{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-08-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00337_2012-08-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212141&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "968a3a6f73dd2a186eca239c8f254c54"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00337"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.08.2012  VB.2012.00337"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.08.2012  VB.2012.00337"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.08.2012  VB.2012.00337"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Degustationsanl\u00e4sse auf einem Rebbaubetrieb | Degustationsanl\u00e4sse auf einem benachbarten Rebbaubetrieb. Dass die erstinstanzliche Baubeh\u00f6rde - trotz entsprechendem Gesuch der Beschwerdef\u00fchrenden - keine anfechtbare Verf\u00fcgung erliess, rechtfertigt keine Aufhebung des vorliegend angefochtenen Entscheids: Zum einen pr\u00fcfte die Vorinstanz mit voller Kognition s\u00e4mtliche R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrenden materiell. Zum anderen hatte die Baubeh\u00f6rde den Beschwerdef\u00fchrenden zumindest in Briefform mitgeteilt, dass sie ihre Begehren als unbegr\u00fcndet erachte (E. 1.2). Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um einen anfechtbaren R\u00fcckweisungsentscheid, denn die Vorinstanz wies die Sache lediglich in einem einzigen von zahlreichen Punkten an die Erstinstanz zur\u00fcck (E. 1.3). Der R\u00fcckweisungsentscheid der Vorinstanz ist f\u00fcr die Erstinstanz bindend, weshalb die Beschwerdef\u00fchrenden kein schutzw\u00fcrdiges Interesse daran haben, vollzugskonkretisierende Anordnungen zu verlangen (E. 1.4). Aus rechtskr\u00e4ftig erteilten Bau- und Nutzungsbewilligungen ergibt sich, dass die auf dem Rebbaubetrieb durchgef\u00fchrten j\u00e4hrlichen drei grossen und mehreren kleineren Degustationsanl\u00e4sse landwirtschaftszonenkonform sind, solange Pr\u00e4sentation und Vermarktung der Weinbau-Eigenprodukte im Vordergrund stehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens muss nicht gepr\u00fcft werden, inwieweit Degustationen mit anschliessendem Abendessen als zonenkonform zu erachten sind; diese Frage ist Gegenstand erstinstanzlicher Abkl\u00e4rungen (E. 2). Die Warenanlieferungen f\u00fcr die Degustationsanl\u00e4sse f\u00fchren nicht zu sicherheitsgef\u00e4hrdenden Fahrzeugman\u00f6vern, die den Erlass von Verkehrsanordnungen rechtfertigen w\u00fcrden (E. 3).  Die Anzahl Toiletten, die den Degustationsg\u00e4sten zur Verf\u00fcgung stehen, ist aus baurechtlicher Sicht nicht zu beanstanden (E. 4). Soweit die Beschwerdef\u00fchrenden die Auferlegung baurechtlicher Bussen verlangen, haben sie sich an das Statthalteramt zu wenden (E. 5). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:15:04", "Checksum": "7dbb25971a0847e8110f1b956c0e3542"}