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Geschäftsnummer: VB.2012.00297  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.02.2014 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG


Baubewilligung für ein Freiluftrestaurant auf dem Üetliberg. Das Baurekursgericht erteilte im Rahmen des angefochtenen Rekursentscheids zu Unrecht eine nachträgliche Bewilligung, auf dem Gipfel des Üetlibergs bis 2015 ein Freiluftrestaurant (Gartenwirtschaft und Lounge) zu betreiben. Die Standortgebundenheit des Freiluftrestaurants ist gleich zu beurteilen wie jene des kürzlich eingeglasten Terrassenrestaurants: Beide dienen nicht nur dem Ausflugstourismus, sondern auch dem Hotel- und Seminarbetrieb, der nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Nachdem das Bundesgericht 2011 zum Schluss gekommen war, das Terrassenrestaurant sei - gesamthaft betrachtet - nicht als "abgeleitet" standortgebunden zu erachten, muss dies auch für das geplante Freiluftrestaurant gelten (E. 5.2). Die Terrasse, auf der das Freiluftrestaurant früher betrieben worden war, wurde ohne Bewilligung eingeglast. Das Areal des neuen Freiluftrestaurant-Standorts muss deshalb als Erweiterung der zonenwidrig genutzten Fläche erachtet werden und kann nicht bewilligt werden, weil das zulässige Erweiterungsmass (30 %) auf dem Hotel-Grundstück bereits seit 2002 ausgeschöpft ist (E. 5.3). Der Umstand, dass am Betrieb eines Freiluftrestaurants auf dem Üetliberg ein öffentliches Interesse besteht, ändert an der fehlenden Bewilligungsfähigkeit nichts (E. 5.4). Ein kürzlich verabschiedeter Gestaltungsplan ist noch nicht rechtskräftig und hat somit keinen Einfluss auf die Bewilligungsfähigkeit des Freiluftrestaurants (E. 5.5). Die Erteilung einer bloss bis 2015 geltenden Bewilligung kommt im vorliegenden Fall ebenfalls nicht in Frage (E. 5.6). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSFLUGSORT
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSSENWIRTSCHAFT
AUSWEITUNG
BAUBEWILLIGUNG
BEFRISTUNG
ERWEITERUNG
ERWEITERUNGSMASS
GARTENWIRTSCHAFT
HOTEL
RESTAURANT
STANDORTGEBUNDENHEIT
STANDORTGEBUNDENHEIT, ABGELEITETE
UETLIBERG
VORPLATZ
Rechtsnormen:
Art. 22 Abs. II RPG
Art. 24 RPG
Art. 24c RPG
Art. 37a RPG
Art. 42 RPV
Art. 43 RPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00297

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 25. Oktober 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

Vereinigung E, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

A AG, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

1.    Bau- und Planungskommission D,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 25. Februar 2010 stellte die A AG bei der Gemeinde D ein Baugesuch in Bezug auf bereits erstellte Veränderungen auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01, Üetliberg (Uto Kulm). Sie ersuchte um nachträgliche Bewilligung (1.) einer temporären Möblierung des Hotelvorplatzes als Aussenwirtschaft (Aufstellen von Tischen und Stühlen zwischen dem Wintergarten und dem Aussichtsturm [Gartenwirtschaft] sowie zwischen dem Hoteleingang und dem Eingang zum Wintergarten [Lounge]), (2.) der Montage einer Sonnenschutzmarkise (zwischen dem Hoteleingang und dem Eingang zum Wintergarten) und (3.) der Erstellung einer Metallglasverkleidung des Fluchtwegstegs unter dem Wintergarten (zur Absturzsicherung des Fluchtwegs aus dem Restaurant). Für die gleichen Bauvorhaben stellte die A AG am 26. Februar 2010 bei der Baudirektion des Kantons Zürich ein Gesuch um Erteilung einer raumplanungsrechtlichen Ausnahmebewilligung.

B. Am 24. August 2011 eröffnete die Bau- und Planungskommission D der A AG, der Vereinigung E, dem Verein F sowie der Verein G die Abweisung des Baugesuchs der A AG. Gleichzeitig eröffnete sie ihnen die am 8. Juli 2011 ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürichs, mit der diese das Baugesuch der A AG nachträglich verweigert und die örtliche Baubehörde eingeladen hatte, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu prüfen. Die Bau- und Planungskommission D hielt in ihrer Anordnung fest, der Verfügung der kantonalen Baudirektion sei nichts beizufügen; über die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands sei nach Eintritt der Rechtskraft der Baudirektionsverfügung Beschluss zu fassen.

II.  

A. Am 27. September 2011 gelangte die A AG mit Rekurs an das Baurekursgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der Anordnung der Baudirektion vom 8. Juli 2011 bzw. der Bau- und Planungskommission D vom 24. August 2011 sowie die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für die beantragten Bauvorhaben.

B. Auf entsprechendes Gesuch hin lud das Baurekursgericht am 19. Oktober 2011 den Verein F und die Vereinigung E zum Baurekursgerichtsverfahren bei. Die Beigeladenen beantragten am 7. Dezember 2011 die Rekursabweisung.

C. Mit Entscheid vom 20. März 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs der A AG teilweise gut. Es hob die Verfügung der Baudirektion vom 8. Juli 2011 insofern auf, als damit die Bewilligung für die Gartenwirtschaft und die Lounge auf dem Vorplatz des Hotel-Restaurants verweigert worden war. Die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Gartenwirtschaft und die Lounge auf dem Vorplatz wurde – befristet bis am 31. Dezember 2015 – nachträglich erteilt; im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen (Disp.-Ziff. I). Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'700.- wurden zu je 1/3 der Baudirektion, der Vereinigung E und der A AG auferlegt (Disp.-Ziff. II). Die Vereinigung E wurde verpflichtet, der A AG eine Umtriebsentschädigung von Fr. 400.- zu bezahlen (Disp.-Ziff. III). In Bezug auf den Verein F hielt das Baurekursgericht im Rahmen der Erwägungen fest, die am 19. Oktober 2011 erfolgte einstweilige Beiladung werde mangels Rekurslegitimation wieder aufgehoben.

III.  

A. Am 7. Mai 2012 erhob die Vereinigung E beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. März 2012 und beantragte, (1.) Disp.-Ziff. I dieses Entscheids sei insoweit aufzuheben, als die raumplanungsrechtliche Bewilligung für die Gartenwirtschaft und die Lounge befristet bis am 31. Dezember 2015 erteilt worden sei; (2.) der Bau- und Planungskommissionsbeschluss vom 24. August 2011 und die Verfügung der Baudirektion vom 8. Juli 2011 seien vollumfänglich zu bestätigen; (3.) Disp.-Ziff. II des Entscheids des Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als der Vereinigung E Kosten auferlegt worden seien; (4.) Disp.-Ziff. III des Entscheids sei insoweit aufzuheben, als die Vereinigung E zur Zahlung einer Umtriebsentschädigung an die A AG verpflichtet worden sei; (5.) die Kosten des Beschwerde- und Rekursverfahrens seien der A AG aufzuerlegen; (6.) der Vereinigung E sei für das Beschwerde- und Rekursverfahrens eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

B. Die Bau- und Planungskommission D und die Baudirektion verzichteten am 16. Mai bzw. 11. Juni 2012 auf Einreichung einer Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte am 6. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die A AG stellte mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2012 das Begehren, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vereinigung E.

C. Am 13. Juni 2012 ersuchte das Statthalteramt des Bezirks H das Verwaltungsgericht, das Amt zu gegebener Zeit und in geeigneter Form über den rechtskräftigen Entscheid des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis zu setzen. Begründet wurde das Gesuch damit, dass beim Statthalteramt ein strafrechtliches Verfahren hängig sei, das Nutzungsänderungen, bauliche Veränderungen sowie die Erweiterung der Aussenbewirtschaftung auf dem Üetliberg betreffe.

D. Die Gemeinde D verzichtete am 25. Juli 2012 auf Stellungnahme zur Beschwerdeantwort. Mit Replik vom 16. August 2012 hielt die Vereinigung E an ihren Anträgen und der Beschwerdebegründung fest. Die A AG hielt an ihren Begehren mit Duplik vom 11. September 2011 fest.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Vereinigung E ist gestützt auf § 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen formellen Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens beschränkt sich auf die Frage der Zulässigkeit der temporären Möblierung des Hotelvorplatzes der Beschwerdegegnerin zum Betrieb einer Gartenwirtschaft und Lounge. Nicht Gegenstand bilden hingegen die von den Baubehörden rechtskräftig abgewiesenen Gesuche der Beschwerdeführerin, eine Sonnenschutzmarkise zu montieren und eine Metallglasverkleidung des Fluchtwegstegs zu erstellen.

2.  

2.1 Voraussetzung einer Baubewilligung ist, dass a) die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und b) das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]). Ausserhalb der Bauzonen können – abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG – Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn: a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert; und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG).

2.2 Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind (Art. 37a RPG). Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen können bewilligt werden, wenn: a) die Baute oder Anlage rechtmässig erstellt oder geändert worden ist; b) keine wesentlichen neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt entstehen; c) die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist; d) höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist; e) sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden; f) keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen (Art. 43 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 % erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet (Art. 43 Abs. 2 RPV). Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um mehr als 100 m2 erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist (Art. 43 Abs. 3 RPV).

2.3 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 RPG). Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24c RPG anwendbar ist, sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig (Art. 42 Abs. 1 RPV). Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung befand (Art. 42 Abs. 2 RPV). Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln: a) Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 % erweitert werden; b) ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30 %  der zonenwidrig genutzten Fläche noch 100 m2 überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet (Art. 42 Abs. 3 RPV). Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Art. 42 Abs. 3 RPV zulässige Fläche umfassen kann. Art. 42 Abs. 3 lit. a RPV ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen (Art. 42 Abs. 4 RPV).

3.  

3.1 Im Urteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011 hatte das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Einfassung und Überdachung der Süd- und Rondoterrasse des Hotel-Restaurants Uto Kulm zu beurteilen. Darauf ist im Folgenden einzugehen, soweit die bundesgerichtlichen Erwägungen für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der vorliegend strittigen Vorplatzmöblierung möglicherweise entscheidrelevant sind.

3.2 In Erwägung 3.3 des Urteils 1C_328/2010 vom 7. März 2011 hielt das Bundesgericht fest, für den vor den umstrittenen Umbauten bestehenden Hotel- und Restaurantbetrieb der A AG sei eine Standortgebundenheit im Sinn von Art. 24 lit. a RPG zu verneinen. Jedenfalls soweit der Betrieb nicht nur als Ausflugsrestaurant, sondern darüber hinaus als Hotel und namentlich auch als Seminarhotel diene, seien besonders wichtige und objektive Gründe, die den Standort des Betriebs in der Landwirtschaftszone gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen liessen, nicht ersichtlich. Angesichts der Nähe des Betriebs zur Stadt Zürich sowie zu den angrenzenden Gemeinden und dank der nahe liegenden S-Bahn-Haltestelle Uetliberg bestehe keine Notwendigkeit für die Schaffung von Übernachtungsmöglichkeiten ausserhalb der Bauzone. So seien insbesondere auch Wanderer – anders als bei einer weit vom Siedlungsgebiet abgelegenen Bergunterkunft – nicht auf eine Übernachtungsmöglichkeit im Hotel der Beschwerdeführerin angewiesen. Erweise sich aber der vor den umstrittenen Änderungen bestehende Betrieb der Beschwerdeführerin gesamthaft als nicht standortgebunden im Sinn von Art. 24 lit. a RPG, so gelte dies auch für die nicht bewilligte Erweiterung der zonenfremden Bauten. Soweit das Bundesgericht in einigen Entscheiden Bauten, die einem zonenfremden, aber standortgebundenen Betrieb dienten und aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig seien, ausserhalb der Bauzonen grundsätzlich als standortgebunden anerkannt habe (sogenannt abgeleitete Standortgebundenheit), komme dieser Grundsatz vorliegend schon deshalb nicht zur Anwendung, weil die vor den umstrittenen Umbauten bestehenden Anlagen nach dem Gesagten eben nicht als standortgebunden gelten könnten. Der Umstand, dass in den Jahren 2000 und 2001 Umbauten als standortgebunden bewilligt worden seien, ändere nichts an der fehlenden Standortgebundenheit des gesamten Hotel-Restaurants sowie der nun umstrittenen Umbauten. Die Rechtskraft der in der Vergangenheit erteilten Bewilligungen erfasse nur die bewilligten Bauten. Bei Vorliegen eines Änderungsgesuchs seien die Behörden berechtigt und unter Umständen verpflichtet, die Standortgebundenheit des gesamten Betriebs erneut zu überprüfen. Die Verneinung der Standortgebundenheit führe in einem solchen Fall – sofern keine Widerrufsgründe vorlägen – zwar nicht zur Beseitigung der rechtskräftig bewilligten bestehenden Bauten, aber zur Verweigerung des Änderungsgesuchs.

3.3 In Erwägung 3.5 des Urteils 1C_328/2010 vom 7. März 2011 hielt das Bundesgericht fest, dass der A AG eine nachträgliche Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG für die umstrittenen Umbauten zu Recht verweigert worden sei, weil schon die bestehenden Bauten nicht als standortgebunden im Sinn von lit. a anerkannt werden könnten, womit sich auch der Erweiterungsbau von vornherein als nicht standortgebunden erweise. Aus diesem Grund habe das Verwaltungsgericht, ohne Bundesrecht zu verletzen, auf die Prüfung verzichten dürfen, ob für die umstrittenen Umbauten eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit bestehe bzw. sich in den letzten Jahren ergeben habe.

3.4 In Erwägung 4.3 des Urteils 1C_328/2010 vom 7. März 2011 erwog das Bundesgericht, das Hotel-Restaurant Uto Kulm sei schon vor dem 1. Januar 1980 als solches betrieben worden und stelle eine gewerblich benutzte Baute bzw. Anlage im von Art. 37a RPG dar. Die Frage, ob für die umstrittenen Erweiterungsbauten eine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne, beurteile sich somit nach Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV. Art. 24c RPG sei für die A AG nicht günstiger und scheide bereits aus diesem Grund aus. Für die Beurteilung, ob mit den Erweiterungsbauten das nach Art. 43 RPV zulässige Höchstmass überschritten würde, seien (analog zu Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 RPV) sämtliche seit der massgebenden Rechts- oder Planänderung vorgenommenen Um- und Erweiterungsbauten zu berücksichtigen. Die mit den umstrittenen jüngsten Umbauten verbundene Flächenerweiterung sei somit zu den früheren Erweiterungen hinzuzuzählen, und zwar mindestens zurück bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Raumplanungsgesetzes am 1. Januar 1980. Dem Einwand der A AG, die mit den Umbauten in den Jahren 1986, 2000 und 2002 verbundenen Flächenerweiterungen dürften nicht mitberücksichtigt werden, weil diese von den kantonalen Behörden gestützt auf Art. 24 RPG rechtskräftig bewilligt worden seien, könne nicht gefolgt werden. Die Rechtskraft der in der Vergangenheit erteilten Bewilligungen erfasse nämlich nur die bewilligte Anlage. Die kantonalen Behörden seien berechtigt gewesen, die Frage, gestützt auf welche Bestimmung eine Ausnahmebewilligung für die jüngsten Umbauten erteilt werden könnte, neu zu prüfen, die entsprechenden Bestimmungen anzuwenden und folgerichtig die mit den früheren Umbauten verbundenen Flächenerweiterungen mitzuberücksichtigen.

3.5 In Erwägung 4.4 des Urteils 1C_328/2010 vom 7. März 2011 erwog das Bundesgericht schliesslich, das nach Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV zulässige Mass für Flächenerweiterungen sei mit den vorliegend zu beurteilenden Umbauten gesprengt worden, wenn man die mit den Umbauten in den Jahren 1986, 2000 und 2002 verbundenen Erweiterungen mitberücksichtige. Damit stehe fest, dass der A AG eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV für die umstrittenen Umbauten zu Recht verweigert worden sei.

3.6 Im Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2010.00039 vom 15. April 2010, das dem Bundesgerichtsurteil 1C_328/2010 vom 7. März 2011 zugrunde liegt, war das Verwaltungsgericht in Erwägung 3.4.3 zum Schluss gekommen, es sei nicht zu beanstanden, dass auch die als standortgebunden bewilligten Umbauten an das zulässige Erweiterungsmass von 30 % angerechnet würden. Somit sei das maximal erlaubte Erweiterungsmass bereits mit dem Umbau zum Seminarhotel überschritten worden, sodass eine zusätzliche Erweiterung gestützt auf Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV unabhängig von ihrem Ausmass nicht infrage komme. Das Verwaltungsgericht stützte sich auf folgende, in Erwägung 3.4.1 des Urteils erwähnte Zahlen: Im Jahr 1985 wies das Grundstück der Beschwerdegegnerin eine Gesamtfläche von 3'268 m2 auf. Vor dem Umbau zum Seminarhotel wurde das Restaurant im Jahr 1986 um 127 m2 und im Jahr 2000 um 285 m2 erweitert, was einer Erweiterung um 8,7 % entspricht. Der Umbau zum Seminarhotel im Jahr 2002 benötigte eine zusätzliche Fläche von 834 m2 oder 25,5 %. Die gesamthaft bewilligte Fläche des Seminarhotels beträgt somit 1'119 m2, was einer Erweiterung von 34,2 % entspricht.

4.  

4.1 Im vorliegenden Fall erteilte das Baurekursgericht der Beschwerdegegnerin eine nachträgliche, bis am 31. Dezember 2015 geltende Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Die Bewilligung umfasst die Erlaubnis, zwischen dem Wintergarten und dem Aussichtsturm sowie zwischen dem Hoteleingang und dem Eingang zum Wintergarten Tische und Stühle für den Betrieb einer Gartenwirtschaft bzw. einer Lounge aufzustellen.

4.2 Das Baurekursgericht begründete die nachträgliche Bewilligungserteilung damit, dass die Vorplatzmöblierung als abgeleitet standortgebunden einzustufen sei. Mit der Gartenwirtschaft werde eine Anlage erstellt, die einen zusätzlichen Betriebsteil des Restaurants Uto Kulm darstelle bzw. die betrieblich eng verknüpft sei mit einer ausserhalb der Bauzone liegenden, bereits erstellten standortgebundenen Anlage. Auf dem Hotelvorplatz auf der Kuppe des Üetlibergs bestehe ein aus dem Restaurant hergeleitetes besonderes betriebswirtschaftliches Bedürfnis, eine Gartenwirtschaft und Lounge zu betreiben. Es handle sich nicht nur um ein privates Interesse der Bauherrschaft; vielmehr bestehe an diesem Standort auch ein grosses öffentliches Interesse am Betrieb eines Freiluftrestaurants. Der Üetliberg sei das grösste und beliebteste Erholungsgebiet Zürichs. Ausflügler aller Art, Wanderer, Jogger und Biker tummelten sich dort täglich auf den Wegen, Pfaden und Trails. Zuoberst befänden sich nicht nur ein Seminar-, Bankett- und Eventhotel, sondern auch ein Aussichtsturm, der zahlreiches Publikum anlocke. Mit der Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 28. Juni 2010 habe der Kantonsrat dieser besonderen und intensiven privaten wie öffentlichen Nutzung der Bauparzelle, die sich gegenwärtig noch in der Landwirtschaftszone befinde, Rechnung getragen. Demnach setze der Kanton für den Uto Kulm einen kantonalen Gestaltungsplan fest, der die öffentlichen Interessen an der Nutzung des Aussenraums sichere, die zulässigen Bauten und Anlagen und deren Nutzung festlege sowie die notwendigen verkehrsmässigen Regelungen treffe. Sodann erscheine das Ausmass der umstrittenen Gartenwirtschaft und Lounge durchaus angemessen, zumal der Zugang zum Känzeli, zum Aussichtspunkt und zum Aussichtsturm gemäss Bauplan gewährleistet bleibe und offenen Terrassenflächen – entgegen der Auffassung der Baudirektion – der um 30 % erweiterbaren Grundfläche gemäss Art. 24c bzw. Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 43 Abs. 2 und 3 RPV nicht zuzurechnen seien. Da die Beschwerdegegnerin lediglich um eine temporäre Vorplatzbestuhlung ersucht habe, sei die Ausnahmebewilligung zu befristen. Eine Befristung bis Ende 2015 trage dem laufenden Planungsverfahren Rechnung und berücksichtige den Umstand, dass auf der Bauparzelle infolge der Bauten auf der Süd- und Rondoterrasse teilweise ein widerrechtlicher Zustand bestehe, der der Erteilung einer unbefristeten Ausnahmebewilligung entgegenstehe.

4.3 Die Beschwerdeführerin, eine Minderheit des Baurekursgerichts sowie die Baudirektion sind der Auffassung, dass die strittige Vorplatzmöblierung nicht bewilligungsfähig sei. Eine (unbefristete oder befristete) Bewilligung komme weder aus Gründen der Standortgebundenheit noch der Bestandesgarantie infrage.

4.4 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Standortgebundenheit der Gartenwirtschaft und der Lounge zu Recht aus der Standortgebundenheit des bereits bestehenden Berg- bzw. Ausflugsrestaurants Uto Kulm abgeleitet. Bergrestaurants seien grundsätzlich standortgebunden, wenn sie aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf Standorte ausserhalb der Bauzonen angewiesen seien. In Bezug auf den Üetliberg habe das Bundesgericht die fehlende Standortgebundenheit nur für den Hotel- und Restaurationsbetrieb bejaht, nicht aber für das Ausflugsrestaurant. Für die Beurteilung der Standortgebundenheit seien das Seminarhotel und das Ausflugsrestaurant nicht als Einheit zu verstehen. Die Vorplatzmöblierung für die Gartenwirtschaft und Lounge diene – anders als die verglaste Südterrasse – nicht dem Seminarhotel, sondern in erster Linie dem Ausflugsrestaurant, das rechtmässig erstellt worden sei und primär von Tagestouristen (und nicht von Seminargästen) genutzt werde. Gemäss einem Urteil des Verwaltungsgerichts könne der Hotelbetrieb unter Umständen sogar als betriebsnotwendiger Annex zum standortgebundenen Bergrestaurant betrachtet werden, auch wenn der Hotelbetrieb selber nicht standortgebunden sei. Ferner verlange die Rechtsprechung für jede Anlage eine separate, projektbezogene Überprüfung der Standortgebundenheit. Das vorliegend umstrittene Vorhaben stelle einen zusätzlichen Betriebsteil des rechtmässig erstellten, standortgebundenen Ausflugsrestaurants dar. Da die Nutzung des Vorplatzes als Gartenwirtschaft standortgebunden sei, unterliege sie keiner flächenmässigen Begrenzung. Vielmehr genüge ein besonderes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, die Baute am vorgesehenen Ort und in der geplanten Dimension zu erstellen, was die Vor­instanz in Bezug auf die Vorplatzmöblierung zu Recht bejaht habe. Falls die Standortgebundenheit des Ausflugs- und Bergrestaurants zu verneinen wäre, müsste das bestehende Hotel-Restaurant, das bereits seit den 1950er-Jahren mit einer Aussenwirtschaft im Bereich der Südterrasse betrieben worden sei, als bestandesgeschützt erachtet werden. Diesfalls wäre die offene Terrassenfläche, auf der sich die Gartenwirtschaft befinde, der nach Art. 43 RPV erweiterbaren Fläche nicht zuzurechnen. 

5.  

5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Baurekursgericht die strittige Vorplatzmöblierung zu Recht für befristete Zeit bewilligt hat.

5.2 Es stellt sich zunächst die Frage, ob das Baurekursgericht die abgeleitete Standortgebundenheit der Vorplatzmöblierung bejahen durfte (vgl. E. 4.2), nachdem das Bundesgericht die abgeleitete Standortgebundenheit der Terrassenverglasung verneint hatte (vgl. E. 3.2). Sowohl in Bezug auf die Vorplatzmöblierung als auch in Bezug auf die Terrassenverglasung wäre eine differenzierte Beurteilung der Standortgebundenheit an sich denkbar: Diese könnte in Bezug auf das Ausflugsrestaurant bejaht werden (zu den Voraussetzungen vgl. BGr, 20. September 2012, 1C_496/2011, E. 3.4), während sie gleichzeitig in Bezug auf das Seminarhotel verneint werden könnte (vgl. VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324, E. 5.3). Das Bundesgericht hat die Möglichkeit einer solchen Differenzierung im Urteil betreffend Terrassenverglasung zwar angedeutet, letztlich aber verworfen, indem es von einer gesamthaften Beurteilung der Standortgebundenheit ausging und diese verneinte (BGr, 7. März 2011, 1C_328/2010, E. 3.3). Weshalb es sich in Bezug auf die vorliegend strittige Vorplatzmöblierung anders verhalten sollte, ist nicht ersichtlich: Sowohl die eingeglaste Terrasse als auch die Gartenwirtschaft und Lounge dienen zwar in erster Linie dem Ausflugstourismus, in zweiter Linie aber auch den Hotel- und Seminargästen. Nachdem das Bundesgericht die abgeleitete Standortgebundenheit in Bezug auf die Terrasse verneint hat mit der Begründung, dass das bestehende Hotel-Restaurant Uto Kulm gesamthaft nicht als standortgebunden zu erachten sei (BGr, 7. März 2011, 1C_328/2010, E. 3.3; vgl. Waldmann/Hänni, Handkommentar RPG 2006, Art. 24 N. 12; Rudolf Muggli, Kommentar RPG, Juni 2009, Art. 24 N. 13), muss das Gleiche auch für die vorliegend strittige Vorplatzmöblierung gelten. Die Vorinstanz hat die abgeleitete Standortgebundenheit der Gartenwirtschaft und Lounge somit zu Unrecht bejaht. Angesichts der fehlenden Standortgebundenheit des Hotel-Restaurants der Beschwerdegegnerin erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob für die Vorplatzmöblierung eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit besteht (vgl. BGr, 7. März 2011, 1C_328/2010, E. 3.5).

5.3 Der Umstand, dass im Bereich der Südterrasse des Hotel-Restaurants der Beschwerdegegnerin während Jahrzehnten – bis zur unrechtmässigen Einglasung – eine offene Gartenwirtschaft betrieben worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie die Baudirektion in der Verfügung vom 8. Juli 2010 zu Recht bemerkte, stellt die Vorplatzmöblierung nicht eine voraussetzungslos zulässige "Verschiebung" der rechtmässig betriebenen Gartenwirtschaft vom ehemaligen Standort (Südterrasse) zum heutigen Standort (Vorplatz) dar. Wer – wie die Beschwerdegegnerin – am Standort einer rechtmässig betriebenen Gartenwirtschaft auf eigenmächtige Weise eine illegale Baute errichtet, hat keinen Anspruch darauf, den Betrieb der Gartenwirtschaft an einen anderen Standort zu verschieben, ohne sich das Areal des neuen Standorts als Ausweitung der zonenwidrig genutzten Fläche anrechnen lassen zu müssen. Die Bewilligungsfähigkeit setzt somit voraus, dass das zulässige Erweiterungsmass von 30 % noch nicht ausgeschöpft ist. Die Rechtsprechung hat unmissverständlich festgehalten, dass das zulässige Erweiterungsmass auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerin seit dem Umbau zum Seminarhotel im Jahr 2002 ausgeschöpft ist (BGer, 7. März 2011, 1C_328/2010, E. 4.4; VGr, 15. April 2010, VB.2010.00039, E. 3.4.1 und 3.4.3), weshalb eine nachträgliche Ausnahmebewilligung nach Art. 37a RPG in Verbindung mit Art. 43 RPV in Bezug auf die Vorplatzmöblierung nicht infrage kommt. Art. 24c RPG und Art. 42 RPV wirken sich für die Beschwerdegegnerin nicht günstiger aus als Art. 37a RPG und Art. 43 RPV (vgl. BGr, 7. März 2011, 1C_328/2010, E. 4.3), weshalb die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen nicht näher zu prüfen sind.

5.4 Nachdem feststeht, dass das Hotel-Restaurant der Beschwerdegegnerin nicht als standortgebunden zu erachten ist und dass die strittige Vorplatzmöblierung zu einer unzulässigen Ausweitung der zonenwidrig genutzten Fläche führen würde, erweist sich das Bauvorhaben unabhängig von der Vornahme einer Interessenabwägung als nicht bewilligungsfähig (vgl. Art. 24 RPG und Art. 43 RPV). Demnach erübrigt sich die Prüfung der von der Vorinstanz erörterten Frage, wie gross das öffentliche Interesse am Betrieb eines Freiluftrestaurants auf dem Üetliberg ist.

5.5 Die Beschwerdegegnerin kann schliesslich auch aus dem von ihr erwähnten kantonalen Gestaltungsplan nichts zu ihren Gunsten ableiten: Der betreffende Gestaltungsplan ist unbestrittenerweise noch nicht rechtskräftig und kann deshalb zum heutigen Zeitpunkt keinen Einfluss auf die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der strittigen Vorplatzmöblierung entfalten. Anzumerken ist, dass es der Beschwerdegegnerin freisteht, die Baubehörden nach Rechtskraft des Gestaltungsplans erneut um Bewilligung einer Gartenwirtschaft und Lounge auf dem Vorplatz zu ersuchen.

5.6 Zusammenfassend erweist sich die umstrittene Vorplatzmöblierung als nicht bewilligungsfähig. Gründe, die ausnahmsweise für die Zulässigkeit einer befristeten Bewilligung sprechen können (vgl. VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00308, E. 8.2), sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

6.  

6.1 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, ohne dass die weiteren Rügepunkte (Bewilligungsbefristung; Bewilligungskompetenz der Vorinstanz) geprüft werden müssten. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach aufzuheben, soweit das Baurekursgericht den Rekurs guthiess, die Verfügung der Baudirektion vom 8. Juli 2011 aufhob, die Bewilligung für die Gartenwirtschaft und die Lounge auf dem Vorplatz nachträglich bis Ende 2015 erteilte und der Beschwerdeführerin Kosten- und Entschädigungspflichten auferlegte.

6.2 Bei diesem Ergebnis sind die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'700.- zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 der Baudirektion aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG); da die Baudirektion das Urteil des Baurekursgerichts nicht angefochten hat, bilden die ihr auferlegten Rekurskosten nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdegegnerin ist ferner zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Das sinngemässe Gesuch des Statthalteramts des Bezirks H vom 13. Juni 2012 um Zustellung des vorliegenden Urteils ist gutzuheissen (vgl. § 7 Abs. 3 VRG; Art. 44 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]; Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz [GOG], Zürich/Basel/Genf 2012, § 150 N. 4).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 20. März 2012 wird aufgehoben, soweit das Baurekursgericht den Rekurs guthiess, die Verfügung der Baudirektion vom 8. Juli 2011 aufhob, die Bewilligung für die Möblierung auf dem Vorplatz der Beschwerdegegnerin nachträglich bis Ende 2015 erteilte und der Beschwerdeführerin Kosten- und Entschädigungspflichten auferlegte.

2.    Die Rekursverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'700.- werden zu 2/3 der Beschwerdegegnerin und zu 1/3 der Baudirektion auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

4.    Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 5'220.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an…