{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-31", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00295_2012-08-31.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212190&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c0be7b20ff647e7741b2028c55810f56"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00295"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 31.08.2012  VB.2012.00295"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 31.08.2012  VB.2012.00295"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 31.08.2012  VB.2012.00295"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung (Kostenauflage) | Kostenauflage des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids. Zust\u00e4ndigkeit, Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstand des Verfahrens (E. 1.1 -1.3). Grundlagen der Kostenauflage im Rekursverfahren (E.2). Die Vorinstanz ist mangels g\u00fcltigen Anfechtungsobjekts nicht auf den Rekurs gegen die Aufhebung eines Fahrverbots eingetreten (E. 3.1). Beh\u00f6rdliche Handlungen ohne Rechtswirkungen, wie das Stellen von Antr\u00e4gen, fallen nicht unter den Begriff der Anordnungen, die mit Rekurs angefochten werden k\u00f6nnen (E. 3.2). Der rechtskundige Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte abwarten m\u00fcssen, bis ein entsprechender Aufhebungsentscheid der Kantonspolizei im Publikationsorgan der betreffenden Stadt ver\u00f6ffentlicht worden w\u00e4re (E. 3.3). Das Anfechtungsobjekt ist nicht erst w\u00e4hrend der H\u00e4ngigkeit des Verfahrens dahingefallen. Damit ist das Verfahren nicht gegenstandslos geworden, sondern die Vorinstanz hatte ohne jede materielle Pr\u00fcfung auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei Nichteintreten gilt die Partei als unterliegend, die den Rekurs erhoben hat. Folglich erfolgte die Kostenauflage zulasten der Beschwerdef\u00fchrenden zu Recht. Die Vorinstanz durfte bei der Kostenverteilung auch von einem Abweichen vom Unterliegerprinzip aus Billigkeitsgr\u00fcnden absehen, ohne dass sie deswegen in Willk\u00fcr verfallen w\u00e4re (E. 3.5). Die Umtriebe des Verfassens des Rekurses sind nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten der Rekursinstanz zur\u00fcckzuf\u00fchren (E. 3.6). Nichteintreten auf den R\u00fcckweisungsantrag (E. 4.).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:11", "Checksum": "f438c5824f8b93c659685afdf1bf95ef"}