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Geschäftsnummer: VB.2012.00295  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.08.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung (Kostenauflage)


Kostenauflage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Zuständigkeit, Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstand des Verfahrens (E. 1.1 -1.3). Grundlagen der Kostenauflage im Rekursverfahren (E.2). Die Vorinstanz ist mangels gültigen Anfechtungsobjekts nicht auf den Rekurs gegen die Aufhebung eines Fahrverbots eingetreten (E. 3.1). Behördliche Handlungen ohne Rechtswirkungen, wie das Stellen von Anträgen, fallen nicht unter den Begriff der Anordnungen, die mit Rekurs angefochten werden können (E. 3.2). Der rechtskundige Beschwerdeführer hätte abwarten müssen, bis ein entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei im Publikationsorgan der betreffenden Stadt veröffentlicht worden wäre (E. 3.3). Das Anfechtungsobjekt ist nicht erst während der Hängigkeit des Verfahrens dahingefallen. Damit ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, sondern die Vorinstanz hatte ohne jede materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführenden zu Recht. Die Vorinstanz durfte bei der Kostenverteilung auch von einem Abweichen vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen absehen, ohne dass sie deswegen in Willkür verfallen wäre (E. 3.5). Die Umtriebe des Verfassens des Rekurses sind nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Rekursinstanz zurückzuführen (E. 3.6). Nichteintreten auf den Rückweisungsantrag (E. 4.). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANFECHTUNGSOBJEKT
FAHRVERBOT
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
KOSTEN
KOSTENAUFLAGE
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
PROZESSVORAUSSETZUNG
TREU UND GLAUBEN
VERFÜGUNG
VERKEHRSANORDNUNG
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. I VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 19 Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00295

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 31. August 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    RA A,

 

2.    B,

 

3.    C,

 

2−3 vertreten durch 1: RA A

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

Stadtrat D,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verkehrsanordnung (Kostenauflage),

hat sich ergeben:

I.  

A. Auf Antrag der Abteilung Sicherheit der Stadtpolizei D verfügte die Kantonspolizei Zürich am 23. August 2010 ein Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder auf einem Abschnitt des E-Wegs in D. Die Verkehrsanordnung wurde am 4. September 2010 amtlich publiziert und daraufhin rechtskräftig. Noch innerhalb der Rekursfrist, wenn auch nicht in Form bzw. im Sinn eines Rechtsmittels, machte ein Anwohner geltend, er habe bewilligte Parkplätze am E-Weg, zu denen er zufahren können müsse. Am 22. September 2011 stellte die Abteilung Sicherheit daher dem Stadtrat D den Antrag, es sei das Fahrverbot wieder aufzuheben; dieser folgte mit Verfügung vom 27. September 2011 dem Antrag und überwies die Sache demgemäss der Kantonspolizei Zürich.

B. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Januar 2012 zwischen der Stadt D und der Kantonspolizei wurde festgehalten, dass die Kantonspolizei dem Antrag der Stadt D vom 22. bzw. 27. September 2011 nicht folge, womit die Verfügung vom 23. August 2010 umgesetzt werden könne. Die Stadt D verzichtete auf ihren Aufhebungsantrag, und es wurde festgehalten, dass die Signalisation des Fahrverbots in den folgenden Wochen gesetzt werden solle.

C. Der Anwalt A hatte am 1. Juli 2011 eine Anzeige bei der Baudirektion des Kantons Zürich erhoben, mit der Begründung, die Stadt D habe das Fahrverbot am E-Weg noch nicht signalisiert. Die Aufsichtsbeschwerde wurde dem Statthalteramt des Bezirks D überwiesen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2012 teilte das Statthalteramt RA A mit, dass es seiner Aufsichtsbeschwerde keine Folge leiste, und wies ihn darauf hin, dass das infrage stehende Fahrverbot unter Missachtung eines bestehenden Rechts fälschlicherweise verfügt und nunmehr wieder aufgehoben worden sei.

II.  

Am 23. Januar 2012 rekurrierte RA A beim Statthalteramt des Bezirks D gegen die ihm im Schreiben vom 3. Januar 2012 mitgeteilte Aufhebung des Fahrverbots am E-Weg. Am 10. Februar 2012 reichte er in seinem Namen und dem seiner Eltern B und C eine Ergänzung zur Rekursschrift ein. Er beantragte, der Widerruf des Fahrverbots durch den Stadtrat D sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu dessen Lasten aufzuheben. Das Statthalteramt trat mit Verfügung vom 2. April 2012 auf den Rekurs mangels eines rechtsgenüglichen Anfechtungsobjekts nicht ein und auferlegte die Kosten in Höhe von Fr. 450.- den Rekurrenten je zu einem Drittel.

III.  

Darauf reichte RA A am 7. Mai 2012 im Namen seiner Eltern sowie in eigenem Namen Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragten, die Verfügung des Statthalteramts vom 2. April 2012 sei insoweit aufzuheben, als ihnen Verfahrenskosten auferlegt wurden, und es sei ihnen eine angemessene Umtriebsentschädigung für das Rekurs- und für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen. Das Statthalteramt beantragte am 23. Mai 2012 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist reichte RA A im Namen seiner Eltern sowie in eigenem Namen am 24. August 2012 eine Replik ein und stellte zusätzlich den Antrag auf Rückweisung der Sache an dieVorinstanz zur Überweisung (eventualiter: Direktüberweisung) des Rekurses an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Sache in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde, mit Ausnahme des in der Replik gestellten Zusatzantrags (dazu E. 4 nachstehend) einzutreten.

1.2 Die Kognition des Verwaltungsgerichts ist vorliegend gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung (lit. a), sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (lit. b) beschränkt.

1.3 Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass Verfahrensgegenstand nur die Kostenfolge der Nichteintretensverfügung des Statthalteramts vom 2. April 2012 betreffend das Fahrverbot am E-Weg sein kann, nicht jedoch die von den Beschwerdeführenden gegen die Stadt D erhobene Aufsichtsbeschwerde bzw. den damit zusammenhängenden Verfahrensablauf.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verfahrenskosten des Rekursverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 450.- seien nicht ihnen aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer 1 hätte sich in guten Treuen zur Rekurserhebung veranlasst gesehen, da ihm die Vorinstanz im Rahmen des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens mitgeteilt habe, dass das infrage stehende Fahrverbot aufgehoben worden sei.

2.2 Laut § 13 Abs. 1 VRG können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung, nämlich der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966. Gemäss § 5 der Gebührenordnung betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.- bis Fr. 4'000.-. § 7 der Gebührenordnung regelt die Schreibgebühren.

2.3 Im Rekursverfahren tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ergänzend sieht § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG vor, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der sie verursacht hat. Nach dem Verursacherprinzip können den Verfahrensbeteiligten jene Kosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrensvorschriften oder nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln verursacht haben. Wenn indessen sowohl das Unterlieger- als auch das Verursacherprinzip zu einem unbilligen Ergebnis führen, können diese beiden Prinzipien der Kostenauflage aus Billigkeitsgründen Einschränkungen erfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 23).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdeführenden nicht eingetreten mit der Begründung, der Antrag der Abteilung Sicherheit vom 22. September 2011 an der Stadtrat auf Aufhebung des Fahrverbots stelle kein Anfechtungsobjekt dar, da mit ihm noch kein Rechtsverhältnis festgelegt werde. Ebenso wenig wäre der Antrag des Stadtrats vom 27. September 2011 auf Aufhebung des Fahrverbots durch die Kantonspolizei anfechtbar gewesen. Erst ein entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei (der zu publizieren gewesen wäre) hätte angefochten werden können.

3.2 Gemäss § 19 Abs. 1 lit. a VRG können Anordnungen einer Behörde mit Rekurs angefochten werden. Behördliche Handlungen ohne Rechtswirkungen, wie das Stellen von Anträgen, fallen nicht unter den Begriff der Anordnungen (BGE 128 I 167 E. 4.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 1, 13). Der Antrag der Abteilung Sicherheit vom 22. September 2011 zuhanden des Stadtrats D stellt schon aus diesem Grund kein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Aber auch der Umstand, dass der Stadtrat dem Antrag vom 22. September 2011 mit "Verfügung" vom 27. September 2011 folgte, bewirkte nicht die Begründung eines Anfechtungsobjekts. Ausserdem war die Verkehrstechnische Abteilung der Kantonspolizei Zürich alleinige Adressatin der sogenannten Verfügung vom 27. September 2011. Die Beschwerdeführenden konnten daher daraus ebenfalls keine Rechtsmittelbefugnis herleiten. Zudem war keine Rechtsmittelbelehrung aufgeführt (vgl. zum Ganzen Markus Müller in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 5 N. 41). Die Vorinstanz ist daher zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer 1 zunächst nur die erste Seite des Antrags vom 22. September 2011 zugestellt worden war und die Beschwerdeführenden erst später von der zweiten Seite Kenntnis erhielten, bestand doch, wie dargelegt, von vornherein kein Anfechtungsobjekt.

3.3 Der rechtskundige Beschwerdeführer 1 hätte abwarten müssen, bis ein entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei im Publikationsorgan der Stadt D ("Anzeiger von D" beziehungsweise "Amtsblatt des Kantons Zürich") veröffentlicht worden wäre, was ihm aufgrund der früheren amtlichen Publikation vom 4. September 2010 denn auch bewusst sein musste. Erst mit einer solchen Publikation hätte ein allfälliger Entscheid schliesslich Rechtswirkungen entfalten können.

3.4 Sodann stellt eine Information im Rahmen eines anderweitigen Verfahrens, konkret geht es um das Schreiben des Statthalteramts vom 3. Januar 2012, ebenfalls keine rechtsverbindliche Veröffentlichung dar und löst somit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 1 keine Rechtsmittelfristen aus (vgl. Markus Müller, Kommentar zum VwVG, Art. 5 N. 52; Beatrice Weber-Dürler, daselbst, Art. 25 N. 4). Die Beschwerdeführenden haben ihren Rekurs demnach voreilig eingereicht, ohne dass überhaupt ein Anfechtungsobjekt vorlag.

3.5 Auch wenn die Beschwerdeführenden aufgrund der Mitteilung des Statthalteramts darauf vertrauten, dass das Fahrverbot am E-Weg wieder aufgehoben worden war, wodurch sie sich zur Rekurserhebung veranlasst sahen, stand dem Rekurs folglich ein formeller Grund entgegen. Der Rekurs richtete sich demnach von Anfang an gegen ein unzulässiges Anfechtungsobjekt; die Prozessvoraussetzung ist nicht erst während der Hängigkeit des Verfahrens dahingefallen. Damit ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, sondern die Vorinstanz hatte ohne jede materielle Prüfung auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2). Dies hätte für den rechtskundigen Beschwerdeführer 1 bzw. die rechtskundig vertretenen Beschwerdeführenden erkennbar sein müssen, sind doch an die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger erhöhte Anforderungen zu stellen (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, Rz. 682 mit Hinweisen).

Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage zulasten der Beschwerdeführenden zu Recht (vgl. vorne E. 2.3). Dementsprechend war den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die Vorinstanz durfte bei der Kostenverteilung auch von einem Abweichen vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgründen absehen, ohne dass sie deswegen in Willkür verfallen wäre.

3.6 Unter diesen Umständen ist es nicht ausschlaggebend, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführenden früher hätte darüber informieren müssen, dass die Stadt D in der Zwischenzeit nicht mehr am genannten Aufhebungsantrag festhalte und die Signalisation des Fahrverbots ohnehin erfolge. Wie ausgeführt, lag schon bei Einreichung der Rekursschrift beziehungsweise deren Ergänzung kein gültiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb die Umtriebe des Verfassens des Rekurses nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Rekursinstanz zurückzuführen sind. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Vorinstanz noch nicht über die Verfahrensakten. Sie hat dem Beschwerdeführer 1 sodann mit Schreiben vom 12. März 2012 mitgeteilt, dass seinem Begehren bereits entsprochen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre ein Rückzug des Rekurses noch möglich gewesen, was zu Verminderung der Verfahrenskosten geführt hätte. Die Beschwerdeführenden haben jedoch auf die Mitteilung nicht reagiert, worauf die Vorinstanz am 2. April 2012 ihre Verfügung erlassen hat. Somit sind keine zusätzlichen Kosten aufgrund von ordnungswidrigem Verhalten der Vorinstanz entstanden.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Replik, dass der Beschwerdegegner die Bewilligung an einen Anwohner zum Befahren des E-Wegs in D vom 8. März 2012 im vorinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht habe. Aus der Bewilligung ergibt sich, dass das Fahrverbot vom 23. August 2010 Gültigkeit hat, jedoch durch die Ausnahmebewilligung eingeschränkt wird. Demgemäss beantragen die Beschwerdeführenden die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Überweisung des Rekurses an die Sicherheitsdirektion, in dem Umfang, in dem das E-Weg-Fahrverbot zumindest faktisch widerrufen worden sei.

4.2 Streitgegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Beschwerdeinstanz erstmals mit Anträgen befassen, mit denen sich die Rekursinstanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Dies würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3).

4.3 Wie soeben dargelegt, ist die Vorinstanz zu Recht auf den Rekurs gegen den Antrag auf Aufhebung des Fahrverbots mangels Anfechtungsobjekt nicht eingetreten. Selbst wenn der Beschwerdegegner die Ausnahmebewilligung bereits vor der Vorinstanz eingereicht hätte, hätte dies am Gegenstand des Rekursverfahrens nichts geändert. Die Ausnahmebewilligung erging in einem anderen Verfahren. Der Streitgegenstand wäre nicht derart zu erweitern gewesen, dass den Beschwerdeführenden die Möglichkeit zugekommen wäre, anstelle der beabsichtigten Aufhebung des Fahrverbots nun die Bewilligung für einen Anwohner, den E-Weg zu befahren, anzufechten. Ob die Beschwerdeführenden zur Anfechtung der Ausnahmebewilligung überhaupt legitimiert wären, kann demnach dahingestellt bleiben. Insgesamt war die Bewilligung für einen Anwohner, den E-Weg zu befahren richtigerweise nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids. Folglich ist auf den Rückweisungsantrag nicht einzutreten.

5.  

5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdegegner, indem er den Beschwerdeführenden die Verfahrenskosten auferlegte, kein Recht verletzt hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden zu je 1/3 und je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je 1/3 und je unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…