{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "22.08.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00340_22-08-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212129&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "51659aff8fa8b6ba68be464c520e8b8d"}, "Num": [" VB.2012.00340"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00340"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00340"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.22.0  VB.2012.00340"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostengutsprache und R\u00fcckerstattung | Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeantwort nicht innert Frist eingereicht hat und ein Fristwiederherstellungsgesuch abgelehnt worden ist, kann sie vorliegend das Verpasste nicht in Form einer Stellungnahme zur Vernehmlassung der sie sch\u00fctzenden Vorinstanz nachholen (E. 1.3). Auf ein Begehren, es sei die Rechtswidrigkeit einer rechtskr\u00e4ftigen Verf\u00fcgung festzustellen, l\u00e4sst sich nicht eintreten (E. 1.4). Der Anspruch auf Sonderschulung nach Art. 62 Abs. 3 und Art. 19 BV geht auf eine geeignete, nicht eine optimale Sonderschulung (E. 2.1). Aus Art. 14 KV ergibt sich im Rahmen sonderp\u00e4dagogischer Massnahmen kein \u00fcber die bundesrechtliche Minimalgarantie hinausgehender Anspruch (E. 2.2). Die schulische Notwendigkeit eines Sonderschulung ist vom Standpunkt vor und nicht nach Eintritt in die entsprechende Schule zu \u00fcberpr\u00fcfen (E. 3.1). Das st\u00e4dtische Reglement \u00fcber die Zuweisung zur Sonderschulung stellt eine vollzugslenkende Verwaltungsverordnung dar und kann als solche einen gest\u00fctzt auf kantonales Recht bestehenden Anspruch nicht einschr\u00e4nken (E. 3.2.1). Die Schulung an einer nicht als Sonderschule anerkannten Privatschule k\u00f6nnte dann denkbar sein, wenn nur die ohne Bewilligung t\u00e4tige Schule eine den besonderen Bed\u00fcrfnisse des Kindes angemessene L\u00f6sung anbieten kann (E. 3.2.2). Melden die Eltern ein Kind in eigener Kompetenz in einer Privatschule an, wird die Schulgemeinde insbesondere kostenpflichtig, wenn sie es vers\u00e4umt hatte, eine notwendige Massnahme anzuordnen, so dass die privaten Massnahmen unerl\u00e4sslich waren (E. 3.3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:55", "Checksum": "722448d666d7ea4c0cc9f089d2d171b6"}