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VB.2012.00337
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Baukommission F, Beschwerdegegnerin,
1. D, vertreten durch RA E,
2. Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Rechtsverweigerung), hat sich ergeben: I. A. Auf dem in der Reservezone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 in F befindet sich ein Rebbaubetrieb, der früher G gehörte und heute von seinem Sohn D bewirtschaftet wird. B. 1998 erteilte die Baukommission F G unter mehreren Auflagen und Bedingungen die baurechtliche Bewilligung (Nr. 1998/34) für den Abbruch einer bestehenden Scheune und die Erstellung einer Gewerbebaute (Kelterei), von Aussenparkplätzen und eines Zufahrtswegs auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 (H-Strasse/I-Strasse). In den folgenden Jahren erteilten die Baubehörden G bzw. D mehrere weitere Bau- und Nutzungsbewilligungen. Heute besteht der Betrieb aus einem Wohnhaus, in dessen Keller sich ein Degustationsraum befindet (I-Strasse 03), sowie einem Oekonomiegebäude, in dessen Erdgeschoss sich ein Verkaufslokal befindet, das ebenfalls als Degustationsraum genutzt wird (I-Strasse 04). C. Im Januar 2007 wurde G die bau- und raumplanungsrechtliche Bewilligung erteilt, auf seinem Rebbaubetrieb Degustationen sowie Anlässe wie Apéros, Geburtstags- und Hochzeitsfeiern, Ausstellungen und dergleichen durchzuführen. Gegen diese Bewilligung erhoben A und B, die auf dem benachbarten Grundstück Kat.-Nr. 05 (I-Strasse 06) wohnen, Rekurs. Diesen hiess die Baurekurskommission am 6. November 2007 teilweise gut; sie hob die Bewilligung in Bezug auf jene Anlässe und Ausstellungen auf, die keinen engen Zusammenhang zum landwirtschaftlichen Gewerbe aufwiesen. Das Geschäft wurde zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Baudirektion Zürich zurückgewiesen. In der Folge erteilten die Baudirektion Zürich (am 15. Mai 2008) und der Bauausschuss F (am 9. Juni 2008) D eine Bewilligung für die Durchführung von drei Grossveranstaltungen, nämlich einer dreitägigen Frühlingsdegustation im April, einem Tag der offenen Weinkeller am 1. Mai und einem Degustationsanlass an einem Abend im September; hingegen verweigerte sie die Bewilligung für die Durchführung einer Weihnachtsausstellung und für die Vermietung von Räumlichkeiten. Dieser Entscheid wurde von der Baurekurskommission am 13. Januar 2009 im Wesentlichen – unter Präzisierung des Dispositivs – bestätigt. D. Im Frühjahr und Sommer 2011 gelangten A und B mit mehreren Schreiben an das Bauamt der Gemeinde F und beschwerten sich über baurechtliche Missstände auf dem benachbarten Rebbaubetrieb. Sie beantragten den Erlass einer anfechtbaren Verfügung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Am 22. August 2011 teilte die Baukommission A und B mit, dass die auf dem Rebbaubetrieb Ds durchgeführten Anlässe auf rechts- bzw. bewilligungskonforme Weise erfolgten, weshalb kein baurechtliches Bewilligungsverfahren zu eröffnen sei. Im Übrigen werde die Baukommission sämtliche baurechtliche Korrespondenz in dieser Sache den zuständigen Kantonsbehörden zukommen lassen; ohne Zutun des Kantons würden keine weiteren Schritte unternommen. Dementsprechend werde auf die Forderungen der Gesuchstellenden nicht eingetreten. II. A. Am 28. Oktober 2011 erhoben A und B Rechtsverweigerungsrekurs und machten geltend, dass die Gemeinde F die Einhaltung und Umsetzung baurechtlicher Vorgaben gegenüber D nicht an die Hand nehme und es unterlasse, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen. Sie stellten die Anträge, (1.) im Bereich der I-Strasse 04 und 03 sei der rechtmässige Zustand herbeizuführen, insbesondere in Bezug auf a) den von der Gemeinde F in der Baubewilligung Nr. 1998/34 geforderten Wendekreis, b) die Erstellung und Nutzung des Degustationsraums (I-Strasse 03), c) den Umbau und Nutzung des Kellers im Wohnhaus (I-Strasse 04), d) die zonenkonforme Nutzung des Geländes (I-Strasse 04 und 03), e) die baurechtlichen und feuerpolizeilichen Auflagen bezüglich der Scheune (I-Strasse 03); (2.) die Einhaltung dieser Anordnungen sei mit effizienten Massnahmen zu überwachen und kontrollieren; (3.) es sei eine Verfügung zuhanden der Eigentümer der I-Strasse 04/03 zu erlassen, in der festgehalten und verfügt werde, dass a) alle nicht bewilligten Anlässe auf dem Areal eine raumplanerische Bewilligung benötigten, b) die Eigentümer der I-Strasse 04 und 03 aufgefordert würden, alle Anlässe, die ausserhalb der bewilligten Anlässe bisher durchgeführt worden seien, im Detail zu melden, c) für alle nicht bewilligten Anlässe, die nach Rechtskraft des Entscheids der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 stattgefunden hätten, sei eine angemessene Busse auszusprechen; (4.) eventualiter sei der Gemeinde eine Fachperson zur Seite zu stellen, die für die Herbeiführung des rechtmässigen Zustands und dessen Aufrechterhaltung an der I-Strasse 04 und 03 beauftragt werde. Ausserdem sei ein nachträgliches Bewilligungsverfahren einzuleiten; während dieser Zeit und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sei die Nutzung des Kellers für Anlässe jeder Art unter Androhung von Busse zu verbieten. Ferner sei der Heimatschutz in das Bewilligungsverfahren mit einzubeziehen. Schliesslich sei G aufgrund des vorsätzlichen Verstosses gegen das Baurecht und wegen Gewinnsucht mit einer Busse von mindestens Fr. 50'000.- zu bestrafen. B. Mit Entscheid vom 17. April 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs von A und B teilweise gut und lud den Bauausschuss von F ein, ein Baubewilligungsverfahren betreffend die im Anschluss an Degustationen durchgeführten Abendessen zu eröffnen. Im Übrigen wies das Gericht den Rekurs ab, soweit es auf diesen eintrat, und stellte fest, (1.) dass die Erfüllung der Auflagen des Bauausschussbeschlusses Nr. 1998/34 mit Beschluss vom 18. Oktober 1999 bewilligt und die Auflagen diesen Plänen entsprechend umgesetzt worden seien, und (2.) dass die Ausdehnung des im Mai 2011 durchgeführten "Tages der offenen Weinkeller" von einem auf zwei Tage von der raumplanungsrechtlichen Bewilligung für diesen Anlass gedeckt gewesen sei bzw. dass diesbezüglich kein neuerliches Bewilligungsverfahren durchzuführen gewesen sei (Disp.-Ziff. I). Die Kosten wurden dem Bauausschuss und den Rekurrenten je zur Hälfte auferlegt. III. A. Am 19. Mai 2012 gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, (1.) im Zusammenhang mit dem angefochtenen Baurekursgerichtsentscheid vom 17. April 2012 sei die Gemeinde F nicht nur einzuladen, ein Bewilligungsverfahren zu eröffnen, sondern es sei ihr aufzuerlegen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Verfahrens von sich aus bezüglich sämtlicher beantragter Anlässe ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, unter Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung sowie von Ersatzverfügungen durch die zuständige Behörde; (2.) der Entscheid des Baurekursgerichts vom 17. April 2012 sei zu ergänzen, indem die Gemeinde unter Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe sowie Ersatzverfügung zu verpflichten sei, innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieser Verfügung a) für die von D durchgeführten, nicht zonenkonformen Anlässe Bussen wegen Gewinnsucht auszusprechen, b) den Gewinn, den G und D durch die nicht bewilligten Anlässe erzielt hätten, einzuziehen bzw. (falls diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden seien) eine Ersatzforderung festzulegen, c) zu verfügen, dass der Wendekreis nur für Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen befahren werden dürfe bzw. für die Durchsetzung eines Fahrverbots zu sorgen, d) D die Durchführung weiterer Anlässe unter Androhung von Busse und Zwangsmassnahmen zu untersagen, und zwar für so lange Zeit, bis eine rechtskräftige Bewilligung für weitere Anlässe vorliege und sämtliche Räumlichkeiten gemäss geltendem Recht umgebaut worden seien, e) D zu verpflichten, alle geplanten Anlässe in Zukunft jeweils spätestens zwei Monate vor deren Durchführung bei der Gemeinde schriftlich anzumelden und dafür eine vorab zu publizierende Bewilligung einzuverlangen, f) für sämtliche Anlässe auf dem Gebiet der I-Strasse 04 und 03 anzuordnen, dass mindesten drei Toiletten (für Männer, Frauen und Personal) während des ganzen Anlasses zur Verfügung stehen müssten, g) für die Nutzung des Estrichs im Oekonomiegebäude (I-Strasse 04) eine Bau- und Nutzungsbewilligung einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragten sie ferner, die Gemeinde F sei anzuweisen, D zu verpflichten, sämtliche Lieferungen und Kundenströme über den Zugang auf der Nordseite (über die H-Strasse) zu organisieren und die Zufahrt zum Untergeschoss für Kunden und Lieferanten zu sperren. B. Die Baukommission F (Beschwerdegegnerin) beantragte am 7. Juni 2012 die Beschwerdeabweisung. Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2012 stellte D (Mitbeteiligter 1) das Begehren, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdeführenden. Die Baudirektion des Kantons Zürich (Mitbeteiligte 2) verzichtete am 29. Juni 2012 auf Stellungnahme zur Beschwerde. C. Am 3. Juli 2012 reichten A und B mehrere Akten ein und wiesen darauf hin, dass aus diesen hervorgehe, dass D auch während des laufenden Verfahrens regelmässig Anlässe durchführe, die gegen die Bewilligungsvorgaben verstiessen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegend infrage stehenden Angelegenheit grundsätzlich zuständig. 1.2 Vorab stellt sich die Frage, ob das erhobene Rechtsmittel als (formelle) Rechtsverweigerungsbeschwerde aufzufassen ist oder als (materielle) Beschwerde gegen die behauptete Weigerung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Vorinstanz ihren Rekurs zu Unrecht materiell behandelt habe; korrekterweise hätte sie ihn vollumfänglich gutheissen müssen mit der Begründung, dass die Beschwerdegegnerin keine anfechtbare Verfügung erlassen habe. Es liesse sich in der Tat fragen, ob das in Briefform verfasste Schreiben vom 22. August 2011, mit dem die Beschwerdegegnerin auf die "Forderungen" der Beschwerdeführenden nicht eintrat, eine anfechtbare Anordnung darstellt bzw. – im Verneinungsfall – ob die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen wäre, den diversen Begehren der Beschwerdeführenden um Erlass einer anfechtbaren Verfügung nachzukommen (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.5). Die Frage kann indessen offenbleiben: Die Vorinstanz hat im Rahmen des Rekursverfahrens sämtliche Rügen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht geprüft und somit aus prozessökonomischen Gründen auf eine vollumfängliche Rückweisung an die Erstinstanz verzichtet. Selbst wenn der Beschwerdegegnerin eine Rechtsverweigerung vorzuwerfen wäre, wäre eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt: Eine Rückweisung würde einen formalistischen Leerlauf bedeuten, denn die Beschwerdegegnerin hat als Erstinstanz zwar nicht in Verfügungsform, aber doch im nichtförmlichen Schreiben vom 22. August 2011 klar zum Ausdruck gebracht, dass sie den Begehren der Beschwerdeführenden negativ gegenüberstehe, und dies auch kurz begründet. Damit hat sie ihre Haltung – in Briefform – unmissverständlich manifestiert. Zudem prüfte die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens mit voller Kognition (§ 20 Abs. 1 VRG). Aufgrund dieser Umstände ist den Beschwerdeführenden aus der Tatsache, dass das Schreiben vom 22. August 2011 keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, kein Nachteil erwachsen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit auf die Prüfung der Frage, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführenden um Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands korrekt beurteilt hat. 1.3 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Solche Entscheide sind in der Regel nur dann anfechtbar, wenn die Voraussetzungen für die Anfechtung von Vor- und Zwischenentscheiden erfüllt sind (vgl. RB 2002 Nr. 2; RB 2005 Nr. 20). Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem dann zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, bewirkt in der Regel keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens. Wird hingegen durch materiellrechtliche Anordnungen im Rückweisungsentscheid der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt, so wird dies als selbstständig anfechtbarer Endentscheid betrachtet, womit im Ergebnis das gleiche Resultat erzielt wird, wie wenn der Entscheid als selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid mit nicht wiedergutzumachendem Nachteil qualifiziert worden wäre (BGE 133 V 477 E. 5.2.2). Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Rekurs nur in einem einzigen Punkt – Einleitung eines Baubewilligungsverfahrens in Bezug auf Abendessen, die im Anschluss an Degustationen durchgeführt werden – gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wies sie die Begehren der Beschwerdeführenden ab, soweit sie darauf eintrat. Indem die Vorinstanz die überwiegende Anzahl der Begehren der Beschwerdeführenden als unbegründet erachtete und die Sache lediglich in einem einzigen Punkt zur weiteren Überprüfung zurückwies, hat sie den Streitgegenstand und damit auch den Beurteilungsspielraum der unteren Instanz wesentlich eingeschränkt. Unter diesen Umständen erscheint es vor dem Hintergrund der soeben dargelegten Rechtsprechung gerechtfertigt, auf die erhobene Beschwerde einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeführenden beantragten, der Beschwerdegegnerin sei aufzuerlegen, innerhalb von 30 Tagen nach Rechtskraft des Verfahrens von sich aus bezüglich sämtlicher beantragter Anlässe ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, unter Androhung von Ordnungsbusse und Ungehorsamsstrafe für den Fall der Zuwiderhandlung sowie von Ersatzverfügungen durch die zuständige Behörde. In Bezug auf dieses Begehren ist nur insoweit auf die Beschwerde einzutreten, als die Beschwerdeführenden verlangen, dass auch im Zusammenhang mit jenen Degustationsanlässen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten sei, die nicht mit Abendessen verbunden sind. Im weiter gehenden Umfang ist auf den Antrag mangels Beschwer nicht einzutreten: Die vorinstanzliche Einladung, in Bezug auf Degustationen mit anschliessendem Abendessen ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten, verpflichtet die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zur Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens; eine solche "Einladung" ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden keineswegs "naturgemäss freiwillig", sondern bindend. Soweit die Beschwerdeführenden beantragten, die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit der Rückweisung zum Erlass vollzugskonkretisierender Anordnungen zu verpflichten, ist ihnen ein schutzwürdiges Interesse abzusprechen. Im Übrigen liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin den vorinstanzlichen Anweisungen nicht nachkommen könnte, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz die Pflicht zur Verfahrenseinleitung mit der Androhung einer Ordnungsbusse, Ungehorsamsstrafe oder Ersatzverfügung hätte verbinden müssen. 1.5 Der Streitgegenstand des Rekursverfahrens kann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht erweitert werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 3). Auf Anträge, die die Beschwerdeführenden nicht bereits im Rahmen des Rekursverfahrens gestellt haben, ist demnach nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall verlangten die Beschwerdeführenden erst im Beschwerdeverfahren – nicht aber im Rekursverfahren –, dass die Beschwerdegegnerin den Mitbeteiligten 1 zu verpflichten habe, den Gewinn, der durch nicht bewilligte Anlässe erzielt worden sei, einzuziehen bzw. eine Ersatzforderung festzulegen. Dieser Antrag liegt ausserhalb des Streitgegenstands, sodass auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. Gleiches gilt für den – im Rekursverfahren noch nicht gestellten – Beschwerdeantrag, der Mitbeteiligte 1 sei zu verpflichten, für die Nutzung des Estrichs im Oekonomiegebäude eine Bau- und Nutzungsbewilligung einzuholen. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin in Bezug auf sämtliche Degustationsanlässe, die auf dem Areal des Mitbeteiligten 1 durchgeführt werden, hätte anweisen müssen, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen – und nicht nur in Bezug auf jene Anlässe, die mit einem Abendessen verbundenen seien. Für den Umbau und die Nutzung der Bauten, in denen die Anlässe heute durchgeführt würden, liege keine hinreichende Baubewilligung vor. Ferner dürften die Degustationsanlässe nicht gegen Entgelt bzw. gewinnbringend durchgeführt werden. In Bezug auf den am 1. Mai 2011 durchgeführten Degustationsanlass sei ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen, da dieser Anlass zwei Tage statt nur einen Tag gedauert habe. 2.2 Gemäss Art. 16a Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG) sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone können ausnahmsweise Bewilligungen erteilt werden, wenn: a) der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert; und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG). Nach Art. 34 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen, wenn: a) die Produkte in der Region und zu mehr als der Hälfte auf dem Standortbetrieb oder auf den in einer Produktionsgemeinschaft zusammengeschlossenen Betrieben erzeugt werden; b) die Aufbereitung, die Lagerung oder der Verkauf nicht industriell-gewerblicher Art ist; und c) der landwirtschaftliche oder gartenbauliche Charakter des Standortbetriebs gewahrt bleibt. 2.3 Im vorliegenden Fall geht aus den bei den Akten liegenden Bewilligungsunterlagen hervor, dass die Erstellung und der Umbau der Gebäude, in denen sich die Degustationsräume befinden, rechtskräftig bewilligt wurden bzw. als landwirtschaftszonenkonform zu erachten sind; Gleiches gilt für die Nutzung der Räume zu Degustationszwecken sowie zum Verkauf und zur Vermarktung der eigenen Produkte. 2.4 Im (rechtskräftigen) Entscheid vom 13. Januar 2009 sowie im angefochtenen Entscheid vom 17. April 2012 umschrieb die Vorinstanz den Umfang der zulässigen Nutzung: Die Durchführung privater Degustationen (Anlässe für kleinere, geschlossene Gruppen auf Voranmeldung) sowie von drei Degustationsgrossanlässen, die öffentlich bekannt gemacht werden und einem breiten Publikum zugänglich sind (dreitägige Frühlingsdegustation im April; Tag der offenen Weinkeller im Mai; Degustationsanlass an einem Septemberabend), sind in der Landwirtschaftszone zulässig, solange Präsentation und Vermarktung der Eigenprodukte des Weinbaus im Vordergrund stehen bzw. solange hauptsächlich eigene Weine verkauft werden. Eine anschliessende untergeordnete Verköstigung der Degustationsgäste sei durchaus – und gerade bei den drei Grossanlässen – erlaubt, zumal sie einer seriösen Weindegustation nicht entgegenstehe. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern jene vom Mitbeteiligten 1 durchgeführten privaten Degustationsanlässe, die nicht mit einem Abendessen verbunden sind, gegen diese baurekursgerichtlichen Vorgaben verstossen sollten. Insbesondere geht aus den Bewilligungsvorgaben nicht hervor, dass private Degustationsanlässe unentgeltlich durchgeführt werden müssten; Degustationen sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden nicht "definitionsgemäss" gratis. Ferner schliesst der Entscheid der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 den Beizug eines Cateringservices für die Durchführung von Degustationen, die anschliessende (untergeordnete) Verköstigung und/oder den Verkauf eigener Weine nicht aus. Die Behauptung der Beschwerdeführenden, dass der Mitbeteiligte 1 das Areal zur Durchführung von Anlässen weiterhin an Drittpersonen fremdvermiete, sind nicht substanziiert und finden in den Akten keine Stütze. 2.5 Der Umstand, dass der "Tag der offenen Weinkeller" im Jahr 2011 nicht nur einen, sondern zwei Tage dauerte, rechtfertigt keine Einleitung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens: Zum einen schliesst der Wortlaut des Entscheids der Baurekurskommission vom 13. Januar 2009 einen zweitägigen Anlass nicht explizit aus. Zum anderen war es nicht der Mitbeteiligte 1 selber, der die Dauer des Anlasses festlegte, sondern der "Branchenverband Deutschschweizer Wein", der diesen Anlass jedes Jahr in der gesamten Deutschschweiz durchführt (vgl. www.weinbranche.ch, Link "Tag der offenen Weinkeller"). Die zweitägige Dauer im Jahr 2011 stellt ohnehin eine Ausnahme dar; im Jahr 2012 wurde – wie 2010 – wieder ein eintägiger Tag der offenen Weinkeller durchgeführt. 2.6 Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass die vom Mitbeteiligten 1 organisierten privaten und öffentlichen Degustationsanlässe im Rahmen von Art. 34 Abs. 2 RPV jedenfalls dann zonenkonform sind, wenn sie ohne anschliessendes Abendessen durchgeführt werden. 2.7 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten auch insofern als unbegründet, als die Beschwerdeführenden beantragten, die Beschwerdegegnerin müsse dem Mitbeteiligten 1 die Durchführung weiterer Anlässe untersagen, bis rechtskräftige Bewilligungen vorlägen und die Räumlichkeiten rechtskonform umgebaut seien. Es ist nicht einzusehen, weshalb dem Mitbeteiligten 1 verboten sein sollte, während der Dauer des Verfahrens bewilligungskonforme Degustationsanlässe durchzuführen. Die Frage, in welchem Umfang Verköstigungen im Anschluss an (private) Degustationen zulässig sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sondern muss von der Beschwerdegegnerin im Rahmen des einzuleitenden Bewilligungsverfahrens abgeklärt werden. 2.8 Als unbegründet erweist sich schliesslich das Begehren der Beschwerdeführenden, der Mitbeteiligte 1 sei zu verpflichten, alle geplanten Anlässe in Zukunft jeweils spätestens zwei Monate vor deren Durchführung bei der Gemeinde schriftlich anzumelden und dafür eine publikationspflichtige Bewilligung einzuverlangen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden dazu verpflichtet sein sollten, für bereits bewilligte Anlässe erneut Bewilligungen einzuholen. Im Übrigen erscheint fraglich, ob das gestellte Begehren vom vorliegenden Streitgegenstand überhaupt erfasst wird: Im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden lediglich beantragt, es sei festzustellen, dass alle nicht bewilligten Anlässe auf dem Areal eine raumplanerische Bewilligung benötigten, und der Miteigentümer 1 sei aufzufordern, alle bisherigen Anlässe im Detail zu melden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die 1998 erteilte Baubewilligung umzusetzen, soweit darin die Erstellung eines Wendeplatzes angeordnet worden sei. Aus dem Dokument, das der Mitbeteiligte 1 damals zum Nachweis der bewilligungskonformen Wendeplatzerstellung eingereicht habe, gehe hervor, dass nur Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gewicht auf dem Wendekreis wenden könnten; heute erfolgten indessen Anlieferungen mit bis zu 24 Tonnen schweren Lastwagen. Dass der Wendeplatz auflage- und planwidrig erstellt worden sei, führe zu gefährlichen Verkehrsmanövern der Lieferfahrzeuge, die nicht wenden könnten. Die Beschwerdegegnerin müsse deshalb ein Fahrverbot für über 3,5 Tonnen schwere Fahrzeuge – allenfalls für sämtliche Fahrzeuge – auf der Südseite erlassen. Die Anlieferungen und Kundenströme hätten über den Zugang auf der Nordseite des Areals (über die H-Strasse) zu erfolgen. – Bereits im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden ein ähnliches Begehren gestellt, indem sie beantragt hatten, der rechtmässige Zustand auf dem Grundstück des Mitbeteiligten 1 sei wiederherzustellen, insbesondere in Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin in der Baubewilligung Nr. 1998/34 geforderten Wendekreis. 3.2 Im Rahmen des Baubeschlusses Nr. 1998/34 vom 31. August 1998 hatte die Baukommission F dem Mitbeteiligten 1 die Auflage erteilt, vor Baubeginn den Nachweis zu erbringen, dass Fahrzeuge, die im Rahmen der beabsichtigten gewerblichen Nutzung den Mehrzweckraum im Untergeschoss des Gewerbebaus bedienen müssten, auf privatem Grund gewendet werden könnten und auf der I-Strasse keine Wendemanöver ausgeführt werden müssen. Begründet wurde diese Auflage damit, dass die I-Strasse von Kindern aus einem grösseren Gebiet als Zugang zum Kindergarten J benutzt werde. Am 18. März 1999 teilte der Mitbeteiligte 1 der Beschwerdegegnerin mit, dass für die beabsichtigte gewerbliche Nutzung Personenwagen, Traktoren, Lieferwagen oder Kleintransporter verwendet würden; für diese Fahrzeugtypen genüge ein Wendehammer für Personenwagen, wie er auf einem (beigelegten) Plan eingetragen sei. Am 18. Oktober 1999 bewilligte die Baukommission im Anzeigeverfahren eine Anzahl kleiner Änderungen der Baubewilligung. 3.3 Unbestritten ist, dass nicht alle Fahrzeuge, die Waren für Degustationsanlässe des Mitbeteiligten 1 anliefern, auf dem erstellten Wendeplatz gewendet werden können – sei es aufgrund der Grösse der Fahrzeuge oder aufgrund der befahrbaren Fläche des Wendeplatzes. Allerdings ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht substanziiert dargetan, inwiefern der Bau des Wendeplatzes im Jahr 1999 den Plänen widersprechen sollte, die der Mitbeteiligte 1 den Bewilligungsbehörden im damaligen Verfahren vorgelegt hatte. Ferner muss beachtet werden, dass Sinn und Zweck der Wendeplatz-Auflage darin bestand, Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit infolge gefährlicher Wendemanöver zu verhindern. Der Umstand, dass grössere Lieferfahrzeuge auf dem Wendeplatz nicht wenden können, beeinträchtigt die Sicherheit aus heutiger Sicht indessen – im Rahmen des vorliegenden Streitgegenstands – nicht: Gemäss den Angaben der Vorinstanzen erfolgen Lieferungen mit nicht wendbaren Fahrzeugen nur relativ selten, und diese Fahrzeuge können auf der verkehrsarmen, nicht durchgehend befahrbare I-Strasse ohne Gefährdung des Fussverkehrs rückwärtsfahren. Es besteht kein Anlass, diese Angaben der Behörden bzw. des Baurekursgerichts als unzutreffend zu erachten, soweit es um Lieferungen für die drei in der Bewilligung erwähnten Grossanlässe sowie für die bewilligten privaten Degustationsanlässe ohne anschliessendes Abendessen geht. Demnach ist davon auszugehen, dass die Warenanlieferungen für die vorliegend zu beurteilenden Degustationsanlässe des Mitbeteiligten 1 nicht zu sicherheitsgefährdenden Fahrzeugmanövern führen – jedenfalls nicht in einem Ausmass, das die Anordnung von Verbesserungen unabhängig von Änderungsbegehren des Grundeigentümers verlangen würde (vgl. § 358 PBG). Insofern liegt in Bezug auf die drei Grossanlässe und die privaten Degustationsanlässe ohne anschliessendes Abendessen keine bewilligungswidrige Nutzungsweise vor, die die Anordnung von Fahrverboten oder Fahrzeuggewichtsbeschränkungen auf der Südseite des Areals erforderlich machen würde. Soweit sich jedoch im Rahmen der noch zu prüfenden Frage der Degustationsanlässe mit anschliessendem Abendessen Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit aufdrängen, steht es dem zuständigen Bauausschuss frei, dem Mitbeteiligten 1 in Bezug auf die Warenanlieferung nötigenfalls Auflagen zu machen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden verlangen sodann, dass bei sämtlichen Anlässen, die der Mitbeteiligte 1 auf seinem Areal durchführt, mindestens drei Toiletten zur Verfügung stehen müssten. Es widerspreche den Bauvorschriften, dass nur zwei Toiletten vorhanden seien, von denen bei den meisten Anlässen nur eine geöffnet sei. Bereits im Rekursverfahren hatten die Beschwerdeführenden die Anordnung entsprechender Massnahmen beantragt. 4.2 Auch diese Beanstandung erweist sich als unbegründet: Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass zwei Toiletten vorhanden sind, die während den Anlässen des Mitbeteiligten 1 benützt werden können. Der Schluss der Vorinstanz, dass zwei Toiletten – ausser bei Grossanlässen – genügten, ist nicht zu beanstanden, zumal die Baubehörden zur Erkenntnis gelangt waren, dass eine Toilette erst bei Anlässen ab 50 Personen nicht mehr ausreiche. Es erschiene unverhältnismässig, wegen der Grossanlässe, die jährlich nur drei Mal stattfinden, den Einbau einer permanenten dritten Toilette zu verlangen. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es genügt, wenn bei Grossanlässen mobile Toiletten hinzugemietet werden. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen schliesslich, die Beschwerdegegnerin habe die Aussprechung von Bussen zu veranlassen, weil der Mitbeteiligte 1 auf seinem Areal zahlreiche nicht zonenkonforme Anlässe durchgeführt habe. Mit solchen Aktivitäten habe er in den Jahren 2000–2009 einen Umsatz in der Höhe von weit über 5 Mio. Franken erzielt. Dafür rechtfertige sich die Aussprechung einer Busse in der Höhe von Fr. 100'000.-. Für den nicht bewilligten Einbau einer Weinbar in der Scheune sowie für die unzulässigerweise erfolgte Verlängerung des "Tags der offenen Weinkeller" sei eine Busse von je Fr. 50'000.- auszusprechen. 5.2 Gemäss § 340 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.- bestraft, wer gegen das PBG oder ausführende Verfügungen vorsätzlich verstösst; bei Gewinnsucht ist die Höhe der Busse unbeschränkt. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Übertretungstatbestand, dessen Verfolgung und Beurteilung den Statthalterämtern zusteht (§ 89 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG]). Die Vorinstanz kam demnach zu Recht zum Schluss, dass weder sie noch die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung dieses Begehrens zuständig sind. 6. Zusammenfassend erweisen sich die Einwände der Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Dem Mitbeteiligten 2 haben die unterliegenden Beschwerdeführenden eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin und der Mitbeteiligten 2 steht keine Parteientschädigung zu (vgl. RB 2008 Nr. 19 = BEZ 2008 Nr. 3 [VB.2007.00383, E. 4.2]). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag, auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, den Mitbeteiligten 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'000.- zuzüglich Fr. 240.- (8 % Mehrwertsteuer), total Fr. 3'240.-, zu entschädigen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |