{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "27.06.2013", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2012-00341_27-06-2013.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=213066&W10_KEY=4467111&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2dec2b1d24aa52dbb5b38f9d7c641dae"}, "Num": [" VB.2012.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13..2.27.0  VB.2012.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Planungszone (Rechtsverz\u00f6gerung) | Planungszone: Rechtsverz\u00f6gerung Gegenstandslosigkeit der Beschwerde bez\u00fcglich des Antrags auf Verpflichtung des Regierungsrats zum Entscheid innert 60 Tagen, da er inzwischen entschieden hat (E. 1.2). Nach der \u00e4lteren Rechtsprechung fehlte es an einem aktuellen Interesse an der Feststellung einer Rechtsverz\u00f6gerung, wenn die Vorinstanz ihren Entscheid in der Zwischenzeit f\u00e4llte. Nach der neueren Rechtsprechung besteht das schutzw\u00fcrdige Interesse darin, dass die Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots der rechtsuchenden Partei Genugtuung verschafft, zu einer Reduktion der Verfahrenskosten f\u00fchren kann oder die Feststellung einer Rechtsverz\u00f6gerung f\u00fcr allf\u00e4llige weitere Verfahren ausschlaggebend sein kann (E. 2.3).  Rechtsgrundlagen des Anspruchs der Parteien auf rasche Verfahrenserledigung bzw. des Beschleunigungsgebots (E. 3.2). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich im Einzelfall vor dem Hintergrund der spezifischen Sachverhalts- und Verfahrensverh\u00e4ltnisse sowie einer allf\u00e4lligen einschl\u00e4gigen gesetzlichen Regelung (E. 3.3). Die 60-t\u00e4gige Ordnungsfrist gem\u00e4ss \u00a7 27c Abs. 1 VRG gilt nicht absolut (E. 4.1). Zwischen der letzten Verfahrenshandlung und der Erhebung der Rechtsverz\u00f6gerungsbeschwerde verging \u00fcber ein Jahr. Sachverhaltsabkl\u00e4rungen waren nicht erforderlich, und die rechtlichen Fragen erscheinen nicht besonders komplex. F\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer w\u00fcrde sich die realisierbare Gesamtwohnfl\u00e4che durch die vorgesehene Planung erheblich verringern, und w\u00e4hrend des Verfahrens konnte er wegen des Entzugs der aufschiebenden Wirkung des Rekurses kein Bauprojekt realisieren. Die Verfahrensdauer erweist sich als \u00fcberlang (E. 4.3). Die Umorganisation der Rekursabteilung der Staatskanzlei und ein reduzierter Personalbestand verm\u00f6gen die Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen (E. 4.4). Angesichts der Verletzung des bundesverfassungsrechtlichen Minimalstandards kann offenbleiben, in welchem Mass der Anspruch auf rasche Erledigung gem\u00e4ssKantonsverfassung dar\u00fcber hinausgeht (E. 4.5).\r\rGutheissung der Beschwerde hinsichtlich des Antrags auf Feststellung einer Rechtsverz\u00f6gerung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:37:24", "Checksum": "4733c6bb655ae05ec63f965c1508e910"}