{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "07.11.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00302_07-11-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212355&W10_KEY=4467114&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4106cf41fb3a1a6be94e0ba808fb9e9c"}, "Num": [" VB.2012.00302"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.07.1  VB.2012.00302"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.07.1  VB.2012.00302"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.07.1  VB.2012.00302"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcbernahme von Schulungskosten | L\u00e4sst ein R\u00fcckweisungsentscheid der Beh\u00f6rde keinen Entscheidungsspielraum, handelt es sich um einen Endentscheid im Sinn von \u00a7 19a Abs. 1 VRG (E. 1.2). Nach der im fraglichen Zeitpunkt in Kraft stehenden interkantonalen Vereinbarung \u00fcbernimmt der Wohnsitzkanton ein nicht anderweitig gedecktes Betriebsdefizit, welches sich aus der Schulung und Unterbringung von Kindern in ausserhalb dieses Kantons gelegenen Sonderschulen ergibt (E. 2.2). Nach der bis Ende 2007 stehenden Schulleistungsverordnung sind die Kosten der Sonderschulung von derjenigen Schulgemeinde zu tragen, in der ein Kind die Volksschule besuchen w\u00fcrde, im Zweifelsfall von der Schulgemeinde des gesetzlichen Wohnsitzes des Kindes (E. 3.1). Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder eines Erziehungsheims begr\u00fcndet nach Art. 26 ZGB grunds\u00e4tzlich keinen Wohnsitz. Hat das Kind keinen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz und ist mithin nach Art. 25 Abs. 1 ZGB auf den Aufenthaltsort abzustellen, greift Art. 26 ZGB jedenfalls dann, wenn das Kind schon vor seiner Einweisung einen an den Aufenthaltsort ankn\u00fcpfenden eigenst\u00e4ndigen Wohnsitz begr\u00fcndet hat (E. 3.2.2 f.). Die Kostenpflicht f\u00fcr die Sonderschulung bestimmt sich entsprechend dem nach Art. 24 Abs. 1 ZGB perpetuierten Wohnsitz am urspr\u00fcnglichen Aufenthaltsort des Kindes. Dieses Ergebnis erweist sich auch im Licht der Schulleistungsverordnung als sachgerecht (E. 3.2.4). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:36:18", "Checksum": "80c3d4b8cefee58989b796a50597ba11"}