{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00284_23-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212134&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0047c00552051166d7f4f569b9a69079"}, "Num": [" VB.2012.00284"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.23.0  VB.2012.00284"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.23.0  VB.2012.00284"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.23.0  VB.2012.00284"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fremdplatzierungskosten | Finanzierung eines Jugendheimaufenthalts. Das eingereichte Rechtsmittel ist nicht als Klage entgegenzunehmen, sondern als Beschwerde, da zwischen dem Rechtsmittelf\u00fchrer (Jugendheiminsasse) und der Rechtsmittelgegnerin (Gemeinde) ein Subordinationsverh\u00e4ltnis besteht (E. 1.4). Der beschwerdef\u00fchrende Jugendliche kann gegen\u00fcber der gegnerischen Gemeinde keine jugendheimrechtlichen Anspr\u00fcche auf Ausrichtung von Versorgertaxen geltend machen, da einzig Jugendheime - nicht aber Jugendheiminsassen - solche Begehren stellen k\u00f6nnen (E. 3.5). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr das Jugendheim \"Drittbeschwerde\" erhob, ist mangels Vertretungsbefugnis nicht darauf einzutreten. Die zur Zeit unklare Zust\u00e4ndigkeit der Versorgertaxenfinanzierung stellt f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer keinen unmittelbaren Nachteil dar, weil er f\u00fcr seine Heimkostenfinanzierung - bis zur Kl\u00e4rung der Zust\u00e4ndigkeit - sozialhilfegesetzliche Anspr\u00fcche geltend machen kann (E. 3.7).  Solange der Heimaufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers erforderlich ist, von ihm nicht finanziert werden kann und wegen Zust\u00e4ndigkeitskonflikten (noch) nicht \u00fcber die Versorgertaxe finanziert wird, muss die Heimfinanzierung durch die sozialhilferechtliche Unterst\u00fctzungswohngemeinde gesichert werden. Im vorliegenden Fall ist eine Zahlungspflicht der beschwerdegegnerischen Gemeinde zu verneinen, da es sich bei ihr nicht um die Unterst\u00fctzungswohngemeinde des Beschwerdef\u00fchrers handelt (E. 4.4).  Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellende Vertreter des Beschwerdef\u00fchrers erscheint als Partner eines Rechts- und Gemeindeberatungsunternehmens hinreichend rechtskundig, um die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers zu wahren (E. 5.4). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:56", "Checksum": "e32c0945b2e278749d5c1b19a12c6efc"}