{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00305_2012-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212207&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "891a6d36ebdc133c6b30121b5a4c2f68"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2012  VB.2012.00305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2012  VB.2012.00305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2012  VB.2012.00305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtbestehen des Aufnahmeverfahrens | Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1). Voraussetzungen f\u00fcr die Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin, welche eine \u00f6ffentlichrechtliche Anstalt des Kantons ist (E. 1.2). Angesichts der m\u00f6glichen Auswirkungen des vorliegenden Entscheids ist die Legitimation der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem besonderen Fall zu bejahen (E. 1.4.2). Der Fachhochschulrat regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen (E. 3.1). Bewerber f\u00fcr das Studium an der PHZH, die \u00fcber keinen gymnasialen Maturit\u00e4tsausweis oder einen Ausweis einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung verf\u00fcgen, m\u00fcssen nach \u00a7 7 Abs. 1 Ziff. 3 PHG ein Aufnahmeverfahren bestehen, das eine Allgemeinbildung auf Maturit\u00e4tsniveau gew\u00e4hrleistet (E. 3.2.1). Das auf das umstrittene Assessment-Verfahren angewandte Zulassungsreglement wurde unter der Geltung des alten Fachhochschulgesetzes von der zust\u00e4ndigen Stelle erlassen; nach der \u00c4nderung der Kompetenzordnung mit dem neuen Fachhochschulgesetz entbehrt es jedoch einer gesetzlichen Grundlage. Es wurde vom Regierungsrat keine \u00dcbergangsordnung erlassen, insbesondere nicht die Weitergeltung des Zulassungsreglements vorgesehen (E. 4.5). Das Zulassungsreglement kann folglich nicht mehr angewandt werden (E. 4.8). Die blosse Nichtanwendung einer generell-abstrakten Regelung ist nicht immer geeignet, den verfassungs- und gesetzeskonformen Zustand wiederherzustellen. In derartigen F\u00e4llen dr\u00e4ngt sich eine richterliche Ersatzregelung auf (E. 4.8.1). Es sprechen keine sachlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die unterschiedliche Behandlung der Absolventen einer Berufsmaturit\u00e4t und denen einer gymnasialen Maturit\u00e4t im Bereich der sogenannten \u00fcberfachlichen Kompetenzen - Selbstkompetenz, Sozialkompetenz und Lernen (E. 5.4.4). Das Assessment-Verfahren und die Bewertung dieses Teils k\u00f6nnen folglich nicht analog herangezogen werden. Anhand der fachlichen Pr\u00fcfung kann jedoch in ausreichendem Umfang gepr\u00fcft werden, ob der Beschwerdegegner das Kriterium der Allgemeinbildung auf Maturit\u00e4tsniveau erf\u00fcllt. Der Beschwerdegegner istfolglich definitiv zum Studium zuzulassen (E. 5.5). \rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:40", "Checksum": "79cc481e6b36762e5c1b447dce713de7"}