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Geschäftsnummer: VB.2012.00315  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.09.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung. Verkehrssicherheit.

Beschwerde gegen die Verweigerung der Baubewilligung für zwei Werbeträger.

Die Vorinstanz hat die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Akten und eines Referentenaugenscheins eingehend erhoben und gewürdigt. Aufgrund der vorliegenden Umstände (talseitig verengende Kurve, Verzweigung, Bushaltestelle, Schulweg etc.) durfte die Beschwerdegegnerin im Bereich der geplanten Werbeträger von einer verkehrstechnisch anspruchsvollen Situation ausgehen und die Verkehrssicherheit verneinen.

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERMESSENSSPIELRAUM
PLAKATWERBESTELLE
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
Art. 96 SSV
Art. 6 SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00315

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 10. September 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger. 

 

 

 

In Sachen

 

 

A AG, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Planungs- und Baukommission Richterswil,

vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Die Planungs- und Baukommission Richterswil verweigerte mit Beschluss vom 1. November 2011 der A AG die Baubewilligung für zwei Plakatstellen auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse, E 02, in Samstagern.

II.  

Die A AG rekurrierte am 12. Dezember 2011 an das Baurekursgericht. Sie beantragte die Aufhebung des Beschlusses sowie die Genehmigung der nachgesuchten Plakatstandorte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 28. Februar 2012 führte das Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 3. April 2012 wies es den Rekurs ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 15. Mai 2012 gelangte die A AG an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung sowohl des Beschlusses der Beschwerdegegnerin als auch des Entscheids der Vorinstanz; es seien der beantragte Standort für die beantragte Plakatfläche durch das Verwaltungsgericht zu genehmigen. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin, eventualiter an die Vorinstanz, zurückzuweisen, und diese sei anzuweisen, den beantragten Standort für die beantragte Plakatfläche zu genehmigen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 6. Juni 2012 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2012 liess die Planungs- und Baukommission Richterswil die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Ein verwaltungsgerichtlicher Augenschein erübrigt sich dann, wenn der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend ersichtlich ist (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 7 N. 45). In der zu beurteilenden Streitigkeit hat das Baurekursgericht am 28. Februar 2012 einen Referentenaugenschein durchgeführt und die gewonnenen Erkenntnisse in einem Protokoll, einschliesslich Fotos, dokumentiert. Das Protokoll sowie die übrigen Akten geben hinreichend über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse Aufschluss. Auf einen verwaltungsgerichtlichen Augenschein kann daher verzichtet werden.

2.  

Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige bzw. unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz.

2.1 Sie führt aus, entgegen der Behauptung des Baurekursgerichts könne nicht von einer stark und zügig befahrenen Hauptstrasse mit grossem Lastwagenaufkommen die Rede sein. Unzutreffend sei auch die Feststellung, der Bereich der Kurve, in welchem die Plakatstellen errichtet werden sollen, könne zufolge der talseitigen Verengung der Kurve aus verkehrstechnischer Sicht mit gutem Gewissen als eigentlicher Gefahrenschwerpunkt bezeichnet werden. Falsch sei auch, dass exakt an dieser Stelle (gemeint sei wohl am für die Reklameanlage vorgesehenen Standort) die Verkehrsteilnehmer allfällige Passanten an der Busstation, Kindergartenkinder auf dem Trottoir sowie die Einmündung des Fusswegs und der Verzweigung E wahrzunehmen hätten.

2.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das Verwaltungsgericht ist mit Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen grundsätzlich keinerlei Kognitionsbeschränkungen unterworfen (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit 20 Abs. 1 lit. b VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 1).

2.3 Unbestritten ist, dass das Grundstück Kat.-Nr. 01 in seinem nördlichen Teil mit einem Wohnhaus (Assek.-Nr. 03) überstellt ist. Auf dem südlichen Teil des Grundstücks, vom nördlichen Teil durch einen Fussweg abgetrennt, projektierte die Beschwerdeführerin eine V-förmige Plakatwerbestelle mit zwei Plakatträgern im Format F12 (285 × 130 cm). Dieser südliche Teil des Grundstücks besteht aus einer bislang unbebauten Grasfläche, welche westlich von der D-Strasse mit Trottoir und südöstlich vom auf Grundstück Kat.-Nr. 04 verlaufenden Fussweg begrenzt wird. Das Grundstück Kat.-Nr. 04 ist mit einem Gebäude überstellt, in welchem die Kindergärten E 1 und 2 untergebracht sind. Entlang der D-Strasse befindet sich auf der Höhe des Baugrundstücks die Ortsbushaltestelle "F".

2.4 Die Vorinstanz hat die örtlichen Verhältnisse aufgrund der Akten und eines Referentenaugenscheins eingehend erhoben. Anlässlich des Augenscheins stellte die Vorinstanz fest, es handle sich bei der D-Strasse um eine stark und zügig befahrene Hauptstrasse mit grossem Lastwagenaufkommen. Diese Feststellung wird von der Kantonspolizei Zürich bestätigt; sie bezeichnete die D-Strasse als eine Strasse mit Schwerverkehr und mit starker Verkehrsfrequenz. Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass sich die Kurve, im Bereich des geplanten Plakatstandorts, talseitig verengt. Dies ist sowohl auf dem Katasterplan als auch auf den Fotos ersichtlich. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass sich im betroffenen Bereich eine Bushaltestelle, die Einmündung eines Fusswegs sowie die Verzweigung E befinden. Aufgrund des nahen Kindergartens ist denn auch mit Kindergartenkindern auf dem Trottoir und mit auf den Bus wartenden Passanten zu rechnen. Die Beschwerdeführerin bringt insgesamt nichts vor, was die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz als unrichtig erscheinen lässt.

3.  

Weiter ist die Bewilligungsfähigkeit der von Beschwerdeführerin beabsichtigten Plakatwerbestelle am vorgesehenen Standort umstritten. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, den ihr eingeräumten Spielraum überschritten zu haben, indem sie die Baubewilligung aus Verkehrssicherheitsgründen verweigert hat.

3.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrem Entscheid vom 1. November 2011 fest, die Anlage liege am Ende einer Bushaltestelle, wo sich die Aufmerksamkeit der Autolenker auf den Verkehr bzw. die Fussgänger konzentrieren müsse. Das Anbringen der Werbeträger werde gestützt auf Art. 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) und Art. 96 Abs. 1 lit. a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV) verweigert. Der betreffende Strassenabschnitt gelte als neuralgische Stelle. In der Vernehmlassung vom 13. Januar 2012 führte sie weiter aus, es würden immer wieder Reklamationen von Radfahrern eingehen, welche aufgrund der speziellen Kurvensituation (talwärts verengend) von Fahrzeugen abgedrängt würden. In unmittelbarer Nähe befände sich zudem ein Kindergarten. Das Trottoir werde rege als Schulweg genutzt. Da es sich bei der D-Strasse um eine stark frequentierte Hauptstrasse handle, würden besorgte Eltern immer wieder Verbesserungen der Sicherheit im fraglichen Abschnitt fordern. Bei der nahen Bushaltestelle würden sich wartende Fahrgäste auf dem Trottoir versammeln. Problematisch sei die Situation vor Ankunft des Busses bzw. nach dessen Abfahrt. Der Standort befinde sich im Bereich von Verzweigungen und Ausfahrten. So liege die Verzweigung D-Strasse/E gut 30 m vom geplanten Plakatstandort. Hinzu komme, dass weniger als zehn Meter vom geplanten Standort entfernt ein Fussweg in die D-Strasse einmünde, welcher gelegentlich auch von Zweirädern benützt werde. Es werde den Fahrzeuglenkern erhöhte Aufmerksamkeit abverlangt. Die geplante Plakatstelle würde ein zu grosses Ablenkungspotenzial schaffen.

3.2 Die Beschwerdeführerin hält fest, der Bewilligungsbehörde sei es nicht gelungen, nachvollziehbar zu begründen, weshalb nach ihrer Ansicht am betreffenden Standort den Anforderungen an die Verkehrssicherheit nicht mehr Genüge getan würde, wenn man die betreffende Plakatstelle bewilligen würde. Die zur Bewilligung beantragten Plakatstellen würden erst zu einem Zeitpunkt im Blickwinkel der südwärts fahrenden Fahrzeuglenker auftauchen, zu welchem die Lenker ihre Geschwindigkeit zufolge der Einmündung E, der Verkehrsinsel und der Strassenverengung bereits deutlich gedrosselt hätten. Für nordwärts fahrende Fahrzeuglenker würden die Plakatstellen ebenfalls erst in den Blickwinkel der Lenker rücken, nachdem diese die Einmündung des von Nordosten einmündenden Fusswegs passiert hätten. Zur Verengung der Fahrbahn komme es erst, nachdem die nordwärts fahrenden Fahrzeuglenker die Plakatstellen passiert hätten. Von einer sich plötzlich verengenden Kurve könne keine Rede sein, denn diese werde durch die Verkehrsinsel "eingeleitet". Die allfälligen Passanten an der Busstation, die Kindergartenkinder auf dem Trottoir sowie die Einmündung des Fusswegs würden sich für den südwärts fahrenden Lenker auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite abspielen. Für die Gegenrichtung gelte, dass die Lenker die Passanten, die Kindergartenkinder und die Einmündung des Fusswegs längst vor dem geplanten Standort wahrnehmen würden.

4.  

4.1 Art. 6 Abs. 1 SVG untersagt Reklamen, welche namentlich durch Ablenkung der Strassenbenützer die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. In Art. 96 Abs. 1 lit. a−d SSV werden sodann Kriterien bezeichnet, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen und daher zu einer Verweigerung von Strassenreklamen führen könnten. So sind unter anderem Strassenreklamen untersagt, "wenn sie das Erkennen anderer Verkehrsteilnehmer erschweren, wie im näheren Bereich von Fussgängerstreifen, Verzweigungen oder Ausfahrten" (vgl. Art. 96 Abs. 1 lit. a SSV). Gemäss Bundesgericht kann eine Reklame gegebenenfalls bewilligt werden, selbst wenn sie unter einen der Tatbestände von Art. 96 Abs. 1 SSV fällt; umgekehrt darf die Bewilligung verweigert werden, auch wenn keine Konstellation nach dieser Bestimmung gegeben ist. In jedem Fall hat die für die Erteilung der Bewilligung zum Anbringen einer Reklame zuständige Behörde aber zu prüfen, ob die Reklame die Verkehrssicherheit beeinträchtigen würde (vgl. BGr, 30. Oktober 2002, 2A.204/2002, E. 2.1 mit Hinweis; 14. Februar 2001, 2A.249/2000, E. 3a).

4.2 Der Zweck von Art. 6 SVG liegt im Schutz der Verkehrssicherheit vor störenden Einwirkungen vor allem optischer Natur (BGE 99 Ib 377 E. 2). Grundsätzlich misst das Bundesgericht bei der Anwendung von Art. 6 Abs. 1 SVG bzw. Art. 96 SSV dem Aspekt der Verkehrssicherheit unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens im Verhältnis zu den wirtschaftlichen Interessen grosses Gewicht bei (BGr, 30. Juli 2007, 2A.112/2007, E. 3.3). Bereits eine potenzielle Beeinträchtigung oder eine entfernte, nicht einmal in der Regel eintretende mittelbare Gefährdung reicht aus, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen zu können; dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzestext von Art. 6 Abs. 1 SVG (BGE 99 Ib 377 E. 2; BGr, 30. Juli 2007, 2A.112/2007, E. 3.3; 16. Dezember 2004, 2A.431/2004 E. 2.2).

Bei der Beurteilung der Verkehrssicherheit steht der Gemeinde ein von der Rekursinstanz zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 13. Juli 2011, VB.2010.00433, E. 5.1). Diese prüft daher lediglich, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Spielraum nicht überschritten hat. Dem Verwaltungsgericht kommt im Gegensatz zu den Vor­instanzen nur Rechtskontrolle zu (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.3 Der vorgesehene Standort liegt am Ende einer Bushaltestelle zwischen der Einmündung eines Fusswegs in die D-Strasse und der Verzweigung E. Aufgrund der Grösse der Reklame sowie ihrer Ausrichtung quer zur Fahrbahn befindet sich die geplante Plakatstelle im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer. Die Beschwerdeführerin macht faktenwidrig geltend, die Plakatstellen würden erst ins Sichtfeld der talwärts (nordwärts) fahrenden Fahrzeuglenker treten, nachdem diese die Einmündung des Fusswegs in die D-Strasse passiert hätten (Beschwerdeschrift, Ziff. 15). Wie die Fotos vom Augenschein der Vorinstanz zeigen, trifft dies klar nicht zu; die Plakatstelle tritt bereits vor der Einmündung des Fusswegs ins Blickfeld des nordwärts fahrenden Lenkers. In einem Schreiben vom 17. Dezember 2008 bezeichnete die Kantonspolizei Zürich den Bereich von der Kreuzung G-Strasse abwärts bis zum Kindergarten E als problematisch, da sich die Wege der Schüler und Kindergartenkinder auf dem Trottoir kreuzen. Die Gefahr, dass unverhofft ein Kind auf die stark frequentierte Fahrbahn gelange, sei nicht unerheblich. Dieser Bereich befindet sich für nordwärts fahrende Fahrzeuglenker unmittelbar vor dem Bereich, in welchem die Plakatwerbeträger zu stehen kommen sollen. Hinzu kommen eine sich talseitig verengende Kurve, allfällige Passanten an der Bushaltestelle sowie Schul- und Kindergartenkinder auf dem nicht sehr breiten Trottoir. Aktenwidrig ist schliesslich die Behauptung der Beschwerdeführerin, bei der Fahrt bergauf (südwärts) erfolge die Einmündung E lange bevor die Fahrzeuglenker die geplante Plakatstelle wahrnehmen würden (Beschwerdeschrift, Ziff. 21). Der bei den Akten liegende Katasterplan macht offensichtlich, dass die bergauf (südwärts) fahrenden Lenker bereits im Bereich der Kreuzung D-Strasse/E Blick auf die Plakatstelle hätten.

Bei den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen durfte die Beschwerdegegnerin im Bereich der geplanten Reklame von einer verkehrstechnisch anspruchsvollen Situation ausgehen, welche eine erhöhte Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker erfordert. Durch das Setzen zusätzlicher Sinnesanreize im Wahrnehmungsbereich der Verkehrsteilnehmer wird deren Aufmerksamkeit vermindert, womit die Verkehrssicherheit beeinträchtigt werden könnte. Die Beurteilung der Verkehrssicherheit durch die Beschwerdegegnerin stellt keine Überschreitung des Ermessensspielraums dar. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5.  

Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Angesichts der offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren ist die Beschwerdeführerin sodann zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    110.--     Zustellkosten,
Fr. 2'110.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…