|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
|
|

|
VB.2012.00315
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. September 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl,
Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Planungs- und Baukommission Richterswil,
vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Die Planungs- und Baukommission Richterswil verweigerte
mit Beschluss vom 1. November 2011 der A AG die Baubewilligung für
zwei Plakatstellen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse, E 02,
in Samstagern.
II.
Die A AG rekurrierte am
12. Dezember 2011 an das Baurekursgericht. Sie beantragte die Aufhebung
des Beschlusses sowie die Genehmigung der nachgesuchten Plakatstandorte, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Am 28. Februar
2012 führte das Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit
Entscheid vom 3. April 2012 wies es den Rekurs ab.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 gelangte die
A AG an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung sowohl des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin als auch des Entscheids der Vorinstanz; es
seien der beantragte Standort für die beantragte Plakatfläche durch das
Verwaltungsgericht zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin,
eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen, und diese sei anzuweisen, den
beantragten Standort für die beantragte Plakatfläche zu genehmigen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Am 6. Juni 2012 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni
2012 liess die Planungs- und Baukommission Richterswil die vollumfängliche Abweisung
der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Gegenpartei. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Beschwerdeführerin beantragt
die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein
erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu
beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht am 28. Februar 2012
einen Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in
einem Protokoll, einschliesslich Fotos, dokumentiert. Das Protokoll sowie die
übrigen Akten geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen
Verhältnisse Aufschluss. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher
verzichtet werden.
2.
Die
Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz.
2.1 Sie führt
aus, entgegen der Behauptung des Baurekursgerichts könne nicht von einer stark
und zügig befahrenen Hauptstrasse mit grossem Lastwagenaufkommen die Rede sein.
Unzutreffend sei auch die Feststellung, der Bereich der Kurve, in welchem die
Plakatstellen errichtet werden sollen, könne zufolge der talseitigen Verengung
der Kurve aus verkehrstechnischer Sicht mit gutem Gewissen als eigentlicher
Gefahrenschwerpunkt bezeichnet werden. Falsch sei auch, dass exakt an dieser
Stelle (gemeint sei wohl am für die Reklameanlage vorgesehenen Standort) die Verkehrsteilnehmer
allfällige Passanten an der Busstation, Kindergartenkinder auf dem Trottoir
sowie die Einmündung des Fusswegs und der Verzweigung E wahrzunehmen hätten.
2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Verwaltungsgericht
ist mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei
Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 20
Abs. 1 lit. b VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 1).
2.3 Unbestritten
ist, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 in seinem nördlichen Teil mit einem
Wohnhaus (Assek.-Nr. 03) überstellt ist. Auf
dem südlichen Teil des Grundstücks, vom nördlichen Teil durch einen Fussweg
abgetrennt, projektierte die Beschwerdeführerin eine V-förmige
Plakatwerbestelle mit zwei Plakatträgern im Format F12 (285 × 130 cm).
Dieser südliche Teil des Grundstücks besteht aus einer bislang unbebauten
Grasfläche, welche westlich von der D-Strasse mit Trottoir und südöstlich vom
auf Grundstück Kat.-Nr. 04 verlaufenden Fussweg begrenzt wird. Das
Grundstück Kat.-Nr. 04 ist mit einem Gebäude überstellt, in welchem die
Kindergärten E 1 und 2 untergebracht sind. Entlang der D-Strasse befindet
sich auf der Höhe des Baugrundstücks die Ortsbushaltestelle "F".
2.4 Die
Vorinstanz hat die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Akten und eines Referentenaugenscheins
eingehend erhoben. Anlässlich des Augenscheins stellte die Vorinstanz fest, es
handle sich bei der D-Strasse um eine stark und zügig befahrene Hauptstrasse
mit grossem Lastwagenaufkommen. Diese Feststellung wird von der Kantonspolizei
Zürich bestätigt; sie bezeichnete die D-Strasse als eine Strasse mit
Schwerverkehr und mit starker Verkehrsfrequenz. Die Vorinstanz hat weiter
festgehalten, dass sich die Kurve, im Bereich des geplanten Plakatstandorts,
talseitig verengt. Dies ist sowohl auf dem Katasterplan als auch auf den Fotos
ersichtlich. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass sich im betroffenen Bereich
eine Bushaltestelle, die Einmündung eines Fusswegs sowie die Verzweigung E
befinden. Aufgrund des nahen Kindergartens ist denn auch mit
Kindergartenkindern auf dem Trottoir und mit auf den Bus wartenden Passanten zu
rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt insgesamt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung
durch die Vorinstanz als unrichtig erscheinen lässt.
3.
Weiter ist die Bewilligungsfähigkeit der von
Beschwerdeführerin beabsichtigten Plakatwerbestelle am vorgesehenen Standort
umstritten. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, den ihr eingeräumten
Spielraum überschritten zu haben, indem sie die Baubewilligung aus
Verkehrssicherheitsgründen verweigert hat.
3.1 Die
Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid vom 1. November 2011 fest, die
Anlage liege am Ende einer Bushaltestelle, wo sich die Aufmerksamkeit der
Autolenker auf den Verkehr bzw. die Fussgänger konzentrieren müsse. Das
Anbringen der Werbeträger werde gestützt auf Art. 6 des
Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 96
Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung
vom 5. September 1979 (SSV) verweigert. Der betreffende
Strassenabschnitt gelte als neuralgische Stelle. In der Vernehmlassung vom
13. Januar 2012 führte sie weiter aus, es würden immer wieder Reklamationen
von Radfahrern eingehen, welche aufgrund der speziellen Kurvensituation
(talwärts verengend) von Fahrzeugen abgedrängt würden. In unmittelbarer Nähe
befände sich zudem ein Kindergarten. Das Trottoir werde rege als Schulweg
genutzt. Da es sich bei der D-Strasse um eine stark frequentierte Hauptstrasse
handle, würden besorgte Eltern immer wieder Verbesserungen der Sicherheit im
fraglichen Abschnitt fordern. Bei der nahen Bushaltestelle würden sich wartende
Fahrgäste auf dem Trottoir versammeln. Problematisch sei die Situation vor
Ankunft des Busses bzw. nach dessen Abfahrt. Der Standort befinde sich im
Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten. So liege die Verzweigung D-Strasse/E
gut 30 m vom geplanten Plakatstandort. Hinzu komme, dass weniger als zehn
Meter vom geplanten Standort entfernt ein Fussweg in die D-Strasse einmünde,
welcher gelegentlich auch von Zweirädern benützt werde. Es werde den
Fahrzeuglenkern erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Die geplante Plakatstelle
würde ein zu grosses Ablenkungspotenzial schaffen.
3.2 Die
Beschwerdeführerin hält fest, der Bewilligungsbehörde sei es nicht gelungen,
nachvollziehbar zu begründen, weshalb nach ihrer Ansicht am betreffenden
Standort den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr Genüge getan
würde, wenn man die betreffende Plakatstelle bewilligen würde. Die zur
Bewilligung beantragten Plakatstellen würden erst zu einem Zeitpunkt im
Blickwinkel der südwärts fahrenden Fahrzeuglenker auftauchen, zu welchem die
Lenker ihre Geschwindigkeit zufolge der Einmündung E, der Verkehrsinsel und der
Strassenverengung bereits deutlich gedrosselt hätten. Für nordwärts fahrende
Fahrzeuglenker würden die Plakatstellen ebenfalls erst in den Blickwinkel der
Lenker rücken, nachdem diese die Einmündung des von Nordosten einmündenden Fusswegs
passiert hätten. Zur Verengung der Fahrbahn komme es erst, nachdem die
nordwärts fahrenden Fahrzeuglenker die Plakatstellen passiert hätten. Von einer
sich plötzlich verengenden Kurve könne keine Rede sein, denn diese werde durch
die Verkehrsinsel "eingeleitet". Die allfälligen Passanten an der
Busstation, die Kindergartenkinder auf dem Trottoir sowie die Einmündung des
Fusswegs würden sich für den südwärts fahrenden Lenker auf der gegenüberliegenden
Fahrbahnseite abspielen. Für die Gegenrichtung gelte, dass die Lenker die
Passanten, die Kindergartenkinder und die Einmündung des Fusswegs längst vor
dem geplanten Standort wahrnehmen würden.
4.
4.1 Art. 6
Abs. 1 SVG untersagt Reklamen, welche namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer
die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. In Art. 96 Abs. 1
lit. a−d SSV werden sodann
Kriterien bezeichnet, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und daher
zu einer Verweigerung von Strassenreklamen führen könnten. So sind unter
anderem Strassenreklamen untersagt, "wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer
erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder
Ausfahrten" (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV). Gemäss
Bundesgericht kann eine Reklame gegebenenfalls bewilligt werden, selbst wenn
sie unter einen der Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 SSV fällt;
umgekehrt darf die Bewilligung verweigert werden, auch wenn keine Konstellation
nach dieser Bestimmung gegeben ist. In jedem Fall hat die für die Erteilung der
Bewilligung zum Anbringen einer Reklame zuständige Behörde aber zu prüfen, ob
die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde (vgl. BGr,
30. Oktober 2002, 2A.204/2002, E. 2.1 mit Hinweis; 14. Februar
2001, 2A.249/2000, E. 3a).
4.2 Der Zweck
von Art. 6 SVG liegt im Schutz der Verkehrssicherheit vor störenden Einwirkungen
vor allem optischer Natur (BGE 99 Ib 377 E. 2). Grundsätzlich misst das Bundesgericht
bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem
Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen
Willens im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei
(BGr, 30. Juli 2007, 2A.112/2007, E. 3.3). Bereits eine potenzielle
Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende
mittelbare Gefährdung reicht aus, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu
können; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext von Art. 6
Abs. 1 SVG (BGE 99 Ib 377 E. 2; BGr, 30. Juli 2007, 2A.112/2007,
E. 3.3; 16. Dezember 2004, 2A.431/2004 E. 2.2).
Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit steht der Gemeinde
ein von der Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum
zu (VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00433, E. 5.1). Diese prüft daher
lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten
hat. Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vorinstanzen nur
Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. a VRG).
4.3 Der
vorgesehene Standort liegt am Ende einer Bushaltestelle zwischen der Einmündung
eines Fusswegs in die D-Strasse und der Verzweigung E. Aufgrund der Grösse der
Reklame sowie ihrer Ausrichtung quer zur Fahrbahn befindet sich die geplante
Plakatstelle im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer. Die
Beschwerdeführerin macht faktenwidrig geltend, die Plakatstellen würden erst
ins Sichtfeld der talwärts (nordwärts) fahrenden Fahrzeuglenker treten, nachdem
diese die Einmündung des Fusswegs in die D-Strasse passiert hätten (Beschwerdeschrift,
Ziff. 15). Wie die Fotos vom Augenschein der Vorinstanz zeigen, trifft
dies klar nicht zu; die Plakatstelle tritt bereits vor der Einmündung des
Fusswegs ins Blickfeld des nordwärts fahrenden Lenkers. In einem Schreiben vom
17. Dezember 2008 bezeichnete die Kantonspolizei Zürich den Bereich von
der Kreuzung G-Strasse abwärts bis zum Kindergarten E als problematisch, da sich
die Wege der Schüler und Kindergartenkinder auf dem Trottoir kreuzen. Die
Gefahr, dass unverhofft ein Kind auf die stark frequentierte Fahrbahn gelange,
sei nicht unerheblich. Dieser Bereich befindet sich für nordwärts fahrende
Fahrzeuglenker unmittelbar vor dem Bereich, in welchem die Plakatwerbeträger zu
stehen kommen sollen. Hinzu kommen eine sich talseitig verengende Kurve,
allfällige Passanten an der Bushaltestelle sowie Schul- und Kindergartenkinder
auf dem nicht sehr breiten Trottoir. Aktenwidrig ist schliesslich die
Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Fahrt bergauf (südwärts) erfolge die
Einmündung E lange bevor die Fahrzeuglenker die geplante Plakatstelle
wahrnehmen würden (Beschwerdeschrift, Ziff. 21). Der bei den Akten
liegende Katasterplan macht offensichtlich, dass die bergauf (südwärts)
fahrenden Lenker bereits im Bereich der Kreuzung D-Strasse/E Blick auf die
Plakatstelle hätten.
Bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen durfte die
Beschwerdegegnerin im Bereich der geplanten Reklame von einer verkehrstechnisch
anspruchsvollen Situation ausgehen, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit der
Fahrzeuglenker erfordert. Durch das Setzen zusätzlicher Sinnesanreize im
Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer wird deren Aufmerksamkeit
vermindert, womit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Die
Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Beschwerdegegnerin stellt keine
Überschreitung des Ermessensspielraums dar. Damit erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Angesichts der
offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren ist die Beschwerdeführerin sodann zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine
angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2
lit. b VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 110.-- Zustellkosten,
Fr. 2'110.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…