|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2012.00338  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.11.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Baubewilligung für ein Fahrsilo, Pferdeauslauf, Schweinehaltung etc. in der Landwirtschaftszone.

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1.1) und Beschwerdelegitimation der Nachbarn (E. 1.2). Die Durchführung eines Augenscheins oder die Einholung eines Gutachtens ist nicht erforderlich (E. 3). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung müssen bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln (insbes. FAT-Bericht Nr. 476) erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden. In der Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, so dass die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der Tierhaltung und dem Wohnhaus des Nachbarn verlangt wird (E. 4.2). Effektiv eingehaltene Abstände zwischen den Tierhaltungsanlagen und dem Wohnhaus des Nachbarn (E. 4.3) und zwischen den einzelnen Ställen (E. 4.4). Die bereits bestehende Pferdehaltung soll um einen Auslaufplatz vergrössert werden. Dieser stellt keine abstandspflichtige Anlage dar (E. 5.4.1). Die Schweinehaltung ist hingegen nur bewilligungsfähig, wenn sie einen genügenden Abstand zum Wohnhaus des Nachbarn einhält, wobei die geruchliche Wechselwirkung zwischen der Rinder- und der Schweinehaltung zu berücksichtigen ist (E. 5.4.2). Wenn die drei gehaltenen Pferde bei dieser Berechnung nicht miteinbezogen werden, sind die geforderten Mindestabstände eingehalten (E. 5.4.3 f.). Für kleine Tierbestände können dem FAT-Bericht keine exakten Mindestabstände entnommen werden. Die angenommene Mindest-Geruchsbelastung von 4 GB würde erst mit einem Bestand von ca. 38 Pferden erreicht. Gemäss dem FAT-Bericht kann bei Geruchsbelastungen unter 4 GB ein kleinerer Mindestabstand zugelassen werden. Dadurch, dass vorliegend die Pferde trotz einer Geruchsbelastung von bloss 0,32 GB mit 4 GB in die Kalkulation einbezogen wurden, wurden die einzuhaltenden Mindestabstände deranderen Anlagen stark erhöht (E. 5.4.5 f.). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Verminderung des geforderten Mindestabstands zulässig. Unter diesen Umständen erscheint es auch als gerechtfertigt, bei der nicht im Streit liegenden Rindermast eine Unterschreitung des aufgrund der Wechselwirkungen mit der Schweine- und Pferdehaltung erhöhten Mindestabstands zuzulassen (E. 5.4.7). Aufgrund der geltend gemachten Windverhältnisse ist keine weitere Korrektur der Mindestabstände vorzunehmen (E. 5.4.8). Die Entwässerungen des neuen Mistplatzes und des Fahrsilos gehen aus den Plänen genügend hervor (E. 6). Der Notzufahrtsweg weist eine betriebliche Notwendigkeit auf und stellt durch die Begrünung keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft dar (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABSTANDSUNTERSCHREITUNG
AUGENSCHEIN
AUSLAUF
AUSLAUFPLATZ
BAGATELLFALL, UMWELTRECHTLICHER
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
EMISSIONEN
FAT-RICHTLINIE
GERUCHSIMMISSIONEN
GUTACHTEN
LANDWIRTSCHAFTLICHE BAUTE
LANDWIRTSCHAFTLICHES GRUNDSTÜCK
LANDWIRTSCHAFTSZONE
MINDESTABSTAND
MISTPLATZ
NACHBAR
PFERDEHALTUNG
SCHWEINESTALL
SILO
TIERHALTUNGSANLAGEN
VIEHSTALL
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. IV LRV
Art. 3 Abs. I LRV
Art. 4 Abs. I LRV
§ 238 Abs. I PBG
§ 338a Abs. I PBG
Art. 11 USG
§ 60 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00338

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 21. November 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.1  B,

2.2  C,

 

alle vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.    Gemeinderat G,

 

2.    Baudirektion Kanton Zürich,

 

3.    E, vertreten durch RA F,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

E betreibt auf dem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.-Nr. 01 in G einen Landwirtschaftsbetrieb mit Futter- und Ackerbau sowie Rindermast. Auf dem Hof werden zudem drei Pensionspferde gehalten und im Sommerhalbjahr 16 Mastschweine aufgezogen.

Der Gemeinderat G erteilte E mit Beschluss vom 8. September 2011 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Fahrsilos, für einen Pferde­auslauf, die Verlegung des Mistplatzes, die Schweinehaltung und die Umgebungsgestal­tung mit Zufahrt (teilweise erstellt) auf dem genannten Grundstück. Gleichzeitig eröffnet wurde die im koordinierten Verfahren ergangene Verfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 17. August 2011, worin die raumplanungsrechtliche Bewilligung für das Bau­vorhaben von E unter Auflagen und Bedingungen erteilt wurde.

II.  

Am 27. Oktober 2011 rekurrierten die Nachbarn A sowie B und C gegen die Verfügungen der Baudirektion vom 17. August 2011 und des Gemeinderats G vom 8. September 2011 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Am 19. April 2012 hiess das Baurekursgericht den Rekurs betreffend Bepflanzung der Umgebung und Fütterung der Rinder gut und wies ihn im Übrigen ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Dagegen erhoben A sowie B und C am 21. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen, soweit damit die Bewilligung für den Neubau eines Fahrsilos, zwei Schweineiglus, den Pferdeauslauf, den begrünten Notzugangsweg, den neuen Mistplatz und den Waschplatz erteilt wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Zustellung der Beschwerdeantworten und allfälliger Vernehmlassungen, die Durchführung eines Augenscheins und die Einholung eines Gutachtens; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Baurekursgericht beantragte am 8. Juni 2012 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Ebenso stellten der Gemeinderat E am 20. Juni 2012 und die Baudirektion am 2. Juli 2012 den Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist beantragte E am 23. August 2012 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und B und C. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei bezüglich der Baubewilligung für die Erstellung des Fahrsilos die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

Mit Replik vom 20. September 2012 hielten A sowie B und C an ihrer Beschwerde fest, worauf der Gemeinderat E am 2. Oktober 2012 Stellung nahm. Innert erstreckter Frist reichte E am 23. Oktober 2012 eine Duplik ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Als Eigentümer der an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Parzelle ist der Beschwerdeführer 1 gestützt auf § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe gilt für die Beschwerdeführenden 2 als Eigentümer des nördlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstücks, das nur durch eine Strasse davon getrennt ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der private Beschwerdegegner stellte mit der Beschwerdeantwort den Antrag, der Beschwerde bezüglich der Baubewilligung für die Erstellung des Fahrsilos die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieser Antrag gegenstandslos geworden.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher wäre aus beweisrechtlicher Sicht nur dann nötig, wenn der für die Beurteilung massgebende Sachverhalt auf dem streitbetroffenen Grundstück ungenügend geklärt wäre (vgl. § 60 VRG). Dies ist vorliegend nicht der Fall; der massgebende Zustand ergibt sich aus zahlreichen Fotografien und den Plänen bei den Akten. Aus dem gleichen Grund konnte auch das Baurekursgericht von einem Augenschein absehen, insbesondere da es bereits betreffend vorangehende Bewilligungsverfahren des privaten Beschwerdegegners zwei Augenscheine vor Ort vorgenommen hat.

3.2 Zudem verlangen die Beschwerdeführenden die Einholung eines Expertengutachtens zu den einzuhaltenden Mindestabständen und den Geruchsimmissionen. Der entscheidrelevante Sachverhalt ergibt sich jedoch, wie dargelegt, aufgrund der Akten, insbesondere der verschiedenen Pläne und Dokumentationen des betreffenden Grundstücks, der Erkenntnisse der Augenscheine des Baurekursgerichts sowie der eingereichten Parteigutachten mit ausreichender Deutlichkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit in der Lage, das Bauprojekt in tatsächlicher Hinsicht zu beurteilen. Die Einholung eines Gutachtens erweist sich daher nicht als notwendig (vgl. VGr, 25. Januar 2012, VB.2010.00500, E. 5.3).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass das Bauvorhaben des privaten Beschwerdegegners die Mindestabstände zu der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers 1 nicht einhalte, und sie dadurch übermässigen Geruchsimmissionen ausgesetzt seien.

4.2 Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) werden Luftverunreinigungen durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Die Emissionen sind unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2). Als vorsorgliche Emissionsbegrenzung müssen bei der Errichtung von Tierhaltungsanlagen die nach den anerkannten Regeln erforderlichen Mindestabstände zu bewohnten Zonen eingehalten werden (BGE 133 II 370 E. 6.1). Als solche gelten nach Anhang 2 Ziff. 512 Abs. 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) insbesondere die gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT, neu bezeichnet als Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon ART) berechneten Abstände. Die Berechnung der Mindestabstände ist daher auf den FAT-Bericht Nr. 476 von 1995 zu stützen.

Das Wohnhaus Vers.-Nr. 02 des Beschwerdeführers 1 auf der Parzelle Kat.-Nr. 03 befindet sich in der Landwirtschaftszone und grenzt im Sektor West bis Süd an den Landwirtschaftsbetrieb des privaten Beschwerdegegners. In der Landwirtschaftszone kommt die Mindestabstandsregelung zwar nicht unmittelbar zur Anwendung, es muss aber auch in diesen Gebieten ein ausreichender Schutz gewährleistet sein, da das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 4 Abs. 1 LRV auch in der Landwirtschaftszone gilt (vgl. BGE 126 II 43 E. 4a f.). Übermässige Immissionen können bei Unterschreitung des halben Mindestabstands auftreten, sodass die Einhaltung des halben Mindestabstands zwischen der Tierhaltung und dem Wohnhaus des Nachbarn verlangt wird (vgl. FAT-Bericht Nr. 476, S. 8).

Der FAT-Bericht Nr. 476 berechnet den Mindestabstand in einem dreistufigen Verfahren (FAT-Bericht Nr. 476, Ziff. 2.1). Zuerst wird die Geruchsbelastung (GB) nach Tierart ermittelt und daraus der Normabstand aus der Geruchsbelastung errechnet. Bei einer Geruchsbelastung von unter 4 GB wird ein Normabstand von mindestens 19.61 m eingesetzt. Anschliessend wird der Mindestabstand durch Korrektur des Normabstands mit Einflussfaktoren der Geländeform, des Haltungssystems, der Lüftung und der Fütterung etc. festgelegt (= Mindestabstand). Bei mehreren Ställen wird schliesslich die gewichtete Geruchsbelastung addiert (= gewichteter Mindestabstand).

4.3 Vorab ist zu klären, zwischen welchen Punkten die Abstände zu messen sind, um zu prüfen, ob die Mindestabstände der verschiedenen Tierhaltungsanlagen zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 eingehalten werden.

Der Abstand muss zwischen dem Emissionspunkt (Ausgangspunkt) und dem nächstgele­genen Wohnhaus (Empfangspunkt) gemessen werden (vgl. Hans Maurer, Lufthygienerechtliche Mindestabstände von Tierhaltungsanlagen – Stellungnahme zu ausgewählten Rechtsfragen, URP 4/2003, S. 297 ff., S. 319). Der Empfangspunkt ist dem­nach – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht die Parzellengrenze der benachbarten Liegenschaft (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 15. Juni 2007, R 07 2, E. 3b). Gemäss der vom Beschwerdegegner 3 eingereichten Stellungnahme der K vom 5. April 2012 werden die Abstände in der Praxis bei überbauten Parzellen bis zur nächstgelegenen Fassadenöffnung (Fenster oder Türe) des Wohnraums gemessen. Diese Konkretisierung blieb von der Gegenseite unwidersprochen, ist jedoch vorliegend nicht bedeutend.

Als Emissionspunkt gilt gemäss dem FAT-Bericht 476 von 1995 (S. 5) auf einem Areal mit weiteren Gebäuden in einem Abstand von weniger als 50 m die nächstgelegene Austrittsöffnung der Abluft eines Stalles, in den übrigen Fällen der Stallmittelpunkt (Schnittpunkt der Stallgrundflächendiagonalen). Gemessen von der nächstgelegenen Austrittsöffnung beträgt der Abstand der Rindermast gerundet 26 m, der Schweinemast 34 m (vom nächstgelegenen Iglu) und der Pferdehaltung 8 m zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1.

Bei dieser Bemessung wurde allerdings der Auslaufplatz der Tiere jeweils nicht einbezogen, da dies im geltenden FAT-Bericht Nr. 476 nicht vorgesehen ist. Der revidierte FAT-Bericht Nr. 476 (Vernehmlassungsentwurf vom 7. März 2005) sieht dagegen vor, dass der Auslauf in der Schweinehaltung zu 100 % berücksichtigt wird, das heisst die Emissionslinie ist die Auslaufbegrenzung. Bei der Rindviehhaltung wird der am Rand angeordnete Auslauf zu 50 % berücksichtigt, das heisst die Emissionslinie wird in der Mitte des Auslaufs angesetzt. Die Revision des FAT-Berichts wurde jedoch sistiert; es gilt nach wie vor der FAT-Bericht Nr. 476 von 1995. Dennoch nimmt auch die Baudirektion des Kantons Zürich den Vorschlag des Entwurfs auf und sieht in einem Arbeitsblatt zu den Mindestabständen von Tierhaltungsanlagen (abrufbar unter: http://www.awel.zh.ch/internet/baudirektion/awel/de/home.html, Formulare und Merk­blätter) vor, dass sich im umbauten Raum, das heisst bei weniger als 50 m Abstand zwischen der Tierhaltungsanlage und dem nächstgelegenen Gebäude, der Abstand von dem den benachbarten Wohnbauten nächstgelegenen Emissionspunkt ermisst; dies seien die Aussenmasse des Stallgebäudes sowie des befestigten Auslaufs. Der Auslauf ist bei Raufutterverzehrern zur Hälfte, bei geruchsintensiven Tieren wie Schweinen oder Hühnern zur Gänze zu berücksichtigen.

Selbst unter Einbezug des revidierten FAT-Berichts für die Abstandsmessung ergeben sich bei der Rindvieh- und der Pferdehaltung keine Änderungen. Es werden dieselben Abstände eingehalten. Hingegen verändert sich der Abstand der Schweinehaltung unter Einbezug des Auslaufplatzes. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, erlaubt der FAT-Bericht 1995 nicht mehr für alle Stallsysteme eine störungsgerechte Beurteilung (BGE 133 II 370 E. 6.2), weshalb insbesondere bei einer Schweinemast die Vorgaben des revidierten Be­richts immerhin berücksichtigt werden sollten. Wenn die Beschwerdeführenden den Abstand vom Zufahrtsweg aus bemessen möchten, da die Schweine bis dorthin vorstossen würden, ist dies nicht zu beachten, da sich die Schweine zulässigerweise nur in dem für sie vorgesehenen Auslauf bewegen dürfen. Um den vorliegenden Umständen der Schweinehaltung mit einem Auslauf in Richtung des Wohnhauses des Beschwerdeführers 1 genügend Rechnung zu tragen, wird gestützt auf den Vorschlag des revidierten FAT-Berichts zugunsten der Beschwerdeführenden vom Rand der bereits vorhandenen Betonplatten des Schweineauslaufs ein Abstand von 26,8 m bis zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1, bzw. 30,2 m bis zum Fenster des Wohnhauses gemessen.

4.4 Zur Berechnung der gewichteten Mindestabstände bedarf es der Abstandszahlen zwischen den einzelnen Ställen. Für die Abstandsmessung zwischen den verschiedenen Ställen sind die Schnittpunkte der Anlagegrundflächendiagonale massgebend. In Anbetracht des soeben Ausgeführten sollten zur Vereinheitlichung auch hier jeweils die Auslauflächen berücksichtigt werden. Die in dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Bericht von I, J-Beratung, vom 17. Januar 2012 (nachfolgend J-Bericht) verwendeten Abstände zwischen den einzelnen Ställen sind nicht von den Stallmittelpunkten gemessen worden. Da der J-Bericht keinen Plan enthält, aus welchem ersichtlich ist, wie die Stallabstände bemessen wurden, kann nicht auf diese Zahlen abgestellt werden. Die Stellungnahme der K vom 15. Februar 2012 (nachfolgend K-Bericht) berücksichtigt hingegen bei den Rindern und Schweinen den Stallmittelpunkt unter Einbezug des Auslaufs. Beim Pferdestall wurde allerdings der Auslauf nicht angerechnet. Bei der Pferdehaltung ergibt sich der Mittelpunkt aus dem Schwerpunkt des Dreiecks zwischen den jeweiligen Schnittpunkten des Pferdestalles, des bestehenden Auslaufs und des neuen Auslaufs. Von diesem Punkt aus sind die Abstände zu den beiden anderen Tierhaltungsanlagen zu messen. Der Abstand zwischen Rindviehstall und Schweinehaltung beträgt danach 38 m, zwischen Rindvieh- und Pferdestall 46 m und zwischen Schweine- und Pferdestall 37 m.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden vertreten die Ansicht, dass auch der Pferdeauslauf in die lufthygienische Beurteilung des Bauvorhabens des privaten Beschwerdegegners miteinbezogen werden müsse. Drei Pferde könnten nicht als vernachlässigbarer umweltrechtlicher Bagatellfall behandelt werden. Denn gerade bei kleinen Tierbeständen bleibe die Geruchsbelastung unabhängig von der Tierzahl. Der Mindestabstand von 20 m sei daher auch dann einzuhalten, wenn der berechnete Geruchsbelastungswert unter 4 GB liege. Gemäss dem J-Bericht betragen die Mindestabstände unter Berücksichtigung der Wechselwirkung der Ställe der Mastrinder, der Mastschweine und der Pensionspferde bei der Rindermast 36 m, bei der Schweinemast 32 m und beim Pferdeauslauf 34 m.

5.2 Die Vorinstanzen stützten sich bei der Beurteilung der erforderlichen Mindestabstände auf eine Kalkulation des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 16. Mai 2011. Die drei Pferde würden aus lufthygienischer Sicht unter die Bagatellgrenze fallen und seien deshalb bei der Berechnung nicht zu berücksichtigen. Das Kriterium Aufstallung/Entmistung wurde für den Schweinestall mit dem Korrekturfaktor 0,8 (Offenfrontstall, Kaltstall, Freilaufstall für Schweine) gewichtet, die übrigen Kriterien wurden neutral (mit dem Faktor 1) bewertet. Demnach ergebe sich für den Rinderstall ein Mindestabstand von 40.16 m und für den Schweinestall ein Mindestabstand von 15.69 m zu Wohnbauten in der Wohnzone. Durch die Wechselwirkungen von Rinder- und Schweinestall erhöhe sich dieser Betrag auf 50 m bei den Rindern und auf 40 m bei den Schweinen. In der Landwirtschaftszone betrage der minimal einzuhaltende Abstand 50 % davon, somit 25 m bei der Rindermast und 20 m bei der Schweinemast. Die Baudirektion berechnete einen effektiven Abstand von 26 m vom Rinderstall bzw. 26,8 m vom Schweinestall, wonach die lufthygienischen Mindestabstände eingehalten seien. Das Baurekursgericht bestätigte, dass bezüglich der Wechselwirkung bei einer Pferdehaltung mit drei Tieren neben 138 Rindern und Kälbern nicht von einem relevanten Einfluss auszugehen sei. Eine Geruchsbelastung von 4 GB anzunehmen, die derjenigen einer Pferdehaltung mit 38 Tieren entspräche, würde die Situation massiv verfälschen, womit eine Vernachlässigung des Pferdebestands in Bezug auf die Wechselwirkungen nicht zu beanstanden sei. Die Vorinstanz erachtete überdies den Pferdeauslauf selbst nicht als abstandspflichtige Tierhaltungsanlage.

5.3 Eine dritte Berechnung reicht der private Beschwerdegegner ein: Der K-Bericht geht von Mindestabständen von 39 m beim Rindvieh, 32 m bei den Schweinen und 29 m bei den Pferden aus. Diese könnten gegenüber der nächstgelegenen Fassadenöffnung des Wohngebäudes des Beschwerdeführers 1 bei den Rindern und den Schweinen eingehalten werden. Einzig bei den Pferden könne der geforderte Mindestabstand nicht eingehalten werden. Da jedoch sowohl bei den Pferden mit einer totalen Geruchsbelastung von 0,32 GB als auch den Schweinen mit 3,2 GB die Mindestgeruchsbelastung von 4 GB unterschritten werde, könnten die Behörden einen kleineren Abstand zulassen. Zudem sei bei dieser Berechnung noch nicht berücksichtigt, dass die Pferde sich durch Weidegang und Ausreiten nicht ständig in den Stallungen aufhalten, wodurch sich die Geruchsimmissionen in dieser Zeit wesentlich reduzierten.

5.4 Die Rindermastställe und Pferdeboxen sind bereits rechtskräftig bewilligt. Nachfolgend ist daher einzig auf die Bewilligungsfähigkeit des Pferdeauslaufs und der Schweinehaltung einzugehen.

5.4.1 Nach Art. 3 Abs. 1 LRV müssen neue stationäre Anlagen so ausgerüstet und betrie­ben werden, dass sie die im Anhang 1 bzw. bei Anlagen der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung im Anhang 2 LRV festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten.

Aus luftreinhaltungsrechtlicher Sicht gelten gemäss Art. 2 Abs. 4 LRV als neue Anlagen alle Anlagen, welche umgebaut, erweitert oder in Stand gestellt werden, sofern dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind (lit. a) oder wenn hierfür mehr als die Hälfte der Kosten aufgewendet wird, die eine neue Anlage verursacht hätte (lit. b).

Der bereits bestehende (bewilligte) Pferdeauslaufplatz beträgt 50 m2, hinzu kommt der überdachte Fressplatz von 30 m2. Die Baudirektion hat neu 58 m2 zusätzlichen Auslaufplatz bewilligt. Der Auslaufplatz liegt südöstlich des Pferdestalls. Durch den geplanten Pferdeauslauf werden an den bewilligten Pferdeboxen keine baulichen Änderungen vorgenommen. Auch bei einer Erweiterung des Auslaufs wird der Abstand von 8 m zum Wohnhaus des Beschwerdeführers weiterhin eingehalten. Da für die Beschwerdeführenden durch die Erweiterung des Auslaufplatzes somit keine wesentliche Mehrbelastung resultiert und weiterhin lediglich drei Pferde gehalten werden, sind keine höheren Emissionen zu erwarten. Damit folgerte die Vorinstanz zu Recht, dass bei der Erweiterung des Pferdeauslaufs die Einhaltung eines Mindestabstands nicht nötig sei.

5.4.2 Zu prüfen bleibt damit, ob die Schweinehaltung mit Iglus und Auslauf auf denbereits vorhandenen Betonplatten den erforderlichen Abstand zum Wohnhaus des Beschwerdefüh­rers 1 einhält, wobei die geruchliche Wechselwirkung zwischen der Rinder- und Schwei­nehaltung zu beachten ist. Umstritten ist einerseits, wie die einzelnen Korrekturfaktoren zu gewichten sind und andererseits, ob für die lufthygienische Kalkulation auch der Pferde­stall miteinbezogen werden muss.

Die vom FAT-Bericht Nr. 476 vorgegebenen Korrekturfaktoren betreffen folgende Krite­rien: Geländeform, Höhenlage, Aufstallung/Entmistungssystem, Hofdüngerproduktion, Sauberkeit, Fütterung, Lüftung, Geruchsreduzierung im Bereich der Stallabluft und bei der Flüssigmistlagerung. Abweichend von der Kalkulation des AWEL setzt der von den Be­schwerdeführenden eingereichte J-Bericht für die Hofdüngerproduktion den Faktor 1,1 ein, da das offene Jauchesilo südöstlich der Rindermastställe penetrant stinke. Der FAT-Bericht Nr. 476 empfiehlt bei einem offenen Lagerbehälter für Flüssigmist einen Korrek­turfaktor 1,1, womit nachfolgend der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Faktor einzubeziehen ist, selbst wenn das Jauchesilo tiefer liegt als das Wohnhaus und ob­wohl umstritten ist, ob es überhaupt noch als solches genutzt wird. Auch für die Geländeform bei der Rinderstallung kann zugunsten der Beschwerdeführenden ein Faktor von 1,2 für die Hanglage berücksichtigt werden, um zu prüfen, wie sich die Situation darstellt, wenn die Korrekturfaktoren zum Vorteil der Be­schwerdeführenden eingesetzt werden (s. E. 5.4.3).

Die Beschwerdeführenden rügen zudem, dass eine einseitige Geruchsverfrachtung durch Windeinfluss bestehe, da der Laufstall und die Boxen der Mastrinder hangparallel angeordnet und von der Hauptwindrichtung offen anströmbar seien. Sie bildeten eine Strömungsrinne, aus welcher die Geruchsstoffemissionen mit dem Südwestwind einseitig Richtung Schutzgut verfrachtet würden, weshalb sie die Ausbreitungsbedingungen bei den Rindern mit dem Faktor 1,3 gewichteten. Windeinflüsse sind gemäss FAT-Bericht Nr. 476 (S. 6) jedoch nicht als ein Korrekturfaktor zu berücksichtigen, sondern der vorläufig berechnete Mindestabstand muss allenfalls mit einer Sonderbeurteilung danach angepasst werden (vgl. dazu E. 5.4.8 nachfolgend).

5.4.3 Gemäss einer generellen Weisung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 30. Januar 2003 kann bei Pferdehaltungen bis zu einer Bagatellgrenze von fünf Tieren auf eine lufthygienische Beurteilung durch die kantonale Instanz verzichtet werden. Unter Ausschluss der drei Pferde in der Kalkulation errechnete die Vorinstanz einen Mindestabstand der Schweinehaltung von 20 m, wobei kein von den Beschwerdeführenden geltend gemachtes Erhöhungskriterium berücksichtigt wurde. Um den Einfluss der einzelnen Kriterien der Korrekturfaktoren zu überprüfen, wird nachfol­gend dargestellt, welche Mindestabstände einzuhalten sind, falls in der Berechnung des AWEL die Korrekturfaktoren jeweils zugunsten der Beschwerdeführenden eingesetzt wer­den. Nicht berücksichtigt wird in dieser Berechnung – wie soeben dargelegt – der von den Beschwerdeführenden bei den Rindern aufgeführte "Korrekturfaktor" von 1,3 für die Aus­breitungsbedingungen. Unter Berücksichtigung der übrigen von den Beschwerdeführenden verlangten Korrekturfaktoren ergeben sich demnach folgende Mindestabstände für die Rindermast (Stall 1) und die Schweinehaltung (Stall 2):

5.4.4 Wenn die drei Pferde als Bagatellgrösse bei der lufthygienischen Beurteilung weggelassen werden, sind die verlangten Mindestabstände gegenüber dem Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 eingehalten.

5.4.5 Eine Pferdehaltung mit drei Tieren hat wohl – wie von der Vorinstanz ausgeführt – lediglich einen geringen Einfluss auf die Geruchsbelastung der anderen Tierhaltungsanla­gen. Für kleine Tierbestände können dem FAT-Bericht auch keine exakten Mindestab­stände entnommen werden. Die Formel für die Berechnung der Mindestabstände ist auf grössere Tierbestände ausgelegt. Sie ergibt erst ab einer Geruchsbelastung von 4 auf den Einzelfall bezogene Ergebnisse. Die Geruchsbelastung von 4 würde mit einem Bestand von ca. 38 Pferden erreicht.

Um den Einfluss der drei Pferde mit einer Gewichtung von 4 GB auf den einzuhaltenden Abstand der Schweinehaltung darzulegen, werden nachfolgend als Kontrollrechnung die Mindestabstände der Ställe daher unter Einbezug der Wechselwirkungen zwischen Rindvieh, Schweinen und Pferden mit denselben Korrekturfaktoren wie unter E. 5.4.3 berechnet, wobei bei der Pferdehaltung (Stall 3) wiederum die Korrekturfaktoren eingesetzt werden, die die Beschwerdeführenden verlangen:

5.4.6 Durch die Wechselwirkungen erhöht sich bei der Schweinehaltung der geforderte Mindestabstand durch die drei Pferde damit von 21 m auf 26 m. Der Schweineauslauf hält auch diesen Abstand ein. Bei der Rindermast wird der Mindestabstand von 26 m auf 29 m erhöht. Er wird faktisch um 3 m unterschritten.

5.4.7 Noch nicht berücksichtigt wurden allerdings die vom FAT-Bericht Nr. 476 vorgesehenen Sonderfälle: Auf der einen Seite kann bei Geruchsbelastungen unter 4 GB ein kleinerer Mindestabstand zugelassen werden (FAT-Bericht Nr. 476, S. 6). Dadurch, dass vorliegend die Pferde trotz einer Geruchsbelastung von bloss 0,32 GB mit 4 GB und einem Normabstand von 19,61 m einbezogen wurden, wurden die einzuhaltenden Min­destabstände der anderen Anlagen stark erhöht. Die Einrechnung der drei Pferde erhöhte den Mindestabstand der Rinderhaltung um knapp 12 %, den der Schweinehaltung um über 23 %, was in Anbetracht des Umstands, dass die Geruchsbelastung von drei Pferden nicht einmal einem Zehntel der berücksichtigten Geruchsbelastung von 4 GB entspricht, als übermässig zu werten ist. Zudem erreichen auch die 16 Schweine keine Geruchsbelastung von 4 GB. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist somit eine Verminderung des gefor­derten Mindestabstands zulässig. Unter diesen Umständen erscheint es auch als gerecht­fertigt, bei der nicht im Streit liegenden Rindermast eine Unterschreitung des aufgrund der Wechselwirkungen mit der Schweine- und Pferdehaltung erhöhten Mindestabstands zuzu­lassen.

5.4.8 Auf der anderen Seite vermögen besondere Windverhältnisse den errechneten Mindest­abstand zu erhöhen, wenn die Nachbarn häufig von Geruchsimmissionen betroffen werden, weil der Wind oft aus der Richtung des Stalles weht (Hauptwindrichtung). Wind­verhältnisse sind zu prüfen, wenn ein erheblicher Verdacht auf besondere Verhältnisse vorliegt. Die von den Beschwerdeführenden behauptete Hauptwindrichtung Südwest, wo­mit der Wind vom Rinderstall in Richtung Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 wehe, ist nicht weiter belegt. Gemäss dem K-Bericht handle es sich bei der Hauptwindrichtung vielmehr um Westwind, womit die Schweinehaltung und der Rindviehstall nicht in der Hauptwindrichtung liegen. Der Wind beeinflusse die Geruchsbelastung beim Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 daher nicht wesentlich. Der von den Beschwerde­führenden frei gewählte Korrekturfaktor von 1,3 wird nicht begründet, und es ist auch nicht ersichtlich, auf welche Daten die Beschwerdeführenden sich dabei stützen. Eine Er­höhung des Mindestabstands wäre zu fordern, wenn der Empfangspunkt während mehr als einem Viertel der Zeit von Schwachwind aus Richtung der Tierhaltungsanlage betroffen ist (Maurer, S. 328 f.).

Auch wenn die geltend gemachten Windverhältnisse in die Beurteilung miteinbezogen würden, ergeben sich für die Geruchsbelastungen der Rinder- und Schweinehaltungen keine erheblichen Veränderungen. Bei einer Hauptwindrichtung, die wie von den Be­schwerdeführenden behauptet, hangparallel aus der Südwest-Richtung erfolgt, wird das Wohnhaus des Beschwerdeführers hauptsächlich durch geruchsbelastete Luft vom Pferdeauslauf betroffen. Die geschlossene Scheune mit Mastviehstall bringt keine wesentliche Beeinflussung, und die Luft der (südöstlich gelege­nen) Schweinehaltung wird bei dieser Windrichtung nicht zum Haus des Beschwerdefüh­rers getragen. Demnach ist aufgrund der Windverhältnisse vorliegend keine weitere Kor­rektur der Mindestabstände vorzunehmen.

5.5 Mit den obenstehenden Erwägungen und Tabellen wird ersichtlich, dass selbst wenn die Korrekturfaktoren weitestgehend zugunsten der Beschwerdeführenden berücksichtigt und die drei Pferde in die lufthygienische Beurteilung eingerechnet würden, die Schwei­nemast einen genügenden Abstand zum Wohnhaus des Beschwerdeführers 1 einhält. Da­mit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet.

6.  

6.1 Des Weiteren rügen die Beschwerdeführenden, dass die Baueingabepläne bezüglich Entwässerung des Fahrsilos, des neuen Mistplatzes und des anstelle des alten Mistplatzes vorgesehenen Waschplatzes keine genügenden Angaben enthielten. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass der alte Mistplatz zwischen Rindermaststall und Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers 1 bislang an die Jauchegrube im angrenzenden Mastviehstall angeschlossen gewesen sei. Wenn der ehemalige Mistplatz nun als Waschplatz genutzt werde und darauf auch landwirtschaftliche Geräte und Maschinen abgespritzt würden, sei mit Abwasser zu rechnen, das mit Benzin- und Ölrückständen versetzt sei. Dieses Abwasser dürfe nicht in der Jauchegrube gesammelt werden, sondern müsse der Kanalisation zugeführt werden. Wie das Fahrsilo und der neue Mistplatz entwässert würden, sei aus den Baueingabeplänen gar nicht ersichtlich.

6.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich aus, die Umnutzung vom offenen Miststock zum Waschplatz bringe in Bezug auf das Abwasser keine wesentliche Änderung mit sich, die eine Anpassung dieser Entwässerung erfordern würde. Die Schmutzwasserleitungen für den Fahrsilo und den neuen Mistplatz seien in den Bauplänen eingezeichnet.

6.3 Der frühere Mistplatz, der in einen Waschplatz umgewandelt werden soll, wurde in die bestehende Jauchegrube entwässert. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht ausführen, ist offen, ob auf dem Waschplatz Pferde oder Rinder abgespritzt oder auch landwirtschaftliche Maschinen gereinigt werden. Der Gebrauch des Waschplatzes zur Reinigung von Tieren bringt betreffend Abwasser keine wesentliche Änderung zur vorherigen Nutzung. Auch das Schmutzwasser aus dem Waschen von Fahrzeugen und Maschinen darf überdies in eine abflusslose Güllegrube geleitet werden (vgl. Zulässige Abwasserentsorgung und Bewilligungserfordernisse bei Landwirtschaftsbetrieben oder bei der Tierhaltung, Arbeitshilfe SE 3.1 vom April 2005, abrufbar unter: http://www.awel.zh.chinternet/baudirektion/awel/de/wasserwirtschaft/formular_merkblatt.html). Folglich kann der Waschplatz, wie bis anhin der Mistplatz, in die Jauchegrube entwässert werden.

Nach § 16 Abs. 1 der Verordnung über den Gewässerschutz vom 22. Januar 1975 dürfen tierische Jauche, die Abwässer aus Mistwürfen sowie Siloabwässer weder direkt oder indirekt einem öffentlichen Gewässer zugeführt noch den Kanalisationen zugeleitet werden. Sie sind in geschlossenen Gruben zu sammeln und gemäss dem Gewässerschutzgesetz landwirtschaftlich so zu verwerten, dass öffentliche Interessen nichtbeeinträchtigt werden. Vorliegend ist sowohl im Plan Grundriss und Schnitt Mistplatz als auch Fahrsilo die Abwasserleitung eingezeichnet, die vom Fahrsilo zum neuen Mistplatz führt. Aus der Beilage zu der Kanalisationsanschlussbewilligung vom 28. August 2009 ergibt sich, dass die Leitung danach in die bestehende Jauchegrube führt. Somit gehen die Entwässerungen des neuen Mistplatzes und des Fahrsilos aus den Plänen genügend hervor und die betreffenden vorinstanzlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden.

6.4 Die Beschwerdeführenden beanstanden, dass ungeklärt sei, ob die vermutete Arbeit mit Hochdruckreinigern auf dem nur wenige Meter von der Wohnliegenschaft des Beschwerdeführers 1 entfernten Waschplatz eine unzulässige Lärmbelastung darstelle. Falls der Beschwerdegegner 3 auf dem geplanten Waschplatz mit Hochdruckreinigern arbeiten würde, ist dadurch kein übermässiger Lärm zu erwarten. Das Geräusch ist höchstens während einer jeweils beschränkten Zeitspanne zu hören. Gemäss der bundesge­richtlichen Rechtsprechung gibt es keinen Anspruch auf absolute Ruhe; vielmehr sind ge­ringfügige, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen (BGE 133 II 169 E. 3.2; BGE 126 II 366 E. 2b). Folglich ist die Rüge unbegründet.

7.  

7.1 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, dass der steile Notzugangsweg östlich des Rinderstalls (Vers.-Nr. 615) nicht bewilligungsfähig sei. Gemäss der Vorinstanz weise dieser als Zugang zu den Schweinen, die regelmässig zu betreuen und deren Iglus und Auslauf zu reinigen seien, eine betriebliche Notwendigkeit auf und sollte durch die Begrünung auch keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft darstellen.

7.2 Voraussetzung für die Bewilligung von Bauten oder Anlagen ist, dass sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [Raumplanungsgesetz, RPG]). Zonenkonform sind in der Landwirtschaftszone unter anderem Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG). Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn a) die Baute oder Anlage für die infrage stehende Bewirtschaftung nötig ist, b) der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und c) der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (Art. 34 Abs. 3 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV]). Bauten und Anlagen sollen sich in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG). Sie sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird (§ 238 Abs. 1 PBG).

7.3 Der Zufahrtsweg östlich des bestehenden Stalls Vers.-Nr. 615 ist gemäss der erstinstanzlichen Verfügung zu begrünen und darf nur als Notzufahrt für die Feuerwehr und für den Viehbetrieb genutzt werden. Die zuständige Feuerwehr G bestätigt, dass der südliche Zugang für die Feuerwehr notwendig und sinnvoll sei. Bezüglich des östlichen Notzufahrtswegs liegt keine entsprechende Bestätigung vor. Allerdings stellt die Zufahrt durch die Begrünung keinen wesentlichen Einschnitt in die Landschaft dar. Die Feststellung der Vorinstanz, der Weg weise eine betriebliche Notwendigkeit zur Betreuung der Schweine und Reinigung deren Iglus und Auslauf auf, ist nicht weiter zu beanstanden, da die umstrittene Zufahrt den direkten Weg zur Schweinehaltung darstellt.

8.  

Demnach erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer 1 zur Hälfte sowie den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 je zu einem Viertel aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ferner sind die Beschwerdeführenden dazu zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner 3 eine Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG); als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 2'500.-. Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben hingegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    420.--     Zustellkosten,
Fr. 5'420.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zur Hälfte sowie den Beschwerde­führenden 2.1 und 2.2 je zu einem Viertel auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den Gesamtbetrag.

4.    Die Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis solidarisch verpflichtet, dem Beschwerdegegner 3 innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils eine Parteient­schädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- zu entrichten.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…