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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2012.00333
Urteil
der 1. Kammer
vom 26. September 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter François Ruckstuhl (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter
Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin
Regula Hunger.
In Sachen
Gemeinde Kilchberg, vertreten durch RA A,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. B,
2. C,
3. D,
alle vertreten durch RA E,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Unterschutzstellung,
hat
sich ergeben:
I.
Der Gemeinderat Kilchberg stellte mit Beschluss vom 23. August
2011 das Gehölz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am F-Weg in Kilchberg unter
Schutz.
II.
B, C und D rekurrierten hiergegen am 27. September
2011 an das Baurekursgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei.
Am 6. Februar 2012 führte das Baurekursgericht einen
Augenschein auf dem Lokal durch. Mit Entscheid vom 17. April 2012 hiess es
den Rekurs gut und hob den Beschluss des Gemeinderats auf.
III.
Mit Beschwerde vom 21. Mai 2012 an das
Verwaltungsgericht beantragte die Gemeinde Kilchberg, den angefochtenen
Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. April 2012 aufzuheben und den
Beschluss des Gemeinderats Kilchberg vom 23. August 2011 betreffend
Unterschutzstellung des Gehölzes am F-Weg zu bestätigen. Sie beantragte zudem
die Durchführung eines Augenscheins vor Ort. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Gegenpartei.
Am 6. Juni 2012 schloss das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 9. August
2012 beantragten B, C und D die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde Kilchberg. Zusätzlich stellten sie
den prozessualen Antrag um Durchführung eines Augenscheins. Weitere
Stellungnahmen gingen nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Gemeinde Kilchberg, vertreten durch den Gemeinderat, ist
zur Beschwerde legitimiert, da der Erlass von Schutzmassnahmen für Objekte von
kommunaler Bedeutung nach § 211 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) dem Gemeinderat (Gemeindeexekutive) obliegt
und damit vorliegend Interessen und Aufgaben betroffen sind, welche die
Beschwerdeführerin wahrzunehmen hat (RB 1998 Nr. 13).
2.
Die Beschwerdeführerin
und die Beschwerdegegnerschaft beantragen die Durchführung eines Augenscheins.
Die Beschwerdeführerin führt aus, das Baurekursgericht habe sich beim
Augenschein vom 6. Februar 2012 kein differenziertes Bild machen können,
da im Februar die Bäume und Pflanzen keine Blätter trügen und es damals gerade
frisch geschneit habe.
Der Entscheid, ob ein
Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit
der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegung auf dem Lokal
Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 7 N. 41 ff.).
Der massgebliche Sachverhalt
ergibt sich im vorliegenden Fall aus den Akten mit ausreichender Deutlichkeit. Die
Schutzwürdigkeit ist unabhängig von der jeweiligen Jahreszeit zu beurteilen.
Auf die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins kann somit verzichtet
werden.
3.
Streitgegenstand bildet die Schutzwürdigkeit des Gehölzes am F-Weg.
Das Grundstück liegt an einem nach Osten geneigten Hang, teils in der Wohnzone
W2A, teils in der Wohnzone W2B gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Kilchberg vom 14. April 1995 (BZO). Die Parzelle Kat.-Nr. 01 ist mit
Ausnahme eines Grünstreifens auf der Südseite mit einer dreizehn
Mehrfamilienhäuser umfassenden Wohnüberbauung locker überbaut. Das Gehölz ist
im kommunalen Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte vom 2. Februar
2010 (Inventar-Nr. 02) eingetragen.
4.
4.1 Mit
Beschluss vom 23. August 2011 qualifizierte der Gemeinderat Kilchberg das
Gehölz am F-Weg als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f
PBG und stellte dieses unter Schutz. Gemäss § 203 Abs. 1 lit. f
PGB sind Schutzobjekte wertvolle Park- und Gartenanlagen, Bäume, Baumbestände,
Feldgehölze und Hecken. Begründet wurde die Unterschutzstellung mit dem
Umstand, das Gehölz am F-Weg sei das einzige, das im Osthang von Kilchberg in
solchem Ausmass vorhanden sei. Der Gemeinderat stützte sich dabei auf das
Gutachten der Firma G vom 30. April 2011 und auf die Stellungnahme der
Baukommission vom 9. Mai 2011. Das Gutachten kam unter anderem zum
Schluss, das Gehölz präge diesen Bereich Kilchbergs in hohem Mass, zumal es im
Umkreis der einzige derart grosse und geschlossene Laubgehölzbestand sei.
4.2 Nach den
Erwägungen der Vorinstanz muss das Gewicht der Aussage, das Gehölz präge jenen
Bereich Kilchbergs in hohem Mass, relativiert werden. Die Gutachterin gehe mit
dieser Feststellung über eine gestalterisch-ästhetische Beurteilung des Baumbestands
selbst und damit über ihr Fachgebiet hinaus, indem sie die Bedeutung des
Gehölzes für das Ortsbild beurteile. Weiter kam die Vorinstanz zum Schluss, das
Gutachten erweise sich insofern als unvollständig, als es jegliche
Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen für eine Qualifikation
als Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f PBG vermissen
lasse, soweit diese Frage überhaupt Teil des Gutachterauftrags gewesen sei.
Damit könne einzig bezüglich der vorhandenen Substanz und des Erscheinungsbilds
des Gehölzes und dessen Schutz- bzw. Erhaltensfähigkeit auf das Gutachten
abgestellt werden, nicht jedoch bezüglich der Schutzwürdigkeit aus Gründen der
prägenden Wirkung.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, das Baurekursgericht habe damit
in unzulässiger Weise seine eigene Beurteilung an die Stelle der vertretbaren
Würdigung der Gemeinde gesetzt. Die Gemeinde verfüge bei der Frage, ob die
Anforderungen für eine Unterschutzstellung erfüllt seien, einen von der
Rekursinstanz zu respektierenden Ermessensspielraum.
5.1 Den
kommunalen Behörden steht bei der Beantwortung der Frage, was unter einem
wertvollen Baumbestand bzw. Feldgehölz im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. f
PBG zu verstehen ist, kein besonderer Beurteilungsspielraum zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19; VGr, 8. Februar
2012, VB.2010.00359, E. 4.1). Diese Frage ist vorliegend jedoch nicht
umstritten. Die Parteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass mit
dem Begriff "wertvoll" nicht nur der biologische oder ökologische
Wert (als besonders seltene Gattung oder als biotopischer Lebensraum) gemeint
ist; in Betracht fällt – gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c PBG – auch
der gestalterisch-ästhetische Wert, der einem Baum in überbautem Gebiet im
Hinblick auf seine Umgebung, also für das Quartier- und Strassenbild, zukommt
(RB 1990 Nr. 71; VGr, 25. Februar 2009, VB.2008.00432, E. 3.2;
Beschwerdeschrift, S. 5 f., 9; Beschwerdeantwort, S. 5 f.,
7).
5.2 Umstritten ist vorliegend, ob diese
Anforderungen im konkreten Fall erfüllt sind. Diesbezüglich verfügen die
zuständigen Gemeindebehörden, insbesondere bei der vorzunehmenden Würdigung
örtlicher Verhältnisse, über einen von den Rekursinstanzen zu respektierenden
Ermessensspielraum. Der für die Unterschutzstellung
zuständigen Verwaltungsbehörde kommt daher bei der Beurteilung der Frage, ob
die Voraussetzungen von § 203 Abs. 1 PBG gegeben sind, eine besondere
Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung
zu (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3; VGr, 8. Februar 2012, VB.2010.00359,
E. 4.2; VGr, 27. August 2003, VB.2003.00121, E. 2b), deren
Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen können (RB 1982
Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG von vornherein
eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat vorliegend deshalb namentlich zu
prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle
wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und
gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3) und ob das Baurekursgericht die erwähnte
besondere Entscheidungsfreiheit der zuständigen Verwaltungsbehörde zu Recht für
überschritten halten durfte.
6.
6.1 Die
Vorinstanz hat erwogen, hinsichtlich des biologischen und ökologischen Wertes
des Gehölzes gehe aus dem Gutachten einzig hervor, das Gehölz werde naturnah
gepflegt und diene Insekten und Pilzen als Lebensraum. Dies treffe jedoch auf
jegliche Gehölze zu, in denen geschlagenes Holz liegen gelassen werde.
Spezielle Umstände seien keine ersichtlich, derentwegen das Gehölz an eben
jenem Ort als Lebensraum für "gewöhnliche" Tiere und Pflanzen
besonders wertvoll sein solle. Es könne ausgeschlossen werden, dass den im
Gehölz vorkommenden Baumarten für sich allein oder als Pflanzengemeinschaft im
Siedlungsgebiet in biologischer oder ökologischer Hinsicht eine besondere
Bedeutung zukomme. Der betreffende Ortsteil sei stark durchgrünt, und mächtige
Bäume seien zahlreich. In diesem Kontext werde das streitbetroffene Gehölz als
ein Baumbestand unter vielen und nicht als aussergewöhnlicher, dominierender
Akzent wahrgenommen, auch wenn es sich dabei um die einzige grössere
geschlossene Baumgruppe der Umgebung handle. Die hoch aufragenden Baumkronen möchten
wohl aus grösserer Distanz sichtbar sein, doch träten sie gegenüber den
übrigen, ebenfalls sehr zahlreichen anderen hohen Bäumen nicht in auffälliger,
die Umgebung prägender Weise hervor. Der Umstand allein, dass Gehölze dieser
Art in Siedlungsgebieten generell selten vorkämen, begründe noch keine Schutzwürdigkeit.
6.2 Zu prüfen
ist, ob das Baurekursgericht damit rechtsverletzend in den Beurteilungsspielraum
des Gemeinderats Kilchberg eingegriffen hat.
6.2.1
Hinsichtlich des biologischen oder ökologischen Wertes bringt die
Beschwerdeführerin nichts vor, das die Unterschutzstellung rechtfertigen würde.
In der Schutzverfügung werden dazu keine Ausführungen gemacht. Vor dem
Baurekursgericht brachte sie vor, der biologische und ökologische Wert sei
hoch, und der Baumbestand sei in gutem Zustand. Die Artzusammensetzung sei
aussergewöhnlich; eine solche Kombination von grosskranzigen Laubbäumen komme
nicht oft vor. Eschen und Ahornbäume kämen heute auf Privatgrundstücken kaum
mehr vor. Ausserdem sei das Wäldchen wichtige Lebens- und Zufluchtsstätte für
Kleintiere, Vögel, Insekten und Pilze und wirke sich günstig auf das Kleinklima
aus.
Weder das Gutachten noch die Beschwerdeführerin machen über
die im Gehölz lebenden Tiere nähere Angaben. Nicht geltend gemacht wird, dass
seltene oder bedrohte Tierarten im Gehölz Unterschlupf finden und dieses als Lebensraum
nutzen. Auch bei den im Gutachten aufgeführten Bäumen, Pflanzen und Sträuchern
handelt es sich weder um seltene noch bedrohte Arten. Wieso die Artenzusammensetzung
aussergewöhnlich sein soll, wird nicht weiter begründet und ist auch nicht
ersichtlich. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hatte, zählen die Baumarten
Gemeine Esche und Bergahorn zu den häufigsten Waldbäumen der Schweiz. Auch die
anderen aufgezählten Pflanzen und Sträucher gelten weder als selten noch als bedroht.
Eine besondere Qualität des Gehölzes ist somit nicht auszumachen. Dass das
Gehölz Kleintieren, Insekten, Vögeln und Pilzen als Lebensraum dient, reicht
für die Begründung der Schutzqualität nicht aus. Nicht relevant für die Beurteilung
der Schutzwürdigkeit ist, ob solche Bäume heute auf Privatgrundstücken kaum
mehr vorkommen. Von einem wertvollen Feldgehölz kann diesbezüglich nicht
gesprochen werden.
6.2.2
Bei der Beurteilung der prägenden Wirkung ist der Gemeinderat Kilchberg
nicht von den Massstäben ausgegangen, die bei der Unterschutzstellung von
Bäumen im Interesse des Quartier- und Strassenbilds anzuwenden sind. Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (RB 1990 Nr. 71) können Bäume und
Baumgruppen – obgleich primär Objekte des Landschafts- oder Naturschutzes –
unter Umständen wegen ihrer prägenden Wirkung für ein Quartier- oder
Strassenbild gestützt auf § 203 Abs. 1 lit. c PBG unter Schutz
gestellt werden. Dabei sind allerdings strenge Massstäbe anzulegen, da Bäume
und Baumgruppen in dicht besiedelten Gebieten nicht generell besonderen Schutz
geniessen. Eine Baumgruppe ist nur dann schutzwürdig, wenn sie aufgrund des
Standortes und ihrer Erscheinung in markanter Weise einen dominierenden,
aussergewöhnlichen Akzent setzt und damit das Quartier- oder Strassenbild
wesentlich mitprägt (RB 1990 Nr. 71; Christoph Fritzsche/Peter
Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, Bd. 1, 5. A.,
Zürich 2011, S. 204).
Die in der Schutzverfügung
verwendete Formulierung, das Gehölz sei das einzige, das im Osthang von
Kilchberg in solchem Ausmass vorhanden sei, sagt nichts über einen dominierenden,
aussergewöhnlichen Akzent und die Prägung des Gehölzes aus. Vor dem Baurekursgericht
hat der Gemeinderat Kilchberg ausgeführt, aufgrund seines Standortes an exponierter
Hanglage und aufgrund seiner markanten Erscheinung setze das Gehölz einen
dominierenden und aussergewöhnlichen, das Orts- und Landschaftsbild wesentlich
prägenden Akzent. Das Wäldchen sei weitherum sichtbar; es komme ihm eine
wichtige Rolle als vertrauter Identifikationspunkt und als ruhiger Pol in einer
sich wandelnden Landschaft zu (Rekurs, S. 7).
Das Gehölz am F-Weg liegt am Osthang in einem mehr oder
weniger dicht besiedelten Gebiet in einer Bauzone. Unbestritten ist, dass der
Osthang stark durchgrünt ist und sich an diesem zahlreiche mächtige Bäume befinden.
Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar, weshalb dem Gehölz für das
Strassen- und Quartierbild eine herausragende und aussergewöhnliche Bedeutung
zukomme. Wie aus den bei den Akten liegenden Fotodokumentationen ersichtlich ist,
wird das Gehölz als Baumbestand unter vielen wahrgenommen. Es setzt weder
aufgrund seines Standortes noch in seiner Erscheinung in markanter Weise einen
dominierenden, aussergewöhnlichen Akzent; es prägt damit das Quartier- oder
Strassenbild nicht wesentlich mit. Das Gehölz wird sodann nicht weitherum als
"Wäldchen" wahrgenommen. Diese Wirkung besteht – wenn überhaupt – höchstens
in der näheren Umgebung. Da nach der Rechtsprechung strenge Massstäbe anzulegen
sind, vermag der Umstand allein, dass das Gehölz der einzige derart grosse und
geschlossene Laubgehölzbestand am Osthang ist, keine Schutzwürdigkeit zu
begründen. Wenn das Baurekursgericht unter Anwendung der gebotenen strengeren
Massstäbe die Schutzwürdigkeit des Gehölzes verneint hat, so hat es damit nicht
rechtsverletzend in den Beurteilungsspielraum des Gemeinderats eingegriffen.
6.2.3 Mit der Unterschutzstellung scheint die
Gemeinde ein raumplanerisches Ziel zu verfolgen. Durch die Erhaltung des Gehölzes
soll das Siedlungsgebiet aufgewertet, strukturiert und gegliedert werden, was
sich mit der Zielsetzung von Art. 3 Abs. 3 lit. e des Raumplanungsgesetzes
vom 22. Juni 1979 (RPG) deckt, wonach Siedlungen viele Grünflächen und
Bäume enthalten sollen. Nach zürcherischer Gesetzgebung ist dieses Ziel, da
kein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c und f PBG
vorliegt, jedoch mit planungsrechtlichen Massnahmen, in erster Linie durch die
Ausscheidung von Freihaltezonen (§ 39 und § 61 PGB), zu
verwirklichen. Die Beschwerde erweist sich damit bezüglich des vorinstanzlichen
Hauptpunktes als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
Da die Schutzwürdigkeit zu verneinen ist, kann
dahingestellt bleiben, ob überwiegende private Interessen der Beschwerdegegnerschaft
einen Schutz als unverhältnismässig erscheinen liessen. Mit den diesbezüglichen
ergänzenden Bemerkungen des Baurekursgerichts (E. 4) und der dazu vorgebrachten
Kritik der Beschwerdeführerin braucht sich das Verwaltungsgericht nicht näher
auseinanderzusetzen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der
Beschwerdegegnerschaft eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 3'580.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft 1−3 eine
Parteientschädigung von je Fr. 400.-, total Fr. 1'200.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Entscheids.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…