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Geschäftsnummer: VB.2012.00309  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Ausarbeitung des Vorprojekts durch die Mitbeteiligte: Unzulässige Vorbefassung? Vorarbeiten, mit denen nur Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, führen nicht zwingend zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen. Das Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann - die Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt - eine Ausnützung derartiger Synergieeffekte sogar gebieten. Als wesentlicher Gesichtspunkt fällt dabei in Betracht, dass die beigezogenen Personen oder Unternehmen die Beschaffung im Rahmen der Vorbereitung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Besteht die Gefahr, dass sie die Vergabe durch ihre Vorarbeiten auf ihre eigenen Fähigkeiten ausrichten können, muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle, welche in der Folge die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen erstellen, in der Lage sind, die Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen lassen. Ferner ist darauf zu achten, dass bei den Vorarbeiten anfallende Informationen auch den andern Anbietern umfassend und frühzeitig zugänglich gemacht werden (E. 4.2). Vorliegend kam der Mitbeteiligten kein unzulässiger Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil zu, welcher einen Ausschluss ihres Angebots vom Vergabeverfahren rechtfertigen würde (E. 4.4-4.8). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
KOSTENSCHÄTZUNG
SUBMISSIONSRECHT
VORBEFASSUNG
VORPROJEKT
Rechtsnormen:
§ 9 SubmV
§ 16 Abs. IV SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00309

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 29. August 2012

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

Planergemeinschaft Architekturbüro
A/B GmbH,

bestehend aus:

 

1.    A, Architekurbüro,

 

2.    B GmbH,

 

alle vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

Primarschulgemeinde Wildberg,

vertreten durch Primarschulpflege Wildberg,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Architekturbüro E GmbH,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Die Primarschulgemeinde Wildberg lud mit Schreiben vom 23. März 2012 drei Unternehmungen ein, Offerten für den "Um- und Anbau des Schulhauses Wildberg, BKP 290 – Planungsauftrag für die Projektphase" einzureichen. Alle eingeladenen Unternehmungen reichten Offerten ein.

Mit Beschluss vom 3. Mai 2012 erteilte die Primarschulpflege den Zuschlag zum Preis von Fr. 39'960.- (inkl. MwSt.) der Architekturbüro E GmbH.

II.  

Am 14. Mai 2012 erhob die Planergemeinschaft Architekturbüro A/B GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen den Entscheid der Primarschulpflege Wildberg und beantragte, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Fällung eines neuen Vergabeentscheids an die Vergabestelle zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung von Akteneinsicht sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Am 1. Juni 2012 erstattete die Primarschulgemeinde Wildberg ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden.

Mit Replik vom 19. Juni 2012 und Duplik vom 26. Juni 2012 hielten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführenden reichten am 23. Juli 2012 und die Primarschulgemeinde Wildberg am 31. Juli 2012 eine weitere Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 10. August 2012 verzichteten die Beschwerdeführenden auf eine weitere Stellungnahme.

Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2012 wurde der Beschwerde einstweilen und mit Präsidialverfügung vom 11. Juli 2012 für das weitere Verfahren aufschiebende Wirkung erteilt.

Die Architekturbüro E GmbH liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1, mit Hinweisen). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen einen Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend belegen die Beschwerdeführenden mit ihrem Angebot in der Gesamtbewertung mit 169 Punkten den zweiten Rang nach der Mitbeteiligten mit 175 Punkten. Ist das Angebot der Mitbeteiligten, wie von den Beschwerdeführenden geltend gemacht, vom Vergabeverfahren auszuschliessen, würden die Beschwerdeführenden nach der Bewertung der Beschwerdegegnerin den ersten Rang belegen. Sie sind somit zur Beschwerde legitimiert.

3.  

Die Beschwerdegegnerin macht zunächst geltend, die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einwände seien nicht rechtzeitig erfolgt. Die eingeladenen Unternehmungen seien aufgefordert worden, sich bei Fragen an den Kommissionsvorsitzenden zu wenden, wovon die Beschwerdeführenden Gebrauch gemacht hätten. Dabei sei es jedoch lediglich um eine Verständigungsfrage zur Ausschreibung gegangen. Die Beschwerdeführenden hätten nicht darauf hingewiesen, dass die abgegebenen Unterlagen nicht genügen würden, die Angebotsfrist zu kurz sei und eine Fragerunde für notwendig erachtet werde.

Diese Einwände wurden von den Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit den von ihr neu geltend gemachten Wettbewerbsvorteilen der Mitbeteiligten erhoben (vgl. dazu E. 4). Zwar ist die Rüge der Vorbefassung, wie der Einwand der Befangenheit, grundsätzlich zu dem Zeitpunkt vorzubringen, zu welchem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen erhält (VGr, 8. Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 3.4 = BEZ 2005 Nr. 5; 12. März 2003, VB.2002.00281, E. 2b/bb = BEZ 2003 Nr. 27). Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführenden jedoch erst mit der Zustellung des Vergabeentscheids Kenntnis von der Teilnahme der Mitbeteiligten am Vergabeverfahren. Im Offertöffnungsprotokoll vom 23. April 2012 wurde zwar festgehalten, dass die Mitbeteiligte ein Angebot eingereicht hatte; dieses Protokoll wurde jedoch den Anbietenden nicht zugestellt. Die von den Beschwerdeführenden erhobenen Einwände erweisen sich somit nicht als verspätet.

4.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Mitbeteiligte hätte sich nicht am Vergabeverfahren beteiligten dürfen. Sie habe gegenüber den Mitbewerbern aufgrund der Ausarbeitung des Vorprojekts vergaberechtlich unzulässige Vorteile gehabt.

4.1 Vergaberegeln bezwecken die Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten Wettbewerbs, in welchem alle Anbietenden gleich behandelt werden. Von zentraler Bedeutung ist dabei, dass für alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen bestehen. Personen oder Unternehmungen, welche als Anbieter an einer Submission teilnehmen wollen, dürfen daher grundsätzlich nicht an der Vorbereitung der Vergabe mitwirken. Sie hätten sonst unter Umständen die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Vergabe in einer für sie günstigen Weise zu beeinflussen, und könnten allenfalls auch von einem Wissensvorsprung gegenüber den Mitbewerbern sowie von Vorteilen in zeitlicher Hinsicht profitieren. Als Folge davon dürfen anderseits – ex post betrachtet – Personen oder Unternehmungen, die an der Vorbereitung der Vergabe mitgewirkt haben, wegen dieser Vorbefassung grundsätzlich nicht als Anbieter auftreten.

Das Verbot der Vorbefassung ergibt sich zum einen aus den Regeln über den Ausstand, die ausdrücklich auch für Personen gelten, die lediglich an der Vorbereitung einer Anordnung mitwirken (§ 5a VRG). Als vergaberechtliche Grundlage sind sodann die Gebote der Fairness und der Gleichbehandlung (Art. 1 Abs. 3 lit. b und Art. 11 lit. a IVöB) zu beachten. Eine ausdrückliche Regelung enthalten schliesslich Art. VI Abs. 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; GPA) und die daraus abgeleiteten Bestimmungen von § 9 und § 16 Abs. 4 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV). Nach § 16 Abs. 4 SubmV darf die Vergabebehörde nicht auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art und Weise von einer Unternehmung, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung haben könnte, Hinweise einholen oder annehmen, die bei der Ausarbeitung der Spezifikation für eine bestimmte Beschaffung verwendet werden können. Nach § 9 SubmV dürfen sich anderseits Personen und Unternehmen, die an der Vorbereitung der Unterlagen oder des Vergabeverfahrens derart mitgewirkt haben, dass sie die Vergabe zu ihren Gunsten beeinflussen könnten, nicht mehr als Anbieter am Verfahren beteiligen.

In einem Entscheid vom 25. Januar 2005 hielt das Bundesgericht fest, die Rechtsprechung zur Ausstandspflicht von Richtern, welche schon durch den objektiv begründeten Anschein der Befangenheit gegeben sein könne, lasse sich nicht auf die Zulassung von Bewerbern zur Submission übertragen. Sie habe ihren Grund in der besonderen Funktion des Richters. Ein Unternehmer müsse sich demgegenüber seinen Ausschluss von einer Submission nicht gefallen lassen, solange das Vorliegen eines unzulässigen Wettbewerbsvorteils aus Vorbefassung nicht erwiesen sei. Die Beweislast hierfür obliege im Streitfall nicht dem vorbefassten Anbieter, der immerhin im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht zur Abklärung beizutragen habe, sondern dem Konkurrenten, der sich vom Ausschluss des vorbefassten Anbieters bessere Aussichten für den Zuschlag verspreche (BGr, 25. Januar 2005, ZBl 106/2005, S. 473, E. 5.7.3; vgl. auch VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 2.2 = BEZ 2009 Nr. 57 , mit weiteren Hinweisen).

4.2 Nicht zu beanstanden ist ein Wissensvorsprung, der nicht dem Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des Submittenten entspringt (VGr, 13. August 2003, VB.2003.00161, E. 3a; 6. April 2001, VB.2000.00068, E. 4c = RB 2001 Nr. 44 = BEZ 2001 Nr. 24; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Evelyne Clerc, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 2. A., Zürich etc. 2007, Rz. 682). So kann einem Anbieter nicht verwehrt werden, Vorwissen auszunützen, das er sich durch frühere Arbeiten für denselben Arbeitgeber – allenfalls sogar am selben Objekt – erworben hat. So wird z. B. bei der Erweiterung eines Spitalgebäudes auch der ursprüngliche Erbauer zum Angebot zugelassen, und bei der Neuausschreibung eines Dauerauftrags wird der ursprüngliche Inhaber des Auftrags nicht wegen Vorbefassung ausgeschlossen (VGr, 8. Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 3.3.2 = RB 2004 Nr. 39 = BEZ 2005 Nr. 5, auch zum Folgenden). Zudem ist es durchaus zulässig, ein Gesamtprojekt in mehrere Etappen zu unterteilen und die jeweiligen Vergabeverfahren zeitlich zu staffeln. Die Ausführung einer einzelnen Etappe stellt grundsätzlich einen eigenständigen Auftrag dar, der in der Regel keine Vorbefassung des Zuschlagsempfängers für zeitlich später auszuführende Abschnitte bewirkt (vgl. hierzu auch Christoph Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht, Zürich/St. Gallen 2009, S. 121).

Auch im Rahmen der Vorbereitung einer Submission führt nicht jeder Beitrag zwingend zum Ausschluss des betreffenden Anbieters (VGr, 13. August 2003, VB.2003.00161, E. 3a). Zwar kommt nach dem Gesagten nicht infrage, dass interessierte Unternehmen, die später als Anbieter an der Submission teilnehmen wollen, direkt oder indirekt an der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen mitwirken. Dagegen führen Vorarbeiten, mit denen nur Grundlagen für die spätere Ausschreibung bereitgestellt werden, nicht zwingend zum Ausschluss der damit befassten Personen oder Unternehmen. Das Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln, welches neben dem Anliegen der Gleichbehandlung der Anbietenden ebenfalls zu beachten ist, kann – die Einhaltung der Regeln des Vergabeverfahrens vorausgesetzt – eine Ausnützung derartiger Synergieeffekte sogar gebieten (vgl. dazu auch BGr, 25. Januar 2005, ZBl 106/2005, S. 473, E. 5.7.1). Als wesentlicher Gesichtspunkt fällt dabei in Betracht, dass die beigezogenen Personen oder Unternehmen die Beschaffung im Rahmen der Vorbereitung nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Besteht die Gefahr, dass sie die Vergabe durch ihre Vorarbeiten auf ihre eigenen Fähigkeiten ausrichten können, muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle, welche in der Folge die eigentlichen Ausschreibungsunterlagen erstellen, in der Lage sind, die Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen lassen. Ferner ist darauf zu achten, dass bei den Vorarbeiten anfallende Informationen auch den andern Anbietern umfassend und frühzeitig zugänglich gemacht werden (VGr, 7. Oktober 2009, VB.2009.00151, E. 2.3 = BEZ 2009 Nr. 57; 8. Dezember 2004, VB.2004.00304, E. 3.3.2, = RB 2004 Nr. 39 = BEZ 2005 Nr. 5).

4.3 Beim streitbetroffenen Bauprojekt handelt es sich um ein einfaches Bauvorhaben. Geplant sind ein zweigeschossiger Anbau an das bestehende Schulhaus sowie der Einbau von je zwei Gruppenzimmern im Erd- und Obergeschoss.

Im vorliegenden Fall enthielten die Submissionsunterlagen das Submissionsdossier, die Projektinformation, die Planunterlagen des Vorprojekts sowie die Einladung zur Offertstellung. Die Planunterlagen des Vorprojekts wurden durch die Mitbeteiligte erarbeitet. Auch die Projektinformation, welche einen Kurzprojektbeschrieb, die kubische Berechnung, die Grobkostenschätzung und die Kostenaufstellung umfasst, wurde von der Mitbeteiligten ausgearbeitet. Nach den Ausführungen der Vergabebehörde wurde lediglich die Verkehrswertschätzung des Schulhauses F gestrichen, da diese keinen Bezug zum auszuschreibenden Projektierungsauftrag hatte. Aufgrund dieser Veränderung sei das Dokument "Projektinformation" mit dem Logo der Primarschule Wildberg versehen worden. Nach Abschluss des Vorprojekts wurde die Mitbeteiligte zudem mit der Ausarbeitung einer Honorarzusammenstellung für die verschiedenen Projektphasen beauftragt. Der exakte Beschrieb der Projektphasen in den Submissionsunterlagen wurde aus diesem Dokument der Mitbeteiligten übernommen.

4.4 Die Mitbeteiligte hat somit das Vorprojekt erarbeitet sowie die Kostenschätzungen verfasst. Diese Vorarbeiten bildeten die Grundlage der nachfolgenden Submission. Zusammengestellt wurden die Submissionsunterlagen dagegen von der Vergabebehörde. Angesichts der einfachen Verhältnisse im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die Mitarbeiter der Vergabestelle in der Lage waren, die Vorarbeiten aus eigener Sachkenntnis kritisch zu würdigen, und diese nicht ungeprüft in die Ausschreibung einfliessen liessen. Dass die Mitbeteiligte die Ausschreibung in missbräuchlicher Weise hätte beeinflussen können, indem sie die Projektpläne auf ihre eigenen Fähigkeiten ausgerichtet hätte, erscheint aufgrund der einfachen und übersichtlichen Aufgabenstellung als unwahrscheinlich und wird auch nicht geltend gemacht. Zwar weisen die Beschwerdeführenden zutreffend darauf hin, dass die Mitbeteiligte gegenüber ihren Konkurrenten aufgrund der Erarbeitung des Vorprojekts über einen Wissensvorsprung verfügte. Mit der Zustellung der Submissionsunterlagen wurde jedoch dieser Wissensvorsprung weitgehend ausgeglichen. Insbesondere wurden die Vorstellungen und Bedürfnisse der Vergabebehörde in den Vorprojektplänen umgesetzt und waren damit sämtlichen Anbietenden zugänglich. Das den Anbietenden nicht zugestellte Dokument "Schulraumplanung" der Primarschulgemeinde Wildberg mit den Angaben zur Tagung vom 2. Juli 2011 enthielt keine für die Abgabe einer Honorarofferte relevanten Informationen. Zudem besteht entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden auch keine Verpflichtung der Vergabebehörde, auf die zu beachtenden kantonalen Vorgaben hinzuweisen. Die für die Einreichung einer Honorarofferte wesentlichen Informationen wurden somit den Anbietenden zur Verfügung gestellt. Für die Mitbeteiligte resultierte auch aus ihrer längeren Beschäftigung mit dem Projekt kein relevanter Vorteil. Innert der Eingabefrist von vier Wochen war es den Anbietenden aufgrund der einfachen Verhältnisse und des Umfangs des Projekts möglich, den Wissensvorsprung der Mitbeteiligten aufzuholen. Auf ein diesbezügliches Sachverständigengutachten kann verzichtet werden.

4.5 Die Beschwerdeführenden weisen weiter darauf hin, dass sich die Mitbeteiligte und die Vergabebehörde im Rahmen der Ausarbeitung des Vorprojekts getroffen haben, und leiten daraus eine unzulässige Vorbefassung ab.

Allein aufgrund der Tatsache, dass sich Mitarbeiter der Mitbeteiligten mit der Schulpflege bzw. der von dieser eingesetzten Kommission "Schulraumplanung" während der Erarbeitung des Vorprojekts getroffen haben, ergibt sich keine unzulässige Vorbefassung. Eine solche Vorgehensweise erweist sich vielmehr als üblich und sinnvoll, muss doch derjenige, welcher ein Vorprojekt erarbeitet, die Vorstellungen und Bedürfnisse der Vergabebehörde kennen und gestützt darauf Lösungsmöglichkeiten erarbeiten können. Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin haben folgende Treffen stattgefunden: Um die für die Erstellung der Planungsgrundlagen notwendigen Plangrundlagen aus dem Schulhausarchiv ausfindig zu machen, habe sich ein Mitarbeiter der Mitbeteiligten mit dem Präsidenten der Schulpflege bzw. der von dieser eingesetzten Kommission "Schulraumplanung" getroffen. Anlässlich dieses Treffens habe dieser die bisherigen Planungsideen der Kommission aufgezeigt. Zudem habe sich die von der Schulpflege eingesetzte Kommission "Schulraumplanung" am 21. September 2011 mit Mitarbeitenden der Mitbeteiligten getroffen. Anlässlich dieses Treffens habe sich die Mitbeteiligte lediglich vergewissern wollen, ob es mit seinen ersten Grobentwürfen in die richtige Richtung arbeite. Ausführungsdetails seien nur in dem für das Vorprojekt notwendigen Rahmen behandelt worden. Vorwiegend sei es dabei um den Lichteinfluss auf die Gruppenräume und um die Grösse des Vordachs beim Pausenraum gegangen. Die Mitbeteiligte sei schliesslich auch bei der Besprechung bei der Baudirektion anwesend gewesen, anlässlich welcher diese das Vorhaben in groben Zügen begutachtet und mehrheitlich für bewilligungsfähig erklärt habe. Diese Zusammenarbeit zwischen der Vergabebehörde und der Mitbeteiligten zur Erarbeitung des Vorprojekts führt nicht zu einer unzulässigen Vorbefassung der Letzteren.

4.6 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Submissionsunterlagen hätten keinerlei Hinweise auf die Besprechung bei der Baudirektion enthalten, anlässlich welcher diese das Vorhaben in groben Zügen begutachtet und mehrheitlich für bewilligungsfähig erklärt habe. Die Mitbeteiligte habe somit über zusätzliche Informationen und Kenntnisse verfügt, welche ihr einen Wettbewerbsvorteil verschafft hätten. Sie hätten unter dem Titel "Abklärungen Bewilligungsfähigkeit bei der Baudirektion" höhere Kosten kalkulieren müssen als die Mitbeteiligte. Zudem gehe aus den Submissionsunterlagen nicht hervor, dass es sich bei den Planunterlagen zur Submission um das Resultat des von der Primarschulpflege bereits verabschiedeten Vorprojekts handle. Sie seien davon ausgegangen, dass lediglich ein Konzept vorliege und wesentliche Teilleistungen aus der Vorprojektphase noch erbracht werden müssten.

4.6.1 Zwar ist aus den Submissionsunterlagen nicht ersichtlich, dass das Projekt von der Baudirektion bereits in groben Zügen begutachtet und mehrheitlich für bewilligungsfähig erklärt wurde. Nach den Ausführungen der Vergabebehörde betrafen die Beanstandungen jedoch einzig die Grösse des Lichtschachts, was das dritte "Revisionsdatum" auf den Vorprojektplänen zur Folge gehabt habe. Aufgrund dieser Ausführungen der Vergabebehörde ist davon auszugehen, dass die verlangten Anpassungen in den Vorprojektplänen umgesetzt wurden. Dass weitere Beanstandungen erfolgt sind, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch von den Beschwerdeführenden nicht substanziiert geltend gemacht. Wurden die verlangten Anpassungen in den Vorprojektplänen umgesetzt, ergibt sich für die Beschwerdeführenden selbst unter der Annahme, dass sie von der Besprechung bei der Baudirektion keine Kenntnis hatten, kein relevanter Nachteil gegenüber der Mitbeteiligten. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerdegegnerin überdies zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer 1 an der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2011 teilgenommen hat, anlässlich welcher auf die "unverbindliche" Prüfung durch die Baudirektion hingewiesen wurde (vgl. Präsentation Schulraumplanung, Information zum Grobkonzept anlässlich der Gemeindeversammlung vom 14. Dezember 2011). Da der Beschwerdeführer 1 nach der Gemeindeversammlung mit Schreiben vom 11. Januar 2012 "vor dem Hintergrund der Unterzeichnung des entsprechenden Versammlungsprotokolls" um Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit den Informationen zum Grobkonzept Schulraumplanung ersuchte, liegt nahe, dass die Beschwerdeführenden von der Besprechung bei der Baudirektion Kenntnis hatten.

Eine solche Prüfung eines Vorprojekts für den Um- bzw. Neubau einer Schulhausbaute durch die Baudirektion erweist sich überdies als üblich. Die gestützt auf § 3a Abs. 3 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV) erlassenen Empfehlungen für Schulhausanlagen entsprechen bezüglich der schulischen und baulichen Anforderungen an Bauten und Anlagen den am 1. Januar 2012 aufgehobenen Schulbaurichtlinien vom 16. März 2009. Zudem ist auch in den Empfehlungen festgehalten, dass die Baudirektion Kanton Zürich, Hochbauamt, in "baulichen" Belangen, insbesondere bei Planungs- und Projektierungsarbeiten, beratend tätig ist. Die Beschwerdeführenden hätten somit ohnehin – sowohl aufgrund der Schulbaurichtlinien als auch aufgrund der Empfehlungen für Schulhausanlagen – davon ausgehen müssen, dass im vorliegenden Fall eine solche "beratende Tätigkeit" stattgefunden hat.

4.6.2 Weshalb die Beschwerdeführenden aufgrund der zugestellten Unterlagen mit klar umschriebenem Aufgabenumfang vom Vorliegen eines Konzepts und nicht eines Vorprojekts ausgingen und deshalb weitere wesentliche Teilleistungen aus der Vorprojektphase in ihre Offerte einrechneten, ist unverständlich. Überdies legen sie nicht substanziiert dar, um welche Leistungen es sich dabei handeln soll. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu diesem Einwand.

4.7 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, die für die CAD-Planbearbeitung benötigten Plangrundlagen seien ihnen nicht zur Verfügung gestellt worden. Sie hätten den Aufwand zur Digitalisierung im Unterschied zur Mitbeteiligten in ihr Honorarangebot einrechnen müssen.

Die Vergabebehörde führt dazu aus, die Digitalisierung sei notwendig gewesen, damit für die weiterführende Arbeit zeitgemässe Unterlagen zur Verfügung stünden. Es sei offensichtlich, dass es sich bei den zur Submission zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht um Handskizzen handle und diese somit in elektronischer Form zur Verfügung stehen würden. Diese Ausführungen sind überzeugend. Dass eine bereits erbrachte Leistung nochmals erbracht werden muss, erscheint überdies wenig sinnvoll und wäre auch mit dem Ziel des haushälterischen Umgangs mit öffentlichen Mitteln nicht zu vereinbaren. Die Beschwerdeführenden hätten somit davon ausgehen müssen, dass ihnen die Pläne nach der Zuschlagserteilung zur Verfügung stehen werden. Sollten diesbezüglich bei den Beschwerdeführenden Unklarheiten bestanden haben, wären sie unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, bei der Vergabebehörde nachzufragen.

4.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mitbeteiligten kein unzulässiger Wissensvorsprung bzw. Wettbewerbsvorteil zukam, welcher einen Ausschluss ihres Angebots vom vorliegenden Verfahren rechtfertigen würde.

5.  

Demgemäss erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die weiteren von den Beschwerdeführenden beantragten Beweiserhebungen vermögen an diesem Verfahrensausgang nichts zu ändern, weshalb auf deren Erhebung verzichtet werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihnen eine Parteientschädigung von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Da der Wert der zu vergebenden Dienstleistung den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht erreicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581), ist gegen diesen Entscheid nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellkosten,
Fr. 2'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je hälftig und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…