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Geschäftsnummer: VB.2012.00285  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafantritt


Strafvollzug: Strafantritt Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie gestützt auf Informationen auf Wikipedia zum Schluss kam, das Beschneidungsfest seiner zwei Söhne sei verschiebbar (E. 2.2). Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 3). Die Hochzeit der Schwester des Beschwerdeführers rechtfertigt keinen Strafaufschub (E. 4.2). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht darzulegen, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden kann. Sodann bestehen Zweifel, ob die Beschneidung schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden ist. Wenn der Beschwerdeführer nicht an der Zeremonie teilnehmen könnte, ginge sein Nachteil nicht erheblich über das Übel hinaus, was normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist. Überdies ist ohnehin fraglich, ob diese familiären Umstände als Aufschubgrund genügen, liegt doch der Grund bei den Kindern und nicht beim Beschwerdeführer selbst. Sein Interesse an der Teilnahme überwiegt das - angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen in kurzer Zeit und seiner offensichtlich gravierenden Unbelehrbarkeit erhebliche - öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht (E. 4.3.2). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSCHUB
BESCHNEIDUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HOCHZEIT
INTERESSENABWÄGUNG
INTERNET
RECHTLICHES GEHÖR
STRAFANTRITT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGLICHE MASSNAHME
WIKIPEDIA
Rechtsnormen:
§ 48 Abs. II JVV
§ 48 Abs. III JVV
Art. 94 Ziff. 1 SVG
Art. 95 Ziff. 2 SVG
§ 28 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00285

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 31. Mai 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafantritt,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wurde vom Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2010 wegen Entwendung zum Gebrauch im Sinn von Art. 94 Ziff. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG), mehrfachen Fahrens trotz Entzugs im Sinn von Art. 95 Ziff. 2 SVG und fahrlässiger Benützung einer Nationalstrasse ohne gültige Vignette mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 100.- bestraft, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufgeschoben wurde. Dieses Urteil erwuchs in Rechtskraft. Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) setzte ihm mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 Frist bis am 30. Januar 2012, um einen Antrag für die Strafverbüssung in Halbgefangenschaft zu stellen. Für den Fall des Nichtzustandekommens der Halbgefangenschaft setzte der Justizvollzug den Strafantrittstermin zur Strafverbüssung im Normalregime auf den 16. April 2012, 09.00 Uhr, fest. Diese Verfügung blieb unangefochten, und A stellte keinen Antrag betreffend Halbgefangenschaft.

B. Mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 15. März 2012 ersuchte A den Justizvollzug um Verschiebung des Strafantrittstermins bis mindestens August 2012. Dieser wies das Gesuch am 23. März 2012 ab und wies darauf hin, dass der Strafantrittstermin vom 16. April 2012 bestehen bleibe.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 16. April 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern (Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Verschiebung des Strafantritts um sechs Monate. Sodann sei der Strafantritt im Sinn einer vorsorglichen Massnahme während des Rekursverfahrens zu sistieren. Die Justizdirektion wies den Justizvollzug am 18. April 2012 im Sinn einer superprovisorischen Massnahme an, einstweilen bis zum Rekursentscheid von einer Ausschreibung zur Verhaftung von A abzusehen. Mit Verfügung vom 20. April 2012 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und lud A zum Strafantritt innert zehn Tagen nach Erhalt der Verfügung durch seinen Rechtsvertreter vor, d. h. auf den 4. Mai 2012.

III.  

Mit Eingabe vom 4. Mai 2012 gelangte A an das Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats. Die Justizdirektion beantragte am 9. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde und des Antrags um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Auch der Justizvollzug beantragte am 14. Mai 2012 die Abweisung der Beschwerde. Diese beiden Stellungnahmen sowie eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2012 wurden den übrigen Verfahrensparteien zur freigestellten Vernehmlassung bis 29. Mai 2012 zugestellt. A hielt mit Schreiben vom 29. Mai 2012 an seinen Anträgen fest und verwies auf seine Eingabe vom 11. Mai 2012.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Da mit dem vorliegenden Urteil ein Entscheid in der Sache ergeht, erweist sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Vermeidung des Strafantritts vor der Fällung des Endentscheids durch das Verwaltungsgericht als gegenstandslos.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt vorab die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz, indem diese entgegen seiner Aussage gestützt auf Informationen von Wikipedia davon ausgegangen sei, das Beschneidungsfest seiner Kinder müsse nicht zwingend in diesem Sommer stattfinden. Damit habe sie überdies den Sachverhalt unvollständig festgestellt.

2.2 In der Rekursschrift hatte der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, es verstehe sich von selbst, dass ein derartiges Fest nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden könne, da die religiöse Mündigkeit vom Alter der Kinder abhängig sei. Damit hatte er nicht genügend substanziiert, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden könnte. Dies geht im Übrigen selbst aus der nach Beschwerdeerhebung eingereichten Bescheinigung nicht hervor, bestätigt diese doch lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Beschneidung ihrer Kinder auf den 25. Juli 2012 festgesetzt haben. Dieser Bescheinigung lässt sich demnach nicht entnehmen, dass der Zeitpunkt des Beschneidungsfests fix und nicht verschiebbar wäre. Die dort gewählte Formulierung deutet im Gegenteil gar darauf hin, dass das Datum der Beschneidung vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau frei gewählt wurde.

Die Vorinstanz verletzte demnach das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht, indem sie gestützt auf im Internet zugängliche Informationen zum Schluss kam, das Beschneidungsfest sei verschiebbar. Sie hatte angesichts der – bis heute – ungenügenden Substanziierung der Behauptung des Beschwerdeführers keinen Anlass, ihm weitere Gelegenheit zu geben, diese Behauptung zu belegen. Auf die im Internet auf Wikipedia einfach verfügbaren Daten, die sich auf die dort angegebene Literatur stützen, durfte die Vor-instanz abstellen (vgl. BGr, 22. März 2012, 1C_326/2011, E. 2.1). Der Vorinstanz kann unter diesen Umständen auch keine ungenügende Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Im Übrigen datiert die Bescheinigung vom 3. Mai 2012 und wurde demnach erst nach dem Rekursentscheid erstellt. Es erscheint daher fraglich, ob der Termin des Beschneidungsfests schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden war.

3.  

3.1 Nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) legt das Amt für Justizvollzug den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt (§ 48 Abs. 2 JVV). Es kann auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch a) erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden und b) weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (§ 48 Abs. 3 JVV).

Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird ausnahmsweise auch die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Die dem Verurteilten andernfalls entstehenden Nachteile müssen erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen. Der Grund für einen allfälligen Strafaufschub muss in der Regel beim Inhaftierten selbst liegen. Allerdings anerkennt die Praxis auch den Tod eines nahen Angehörigen als wichtigen Grund. Grundsätzlich bilden jedoch familiäre Umstände und Probleme – abgesehen von nicht voraussehbaren gravierenden Ausnahmefällen – ganz allgemein keine Gründe für einen Strafaufschub. So ist etwa die bevorstehende Geburt eines Kinds der Partnerin des Verurteilten kein Grund für einen Strafaufschub (Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Diss. Zürich 1998, S. 318 f.).

3.2 Bei der Frage, ob die Verbüssung der Strafe aufzuschieben sei, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei muss berücksichtigt werden, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (vgl. Surber, S. 316).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer hatte sein Verschiebungsgesuch u. a. mit der im April 2012 anstehenden Operation seiner Hand begründet. In der Rekursschrift machte er geltend, diese ambulante Operation werde am 19. April 2012 durchgeführt. Dieser Termin – und selbst die darauf folgende Konsultation vom 2. Mai 2012 – sind inzwischen verstrichen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. Selbst der Beschwerdeführer äussert sich dazu in der Beschwerdeschrift nicht mehr näher.

4.2 Auch zur Hochzeit seiner Schwester in C am 28. Juli 2012 stellt der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift keine weiteren Ausführungen mehr an. In der Rekursschrift hatte er gar ausgeführt, die Nichtteilnahme an der Hochzeit seiner Schwester habe er wohl noch zu tragen. Die Vorinstanz qualifizierte diese Hochzeit zu Recht nicht als existenzwichtige Angelegenheit, welche einen Strafaufschub von mehreren Monaten rechtfertigen würde. Das Datum der Hochzeit belegt er im Übrigen auch im Beschwerdeverfahren nicht.

4.3 In Bezug auf das Beschneidungsfest seiner Kinder macht der Beschwerdeführer geltend, wenn er daran nicht teilnehmen könne, so stelle dies einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar, insbesondere in die Glaubens- und Gewissensfreiheit, da nach einem Strafantritt die Gewährung eines Urlaubs mit Auslandaufenthalt ausgeschlossen sei. Die Teilnahme an diesem religiösen Fest, das mit der christlichen Taufe verglichen werden könne, sei für ihn ein religiöses Gebot. Das öffentliche Interesse an einem raschen Strafvollzug erscheine im Vergleich zur Glaubens- und Gewissensfreiheit von einigermassen untergeordneter Bedeutung, insbesondere da der Beschwerdegegner gemäss erster Verfügung über acht Monate zwischen der Rechtskraft des Urteils und dem verfügten Strafantritt habe verstreichen lassen.

4.3.1 Die Justizdirektion erwog, es sei nicht ersichtlich, weshalb dieses Fest nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden könne, denn es gebe im Islam kein einheitliches Alter für die Durchführung der Beschneidung. Sie erfolge bei männlichen muslimischen Kindern oft schon als Baby und werde bis zum Pubertätsalter durchgeführt (Hinweis auf www.wikipedia.org). Die Kinder des Beschwerdeführers seien nach seinen Angaben in den Jahren 2004 und 2005 geboren, weshalb das Vorbringen, das Beschneidungsfest könne selbsterklärend nicht einfach auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden, nicht überzeuge. Im Übrigen erstaune, dass der Beschwerdeführer diesen Verschiebungsgrund nicht bereits beim Beschwerdegegner vorgebracht habe. Selbst wenn jedoch das Beschneidungsfest zwingend diesen Sommer stattzufinden habe, überwiege der Nachteil, den der Beschwerdeführer erleide, das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht. Sie zählte darauf die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen zahlreicher schwerwiegender Verkehrs- und anderer Delikte wie Betrug, Diebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung etc. in den Jahren 2001, 2002, 2004, 2008, 2009 und 2010 auf. Das Bezirksgericht Zürich habe im vorliegend zu vollstreckenden Urteil festgehalten, das Verschulden des Beschwerdeführers betreffend Entwendung zum Gebrauch und Fahrens trotz Entzugs sei in objektiver und subjektiver Hinsicht als erheblich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer habe durch die fortwährende Delinquenz seine Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit insbesondere gegenüber den im Strassenverkehr geltenden Regeln manifestiert. Selbst der Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit habe ihn nicht daran gehindert, wieder ein Auto zu lenken und erneut gegen die einschlägigen Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes zu verstossen. Der Beschwerdeführer habe damit eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Aus diesen Erwägungen erhelle, dass das öffentliche Interesse der baldigen Vollstreckung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Dezember 2010 schwer wiege; dieses gewichtige Interesse erlaube keinen Aufschub des Strafvollzugs um mehrere Monate.

4.3.2 Vorab kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Mit der Justizdirektion ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Beschneidungsfest im ursprünglichen Gesuch nicht erwähnte, was er in der Beschwerdeschrift selbst einräumt. Diese neue Tatsachenbehauptung war zwar im Rekursverfahren zulässig, doch lässt diese späte Geltendmachung Zweifel aufkommen, ob die Beschneidung schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden ist. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer selbst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht gelingt darzulegen, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden kann (vgl. E. 2.2). Seine Kinder sind knapp achteinhalb und sieben Jahre alt und damit noch lange nicht im Pubertätsalter, während im Rahmen des vorliegenden Verfahrens lediglich eine Freiheitsstrafe von neun Monaten zu vollziehen ist. Überdies spricht die Tatsache, dass die nicht gleichaltrigen Söhne des Beschwerdeführers gleichzeitig beschnitten werden sollen, dafür, dass es keinen fixen Zeitpunkt für die Beschneidung gibt.

Selbst wenn jedoch davon auszugehen wäre, dass die Beschneidung seiner Kinder nicht verschoben werden kann, ginge der Nachteil des Beschwerdeführers, der nicht an der Zeremonie teilnehmen könnte, nicht erheblich über das Übel hinaus, was normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist. Überdies ist ohnehin fraglich, ob diese familiären Umstände als Aufschubgrund genügen, liegt doch der Grund bei den Kindern und nicht beim Beschwerdeführer selbst. Jedenfalls ist der ihm durch eine Nichtteilnahme an der Beschneidung entstehende Nachteil nicht derart gross, dass sein Interesse an der Teilnahme das erhebliche öffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs überwiegen würde. Dieses öffentliche Interesse wiegt angesichts der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers in kurzer Zeit und seiner offensichtlich gravierenden Unbelehrbarkeit schwer. Es wird nicht geschmälert durch die Tatsache, dass zwischen der Vollstreckbarkeit des Strafurteils am 27. Juli 2011 und der ersten Festsetzung eines Strafantrittstermins mit Verfügung vom 29. Dezember 2011 rund fünf Monate vergangen sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der erste Strafantrittstermin im Normalregime erst auf den 16. April 2012 festgelegt wurde, denn dem Beschwerdeführer wurde Zeit zur Vereinbarung der Halbgefangenschaft und zur Vorbereitung des Strafvollzugs eingeräumt. Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.3.3 Demnach hält die Interessenabwägung der Vorinstanz zugunsten der öffentlichen Interessen an einem raschen Vollzug der Strafe einer Rechtskontrolle stand.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer zuletzt auf den 4. Mai 2012 zum Strafantritt vorgeladen wurde, dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen. Als angemessen erweist sich dabei, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 18. Juni 2012, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss Disp.-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. April 2012 bleiben bestehen.

6.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 18. Juni 2012, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug gemäss den erlassenen Anordnungen in Disp.-Ziff. II der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 20. April 2012 vorgeladen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…