{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00292_2012-08-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212078&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=66&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ebb67516cac733b07c679b51b986dfc3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00292"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.08.2012  VB.2012.00292"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.08.2012  VB.2012.00292"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.08.2012  VB.2012.00292"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Disziplinarstrafe | Disziplinarstrafe: Arrest wegen einer Auseinandersetzung mit einem Mitinsassen. Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers an der \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4ssigkeit des gegen ihn verf\u00fcgten, bereits vollzogenen Arrests (E. 1.2). Das Disziplinarverfahren hat eigenst\u00e4ndige Bedeutung und ist nicht mit einem laufenden Strafverfahren gekoppelt. Von einer Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskr\u00e4ftigen Strafentscheids betreffend den Mitinsassen ist abzusehen (E. 2.2). Im Zusammenhang mit der dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfenen Beleidigung des Mitinsassen w\u00e4ren die Aussagen der angeh\u00f6rten Auskunftspersonen etwas kritischer zu w\u00fcrdigen gewesen. Auf der andern Seite ist dem Beschwerdef\u00fchrer anzulasten, dass auch unter Ber\u00fccksichtigung der Vorgeschichte er den Mitinsassen kaum absolut sachlich darauf hingewiesen hat, er benachteilige einen anderen Insassen bei der Essenszuteilung. Ausserdem erscheint es aufgrund der angeh\u00f6rten Mitgefangenen als erwiesen, dass der Beschwerdef\u00fchrer danach nicht einfach stumm die Treppe zu seiner Zelle hochging und pl\u00f6tzlich von hinten von dem Mintinsassen \u00fcberrascht wurde, sondern der Streit auf dem Weg zur Zelle weiterging. Insofern ist dem Beschwerdef\u00fchrer doch vorzuwerfen, dass er eine weitere Provokation des an sich schon gereizten Mitinsassen beging und mit zur Eskalation des Streites beitrug. Schliesslich musste er seinerseits zur\u00fcckgehalten werden, um nicht auf den Mitinsassen loszugehen. In diesem Umfang ist der Vorfall ausreichend erstellt (E. 4.3). Die Wahl und die festgesetzte Dauer der Arreststrafe erscheinen gerade noch als gerechtfertigt und vertretbar. Ein eigentlicher Ermessensfehler liegt (noch) nicht vor (E. 5.2). Abweisung der Gesuche um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:14:34", "Checksum": "4f4d3c02325f68fb3dbf7457565eda30"}