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Geschäftsnummer: VB.2012.00317  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.10.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2013 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Hundehaltung


Beschlagnahmung eines Hundes.
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Tierschutzbehörden den 25 kg schweren Schäferhund des Beschwerdeführers definitiv beschlagnahmten und ihm künftig nur noch die Haltung von Gesellschaftshunden mit maximal 10 kg Körpergewicht erlaubten: Der Schäferhund hat innert zwei Jahren zwei minderjährige Kinder gebissen. Der Beschwerdeführer hat sich behördlichen Anordnungen - insbesondere der Leinenpflicht - immer wieder widersetzt, und auch Bussen und Hundetraining haben an seinem Verhalten nichts geändert. Bereits bei der Haltung der beiden Vorgängerhunde war es wiederholt zu Vorfällen - unter anderem zu einem Beissvorfall - gekommen, und schon damals zeigte sich der Beschwerdeführer gegenüber behördlichen Anweisungen uneinsichtig (E. 4). Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Hundebeschlagnahmung aus Sicherheitsgründen, zumal dem Beschwerdeführer die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten wurde (E. 5).
Abweisung.
 
Stichworte:
BESCHLAGNAHME
EINSICHTSFÄHIGKEIT
HUNDEHALTUNG
HUNDEHALTUNGSVERBOT
ÖFFENTLICHE SICHERHEIT
SICHERHEIT
TIERHALTUNG
TIERSCHUTZ
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 9 Abs. I lit. a HuG
§ 11 Abs. II lit. d HuG
§ 18 HuG
Art. 6 TSchG
Art. 70 TSchV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00317

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 4. Oktober 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Hundehaltung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist der Halter des 25 kg schweren Hundes "C" der Rasse Malinois (kurzhaariger belgischer Schäferhund), geboren 2006, männlich. Mit Verfügung vom 9. November 2011 beschlagnahmte das Veterinäramt den Hund "C" definitiv, nachdem dieser bereits am 23. September 2011 vom Amt vorsorglich beschlagnahmt und an einem geeigneten Ort untergebracht worden war. Zudem auferlegte es A ein teilweises Hundehalteverbot (Beschränkung auf Gesellschaftshunde bis 10 kg Körpergewicht) und die Kosten dieser Verfügung. Dem Lauf der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Hintergrund dieses Vorgehens bildeten zwei Beissvorfälle vom 3. September 2009 und vom 8. September 2011 sowie verschiedene Belästigungen von Passanten und Kindern durch den Hund "C".

II.  

Gegen die Verfügung vom 9. November 2011 liess A am 12. Dezember 2011 bei der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich Rekurs erheben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und für den Hund "C" sei im öffentlichen Raum eine Maulkorb- und Leinenpflicht zu verfügen. A sei die Auflage zu erteilen, mit dem Hund "C" bei einer Fachperson Trainings- und Erziehungskurse zu besuchen, die der Verbesserung des Gehorsams, insbesondere des Appells, dienten, für so lange, als dies von der Fachperson für nötig erachtet werde. Schliesslich sei ihm die Auflage zu erteilen, den Hund "C" während seiner beruflichen Abwesenheit in die Obhut einer mit Hundehaltung erfahrenen Person/Institution zu übergeben. Die erwähnten Auflagen seien unter der Strafandrohung von Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu erlassen mit der Androhung der definitiven Beschlagnahme des Hundes, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Im Sinn einer vorsorglichen Massnahme verlangte A die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses, sobald eine gehörige Drittbetreuung des Hundes während seiner beruflichen Abwesenheiten eingerichtet worden sei. Am 22. Dezember 2011 liess A seinen Rekurs insofern ergänzen, als er die erwähnte Drittbetreuung für den Hund "C" geregelt hatte.

Innert erstreckter Frist beantragte das Veterinäramt, den Rekurs in allen Punkten abzuweisen, ebenso das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. Auch die von A beantragten Besuche des Hundes (zweimal wöchentlich je eine Stunde im Tierheim) wollte das Veterinäramt nicht genehmigen. In der Replik bestritt A, dass "C" ein gefährlicher Hund sei, und hielt an seinen Anträgen fest.

Mit Verfügung vom 9. Februar 2012 wies die Gesundheitsdirektion das Gesuch As um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab. Mit Verfügung vom 10. April 2012 wies sie auch seinen Rekurs ab, auferlegte ihm die Kosten und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Dagegen liess A am 15. Mai 2012 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 9. November 2011 wie auch des Rekursentscheids der Gesundheitsdirektion vom 10. April 2012 verlangen. Der Hund "C" sei ihm auf den Zeitpunkt seiner vorzeitigen Pensionierung, ca. Mitte Juli 2012, herauszugeben mit den Auflagen, Trainings- und Erziehungskurse zu Verbesserung des Gehorsams und Appells zu besuchen für so lange, als das Veterinäramt dies als nötig erachte, und die Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum strikte einzuhalten. Diese Auflagen seien wiederum unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB zu erlassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde nicht angefochten. Das Veterinäramt beantragte mit Eingabe vom 22. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde. Die Gesundheitsdirektion beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 12. Juni 2012 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den Rekursentscheid.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Im Unterschied zum Rekursverfahren ist der Beschwerdeführer seit 31. Juli 2012 pensioniert. Damit entfällt die Betreuung des Hundes durch eine Drittperson während seiner Arbeitszeit. Zudem will er, ebenfalls im Unterschied zum Rekursverfahren, antragsgemäss mit dem Hund "C" Trainings- und Erziehungskurse zur Verbesserung des Gehorsams und Appells so lange besuchen, als es der Beschwerdegegner – und nicht die beigezogene Fachperson – für nötig erachtet.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner betrachtet den Hund "C" in den Händen des Beschwerdeführers offenkundig als Sicherheitsrisiko und leitet daraus eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ab, was der Beschwerdeführer bestreitet. Vorerst sind deshalb die wesentlichen Sachverhaltselemente aufzulisten, welche den Beschwerdegegner zu seiner Überzeugung brachten.

2.2 Der Beschwerdeführer arbeitete bei der Kantonspolizei Zürich. Bereits im Jahr 2003 wurde er vom Beschwerdegegner verzeigt, weil er seinen damaligen Hund "E" (belgischer Schäferhund) am 13. August 2003 während der Arbeitszeit im Auto untergebracht hatte, das teilweise in der prallen Sonne stand. Die regelmässige Unterbringung des Hundes im Auto während der Arbeitszeit – mit Unterbrüchen, in denen der Hund ausgeführt wurde – kam einem Verstoss gegen die Tierschutzvorschriften gleich. Von September 2003 bis Januar 2004 hielt der Beschwerdeführer seinen Hund wiederum regelmässig im Fahrzeug während der Arbeitszeit, was ihm am 23. Januar 2004 unverzüglich untersagt wurde. Mit Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 19. Mai 2004 wurde dem Beschwerdeführer dafür eine Busse von Fr. 1'000.- auferlegt.

2.3 Am 17. Juni 2007 biss der damalige Hund "F" (Rasse Belgischer Schäfer Groenendael) des Beschwerdeführers einen Velofahrer auf freiem Feld ins Bein, wodurch der Velofahrer zu Fall kam. Das Veterinäramt liess es bei einer Ermahnung des Beschwerdeführers zur besseren Beaufsichtigung seines Hundes bewenden.

2.4 Am 20. August 2009 frühmorgens raste der Hund "C", den der Beschwerdeführer im Juni 2008 übernommen hatte, am Rentner G (geboren 1927) vorbei, wobei dieser heftig erschrak. Beim eingezäunten Versäuberungsplatz angelangt, habe ihn der Hund verbellt und sei am Zaun entlang gesprungen "wie ein Verrückter". In der Folge sollen mehrere Beschwerden über den Hund "C" und den Beschwerdeführer eingegangen sein, wonach der Hund überwiegend unangeleint herumlaufe, an Personen hochspringe und diese verbelle. Konkrete Anzeigen wurden jedoch nicht erstattet. Am 3. September 2009 ergab sich ein erster Beissvorfall mit dem Hund "C", indem dieser die umzäunte Hundewiese (Versäuberungsplatz) verliess, ein knapp 8 Jahre altes Mädchen auf dem nahen Fussweg umkreiste und schliesslich ins Gesäss biss, was zu Prellungen und einer Schürfung führte. Für beide Vorfälle bestrafte der Statthalter des Bezirks H den Beschwerdeführer am 6. Oktober 2009 mit einer Busse von Fr. 250.-. In der Folge lud der Beschwerdegegner den Hund des Beschwerdeführers zum Absolvieren des Niedersächsischen Wesenstests vor. Im Oktober 2009 häuften sich wiederum Beschwerden wegen mangelnder Beaufsichtigung des Hundes "C" durch den Beschwerdeführer, ohne dass es zu konkreten Anzeigen gekommen wäre.

2.5 Der am 18. November 2009 durchgeführte Wesenstest ergab beim Hund "C" keine Hinweise auf inadäquat oder gestört aggressives Verhalten. Hingegen fiel auf, dass der Hund in Testsituationen stark auf Gegenstände (Holzstück, Luftballone, Pilone, Ball) fixiert und freilaufend schlecht abrufbar war. Mangelhafter Appell und mangelhafte Kontrolle über den Hund wurden festgestellt. Mit Verfügung vom 14. April 2010 ordnete der Beschwerdegegner für den Hund "C" ab sofort die Leinenpflicht im öffentlich zugänglichen Raum an. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, den Appell des Hundes mit Hilfe einer Fachperson so zu verbessern, dass das Tier jederzeit kontrollierbar sei, und dies mit Berichten der Fachperson zu belegen. Die Trainingseinheiten (Einzelstunden) wurden gemäss dem Schlussbericht vom 10. November 2010 per 31. Oktober 2010 abgeschlossen.

2.6 Am 17. November 2010 informierte eine Person den Beschwerdegegner darüber, dass der Hund "C" praktisch nie an der Leine geführt werde und Anfang November 2010 zwei Kindergärtner belästigt habe. Der Beschwerdegegner ermahnte darauf den Beschwerdeführer zur Einhaltung des Leinenzwangs. Am 14. September 2011 meldete sich eine weitere Person mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer regelmässig den Fussweg nahe dem Kindergarten begehe, seinen Hund frei laufen lasse und sich ein Beissvorfall am 8. September 2011 ereignet habe. Tatsächlich schnappte der Hund "C" an diesem Tag nach einem 5 Jahre alten Kind nahe dem Kindergarten und biss es durch den groben Maschendrahtzaun hindurch in den Bauch, was zu einer Prellung führte. Der Beschwerdeführer wurde deswegen vom Statthalter des Bezirks H am 29. September 2011 mit einer Busse von Fr. 600.- bestraft. In der Folge beschlagnahmte der Beschwerdegegner den Hund "C" vorsorglich und brachte ihn an einem geeigneten Ort unter. Nach Anhörung des Beschwerdeführers wurde der Hund am 9. November 2011 definitiv beschlagnahmt, was zum vorliegenden Verfahren führte.

3.  

Zu prüfen ist, ob die angeordnete Massnahme (definitive Beschlagnahme des Hundes "C") aufgrund der beschriebenen Vorgänge gerechtfertigt war oder allenfalls mildere Massnahmen, wie vom Beschwerdeführer beantragt, anzuordnen sind.

3.1 Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG]). Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben und im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können (Art. 70 Abs. 1, 71 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 [TSchV]). Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet (Art. 73 Abs. 1, 77 TSchV).

3.2 Nach § 9 Abs. 1 lit. a des kantonalen Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG) sind Hunde so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen. Hunde sind nach § 11 Abs. 2 lit. d HuG im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn die zuständige Behörde es anordnet. Die Direktion entscheidet nach Meldungen über Vorfälle mit Hunden im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen (§ 18 HuG). Nach § 19 Abs. 1 und 2 HuG schreitet die Direktion unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.

3.3 Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Massnahmen – Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum, Besuch von Erziehungskursen – sind im Massnahmenkatalog von § 18 HuG enthalten (§ 18 Abs. 1 lit. d−g HuG). Die definitive Beschlagnahme des Hundes "C, das dem Beschwerdeführer auferlegte teilweise Hundeverbot und die Ausführungen in der Beschwerdeantwort lassen allerdings darauf schliessen, dass der Beschwerdegegner solche Massnahmen als ungenügend erachtet, um eine Gefährdung von Mensch und Tier durch den Hund "C" bei der weiteren Haltung durch den Beschwerdeführer wie vorgeschrieben zu verhindern (vorn E. 3.1, 3.2).

4.  

4.1 Hunde können schwere oder sogar sehr schwere Unfälle verursachen und haben solche auch schon verursacht, wobei nicht nur andere Hunde, sondern vor allem und insbesondere auch Menschen betroffen waren (BGE 133 I 172 E. 3 = Pra 97/2008, E. 3). Es besteht deshalb ein öffentliches Interesse daran, dass die von (potenziell) gefährlichen Hunden ausgehenden Risiken für Menschen und namentlich auch für Kinder, nämlich die Gefährdung des Lebens und der körperlichen Integrität (Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]), vermieden werden (BGE 133 I 249 E. 4.2 = Pra 97/2008, Nr. 22, E. 4.2). Dem gegenüber steht das private Interesse von Haltern oder potenziellen Käufern von Hunden an der Haltung eines Hundes. Es fragt sich vorliegend, ob das öffentliche Interesse nach Sicherheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Haltung des Hundes "C" überwiegt, was sich anhand der Gefährdung der Öffentlichkeit entscheidet, die vom Hund "C" in der Hand des Beschwerdeführers ausgeht.

4.2 Gemäss dem Fragebogen des Veterinäramts zum Vorfall Mensch ist der Hund "C" am 4. August 2006, laut dem Wesenstest aber am 24. Mai 2006 geboren. Die Abweichung ist nicht entscheidrelevant, dagegen der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Hund "C" erst im Juni 2008, im Alter von fast zwei Jahren, übernahm. Damit war er an der Prägephase des Welpen nicht beteiligt, in welcher der Hund an alle möglichen Umstände, Geräusche und Umwelteindrücke gewöhnt und der Appell gegenüber dem Halter fixiert wird. Inwieweit dies mit Erziehungskursen nachgeholt werden kann, lässt sich nicht mit letzter Sicherheit feststellen. Immerhin scheint das im Jahr 2010 angeordnete Training eine klare Verbesserung des Appells bewirkt zu haben, auch wenn der Beissvorfall vom 8. September 2011 damit nicht verhindert werden konnte. Dies spricht grundsätzlich noch nicht gegen die Anordnung weiterer Erziehungskurse, hatte der Beschwerdeführer damals doch auch die Leinenpflicht missachtet (vorn E. 2.6).

4.3 Inwieweit die Bereitschaft des Beschwerdeführers tatsächlich besteht, solche Kurse weiterhin zu besuchen, um Appell sowie Kontrolle über den Hund "C" zu optimieren, und sich an die behördlichen Vorgaben zu halten, ist dagegen trotz seiner Anträge im Beschwerdeverfahren fraglich. Der Beschwerdegegner führt zu Recht an, dass der Beschwerdeführer sich diesbezüglich in der Vergangenheit nur wenig gewillt gezeigt hatte, die behördlichen Vorschriften und Anordnungen einzuhalten.

4.3.1 Vorerst ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer schon in den zeitlich weiter zurückliegenden Vorfällen durch eine erhebliche Uneinsichtigkeit auffiel. So hielt er im Jahr 2003 seinen Hund "E" während der Arbeitszeit regelmässig und verbotenerweise im Laderaum seines Fahrzeugs. Er begründete dies damit, dass er seinen Hund nicht allein zu Hause lassen könne, weil dessen Gebell die Nachbarn belästige. Ausserdem habe er gemäss dem stellvertretenden Dienstchef (DC) den "aggressiven Hund" nicht im Büro halten können. Anscheinend bot schon die damalige Hundehaltung des Beschwerdeführers Probleme. Dabei blieb die Unterbringung des Hundes im Laderaum des Autos selbstredend nicht der einzig mögliche Ausweg zur Behebung dieser Situation, wie die Drittbetreuung zeigt, welche der Beschwerdeführer für den Hund "C" hatte einrichten können (vorn II.). Trotz behördlicher Verzeigung im August 2003 setzte der Beschwerdeführer sein verbotenes Tun mit dem Hund "E" von September 2003 bis in den Januar 2004 fort (vorn E. 2.2) und zeigte sich damit wenig gewillt, seinen Hund tierschutzgerecht unterzubringen. Auch der Beissvorfall mit dem Hund "F" (vorn E. 2.3), der zu einer behördlichen Verwarnung führte, weist darauf hin, dass die Haltung dieses Hundes mit Schwierigkeiten behaftet war, und lässt auf eine mangelhafte Kontrolle über diesen Hund schliessen.

4.3.2 Was den Hund "C" anbelangt, muss sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen, sich recht konsequent nicht an die Leinenpflicht gehalten zu haben. Sein Vorbringen, nach dem Besuch der Erziehungskurse im Jahr 2010 habe er sämtliche Bedingungen der Verfügung vom 14. April 2010 erfüllt, weshalb die Leinenpflicht hätte aufgehoben werden müssen, ist eine reine Schutzbehauptung: Gerade als erfahrener Polizist konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass der behördlich angeordnete Leinenzwang ohne Weiteres dahinfallen würde. Ausserdem hätte er sich beim Beschwerdegegner erkundigen können, ob der Leinenzwang nunmehr weggefallen sei, um sich abzusichern. Dass er sich "dem Grundsatze nach an die Leinenpflicht gehalten" haben soll, wie er in der Beschwerde ausführt, trifft ebenfalls nicht zu, gesteht er doch selber seine wiederholte "Widersetzlichkeit" ein.

4.3.3 Zu Recht macht der Beschwerdegegner auch Verharmlosungstendenzen beim Beschwerdeführer aus, was die Beissvorfälle anbelangt: So war der Hund "C" nach Darstellung der Begleiterin des Opfers vom Beissvorfall des 3. September 2009 erst an den Kindern hochgestiegen und hatte sie verbellt – was der Beschwerdeführer offenkundig als "Spielen" verstand –, bevor er dann das Opfer ins Hinterteil biss. Der Beschwerdeführer bestritt vorerst einen Beissvorfall. Als ihm das Mädchen die betroffene Stelle zeigte, hielt er fest, es sei kein Biss gewesen, und das Mädchen habe auch gesagt, es sei nicht schlimm. Der Vater des Opfers bestätigte zwar, dass dessen Verletzungen nicht gravierend seien. Indessen wagte sich das Kind in der Folge nicht mehr auf den Schulweg. Auch ein "Schnappen" des Hundes wird von Betroffenen aber nicht anders als ein Beissen aufgefasst, auch wenn die Wirkungen geringer sein sollten als wenn ein Hund richtig zubeisst, und ist jedenfalls zu vermeiden (vorn E. 4.1). Zum Ereignis vom 8. Sep­tember 2011 machte der Beschwerdeführer geltend, auch wenn er die Anleinepflicht beachtet hätte, hätte sich der Vorfall (vorn E. 2.6) nicht vermeiden lassen, bei dem der Hund "C" einen Jungen in den Bauch gebissen hatte. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Halter auch das bisweilen unberechenbare Verhalten eines Hundes in seine Aufsichtspflicht mit einbeziehen muss, gerade im Umgang mit Kindern. Hunde der Rasse D, die nicht mit Kindern aufgewachsen sind, sollten Kindern ohnehin nur unter Aufsicht begegnen. Entsprechend wäre beim Hund "C", der zusätzlich unter Leinenpflicht stand, grösste Vorsicht im Kontakt mit Kindern am Platz gewesen, was der Beschwerdeführer trotz eines ersten Beissvorfalls mit einem Kind offenkundig unterschätzte.

4.4 Zu prüfen bleibt, welche Gefahren vom Hund "C" unter der Haltung durch den Beschwerdeführer ausgehen.

4.4.1 Der Wesenstest ergab keine Auffälligkeiten des Hundes "C" mit Bezug auf ein besonders aggressives Verhalten (vorn E. 2.5). Das in gewissen Testkonstellationen gezeigte Drohverhalten wurde als situationsadäquat betrachtet. Hingegen war "C" jeweils wenig geneigt, Gegenstände, die er gepackt hatte, wieder "aus" zu geben. Gehorsamsübungen wie "Sitz", "Platz" und "Bleib" gelangen problemlos, dagegen war es schwierig, "C" freilaufend zuverlässig abzurufen, insbesondere, wenn er ein Spielzeug gepackt hatte oder seine Aufmerksamkeit anderweitig beansprucht war. Keine Probleme gab es in allen getesteten Hund-Hund-Kontakt-Situationen. Auch den Akten lassen sich keine Schwierigkeiten des Hundes "C" mit anderen Hunden entnehmen.

4.4.2  Allerdings kam es neben mehreren – folgenlosen – Beschwerden (vorn E. 2.4) unter dem Beschwerdeführer als Halter zu zwei massgeblichen Beissvorfällen innert zwei Jahren, die ernst zu nehmen sind, umso mehr, als sich schon mit dem Hund "F" ein Beissvorfall ereignet hatte (vorn E. 2.3). Zwar ist fraglich, ob der Hund "C" angesichts seines grundsätzlich gutmütigen, wenn auch lebhaften, reaktionsschnellen und energiegeladenen Wesens als gefährlich und unberechenbar zu bezeichnen ist. Indessen ist er dies jedenfalls in der Hand des Beschwerdeführers, der ihn offenkundig ungenügend beaufsichtigt, sich nicht an den Leinenzwang hält und die starke Hand vermissen lässt, um das lebhafte Wesen seines Hundes kontrollieren zu können. In diesem Zusammenhang beanstandete der Beschwerdegegner zu Recht, dass der Beschwerdeführer das Training mit dem Hund Ende Oktober 2010 aufgab. Entsprechend erübrigt sich eine weitere Wesensabklärung des Hundes "C", wie sie vom Beschwerdeführer beantragt wird.

4.4.3 Zwar könnten mindestens die Folgen unmittelbarer Angriffe mit dem Maulkorbzwang auf ein Minimum reduziert werden. Zudem lässt sich retrospektiv feststellen, dass beide Beissvorfälle sowie diverse Beschwerden über das Verhalten des nicht angeleinten Hundes "C" hätten vermieden werden können, wenn der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Leinenpflicht konsequent befolgt und seinen Hund in sicherer Distanz von Kindern gehalten hätte. Allerdings bietet der Beschwerdeführer nach dem Ausgeführten keine Gewähr dafür, sich zuverlässig an diese Auflagen zu halten. Entsprechend ist von untergeordneter Bedeutung, dass er sich inzwischen hat pensionieren lassen und mehr Zeit für seinen Hund aufwenden könnte. Im Schreiben vom 6. Oktober 2011 gelobte der Beschwerdeführer zwar Besserung. Wie ernst es ihm damit wirklich ist, erscheint dagegen fraglich, machte er doch noch anlässlich der Beschlagnahme seines Hundes am 23. September 2011 geltend, die im April 2010 angeordnete Leinenpflicht sei aufgrund seiner Kursbesuche hinfällig geworden, obwohl er noch im Februar 2011 daran erinnert worden war.

4.4.4 Es besteht daher ein grosses öffentliches Interesse daran, dass der 25 kg schwere Schäferhund "C" keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt (vorn E. 3.1, 3.2) und dem Beschwerdeführer entzogen bleibt.

5.  

5.1 Massnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, müssen verhältnismässig sein (BGE 136 I 1 E. 5.4.1). Sie müssen geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen, und im Hinblick auf dieses Ziel ebenso erforderlich sein (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 587, 591). Es liegt auf der Hand, dass die Beschlagnahme des Hundes "C" geeignet und erforderlich ist, um künftig unliebsame und Menschen gefährdende Zwischenfälle mit dem Hund "C" in der Hand des Beschwerdeführers zu vermeiden.

5.2 Eine Verwaltungsmassnahme ist jedoch nur gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. Es ist deshalb eine wertende Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche Interesse an der Massnahme und die durch ihre Wirkungen beeinträchtigten privaten Interessen der Betroffenen miteinander vergleicht. Eine Massnahme, an der nur ein geringes öffentliches Interesse besteht, die aber tief greifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung der betroffenen Privaten hat, soll unterbleiben (Häfelin/
Müller/Uhlmann, Rz. 614 f.).

Vorliegend besteht nach dem Ausgeführten zweifellos ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Hund "C" keine Gefahr für Menschen und Tiere darstellt. Diesem gegenüber hat das private Interesse des uneinsichtigen Beschwerdeführers daran, seinen Hund zurückzuerhalten, in den Hintergrund zu treten. Immerhin steht es dem Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Entscheid frei, sich einen neuen, bis zu 10 kg schweren Gesellschaftshund anzuschaffen, was ihm der Beschwerdegegner im Sinn einer milderen Massnahme gegenüber einem vollständigen Hundehalteverbot zugestand. Demnach steht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich wieder einen Hund (bis 10 kg Gewicht) anzuschaffen, ohne dass das Gefährdungs- und Verletzungspotenzial eines grossen Hundes in seiner Hand vor allem gegenüber Kindern bestehen bliebe. Damit erweist sich der angefochtene Entscheid als in jeder Hinsicht verhältnismässig.

5.3 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Da der Beschwerdeführer im Verfahren unterliegt, hat er dessen Kosten zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend steht ihm eine Entschädigung nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche verlangt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…