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Geschäftsnummer: VB.2012.00303  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.09.2012 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang


Einsicht in Strafvollzugsakten

Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Es handelt sich demzufolge nicht um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (E. 1.1). Nichteintreten auf die Beschwerde bezüglich der Schadenersatzbegehren und der aufsichtsrechtlichen Rügen (E. 1.2).
Rechtsgrundlagen der Fristwiederherstellung (E. 2.2). Der Rekurs erweist sich als verspätet, und ein allfälliges Fristwiederherstellungsgesuch wegen eines Umzugs wäre abzuweisen (E. 2.3, 2.4). Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf den Rekurs ein (E. 2.5).

Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AUFSICHTSRECHT
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG
SCHADENERSATZ
STRAFVOLLZUG
ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGRECHT
UNZULÄSSIGKEIT
VERSPÄTETE EINGABE
VERSPÄTUNG
Rechtsnormen:
§ 2 Abs. I VRG
§ 11 VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00303

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Sozialkommission und Vormundschaftsbehörde,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

Das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) hiess das Gesuch der Vormundschaftsbehörde B des Kantons C (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) um Einsicht in die Strafvollzugsakten von A mit Verfügung vom 19. März 2012 gut.

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingabe vom 23. April 2012 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung und Rechtsverbeiständung. Die Justizdirektion trat auf den Rekurs mit Verfügung vom 30. April 2012 wegen Verspätung nicht ein und wies das Gesuch um unentgeltliche Verfahrensführung sowie Rechtsverbeiständung ab.

III.  

Mit Eingabe vom 9. Mai 2012 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte sinngemäss seine Rekursanträge. Überdies reichte er "Klage gegen die antragstellende Behörde" sowie Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegen die Vormundschaftsbehörde ein. Am 23. Mai 2012 reichte er eine weitere Eingabe ein, zu welcher sich die Vormundschaftsbehörde innert Frist nicht äusserte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gegen den angefochtenen Rekursentscheid der Justizdirektion zuständig. Das Rechtsmittelverfahren betrifft nicht Fragen des Strafvollzugs, sondern den Informationszugang bzw. die Einsicht in die Strafvollzugsakten des Beschwerdeführers durch die Mitbeteiligte. Demnach liegt keine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug vor, welche gemäss § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt.

Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten (vgl. jedoch E. 1.2). Es handelt sich demzufolge nicht um ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist.

1.2 Über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte entscheiden die Zivilgerichte (§ 2 Abs. 1 VRG). Demgemäss ist auf die Beschwerde hinsichtlich der Anträge des Beschwerdeführers betreffend Schadenersatz und Genugtuung mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die "Klage gegen die antragstellende Behörde", die nach Ansicht des Beschwerdeführers ohne stichhaltige Beweise massiv in seine Privatsphäre eingreife und ihn schikaniere, soweit es sich dabei um aufsichtsrechtliche Rügen handelt, zu deren Beurteilung das Verwaltungsgericht mangels Aufsichtsfunktionen gegenüber den Verwaltungsbehörden nicht zuständig ist (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 16).

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist ein Rekurs innert 30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung der angefochtenen Verfügung ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.

2.2 Nach § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage.

Von einer leichten (die Fristwiederherstellung zulassenden) Nachlässigkeit ist auszugehen, wenn lediglich das nicht beachtet wurde, was ein sorgfältiger Mensch unter den gleichen Umständen ebenfalls nicht beachten würde. Hat der Säumige dagegen eine Sorgfaltspflicht verletzt, deren Beachtung unter den gegebenen Umständen auch dem durchschnittlich Sorgfältigen zuzumuten ist, so handelt er grob nachlässig im Sinn von § 12 Abs. 2 VRG. Grobe Nachlässigkeit ist somit – anknüpfend an den Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts – anzunehmen, wenn die säumige Person unter Verletzung elementarer Vorsichtsgebote das ausser Acht gelassen hat, was jeder Mensch in der gleichen Lage vernünftigerweise hätte berücksichtigen müssen. Das Mass der anzuwendenden Sorgfalt bestimmt sich dabei nach den Verhältnissen des Einzelfalls; ausschlaggebend sind unter anderem die Wichtigkeit der vorzunehmenden Handlung sowie die Schwere des bei fehlerhafter Handlung zu befürchtenden Rechtsnachteils. Dabei ist dem Rechtskundigen grundsätzlich eine grössere Sorgfaltspflicht zuzumuten als dem Laien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 14).

2.3 Die Verfügung des Justizvollzugs vom 19. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Post am 21. März 2012 zugestellt. Die Rekursfrist begann demnach am 22. März zu laufen und endete am 20. April 2012, denn es gibt im Rekursverfahren keine Gerichtsferien (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 13). Der am 23. April 2012 versandte Rekurs erweist sich demnach als verspätet.

2.4 Der Beschwerdeführer erklärt die verspätete Rekurserhebung damit, dass er und seine Partnerin im Umzugs- und Organisationsstress gewesen seien, da sie ihre Wohnung per 30. April 2012 gekündigt hätten. Er entschuldige sich dafür und erachte es als seinen Fehler. Ob er damit ein Fristwiederherstellungsgesuch stellen wollte, ist unklar. Dieses wäre jedoch ohnehin abzuweisen, da die Versäumung einer Rechtsmittelfrist wegen eines Umzugs eine grobe Nachlässigkeit darstellt, welche keine Fristwiederherstellung rechtfertigt.

2.5 Die Vorinstanz trat demzufolge zu Recht nicht auf den verspätet erhobenen Rekurs ein, weshalb die Beschwerde dagegen abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist.

3.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ist angesichts der offensichtlich aussichtslosen Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG)

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr.    910.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an…