{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-11-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00338_2012-11-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212389&W10_KEY=13823261&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "423d00c0e392e035f481b34a4e052f5c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2012.00338"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.11.2012  VB.2012.00338"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.11.2012  VB.2012.00338"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.11.2012  VB.2012.00338"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr ein Fahrsilo, Pferdeauslauf, Schweinehaltung etc. in der Landwirtschaftszone. Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und Beschwerdelegitimation der Nachbarn  (E. 1.2). Die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins oder die Einholung eines Gutachtens ist nicht erforderlich (E. 3). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung m\u00fcssen bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln (insbes. FAT-Bericht Nr. 476) erforderlichen Mindestabst\u00e4nde zu bewohnten Zonen eingehalten werden. In der Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gew\u00e4hrleistet sein, so dass die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der Tierhaltung und dem Wohnhaus des Nachbarn verlangt wird (E. 4.2). Effektiv eingehaltene Abst\u00e4nde zwischen den Tierhaltungsanlagen und dem Wohnhaus des Nachbarn (E. 4.3) und zwischen den einzelnen St\u00e4llen (E. 4.4). Die bereits bestehende Pferdehaltung soll um einen Auslaufplatz vergr\u00f6ssert werden. Dieser stellt keine abstandspflichtige Anlage dar (E. 5.4.1). Die Schweinehaltung ist hingegen nur bewilligungsf\u00e4hig, wenn sie einen gen\u00fcgenden Abstand zum Wohnhaus des Nachbarn einh\u00e4lt, wobei die geruchliche Wechselwirkung zwischen der Rinder- und der Schweinehaltung zu ber\u00fccksichtigen ist (E. 5.4.2). Wenn die drei gehaltenen Pferde bei dieser Berechnung nicht miteinbezogen werden, sind die geforderten Mindestabst\u00e4nde eingehalten (E. 5.4.3 f.). F\u00fcr kleine Tierbest\u00e4nde k\u00f6nnen dem FAT-Bericht keine exakten Mindestabst\u00e4nde entnommen werden. Die angenommene Mindest-Geruchsbelastung von 4 GB w\u00fcrde erst mit einem Bestand von ca. 38 Pferden erreicht. Gem\u00e4ss dem FAT-Bericht kann bei Geruchsbelastungen unter 4 GB ein kleinerer Mindestabstand zugelassen werden. Dadurch, dass vorliegend die Pferde trotz einer Geruchsbelastung von bloss 0,32 GB mit 4 GB in die Kalkulation einbezogen wurden, wurden die einzuhaltenden Mindestabst\u00e4nde deranderen Anlagen stark erh\u00f6ht (E. 5.4.5 f.). Nach dem Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip ist somit eine Verminderung des geforderten Mindestabstands zul\u00e4ssig. Unter diesen Umst\u00e4nden erscheint es auch als gerechtfertigt, bei der nicht im Streit liegenden Rindermast eine Unterschreitung des aufgrund der Wechselwirkungen mit der Schweine- und Pferdehaltung erh\u00f6hten Mindestabstands zuzulassen (E. 5.4.7). Aufgrund der geltend gemachten Windverh\u00e4ltnisse ist keine weitere Korrektur der Mindestabst\u00e4nde vorzunehmen (E. 5.4.8). Die Entw\u00e4sserungen des neuen Mistplatzes und des Fahrsilos gehen aus den Pl\u00e4nen gen\u00fcgend hervor (E. 6). Der Notzufahrtsweg weist eine betriebliche Notwendigkeit auf und stellt durch die Begr\u00fcnung keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft dar (E. 7).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:16:46", "Checksum": "4b293f9c9b696dfac54728045ffa1469"}