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Geschäftsnummer: VB.2012.00292  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.08.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe: Arrest wegen einer Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen.

Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Rechtmässigkeit des gegen ihn verfügten, bereits vollzogenen Arrests (E. 1.2). Das Disziplinarverfahren hat eigenständige Bedeutung und ist nicht mit einem laufenden Strafverfahren gekoppelt. Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids betreffend den Mitinsassen ist abzusehen (E. 2.2). Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Beleidigung des Mitinsassen wären die Aussagen der angehörten Auskunftspersonen etwas kritischer zu würdigen gewesen. Auf der andern Seite ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte er den Mitinsassen kaum absolut sachlich darauf hingewiesen hat, er benachteilige einen anderen Insassen bei der Essenszuteilung. Ausserdem erscheint es aufgrund der angehörten Mitgefangenen als erwiesen, dass der Beschwerdeführer danach nicht einfach stumm die Treppe zu seiner Zelle hochging und plötzlich von hinten von dem Mintinsassen überrascht wurde, sondern der Streit auf dem Weg zur Zelle weiterging. Insofern ist dem Beschwerdeführer doch vorzuwerfen, dass er eine weitere Provokation des an sich schon gereizten Mitinsassen beging und mit zur Eskalation des Streites beitrug. Schliesslich musste er seinerseits zurückgehalten werden, um nicht auf den Mitinsassen loszugehen. In diesem Umfang ist der Vorfall ausreichend erstellt (E. 4.3). Die Wahl und die festgesetzte Dauer der Arreststrafe erscheinen gerade noch als gerechtfertigt und vertretbar. Ein eigentlicher Ermessensfehler liegt (noch) nicht vor (E. 5.2). Abweisung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARREST
AUSEINANDERSETZUNG
BELEIDIGUNG
BEWEISWÜRDIGUNG
DISZIPLINARSTRAFE
ENTSCHÄDIGUNG
ERMESSEN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSSCHUTZINTERESSE
SACHVERHALTSFESTSTELLUNG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 89 JVV
§ 164 Abs. II JVV
Art. 91 Abs. I StGB
Art. 91 Abs. II lit. d StGB
§ 23b Abs. II lit. a StJVG
§ 23b Abs. II lit. c StJVG
§ 23c Abs. I lit. i StJVG
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00292

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. August 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich in der Justizvollzugsanstalt B im Strafvollzug. Mit Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 wurde er von deren Direktion mit fünf Tagen Arrest bestraft, da er am 5. Januar 2012 in eine lautstarke Auseinandersetzung mit gegenseitigen Beschimpfungen mit dem Mitinsassen R.B. verwickelt gewesen sei. Dabei seien auch Zellentüren zugeknallt worden. Kurz vor der Auseinandersetzung habe A R.B. vorgeworfen, einen anderen Mitinsassen bei der Essensverteilung zu benachteiligen. Der Disziplinarentscheid wurde sofort umgesetzt (Beginn des Arrests am 5. Januar 2012).

II.  

Am 13. Januar 2012 erhob A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 6. Januar 2012 und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Zusprechung einer Entschädigung für den erstandenen Arrest. Die Justizdirektion wies das Rechtsmittel am 15. März 2012 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Daraufhin reichte A am 3. Mai 2012 Beschwerde am Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 15. März 2012 und die Disziplinarverfügung vom 6. Januar 2012 seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Arrest ungerechtfertigt gewesen sei. Das vorliegende Verfahren sei bis zum Ausgang der parallel geführten Strafuntersuchung zu sistieren. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Mit Eingabe vom 14. Mai 2012 beantragte die Justizdirektion sowohl die Abweisung des Sistierungsantrags als auch – unter Verzicht auf eine Vernehmlassung und Verweis auf die Begründung der Verfügung vom 15. März 2012 – die Abweisung der Beschwerde. Am 8. Juni 2012 beantragte das Amt für Justizvollzug die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Verfügungen vom 6. Januar 2012 und 15. März 2012. Unter Verweis auf die Eingabe der Justizdirektion vom 14. Mai 2012 beantragte das Amt für Justizvollzug sodann auch die Abweisung des Sistierungsantrags.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde durch den Einzelrichter zu entscheiden.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 128 II 34 E. 1b; BGE 116 Ia 359 E. 2a; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 25). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte. Dies gilt namentlich bei sofort umgesetzten Disziplinarmassnahmen (vgl. BGr, 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b), folglich auch bei dem infrage stehenden, unverzüglich vollzogenen Arrest. Der Beschwerdeführer hat somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Disziplinarstrafe überprüfen zu lassen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zum Abschluss des gegen den in die Auseinandersetzung involvierten Mitinsassen R.B. laufenden Strafverfahrens. Dieses sei deshalb eingeleitet worden, weil die Vorinstanz nicht bereit gewesen sei, seine – des Beschwerdeführers – Beweisanträge abzunehmen. Das Strafverfahren sei geeignet, auch im Beschwerdeverfahren interessierende Fragen hinreichend abzuklären. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz stellten sich auf den Standpunkt, ein verwaltungsrechtliches Disziplinarverfahren im Justizvollzug habe nicht den gleichen Anforderungen an die Abklärung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung zu genügen wie ein Strafverfahren, betreffe jenes doch nicht die Frage von strafrechtlicher Schuld oder Unschuld.

2.2 Eine Sistierung ist sinnvoll, sobald der Entscheid einer Verwaltungs- oder Verwaltungsrechtspflegeinstanz von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird, etwa dann, wenn der Ausgang eines anderen Verfahrens für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist. Eine Sistierung rechtfertigt sich auch, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Erforderlich ist allerdings, dass beide Verfahren einen genügenden Sachzusammenhang aufweisen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 29). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind das Disziplinarrecht und das Strafrecht voneinander unabhängig (vgl. BGE 97 I 836 E. 2b betreffend die disziplinarische Bestrafung eines Anwalts wegen einer Verletzung des Berufsgeheimnisses aufgrund der kantonalen Anwaltsgesetze und die strafrechtliche Verfolgung eines Verstosses gegen Art. 321 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB]; Hans-Ulrich Meier/Ernst Weilenmann in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. A,. 2007, Art. 92 N. 29 ff.). Das Disziplinarverfahren hat somit eigenständige Bedeutung und ist nicht mit einem laufenden Strafverfahren gekoppelt. Dies ergibt sich überdies bereits aus der Tatsache, dass bei den genannten Verfahren unterschiedliche Beurteilungskriterien und -massstäbe zur Anwendung kommen, die zu anderen Schlussfolgerungen und Sanktionen führen. Das Strafverfahren betrifft überdies auch R.B. und nicht den Beschwerdeführer selbst. Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids ist folglich abzusehen.

3.  

3.1 Gemäss § 89 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB Disziplinarsanktionen verhängt werden. Unter anderem ist ein Arrest bis zu 20 Tagen als zusätzliche Freiheitsbeschränkung möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB und § 23c Abs. 1 lit. i StJVG). Gemäss § 23b Abs. 2 lit. a und c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft bzw. die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet.

3.2 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

3.3 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein grosses Ermessen zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Insbesondere ist sie an das Verbot des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüber- bzw. -unterschreitung gebunden. Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu orientieren (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 74, 80; ferner Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich etc. 2010, Rz. 441).

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügte eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG, da diesem "objektiv wichtige Teile" fehlen würden. Die Vorgehensweise der Vorinstanz, die von ihm im Rekursverfahren gestellten Beweismittelanträge (Befragung von weiteren Augenzeugen) abzulehnen, sei willkürlich. Sie habe dadurch auch sein rechtliches Gehör verletzt.

4.2 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung besagt, dass allein die Überzeugung der entscheidenden Behörde massgebend dafür ist, ob eine bestimmte Tatsache aufgrund des bestehenden Beweismaterials als eingetreten zu betrachten ist oder nicht. Formale Beweiserfordernisse bestehen ebenso wenig wie Bindungen an formelle Beweisregeln. Die entscheidberufene Behörde befindet selber über die Zulassung eines Beweismittels und über dessen Beweiswert; sie hat das Ergebnis der Sachverhaltsermittlung nach Massgabe der gesamten Umstände entsprechend dem Gewicht der vorliegenden Beweise zu werten. Die Behörden haben sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen sowie in freier Überzeugung ihre Meinung darüber zu bilden, ob sie einen bestimmten Sachverhalt oder ein Sachverhaltselement als eingetreten betrachten. Absolute Gewissheit ist dafür nicht vorausgesetzt. Es genügt, wenn sie ihren Entscheid verantworten und sachlich begründen können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 76 f.). Erscheint der Sachverhalt umfassend ermittelt, obgleich nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, rechtfertigt es sich, auf weitere Untersuchungen zu verzichten. Um festzustellen, ob ein Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas beiträgt, kommt die Behörde bzw. das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis vorläufig zu würdigen. Eine solche antizipierte Beweiswürdigung und der darauf beruhende Verzicht auf Beweisabnahme sind mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör vereinbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 10; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 15. März 2012, die Ereignisse vom 5. Januar 2012 könnten aufgrund der unterschiedlichen Aussagen der Beteiligten im Einzelnen nicht mehr rekonstruiert werden. Es sei aber unbestritten, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und dem Mitinsassen R.B. zu einer lautstarken, eskalierenden Auseinandersetzung gekommen sei. Die beiden Kontrahenten seien bereits vor diesem Tag mehrfach – zumindest verbal – aneinander geraten, weshalb dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass eine weitere an R.B. gerichtete Rüge provozierend wirken könnte. Mit der vorliegend infrage stehenden Kritik gegenüber demselben habe er sich überdies eine ihm nicht zukommende Aufsichtsfunktion angemasst. Der Mitinsasse R.B. habe sodann ausgeführt, bei der Essensverteilung vom Beschwerdeführer zutiefst beleidigt worden zu sein. Diese Aussage sei von einem weiteren damals anwesenden Mitinsassen bestätigt worden. Damit bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer selber die Auseinandersetzung durch sein inadäquates, provozierendes und beleidigendes Verhalten kausal (mit)verursacht habe. Der Sachverhalt sei genügend erstellt. Der Beschwerdegegner habe nach dem Vorfall die notwendigen Abklärungen vorgenommen und namentlich die vom Beschwerdeführer selbst genannten "Zeugen" angehört. Der Einwand des Beschwerdeführers, R.B. habe ihn im Verlauf des Streits tätlich angegriffen bzw. mit einem Staubsaugerrohr auf den Hinterkopf geschlagen, sei insofern nicht von Belang, als dies nichts an der ursprünglichen (Mit)Verursachung des Konflikts durch den Beschwerdeführer ändere.

Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung sind diese Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Einerseits hielt der Beschwerdeführer selbst fest, dass sich der "äussere", von ihm geltend gemachte Sachverhalt mit den entsprechenden Feststellungen der Vorinstanz decke und es am 5. Januar 2012 zwischen ihm und R.B. im Essensraum zu einer "Diskussion" gekommen sei. Andererseits stützen sich die vorinstanzlichen Ausführungen auf den Rapport des Aufsehers vom 5. Januar 2012 und die Aussagen der Mitinsassen N.D. und M.M. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, gab N.D. darüber hinaus auch an, es sei nicht das erste Mal gewesen, dass der Beschwerdeführer R.B. provoziert und beleidigt habe.

Allerdings hat der Beschwerdeführer immer bestritten, R.B. und dessen Familie beleidigt zu haben. Dies wurde in den Anhörungen denn auch nicht verifiziert. Die Vorinstanz schliesst aus der Bemerkung des angehörten N.D., wonach es nicht das erste Mal sei, dass der Beschwerdeführer R.B. provoziert und beleidigt habe, dass es auch beim Vorfall vom 5. Januar 2012 so gewesen sei. R.B. wurde jedoch nicht danach gefragt, inwiefern der Beschwerdeführer ihn und seine Familie beleidigt habe, noch legte dies N.D. dar, der nach Angaben des Beschwerdeführers ohnehin kein Serbisch verstehen soll. In diesem Zusammenhang wären die Aussagen der angehörten Auskunftspersonen, die mit R.B. befreundet sein sollen, doch etwas kritischer zu würdigen gewesen, umso mehr, als R.B. selber zugab, das Staubsaugerrohr ergriffen, es schliesslich aber nicht gegen den Beschwerdeführer eingesetzt zu haben, während die Auskunftsperson N.D. dem R.B. attestierte, dieser sei ruhig geblieben, und er habe nicht gesehen, dass dieser aggressiv reagiert habe. Das mag aus zeitlichen Gründen allenfalls zutreffen. Indessen lässt das nur wenige Minuten nach dem Vorfall beim Beschwerdeführer festgestellte Hämatom am Hinterkopf entgegen der Vorinstanz darauf schliessen, dass das Staubsaugerrohr im Zusammenhang mit der Streitigkeit von R.B. doch eingesetzt wurde.

Auf der andern Seite ist dem Beschwerdeführer anzulasten, dass auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte er R.B. kaum absolut sachlich darauf hingewiesen hat, er benachteilige D bei der Zuteilung der Früchte. Ausserdem erscheint es aufgrund der angehörten Mitgefangenen als erwiesen, dass der Beschwerdeführer nicht einfach stumm die Treppe zu seiner Zelle hochging und plötzlich von hinten von R.B. überrascht wurde, sondern der Streit auf dem Weg zur Zelle weiterging. Insofern ist dem Beschwerdeführer doch vorzuwerfen, dass er eine weitere Provokation des an sich schon gereizten R.B. beging und mit zur Eskalation des Streites beitrug. Schliesslich musste er seinerseits zurückgehalten werden, um nicht auf R.B. loszugehen. In diesem Umfang ist der Vorfall ausreichend erstellt.

Da keine Gründe ersichtlich sind, weshalb die angehörten Mitinsassen falsche Angaben machen sollten und sich deren Aussagen nicht widersprechen sowie ein genügend klares Bild des vorliegend relevanten Vorfalls abgeben, verzichtete die Vorinstanz zu Recht darauf, dazu weitere Personen zu befragen. Insbesondere bestand kein Bedarf weiterer Anhörungen aufgrund der gegenteiligen Darstellung des Beschwerdeführers, wie sie angesichts der ihm drohenden Disziplinierung als nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend zu erwarten war.

Der Sachverhalt war genügend erstellt. Weitere Sachverhaltsuntersuchungen konnten somit unterbleiben. Eine Gehörsverletzung des Beschwerdeführers durch Verzicht auf weitere Beweisabnahmen ist damit nicht ersichtlich.

5.  

5.1 In Anbetracht der Aussagen der angehörten Personen ist es folglich auch nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner bzw. die Vorinstanz das provozierende Verhalten des Beschwerdeführers als zumindest teilweise ursächlich für die darauffolgende Auseinandersetzung und als Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung sowie als Beschimpfung eines Mitinsassen einstuften. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach R.B. ihn im Verlauf des Streits mit einem Staubsaugerrohr – wobei dieser offenbar aufgrund des Vorfalls ebenfalls diszipliniert worden war – verletzt habe, tatsächlich nichts zu ändern, da zunächst von einer verbalen Provokation und Beleidigung seitens des Beschwerdeführers auszugehen ist, die zur Anordnung der Disziplinarstrafe Anlass gab (vgl. vorn E. 4.3).

5.2 Die Anordnung eines Arrests stellt zwar die schärfstmögliche Disziplinarmassnahme dar. R.B. soll anscheinend mit derselben Strafe bestraft worden sein wie der Beschwerdeführer, nämlich mit fünf Tagen Arrest. Angesichts des vom Beschwerdeführer am 5. Januar 2012 an den Tag gelegten Verhaltens, das zu einer Auseinandersetzung führte, die schliesslich auch das schlichtende Eingreifen weiterer Mitinsassen zur Folge hatte, sowie des Umstands, dass gegen den Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits mehrmals Disziplinarmassnahmen verfügt werden mussten, sowie vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgericht zustehenden beschränkten Kognition gemäss § 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG erscheinen die Wahl und die festgesetzte Dauer der Arreststrafe im Vergleich zu derjenigen von R.B. gerade noch als gerechtfertigt und vertretbar. Ein eigentlicher Ermessensfehler liegt (noch) nicht vor.

5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen des Beschwerdeführers als unbegründet. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ihm steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Sie haben zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler, der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32).

Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist angesichts seines mehrjährigen Aufenthalts im Strafvollzug auszugehen. Da seine Einwände und Ausführungen jedoch im Wesentlichen denjenigen des Rekursverfahrens entsprechen und sich der vorinstanzliche Entscheid als vollumfänglich richtig erwies, ist die Beschwerde als aussichtslos im oben genannten Sinn zu bezeichnen. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sind daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.        Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

2.        Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…