{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-05-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00285_2012-05-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211867&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b757e1ba57e72ef97334ee320e28ca48"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00285"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00285"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00285"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.05.2012  VB.2012.00285"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafantritt | Strafvollzug: Strafantritt Gegenstandslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdef\u00fchrers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (E. 1.2). Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers nicht, indem sie gest\u00fctzt auf Informationen auf Wikipedia zum Schluss kam, das Beschneidungsfest seiner zwei S\u00f6hne sei verschiebbar (E. 2.2). Rechtsgrundlagen des Aufschubs des Strafantrittstermins (E. 3). Die Hochzeit der Schwester des Beschwerdef\u00fchrers rechtfertigt keinen Strafaufschub (E. 4.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer gelingt es nicht darzulegen, weshalb das Beschneidungsfest nicht verschoben werden kann. Sodann bestehen Zweifel, ob die Beschneidung schon vor der Stellung des Verschiebungsgesuchs festgesetzt worden ist. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer nicht an der Zeremonie teilnehmen k\u00f6nnte, ginge sein Nachteil nicht erheblich \u00fcber das \u00dcbel hinaus, was normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist. \u00dcberdies ist ohnehin fraglich, ob diese famili\u00e4ren Umst\u00e4nde als Aufschubgrund gen\u00fcgen, liegt doch der Grund bei den Kindern und nicht beim Beschwerdef\u00fchrer selbst. Sein Interesse an der Teilnahme \u00fcberwiegt das - angesichts seiner zahlreichen Verurteilungen in kurzer Zeit und seiner offensichtlich gravierenden Unbelehrbarkeit erhebliche - \u00f6ffentliche Interesse an der raschen Durchsetzung des Strafanspruchs nicht (E. 4.3.2). Festlegung eines neuen Strafantrittstermins (E. 5). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:13:38", "Checksum": "c5d24b7166f5197e109db64886e9e8a3"}