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Geschäftsnummer: VB.2012.00333  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Unterschutzstellung


Unterschutzstellung eines Gehölzes. Qualifikation als Schutzobjekt. Das Gehölz ist weder biologisch noch ökologisch besonders wertvoll, da darin keine bedrohten oder seltenen Tier- und Pflanzenarten vorkommen. Bei der Beurteilung der prägenden Wirkung ging der Gemeinderat Kilchberg nicht von den Massstäben aus, die bei der Unterschutzstellung von Bäumen im Interesse des Quartier- und Strassenbilds anzuwenden sind. Bäume und Baumgruppen geniessen im dicht besiedelten Gebiet nicht generell besonderen Schutz. Nach der Rechtsprechung sind strenge Massstäbe anzulegen, weshalb der Umstand allein, das Gehölz sei der einzige derart grosse und geschlossene Laubgehölzbestand am Osthang, keine Schutzwürdigkeit zu begründen vermag. Die Vorinstanz durfte deshalb in den Beurteilungsspielraum des Gemeinderates eingreifen (E. 6). Abweisung.
 
Stichworte:
BAUMBESTAND
GEHÖLZ
LEGITIMATION DER GEMEINDE
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
PLANUNGS- UND BAURECHT
PRÄGENDE WIRKUNG
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZWÜRDIGKEIT
UNTERSCHUTZSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 203 Abs. I lit. f PBG
§ 211 Abs. II PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2012.00333

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 26. September 2012

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde Kilchberg, vertreten durch RA A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    B,

 

2.    C,

 

3.    D,

 

alle vertreten durch RA E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

 

betreffend Unterschutzstellung,

hat sich ergeben:

I.  

Der Gemeinderat Kilchberg stellte mit Beschluss vom 23. August 2011 das Gehölz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am F-Weg in Kilchberg unter Schutz.

II.  

B, C und D rekurrierten hiergegen am 27. September 2011 an das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.

Am 6. Februar 2012 führte das Baurekursgericht einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 17. April 2012 hiess es den Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderats auf.

III.  

Mit Beschwerde vom 21. Mai 2012 an das Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde Kilchberg, den angefochtenen Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. April 2012 aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats Kilchberg vom 23. August 2011 betreffend Unterschutzstellung des Gehölzes am F-Weg zu bestätigen. Sie beantragte zudem die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gegenpartei.

Am 6. Juni 2012 schloss das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August 2012 beantragten B, C und D die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Kilchberg. Zusätzlich stellten sie den prozessualen Antrag um Durchführung eines Augenscheins. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Gemeinde Kilchberg, vertreten durch den Gemeinderat, ist zur Beschwerde legitimiert, da der Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte von kommunaler Bedeutung nach § 211 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dem Gemeinderat (Gemeindeexekutive) obliegt und damit vorliegend Interessen und Aufgaben betroffen sind, welche die Beschwerdeführerin wahrzunehmen hat (RB 1998 Nr. 13).

2.  

Die Beschwerdeführerin und die Beschwerdegegnerschaft beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Die Beschwerdeführerin führt aus, das Baurekursgericht habe sich beim Augenschein vom 6. Februar 2012 kein differenziertes Bild machen können, da im Februar die Bäume und Pflanzen keine Blätter trügen und es damals gerade frisch geschneit habe.

Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegung auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.).

Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten mit ausreichender Deutlichkeit. Die Schutzwürdigkeit ist unabhängig von der jeweiligen Jahreszeit zu beurteilen. Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins kann somit verzichtet werden.

3.  

Streitgegenstand bildet die Schutzwürdigkeit des Gehölzes am F-Weg. Das Grundstück liegt an einem nach Osten geneigten Hang, teils in der Wohnzone W2A, teils in der Wohnzone W2B gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 14. April 1995 (BZO). Die Parzelle Kat.-Nr. 01 ist mit Ausnahme eines Grünstreifens auf der Südseite mit einer dreizehn Mehrfamilienhäuser umfassenden Wohnüberbauung locker überbaut. Das Gehölz ist im kommunalen Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte vom 2. Februar 2010 (Inventar-Nr. 02) eingetragen.

4.  

4.1 Mit Beschluss vom 23. August 2011 qualifizierte der Gemeinderat Kilchberg das Gehölz am F-Weg als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG und stellte dieses unter Schutz. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. f PGB sind Schutzobjekte wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände, Feldgehölze und Hecken. Begründet wurde die Unterschutzstellung mit dem Umstand, das Gehölz am F-Weg sei das einzige, das im Osthang von Kilchberg in solchem Ausmass vorhanden sei. Der Gemeinderat stützte sich dabei auf das Gutachten der Firma G vom 30. April 2011 und auf die Stellungnahme der Baukommission vom 9. Mai 2011. Das Gutachten kam unter anderem zum Schluss, das Gehölz präge diesen Bereich Kilchbergs in hohem Mass, zumal es im Umkreis der einzige derart grosse und geschlossene Laubgehölzbestand sei.

4.2 Nach den Erwägungen der Vorinstanz muss das Gewicht der Aussage, das Gehölz präge jenen Bereich Kilchbergs in hohem Mass, relativiert werden. Die Gutachterin gehe mit dieser Feststellung über eine gestalterisch-ästhetische Beurteilung des Baumbestands selbst und damit über ihr Fachgebiet hinaus, indem sie die Bedeutung des Gehölzes für das Ortsbild beurteile. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, das Gutachten erweise sich insofern als unvollständig, als es jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen für eine Qualifikation als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG vermissen lasse, soweit diese Frage überhaupt Teil des Gutachterauftrags gewesen sei. Damit könne einzig bezüglich der vorhandenen Substanz und des Erscheinungsbilds des Gehölzes und dessen Schutz- bzw. Erhaltensfähigkeit auf das Gutachten abgestellt werden, nicht jedoch bezüglich der Schutzwürdigkeit aus Gründen der prägenden Wirkung.

5.  

Die Beschwerdeführerin rügt, das Baurekursgericht habe damit in unzulässiger Weise seine eigene Beurteilung an die Stelle der vertretbaren Würdigung der Gemeinde gesetzt. Die Gemeinde verfüge bei der Frage, ob die Anforderungen für eine Unterschutzstellung erfüllt seien, einen von der Rekursinstanz zu respektierenden Ermessensspielraum.

5.1 Den kommunalen Behörden steht bei der Beantwortung der Frage, was unter einem wertvollen Baumbestand bzw. Feldgehölz im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG zu verstehen ist, kein besonderer Beurteilungsspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.1). Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht umstritten. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass mit dem Begriff "wertvoll" nicht nur der biologische oder ökologische Wert (als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebensraum) gemeint ist; in Betracht fällt – gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c PBG – auch der gestalterisch-ästhetische Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt (RB 1990 Nr. 71; VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00432, E. 3.2; Beschwerdeschrift, S. 5 f., 9; Beschwerdeantwort, S. 5 f., 7).

5.2 Umstritten ist vorliegend, ob diese Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind. Diesbezüglich verfügen die zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere bei der vorzunehmenden Würdigung örtlicher Verhältnisse, über einen von den Rekursinstanzen zu respektierenden Ermessensspielraum. Der für die Unterschutzstellung zuständigen Verwaltungsbehörde kommt daher bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen von § 203 Abs. 1 PBG gegeben sind, eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359, E. 4.2; VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121, E. 2b), deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat vorliegend deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3) und ob das Baurekursgericht die erwähnte besondere Entscheidungsfreiheit der zuständigen Verwaltungsbehörde zu Recht für überschritten halten durfte.

6.  

6.1 Die Vorinstanz hat erwogen, hinsichtlich des biologischen und ökologischen Wertes des Gehölzes gehe aus dem Gutachten einzig hervor, das Gehölz werde naturnah gepflegt und diene Insekten und Pilzen als Lebensraum. Dies treffe jedoch auf jegliche Gehölze zu, in denen geschlagenes Holz liegen gelassen werde. Spezielle Umstände seien keine ersichtlich, derentwegen das Gehölz an eben jenem Ort als Lebensraum für "gewöhnliche" Tiere und Pflanzen besonders wertvoll sein solle. Es könne ausgeschlossen werden, dass den im Gehölz vorkommenden Baumarten für sich allein oder als Pflanzengemeinschaft im Siedlungsgebiet in biologischer oder ökologischer Hinsicht eine besondere Bedeutung zukomme. Der betreffende Ortsteil sei stark durchgrünt, und mächtige Bäume seien zahlreich. In diesem Kontext werde das streitbetroffene Gehölz als ein Baumbestand unter vielen und nicht als aussergewöhnlicher, dominierender Akzent wahrgenommen, auch wenn es sich dabei um die einzige grössere geschlossene Baumgruppe der Umgebung handle. Die hoch aufragenden Baumkronen möchten wohl aus grösserer Distanz sichtbar sein, doch träten sie gegenüber den übrigen, ebenfalls sehr zahlreichen anderen hohen Bäumen nicht in auffälliger, die Umgebung prägender Weise hervor. Der Umstand allein, dass Gehölze dieser Art in Siedlungsgebieten generell selten vorkämen, begründe noch keine Schutzwürdigkeit.

6.2 Zu prüfen ist, ob das Baurekursgericht damit rechtsverletzend in den Beurteilungsspielraum des Gemeinderats Kilchberg eingegriffen hat.

6.2.1 Hinsichtlich des biologischen oder ökologischen Wertes bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, das die Unterschutzstellung rechtfertigen würde. In der Schutzverfügung werden dazu keine Ausführungen gemacht. Vor dem Baurekursgericht brachte sie vor, der biologische und ökologische Wert sei hoch, und der Baumbestand sei in gutem Zustand. Die Artzusammensetzung sei aussergewöhnlich; eine solche Kombination von grosskranzigen Laubbäumen komme nicht oft vor. Eschen und Ahornbäume kämen heute auf Privatgrundstücken kaum mehr vor. Ausserdem sei das Wäldchen wichtige Lebens- und Zufluchtsstätte für Kleintiere, Vögel, Insekten und Pilze und wirke sich günstig auf das Kleinklima aus.

Weder das Gutachten noch die Beschwerdeführerin machen über die im Gehölz lebenden Tiere nähere Angaben. Nicht geltend gemacht wird, dass seltene oder bedrohte Tierarten im Gehölz Unterschlupf finden und dieses als Lebensraum nutzen. Auch bei den im Gutachten aufgeführten Bäumen, Pflanzen und Sträuchern handelt es sich weder um seltene noch bedrohte Arten. Wieso die Artenzusammensetzung aussergewöhnlich sein soll, wird nicht weiter begründet und ist auch nicht ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, zählen die Baumarten Gemeine Esche und Bergahorn zu den häufigsten Waldbäumen der Schweiz. Auch die anderen aufgezählten Pflanzen und Sträucher gelten weder als selten noch als bedroht. Eine besondere Qualität des Gehölzes ist somit nicht auszumachen. Dass das Gehölz Kleintieren, Insekten, Vögeln und Pilzen als Lebensraum dient, reicht für die Begründung der Schutzqualität nicht aus. Nicht relevant für die Beurteilung der Schutzwürdigkeit ist, ob solche Bäume heute auf Privatgrundstücken kaum mehr vorkommen. Von einem wertvollen Feldgehölz kann diesbezüglich nicht gesprochen werden.

6.2.2 Bei der Beurteilung der prägenden Wirkung ist der Gemeinderat Kilchberg nicht von den Massstäben ausgegangen, die bei der Unterschutzstellung von Bäumen im Interesse des Quartier- und Strassenbilds anzuwenden sind. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1990 Nr. 71) können Bäume und Baumgruppen – obgleich primär Objekte des Landschafts- oder Naturschutzes – unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung für ein Quartier- oder Strassenbild gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter Schutz gestellt werden. Dabei sind allerdings strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume und Baumgruppen in dicht besiedelten Gebieten nicht generell besonderen Schutz geniessen. Eine Baumgruppe ist nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des Standortes und ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent setzt und damit das Quartier- oder Strassenbild wesentlich mitprägt (RB 1990 Nr. 71; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 5. A., Zürich 2011, S. 204).

Die in der Schutzverfügung verwendete Formulierung, das Gehölz sei das einzige, das im Osthang von Kilchberg in solchem Ausmass vorhanden sei, sagt nichts über einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent und die Prägung des Gehölzes aus. Vor dem Baurekursgericht hat der Gemeinderat Kilchberg ausgeführt, aufgrund seines Standortes an exponierter Hanglage und aufgrund seiner markanten Erscheinung setze das Gehölz einen dominierenden und aussergewöhnlichen, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich prägenden Akzent. Das Wäldchen sei weitherum sichtbar; es komme ihm eine wichtige Rolle als vertrauter Identifikationspunkt und als ruhiger Pol in einer sich wandelnden Landschaft zu (Rekurs, S. 7).

Das Gehölz am F-Weg liegt am Osthang in einem mehr oder weniger dicht besiedelten Gebiet in einer Bauzone. Unbestritten ist, dass der Osthang stark durchgrünt ist und sich an diesem zahlreiche mächtige Bäume befinden. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, weshalb dem Gehölz für das Strassen- und Quartierbild eine herausragende und aussergewöhnliche Bedeutung zukomme. Wie aus den bei den Akten liegenden Fotodokumentationen ersichtlich ist, wird das Gehölz als Baumbestand unter vielen wahrgenommen. Es setzt weder aufgrund seines Standortes noch in seiner Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent; es prägt damit das Quartier- oder Strassenbild nicht wesentlich mit. Das Gehölz wird sodann nicht weitherum als "Wäldchen" wahrgenommen. Diese Wirkung besteht – wenn überhaupt – höchstens in der näheren Umgebung. Da nach der Rechtsprechung strenge Massstäbe anzulegen sind, vermag der Umstand allein, dass das Gehölz der einzige derart grosse und geschlossene Laubgehölzbestand am Osthang ist, keine Schutzwürdigkeit zu begründen. Wenn das Baurekursgericht unter Anwendung der gebotenen strengeren Massstäbe die Schutzwürdigkeit des Gehölzes verneint hat, so hat es damit nicht rechtsverletzend in den Beurteilungsspielraum des Gemeinderats eingegriffen.

6.2.3 Mit der Unterschutzstellung scheint die Gemeinde ein raumplanerisches Ziel zu verfolgen. Durch die Erhaltung des Gehölzes soll das Siedlungsgebiet aufgewertet, strukturiert und gegliedert werden, was sich mit der Zielsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) deckt, wonach Siedlungen viele Grünflächen und Bäume enthalten sollen. Nach zürcherischer Gesetzgebung ist dieses Ziel, da kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG vorliegt, jedoch mit planungsrechtlichen Massnahmen, in erster Linie durch die Ausscheidung von Freihaltezonen (§ 39 und § 61 PGB), zu verwirklichen. Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich des vorinstanzlichen Hauptpunktes als unbegründet und ist abzuweisen.

7.  

Da die Schutzwürdigkeit zu verneinen ist, kann dahingestellt bleiben, ob überwiegende private Interessen der Beschwerdegegnerschaft einen Schutz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Mit den diesbezüglichen ergänzenden Bemerkungen des Baurekursgerichts (E. 4) und der dazu vorgebrachten Kritik der Beschwerdeführerin braucht sich das Verwaltungsgericht nicht näher auseinanderzusetzen.

8.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 3'580.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1−3 eine Parteientschädigung von je Fr. 400.-, total Fr. 1'200.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…