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Geschäftsnummer: VB.2012.00298  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2013
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Wasserbau


Bachverlegung: Verfahrenskoordination; Gewässerschutz. Wird erst nach dem Entscheid über die Bachverlegung über ein Baugesuch entschieden, das auf die Bachverlegung angewiesen ist, besteht keine Gefahr widersprüchlicher Entscheide. Die Koordinationspflicht wurde nicht verletzt (E. 3.2). Beim zu verlegenden Bach handelt es sich weder um ein selbständiges Schutzobjekt, noch wird ein solches durch seine Verlegung beeinträchtigt. Ein Schutzentscheid ist daher nicht erforderlich (E. 3.3). Vorliegend ist von einer dichten Überbauung im Sinn von Art. 41c Abs. 1 GSchV auszugehen. Auf die aufwendige Festlegung des Gewässerraums durfte verzichtet werden (E. 5.5). Abweisung.
 
Stichworte:
BACHSANIERUNG
BACHVERLEGUNG
DENKMALSCHUTZ
GEWÄSSERRAUM
GEWÄSSERSCHUTZ
HOCHWASSERSCHUTZ
KOORDINATIONSGEBOT
ORTSBILDSCHUTZ
SCHUTZENTSCHEID
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 36a GSchG
Art. 41a GSchV
Art. 41c Abs. I GSchV
Art. 12 NHG
§ 203 Abs. I lit. a PBG
§ 203 Abs. I lit. f PBG
§ 338a Abs. II PBG
Art. 25a RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00298

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 7. Mai 2013

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiber Markus Lanter.

 

 

In Sachen

 

 

1.    Schweizer Heimatschutz SHS,

vertreten durch Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,

 

2.    Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz (ZVH),

 

beide vertreten durch RA A,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Stadt Wädenswil, Planen und Bauen,

vertreten durch RA B,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich, 

Beschwerdegegnerinnen,

 

und

 

C AG, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Wasserbau,

hat sich ergeben:

I.  

Die Baudirektion des Kantons Zürich wies mit Verfügung vom 15. Juni 2011 die Einsprachen des Schweizerischen Heimatschutzes (SHS) und der Zürcherischen Vereinigung für Heimatschutz (ZVH) sowie der D AG gegen das Projekt zur Verlegung des Reidbachs auf der Halbinsel Giessen, Wädenswil, ab. 

II.  

Gegen diesen Entscheid der Baudirektion rekurrierten der SHS und die ZVH beim Baurekursgericht. Dieses wies den Rekurs mit Entscheid vom 20. März 2012 ab.

III.  

Der SHS und die ZVH erhoben mit Eingabe vom 7. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellten folgende Anträge:

"1.   Es sei in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid BRGE II Nr. 0043/2012 vom 20. März 2012 aufzuheben.

2.    Es sei der angefochtene Entscheid Nr. 1160 der [Baudirektion] vom 15. Juni 2011 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen gemäss der nachfolgenden Begründung an die [Baudirektion] zurückzuweisen.

3.    Es sei das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden gegen den Entscheid BRGE II Nrn. 0037/2012–0042/2012 vom 20. März 2012 betreffend Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 2010 (Inventarentlassung) und Verfügung der Baudirektion Nr. BVV 10-0015 vom 12. August 2012 (Ortsbildschutz, Wasserbaupolizei, Konzessionsrecht), Giessen, Wädenswil, zu vereinigen.

4.    Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid BRGE II Nrn. 0037/2012–0042/2012 vom 20. März 2012 betreffend Stadtratsbeschluss vom 11. Januar 2010 (Inventarentlassung) und Verfügung der Baudirektion Nr. BVV 10-0015 vom 12. August 2012 (Ortsbildschutz, Wasserbaupolizei, Konzessionsrecht), Giessen, Wädenswil, zu sistieren.

5.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft."

Die Vorinstanz schloss am 8. August 2012 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Baudirektion beantragte am 24. August 2012 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die Stadt Wädenswil am 27. September 2012. Die Mitbeteiligte C AG (Grundeigentümerin) stellte am 7. September 2012 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Mit ihren Eingaben des zweiten und dritten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2012 wurde das Sistierungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz zuständig.

Die Beschwerdeführenden, die geltend machen, durch das strittige Vorhaben würden Schutzobjekte beeinträchtigt, sind zur Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, mit dem ihr Rekurs abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde, legitimiert (§ 338a Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]; Art. 12 des Natur- und Heimatschutzgesetzes vom 1. Juli 1966 [NHG] in Verbindung mit Art. 1 sowie dem entsprechenden Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 [VBO]).

Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten.

2.  

Die Beschwerdeführenden beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit den die Baubewilligung und die Inventarentlassungen betreffenden Beschwerdeverfahren (VB.2012.00299, vereinigt mit VB.2012.00300) zu vereinigen. Diesen Antrag begründen sie damit, eine echte Koordination der verschiedenen Verfahren im Sinn von Art. 25a des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) habe nicht stattgefunden. Es gehe um eine umfassende Ermittlung und Abwägung der massgebenden Interessen in allen koordinationspflichtigen Verfahren. Diese könne nicht durch einen blossen Aktenbeizug in einem der verschiedenen Verfahren bei gleichzeitiger Beschränkung auf die blosse Betrachtung des Sachverhalts ersetzt werden.

2.1 Die Beschwerdeführenden leiten aus der geltend gemachten Pflicht, die verschiedenen Verfahren formell und materiell zu koordinieren, eine Pflicht ab, die entsprechenden (Rechtsmittel-)Verfahren formell zu vereinigen. Wie die Beschwerdeführenden jedoch selber ausführen, verlangt das Bundesrecht eine Verfahrensvereinigung nur, sofern nicht auf andere Weise für die notwendige formelle und materielle Verfahrenskoordination gesorgt wird.

2.2 Ob den Anforderungen des Koordinationsgebots vorliegend hinreichend Rechnung getragen worden ist, ist im Zusammenhang mit der entsprechenden Rüge zu prüfen (vgl. sogleich, E. 3). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass eine hinreichende materielle und formelle Koordination durch die getrennte Behandlung des vorliegenden, die Verlegung des Reidbachs betreffenden Verfahrens verunmöglicht wird.

3.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, der Entscheid über die Bachumlegung sei zum einen mit jenem über die Bewilligung des privaten Bauvorhabens zu koordinieren, zum anderen mit einem Schutzentscheid in Bezug auf das inventarisierte Ortsbild mit dem gesamten Fabrikensemble inklusive Reidbach. Ein solcher fehle bis anhin. Dazu bedürfe es einer umfassenden Begutachtung und (Detail-)Inventarisierung des gesamten geschützten Ortsbilds mit sämtlichen Gebäuden mittels einer neutralen Oberexpertise oder eventualiter auch eines entsprechenden neuen gemeinsamen Gutachtens der Natur- und Heimatschutz-Kommission des Kantons Zürich (NHK) und der Denkmalpflege-Kommission des Kantons Zürich (KDK), die vorab ohne Beachtung irgendwelcher Nutzungsvorstellungen der Mitbeteiligten ausschliesslich nach den massgebenden sachlichen und rechtlichen Kriterien von Ortsbildschutz und Denkmalpflege erstellt würden.

3.1 Erfordert die Errichtung oder Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, ist nach Art. 25a Abs. 1 RPG eine Behörde zu bezeichnen, die eine ausreichende Koordination sicherstellt. Diese Behörde hat für eine gemeinsame öffentliche Auflage aller Gesuchsunterlagen und für eine inhaltliche Abstimmung sowie möglichst für eine gemeinsame oder gleichzeitige Eröffnung der Verfügungen zu sorgen (Abs. 2 lit. b und d). Die zu koordinierenden Entscheide dürfen keine Widersprüche enthalten (Abs. 3; vgl. auch §§ 7 ff. der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997; zum Umfang der Koordinationspflicht: Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. A., Zürich 1999, Rz. 792; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, Art. 25a N. 63 ff.). Dabei liegt eine Verletzung der materiellen Koordinationspflicht nicht nur dann vor, wenn einzelne Entscheide oder deren Begründung gleiche Fragen unterschiedlich beantworten, sondern insbesondere auch dann, wenn rechtlich erforderliche Abstimmungen – etwa im Rahmen von Interessenabwägungen – nicht oder ungenügend erfolgt sind (Arnold Marti, in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich etc. 2010, Art. 25a N. 39 mit Hinweisen).

3.2 Aus dem Umstand, dass die Verwirklichung des geplanten, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens VB.2012.00299 bildenden Bauvorhabens zwingend eine Verlegung des Reidbachs voraussetzt, folgt nicht automatisch, dass diese ihrerseits der Koordination mit dem das fragliche Grundstück betreffenden Baugesuch bedarf.

Das streitige Projekt wurde ausgelöst durch die von der Baudirektion am 21. Dezember 2009 erlassene "Gefahrenkarte Naturgefahren Zürichsee links", aus der sich ergibt, dass die Durchflusskapazität des eingedolten Reidbachs ungenügend ist. Dass die notwendige Kapazitätserhöhung "im Zuge der geplanten Überbauung" erfolgen sollte (Technischer Bericht, S. 5), woraus die Beschwerdeführenden ableiten, letztere habe die Umlegung präjudiziert, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des geplanten privaten Bauvorhabens war es sachgerecht, das Projekt Reidbach gleichzeitig zu realisieren. Das bedeutet nicht, dass das private Projekt die Bachverlegung präjudizierte. Dies folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Technische Bericht auf die Vereinbarkeit der geplanten Massnahmen mit dem bekannten Vorhaben der Bauherrschaft hinwies, was durchaus sinnvoll erscheint. Die Beschwerdeführenden legen im Übrigen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass und inwiefern die Bachumlegung anders beurteilt worden wäre, wenn keine privaten Baupläne für das Areal Giessen bestanden hätten. Es liegen daher keine Hinweise auf eine verfassungswidrige Vorbefassung der zuständigen Behörden vor.

Bei der Bachverlegung handelt es sich um ein unabhängiges Projekt, das nicht vom privaten Bauvorhaben abhängig ist. Sie erfordert daher keine vorgängige oder gleichzeitige Bewilligung des privaten Bauvorhabens. Vielmehr ist sie zur Verbesserung des Hochwasserschutzes unabhängig davon zu verwirklichen, ob das Bauprojekt der Mitbeteiligten dereinst umgesetzt wird. Es besteht daher im Verfahren betreffend die Bachverlegung kein Koordinationsbedarf mit den das private Bauvorhaben betreffenden Verfahren. Die Aufhebung der Baubewilligung führt nicht auch zur Aufhebung der Bachverlegung. Die Gefahr widersprüchlicher Entscheide besteht nicht, wenn erst nach dem Entscheid über die Bachverlegung über ein Baugesuch entschieden wird (vgl. [eine Fusswegverlegung betreffend] VGr, 5. Dezember 2012, VB.2012.00445, E. 2.3).

3.3 Die Bachverlegung erfordert – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – auch keinen Schutzentscheid.

3.3.1 Beim Reidbach, der im fraglichen Bereich zuerst eingedolt und auf den letzten etwa 40 m vor der Mündung in einem offenen Kanal verläuft, handelt es sich – wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.5.2) – nicht um ein im Wesentlichen unverdorbenes Gewässer im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. a PBG. Die bundesrechtlichen Vorschriften über den Gewässerraum ändern daran nichts. Diese verfolgen einen anderen Regelungszweck, nämlich die Gewährleistung der Gewässerfunktionen (natürliche Funktionen der Gewässer, Schutz vor Hochwasser, Gewässernutzung; vgl. Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 [GSchG]). Es kann aus ihnen daher nicht der Schluss gezogen werden, sämtliche Gewässer seien als Schutzobjekte zu behandeln. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.3.2 Der Reidbach ist auch nicht wegen der Inventarisierung des Ortsbilds Giessen als selbständiges Schutzobjekt zu behandeln (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.5.3). Er ist selber nicht inventarisiert und ihm kommt für dessen Wirkung höchstens eine untergeordnete Bedeutung zu.

3.3.3 Hingegen ist zu prüfen, ob die strittige Bachumlegung inventarisierte Objekte, insbesondere das Ortsbild von überkommunaler Bedeutung, gefährdet. Wäre dies der Fall, müsste vorab ein Schutzentscheid gefällt werden. Es wären also Schutzmassnahmen anzuordnen oder es wäre ganz oder teilweise darauf zu verzichten. Kann eine Gefährdung eines inventarisierten Objekts durch ein Bauvorhaben hingegen von vornherein ausgeschlossen werden, besteht keine Veranlassung, über die Schutzwürdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden (VGr, 21. März 2012, VB.2011.00692, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.3.4 Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung erwogen, durch die strittige Bachverlegung würden weder das inventarisierte Ortsbild Giessen noch die einzelnen inventarisierten Gebäude gefährdet (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.5.5 und E. 9.4). Dem ist zuzustimmen.

Gemäss dem Inventar der schutzwürdigen Ortsbilder von überkommunaler Bedeutung besteht das Besondere der Anlage in der "lockeren Anordnung der Bauten in der schönen Uferlandschaft am See", bei der ein "harmonisches Gleichgewicht zwischen der Bebauung und den Grünbereichen" erreicht worden sei. Die schönen Grünbereiche mit der weithin sichtbaren Pappelallee würden einen wichtigen Freiraum innerhalb des dicht verbauten Seeufergebiets bilden. Zielsetzung aus Sicht des Ortsbildschutzes sei die Erhaltung und sinngemässe Weiterführung der charakteristischen Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und strukturierenden Freiräumen. Diese seien, zusammen mit der wertvollen Altbausubstanz, massgebend für die besondere Bedeutung als überkommunales Ortsbild. Die NHK schloss sich diesen Einschätzungen in ihrem Gutachten vom 21. November 2008 an. Zudem wies sie darauf hin, dass die Umgebungsgestaltung mit ihren vielfältigen Anforderungen in ihrem Gutachten nicht oder zu wenig besprochen werde (S. 13). Es werde die wichtige Aufgabe der Landschaftsarchitekten sein, den Hochbauprojekten in der heterogenen Anlage eine überzeugende Umgebungsgestaltung gegenüberzustellen, wobei es sich nicht um eine untergeordnete Ergänzungsaufgabe handle, sondern das vielfältige Beziehungsgefüge zwischen den Gebäudevolumen und den Zwischenräumen zu beachten sei.

Die KDK führte in ihrem Gutachten vom 7. April 2009 unter der Überschrift "Landschaft" aus, die Halbinsel Giessen sei das in den See hinaus ragende Delta des Reidbachs, der hier sein Geschiebe abgelagert habe und noch heute an der nordöstlichen Spitze des Horns in den See münde. Zum See hin Ortsbild prägend seien im nordwestlichen Abschnitt (westlich der Bachmündung) die tiefen Fabrikhallen im Baufeld A mit dem Kölla-Bau sowie die Pappeln, die direkt am Seeufer stehen. Östlich der Bachmündung folge die ehemals private Zone mit dem Villengarten, einem kleinen Hafen sowie einem Bootshaus. Dieser schliesse sich die Zone der ehemaligen Arbeiterhäuser mit den nicht mehr existierenden Gärten für die Selbstversorgung an. Die Abfolge dieser unterschiedlichen Zonen und ihre jeweilige Charakteristik mit der entsprechenden Silhouette zum See hin (flache Fabrikhallen mit Pappeln, Villa mit Garten und grossem Baumbestand, einfacher Grünraum mit grossvolumigen Wohnbauten) sollten auch nach der Umgestaltung bzw. teilweisen Neubebauung erlebbar bleiben.

Die Bachverlegung wirkt sich weder auf die lockere Anordnung der Bauten, noch auf das harmonische Gleichgewicht zwischen der Bebauung und den Grünbereichen aus. Ungeschmälert erhalten bleiben auch die schönen Grünbereiche mit der Pappelallee. Der wichtige Freiraum innerhalb des dicht verbauten Seeufergebiets bleibt damit gewahrt. Die charakteristische Bebauungsstruktur mit den ortstypisch ausgeprägten Umgebungsbereichen und strukturierenden Freiräumen wird durch die Bachverlegung nicht beeinträchtigt.

3.3.5 Dass der Reidbach die Anordnung der einzelnen Bauten auf dem Areal und damit das Ortsbild mitbestimmt hat, macht ihn weder zu einem selbständigen wichtigen Zeugen, noch führt dieser Umstand dazu, dass seine Verlegung einer Beeinträchtigung des Schutzzwecks gleichkäme.

Dem Bach kommt nach dem Gesagten für das Ortsbild und dessen Schutzzweck keine entscheidende Rolle zu. Dass dies für den – im Ortsbildinventar ausdrücklich erwähnten – Baumbestand im Mündungsbereich des Reidbachs allenfalls anders zu beurteilen ist, führt im vorliegenden Verfahren nicht zu einem anderen Ergebnis. Er wird durch die Verlegung des Reidbachs nicht infrage gestellt.

Gleiches gilt für den "weitläufigen Grünbereich mit teilweise (…) dichtem Baumbestand". Dieser bildet – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – kein eigenständiges Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG. Vielmehr kommt ihm die erwähnte strukturierende Bedeutung für das Ortsbild zu. Er trägt dazu bei, dass ein "harmonisches Gleichgewicht zwischen der Bebauung und den umgebenden schönen Grünbereichen erreicht" wird. Diese Eigenschaft bleibt auch bei einer Verlegung des Reidbachs ungeschmälert erhalten.

3.4 Die Beschwerdeführenden vermögen nach dem Gesagten nicht darzutun, dass es sich beim Reidbach um ein Schutzobjekt handelt, oder dass ein anderes Schutzobjekt durch die Verlegung des Reidbachs beeinträchtigt würde. Es ist daher kein Schutzentscheid nötig, mit dem das Verfahren betreffend die Bachumlegung zu koordinieren wäre. Eine Koordination des vorliegenden Verfahrens mit dem Beschwerdeverfahrens VB.2013.00337, das den Schutzentscheid betreffend die Fabrikantenvilla, den Kölla-Anbau und den Maillart-Baus zu Gegenstand hat, ist dementsprechend  entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht angezeigt.

4.  

Nach dem Gesagten sprechen keine gewichtigen Interessen des Ortsbildschutzes oder der Denkmalpflege gegen eine Verlegung des Reidbachs. Vielmehr überwiegen die gewichtigen Interessen an einer deutlichen Verbesserung der Hochwassersicherheit. Entsprechend stünde Art. 24 RPG der Bachverlegung nicht entgegen, falls davon auszugehen wäre, es sei eine Ausnahmebewilligung erforderlich. Die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.6) sind nicht zu beanstanden.

5.  

Die Beschwerdeführenden rügen eine falsche Anwendung der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen zum Gewässerschutz. Eine Bachumlegung erfordere zwingend die Ausscheidung des dazugehörigen Gewässerraums unter Berücksichtigung aller damit verbundenen sachlichen und rechtlichen Vorgaben. Solange keine umfassende Ermittlung und Abwägung der massgebenden Interessen stattgefunden habe, würden die Übergangsbestimmungen der Gewässerschutzverordnung auch für neu angelegte künstliche Gewässer gelten.

5.1 Die Beschwerdegegnerschaft bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführenden, gewässerschutzrechtliche Rügen vorzubringen. Die Vorinstanz hat sich dazu nicht klar geäussert (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.4) und die entsprechenden Rügen materiell beurteilt (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5).

5.2 Die Vorinstanz kam zum Schluss, es sei keine Projektvariante ersichtlich, mit der den neuen bundesrechtlichen Vorschriften über den Gewässerraum noch besser entsprochen würde. Die Beschwerdegegnerschaft habe die Zweckmässigkeit der geplanten Bachumlegung überzeugend dargelegt. Eine teilweise Ausdolung des bestehenden Bachlaufs sei unrealistisch und löse das Hochwasserproblem nicht. In ökologischer Hinsicht würde dadurch gegenüber dem neuen Bachlauf auch nichts gewonnen. Es biete sich keine Lösung an, bei der das neue Gerinne über einen Gewässerraum verfüge, der nicht durch bestehende Bauten beschnitten würde. Die Bachumlegung trage damit sowohl den Interessen des Hochwasserschutzes als auch denjenigen des Gewässerschutzes in angemessener Weise Rechnung (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5.4).

Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), in Zweifel zu ziehen vermöchte. So kann den neuen bundesrechtlichen Bestimmungen – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – nicht entnommen werden, bei einer Bachumlegung sei zwingend der Gewässerraum festzulegen. Die Beschwerdeführenden gehen denn auch selber davon aus, bei einem künstlich angelegten Gewässer könne darauf verzichtet werden, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Auch verweisen sie auf die Geltung der Übergangsbestimmungen der GSchV, solange keine Festlegung des Gewässerraums stattgefunden habe.

5.3 Auf das vorliegend zu beurteilende Projekt sind die neuen, am 1. Januar bzw. 1 Juni 2011 in Kraft getretenen Bestimmungen des GSchG (Art. 36a) und der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; Art. 41a ff.) anwendbar. Davon ging auch die Vorinstanz aus (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5.2 ff.).

Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz ausführte, die Gewässerraumvorschriften seien nicht direkt auf das Gewässer selbst anwendbar, da nicht die Zulässigkeit von Anlagen im Bereich von Gewässern infrage stehe, sondern umgekehrt jene eines neuen Gewässerlaufs in einer gegebenen baulichen Umgebung (Entscheid der Vorinstanz, E. 10.5.3).

Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Entscheidend ist, dass die Beurteilung einer Situation gleich ausfällt, unabhängig davon, ob eine Baute im Gewässerraum bzw. Uferstreifen eines bestehenden Bachs zu beurteilen ist, oder ein Bach so gelegt wird, dass bestehende Bauten in seinen Gewässerraum bzw. den Uferstreifen zu liegen kommen. Die erwähnten Bestimmungen müssen mithin sinngemäss Anwendung finden. Wie gemäss den Übergangsbestimmungen grundsätzlich keine neuen Anlagen im Uferstreifen erstellt werden dürfen, sollen auch keine neuen Gewässer entstehen, die dazu führen, dass Bauten in den Uferstreifen zu liegen kommen. Wie bei ersterem Fall müssen aber auch im zweiten Fall Ausnahmen möglich sein, wenn ein Bach gar nicht so geführt werden kann, dass keine bestehenden Gebäude in den Uferstreifen zu liegen kommen. Entsprechend müssen die dichte Überbauung und die übrigen Umstände, die für das Projekt sprechen, Berücksichtigung finden (Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV); umso mehr als damit Interessen verfolgt werden, die gerade auch den Bestimmungen über den Gewässerraum zugrunde liegen. Darauf wies die Baudirektion bereits in ihrer Verfügung vom 15. Juni 2011 zutreffend hin.

5.4 Hinsichtlich des alten Bachlaufs ist eine Ausscheidung eines Gewässerraums obsolet, da hier kein Raumbedarf zur Gewährleistung der in Art. 36a Abs. 1 GSchG genannten Funktionen besteht. Hingegen ist dem Raumbedarf des Gewässers beim neuen Bachlauf Beachtung zu schenken. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass formell ein Gewässerraum festzulegen ist. Vielmehr sind die konkreten Umstände zu berücksichtigen.

5.5 Der Gewässerraum des Reidbachs nach Art. 41a GSchV wurde bisher nicht festgelegt. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 4. Mai 2011 besteht daher beidseits ein Uferstreifen von 8 m Breite plus die Breite der bestehenden Gerinnesohle, also rund 10,5 m. Insgesamt ist gemäss den Übergangsbestimmungen somit von einem Raumbedarf von etwa 23,5 m auszugehen (2,5 m Gerinnesohle plus zwei Mal 10,5 m Uferstreifen). Dieser Raum steht dem Reidbach weder in seinem derzeitigen Bett noch irgendwo in der für eine Verlegung infrage kommenden Umgebung zur Verfügung. Die Kosthäuser Giessen 1 und 2, zwischen denen der Reidbach neu hindurchfliessen soll, sind knapp 14 m voneinander entfernt. Eine mögliche Führung des Bachs, die grössere Freiräume böte, ist nicht ersichtlich. Der Gewässerraum kann im fraglichen Gebiet seine natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen. Es ist daher von einer dichten Überbauung im Sinn von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV auszugehen (vgl. auch das Merkblatt der Bundesämter für Raumentwicklung [ARE] und Umwelt [BAFU] vom 18. Januar 2013 zur Anwendung des Begriffs "dicht überbaute Gebiete" der Gewässerschutzverordnung [publiziert auf www.bafu.admin.ch]). Da der Hochwasserschutz durch das strittige Projekt gewährleistet ist, könnte unter den vorliegenden Umständen denn auch die Breite des Gewässerraums angepasst (Art. 41a Abs. 4 GSchV), oder auf dessen Festlegung verzichtet werden (Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV). Überwiegende Interessen, die letzterer Möglichkeit entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich, nachdem sich ein hochwassersicherer Ausbau im bestehenden Bachbett als unmöglich erwiesen hat und überwiegende Interessen des Ortsbild- und Denkmalschutzes verneint worden sind.

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, auf die aufwendige Festlegung des Gewässerraums, die zunächst die Ermittlung der natürlichen Breite der Gerinnesohle erforderte (Art. 41a Abs. 2 GSchV), zu verzichten. Dem stehen keine überwiegenden Interessen, insbesondere solche des Hochwasserschutzes, des Natur- und Landschaftsschutzes, der Gewässernutzung oder der Sicherung der Funktionen des Gewässerraums entgegen (vgl. Erläuternder Bericht des BAFU vom 20. April 2011 zur parlamentarischen Initiative "Schutz und Nutzung der Gewässer" [publiziert auf www.bafu.admin.ch]).

5.6 Nachdem sich gezeigt hat, dass der Reidbach im fraglichen Bereich kein eigenständiges Schutzobjekt darstellt und seine Verlegung keine Beeinträchtigung vorhandener Schutzobjekte bewirkt (E. 3.3), kann der vorgenommenen gewässerschutzrechtlichen Beurteilung auch nicht entgegengehalten werden, die Interessen des Natur- und Heimatschutzes seien zu wenig berücksichtigt worden.

5.7 Das Projekt ist somit aus gewässerschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Lösungsvariante unberücksichtigt geblieben wäre, die den massgeblichen Interessen besser Rechnung getragen hätte. Ebenso wenig sprechen überwiegende Interessen gegen das strittige Projekt.

Eine Koordination mit dem Bauprojekt im fraglichen Bereich der Halbinsel Giessen läge vor allem im Interesse der Bauherrschaft. Dies kann vorliegend jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis führen.

6.  

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zudem sind sie zu verpflichten, der Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    340.--     Zustellkosten,
Fr. 5'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag je zur Hälfte auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…