelle (vgl. zu dieser nach wie vor umstrittenen Frage VGr, 14. Juli 2010, VB.2010.00165, E. 3.7), fehlt es an einer jugendheimrechtlichen Grundlage, gestützt auf die ein Heiminsasse gegenüber dem Gemeinwesen die Zahlung von Versorgertaxen geltend machen kann.

3.6 Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass einzig das Jugendheim "I" der Stiftung "J" in E (Kanton Zürich) gegenüber dem Gemeinwesen gestützt auf § 18e Abs. 2 JHV einen Anspruch auf Zahlung von Versorgertaxen für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers geltend machen kann, nicht aber der Beschwerdeführer selber. Die Vorinstanzen wiesen das Kostenübernahmegesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht ab.

3.7 Faktisch erhob der Beschwerdeführer Beschwerde für das Jugendhaus "I", das am bisherigen Verfahren nicht beteiligt war und von dem nicht bekannt ist, ob und gegenüber welchen Gemeinwesen es Versorgertaxen für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers in Rechnung gestellt hat. Im Rahmen der Replik räumte der Beschwerdeführer denn auch ein, dass die Beschwerdegegnerin die Versorgertaxen nicht ihm, sondern dem Jugendheim "I" auszurichten habe. Er macht indessen selber nicht geltend, dass er dazu berechtigt sei, das Jugendheim "I" im Beschwerdeverfahren zu vertreten. Die Rechtsmittellegitimation könnte in einem solchen Fall – analog zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend "Drittbeschwerde pro Adressat" (vgl. BGE 130 V 560 E. 3.5) – höchstens dann bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer durch die Anordnung der Beschwerdegegnerin, keine Versorgertaxen für seinen Heimaufenthalt zu übernehmen, ein unmittelbarer Nachteil entstanden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall: Auch wenn die Zuständigkeit der Versorgertaxenfinanzierung zwischen den involvierten Gemeinwesen umstritten ist, droht dem Beschwerdeführer keine Heimausweisung, da er für die vorübergehende Finanzierung seines Heimaufenthalts am Unterstützungswohnsitz sozialhilferechtliche Ansprüche geltend machen kann (vgl. unten, E. 4.2 und 4.4). Demnach ist auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin allfällige Versorgertaxenansprüche des Jugendheims "I" geltend macht.

3.8 Nach dem Gesagten muss nicht näher geprüft werden, an welches Gemeinwesen sich das Jugendheim "I" richten müsste, um einen allfälligen Versorgertaxenanspruch für den Heimaufenthalt des Beschwerdeführers geltend zu machen. Offenbleiben kann somit auch die Frage, welche Behörde im vorliegenden Fall als Zuweisungsbehörde im Sinn von § 18e Abs. 2 JHV zu gelten hat bzw. wo der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt.

4.  

4.1 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin gestützt auf sozialhilfegesetzliche Bestimmungen einen Anspruch auf finanzielle Leistungen für seinen Heimaufenthalt geltend machen kann.

4.2 Nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) besteht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wenn jemand für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe hat unter anderem die notwendige Pflege in einem Heim sicherzustellen (§ 15 Abs. 2 SHG). Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 Satz 1 SHG). Mit der Gutsprache verpflichtet sich die zuständige Be­hörde, die Kosten notwendiger Leistungen zu übernehmen, soweit dafür keine Kostendeckung besteht (§ 19 Abs. 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Subsidiäre Gutsprache wird erteilt, wenn zu erwarten ist, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden können. Der Gesuchsteller ist in diesem Fall weiterhin verpflichtet, sich um eine Kostendeckung zu bemühen (§ 19 Abs. 2 SHV).

4.3 Die Pflicht zur Leistung wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde des Hilfesuchenden (§ 32 SHG). Das unmündige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den (Unterstützungs-)Wohnsitz der Eltern oder jenes Elternteils, unter dessen Gewalt es steht (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [Zuständigkeitsgesetz, ZUG]; vgl. § 37 Abs. 1 SHG). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, teilt es den Unterstützungswohnsitz jenes Elternteils, bei dem es wohnt (Art. 7 Abs. 2 ZUG; vgl. § 37 Abs. 2 SHG). Das unmündige Kind hat eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach Art. 7 Abs. 1 und 2 ZUG, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG; vgl. § 37 Abs. 3 lit. c SHG).

4.4 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der sozialhilferechtliche Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c ZUG seit 2010 in E (Kanton Zürich) liegt. Demnach ist die Stadt E (Kanton Zürich) als Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers zuständig, die sozialhilferechtlich möglicherweise erforderlichen Massnahmen anzuordnen und – allenfalls im Rahmen einer subsidiären Kostengutsprache gemäss § 19 Abs. 2 SHV – zumindest so lange (vor-) zu finanzieren, bis das für die Finanzierung der Versorgertaxe im vorliegenden Fall zuständige Gemeinwesen feststeht (vgl. VGr, 21. April 2011, VB.2010.00661, E. 4.2).

4.5 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass die Gemeinde E (Kanton Zürich) sich weigere, ihm für seinen Heimaufenthalt finanzielle Leistungen auszurichten. Doch die Fürsorgebehörde E (Kanton Zürich) hat bis anhin – im Rahmen des noch nicht rechtskräftigen Präsidialentscheids vom 10. Juli 2012 – lediglich entschieden, dass sie dem Beschwerdeführer keine jugendhilferechtlichen Leistungen schulde. Hingegen hat sie – obwohl der Beschwerdeführer ein Gesuch um Kostengutsprache stellte – (noch) nicht geprüft, ob ihm ein (auf § 14 und § 15 Abs. 2 SHG gestützter) sozialhilferechtlicher Anspruch auf finanzielle Leistungen zur Sicherstellung seines Heimaufenthalts zustehe. Hinzu kommt, dass die Stadt E (Kanton Zürich) am vorliegenden Verfahren ohnehin nicht beteiligt ist, sodass das Verwaltungsgericht allfällige Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber der Stadt E (Kanton Zürich) nicht überprüfen und ihr gegenüber keine verpflichtenden Anordnungen erlassen kann. Es ist Sache des Beschwerdeführers, bei der Fürsorgebehörde E (Kanton Zürich) um (vorläufige) Zahlung ausstehender und/oder künftiger Heimkosten zu ersuchen, soweit seine Heimplatzierung aus finanziellen Gründen gefährdet sein sollte. 

4.6 Demnach kann der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin keinen auf § 14 SHG gestützten Anspruch auf Zusprechung von Leistungen für den Heimaufenthalt geltend machen, sodass sich die Beschwerde auch diesbezüglich als unbegründet erweist.

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei seinen bedrängten finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist (VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 8).

5.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch der obsiegenden Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen: Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zur üblichen Amtstätigkeit, weshalb sich das Gemeinwesen so zu organisieren hat, dass es Verwaltungsstreitsachen selbst durchfechten kann (vgl. VGr, 26. Juni 2012, VB.2012.00201, E. 7.3; RB 2008 Nr. 18, E. 2.3.1).

5.4 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Im vorliegenden Fall ist von der Mittellosigkeit des 18-jährigen Beschwerdeführers auszugehen, der seit zwei Jahren in Heimen lebt. Seine Begehren können nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden; zu berücksichtigen ist insbesondere, dass der Direktor der Sicherheitsdirektion in einem Brief vom 30. April 2012 sinngemäss die Auffassung vertrat, dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin Klage erheben könne, um von dieser die Bezahlung von Versorgertaxen für seinen Heimaufenthalt zu verlangen. Angesichts der Komplexität der sich vorliegend stellenden rechtlichen Fragen ist überdies davon auszugehen, dass der junge, psychisch angeschlagene Beschwerdeführer nicht in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Demnach sind die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gutzuheissen.

Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsagent B ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Als Partner eines Rechts- und Gemeindeberatungsunternehmens war er auch als Nicht-Anwalt hinreichend rechtskundig, um die berechtigten Interessen des Beschwerdeführers zu wahren (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 44). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

2.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen, und ihm wird in der Person von Rechtsagent B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt.

3.    Rechtsagent B läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen, von der Zustellung dieser Verfügung an gerechnet, um dem Verwaltungsgericht eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen im Beschwerdeverfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010);

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    160.--     Zustellkosten,
Fr. 2'160.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…