|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2012.00342
Urteil
der 3. Kammer
vom 23. August 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Michèle Babst.
In Sachen
1. A,
2.1 B,
2.2 C,
alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Gemeinderat M, vertreten durch RA F, Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung Strassenprojekt,
hat sich ergeben: I. Im Gebiet F der Gemeinde M ist von privater Seite ein Projekt mit einem Gewerbegebäude mit Fachmärkten und einem Baumarkt mit Gartencenter geplant. Zur Realisierung des Bauvorhabens müsste ein Teil der in diesem Gebiet gelegenen G-Strasse verlegt werden. Das Strassenprojekt zur Verlegung der G-Strasse wurde vom 27. Juni 2011 bis 26. Juli 2011 öffentlich aufgelegt. Innert der Auflagefrist gingen vier Einsprachen dagegen ein. Mit Beschluss des Gemeinderats M vom 24. Oktober 2011 wurde das Projekt für die Verlegung der G-Strasse festgesetzt. Zugleich trat der Gemeinderat auf eine der erhobenen Einsprachen nicht ein und wies die übrigen Einsprachen ab, soweit er darauf eintrat. II. Dagegen rekurrierten A, H, B und C sowie I und J, alle gemeinsam anwaltlich vertreten, am 30. November 2011 beim Bezirksrat N. Sie beantragten, der Beschluss des Gemeinderats vom 24. Oktober 2011 sei aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, im Sinn der Einsprache der Rekurrenten zu entscheiden. Der Rekurs wurde zuständigkeitshalber dem Statthalteramt des Bezirks N überwiesen. Mit Verfügung vom 23. April 2012 trat das Statthalteramt mangels Rechtsmittellegitimation nicht auf den Rekurs ein und auferlegte die Verfahrenskosten den Rekurrenten. III. Am 23. Mai 2012 erhoben A sowie B und C Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten, es sei die Verfügung des Statthalteramts vom 23. April 2012 aufzuheben und die Sache sei zur Entscheidung der bisher nicht geprüften Einsprache- und Rekursgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei ein Augenschein durchzuführen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 8. Juni 2012 verzichtete das Statthalteramt, unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, auf eine Vernehmlassung. Der Gemeinderat beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer am 16. August 2012 eine Replik ein, mit der er zusätzlich beantragte, das vorliegende Verfahren sei zu sistieren, bis die kantonale Genehmigung der Festsetzung des kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 rechtskräftig vorliege. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 17 Abs. 4 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG) in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. 1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch den angefochtenen Entscheid insofern beschwert, als das Statthalteramt nicht auf ihren Rekurs eingetreten ist. Vorliegend wird überprüft, ob das Nichteintreten berechtigt war. Da es in diesem Zusammenhang um die Prüfung einer formellen Rechtsverweigerung geht, steht den Beschwerdeführenden diesbezüglich die Legitimation unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selbst zu (BGE 118 Ib 26 E. 4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 28). Demzufolge ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführenden verlangen die Durchführung eines Augenscheins, damit das Verwaltungsgericht die vorgebrachten Argumente an Ort und Stelle prüfen könne. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise überhaupt nicht abgeklärt werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 42). Da die vorliegenden Akten die für die Beurteilung notwendigen tatsächlichen Verhältnisse hinreichend aufzeigen, kann das Verwaltungsgericht auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Sache, dass ihnen die Beschwerdebefugnis zu Unrecht abgesprochen worden sei. Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführenden durch die beabsichtigte Strassenverlegung im Vergleich zu beliebigen Dritten keinen stärkeren Nachteil erlitten. Eine besondere und nahe Beziehung zur Streitsache ergebe sich vorliegend nicht bereits daraus, dass die Beschwerdeführenden Eigentümer von Grundstücken in direkter Nähe zur G-Strasse seien. 3.2 Zum Erheben eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 21 Abs. 1 lit. a VRG). Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige legitimationsbegründende Interessen. Die rekurs- oder beschwerdeführende Person muss einen eigenen praktischen Nutzen an der Rechtsmittelerhebung dartun können; die Wahrnehmung von Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. Somit muss sie stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (BGE 136 II 281 E. 2.2; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21). 3.3 In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung von Strassenprojekten gelten die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze (vgl. BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 4.3). Anzuknüpfen ist aber nicht nur an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben entwickelte Praxis, sondern auch an jene, die bezüglich Beschwerden von Strassenbenützern bei Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist. Wie bei der Anfechtung von Bauprojekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus einem Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend (VGr, 25. November 2010, VB.2010.00451, E. 2.2). Im erwähnten Urteil vom 15. Dezember 2010 hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Zusammenhang mit der Frage, ob die Beschwerdeführenden durch die Festsetzung eines Strassenprojekts besonders berührt sind bzw. ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Festsetzungsbeschlusses haben, die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Beschwerdebefugnis bei funktionellen Verkehrsbeschränkungen zu berücksichtigen sei (BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.6). Bei der Anordnung von solchen Verkehrsbeschränkungen stehe die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmern zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall sei, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genüge (vgl. dazu auch BGE 136 II 539 E. 1.1). Allerdings ging das Bundesgericht auch im beurteilten Fall von einer möglichen, klar wahrnehmbaren Beeinträchtigung aus (Verzögerung für die Zu- und Wegfahrt und Verschlechterung der Verkehrssicherheit für die Fussgänger), die zu einer besonderen Betroffenheit führte (vgl. dazu Arnold Marti in: ZBl 112/2011 S. 612, 618 f.). Somit sind auch regelmässige Benützer eines von einem Strassenprojekt betroffenen Strassenabschnitts nur zu dessen Anfechtung legitimiert, wenn dieses für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat, wie das Bundesgericht in einem späteren Entscheid präzisierte (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 7). 3.4 Wird die Einsprache- und Rechtsmittelbefugnis aus den Immissionen des Verkehrs abgeleitet, so müssen diese für die Beschwerdeführenden deutlich wahrnehmbar sein, damit sie zur Beschwerde legitimiert sind (BGE 136 II 281 E. 2.3.2). Bei Lärmimmissionen des Verkehrs zu einem regionalen Einkaufszentrum bezeichnete das Bundesgericht die Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von zehn Prozent als recht- und zweckmässig (BGr, 20. Dezember 2005, 1A.148/2005, E. 3.5 f., in: ZBl 107/2006 S. 609). 4. 4.1 Zur Realisierung des Fachmarktzentrums im Gebiet F soll die G-Strasse an den Rand des Baubereichs auf die Parzelle Kat.-Nr. 01 verlegt werden, die in privatem Eigentum steht. Der Kreisel ist im östlichen Bereich dieses Grundstücks geplant, wo momentan eine Wiese ist. Die neue Strasse soll an die bestehende G-Strasse im Bereich von Kat.-Nr. 02 und 03 angeschlossen werden. Die Grundstücke der Beschwerdeführenden liegen neben der Parzelle Kat.-Nr. 03, dazwischen verläuft die K-Strasse. Die im Eigentum der Beschwerdeführenden stehenden Liegenschaften befinden sich somit in direkter Nähe der vom Projekt betroffenen Strasse. 4.2 Sowohl in ihrer Einsprache als auch in der Rekursschrift bringen die Beschwerdeführenden einzig ihre unmittelbare Nähe zur G-Strasse als Legitimationsgrund an. Daraus allein lässt sich jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung des Projekts nicht ableiten (BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011, E. 4). Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung zu prüfen hat, entbindet die Einsprecher nicht davon, ihre Rechtsmittelberechtigung zu substanziieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 ff.). Letzteres muss jedenfalls dann gelten, wenn die Rechtsmittelbefugnis, wie hier, nicht offensichtlich ist. Der Grad der Substanziierungspflicht hängt sodann auch davon ab, ob eine Verfahrenspartei anwaltlich vertreten ist. Ist dies, wie vorliegend, der Fall, dürfen im Vergleich zu Laienbeschwerden erhöhte Anforderungen gestellt werden (vgl. BGr, 28. Januar 2004, 1P.629/2003, E. 1.1; VGr, 5. Mai 2006, VB.2005.00370, E. 2.3). Erstmals in der Beschwerdeschrift bringen die heutigen Beschwerdeführenden als zusätzliche Begründung für ihre Rechtsmittellegitimation vor, mit der Ausführung des Projekts werde eine viel breitere Strasse mit Kreisel und künftiger Hauptverkehrsachse sowie Fussgänger- und Radwegbereichen geschaffen, was zu mehr Lärm, Abgasen und Lichteinstrahlung von den um den Kreisel fahrenden Autos führe. Gemäss Technischem Bericht soll die Fahrspurbreite des verlegten Teils der G-Strasse zwischen 3 und 3,5 m betragen, was der aktuellen G-Strasse entspricht. Auch durch den geplanten Geh- und Radweg entstehen keine zusätzlichen Immissionen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit der Verlegung des Abschnitts mehr Lärm zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden gelangt. In welchem Ausmass die Lichteinstrahlung der um den einspurigen Kreisel fahrenden Autos auf die Liegenschaften der Beschwerdeführenden eine grössere Belastung darstellt als die Lichteinstrahlung der gerade vorbeifahrenden Autos auf der G-Strasse zum jetzigen Zeitpunkt, wird in der Beschwerde indes nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Unterlagen. Die Bejahung der Legitimation erfordert jedoch deutlich wahrnehmbare zusätzliche Immissionen, die sich aus der Realisierung des angefochtenen Strassenprojekts ergeben. Des Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass in dem Abschnitt, in welchem die Grundstücke der Beschwerdeführenden liegen, der Verlauf der G-Strasse nicht verändert wird. Sie wird erst nach der Verzweigung mit der K-Strasse verlegt. Die Zufahrt in die dort beginnende Zone für verkehrsintensive Einrichtungen wird demgemäss keine Auswirkungen auf den Mehrverkehr im Bereich L-Strasse und K-Strasse haben. Der von den Beschwerdeführenden geltend gemachte zu erwartende Mehrverkehr ist vielmehr auf die festgesetzte Zone für verkehrsintensive Einrichtungen bzw. auf die geplanten Fachmärkte zurückzuführen und weitgehend darauf beschränkt. Aus einer allfälligen Legitimation zur Anfechtung dieses Bauvorhabens kann jedoch nicht auf eine Rekursberechtigung in Bezug auf das Strassenprojekt geschlossen werden. Auch wenn der jetzige Verlauf der G-Strasse beibehalten würde, könnte damit die Zunahme des Verkehrs nicht verhindert werden. Da die geltend gemachte Beeinträchtigung durch die Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werde könnte, ist vorliegend kein schutzwürdiges Interesse gegeben. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit der Verneinung der Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung des Strassenprojekts keine Rechtsverletzung begangen hat. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Replik die Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis die kantonale Genehmigung der Festsetzung des kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 rechtskräftig vorliege. 5.2 Eine Sistierung ist nur dann sinnvoll und gerechtfertigt, wenn der Entscheid des Verwaltungsgerichts von einem anderen Entscheid oder Urteil abhängt oder wesentlich beeinflusst wird. Dies gilt beispielsweise, wenn in einem anderen Verfahren über Sachumstände oder rechtliche Voraussetzungen entschieden wird, die für den Ausgang des infrage stehenden Verfahrens von massgebender Bedeutung sind. Die über die Sistierung eines Verfahrens entscheidende Behörde verfügt über erhebliches Ermessen, das pflichtgemäss zu handhaben ist. Sie hat die involvierten Interessen mitzuberücksichtigen und darf auch die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und in ihren Abwägungsentscheid miteinbeziehen (Alfred Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 29 ff.). 5.3 Am 30. Januar 2012 hat die Gemeindeversammlung M die Revision des kommunalen Verkehrsrichtplans beschlossen. Auf Antrag des Beschwerdeführers 1 und eines Rekurrenten des vorinstanzlichen Verfahrens soll darin ein Teil der im regionalen Richtplan noch vorgesehenen Autobahnüberquerung weggelassen werden, der mit der geplanten Verlegung der G-Strasse zusammengetroffen wäre. Wie soeben dargelegt, hat die Vorinstanz die Legitimation der Beschwerdeführenden zur Anfechtung des Strassenprojekts zu Recht verneint. Demnach ist auch vorliegend keine materielle Prüfung der Sache vorzunehmen; insbesondere ist nicht zu überprüfen, ob das strittige Strassenprojekt die kommunale und regionale Richtplanung berücksichtigt. Auch eine allfällige kantonale Genehmigung des kommunalen Verkehrsrichtplans gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. Januar 2012 ändert nichts an der fehlenden Legitimation der Beschwerdeführenden. Hinzu kommt, dass der nun vorgeschlagene kommunale Verkehrsrichtplan noch nicht eine Verlegung der G-Strasse im beabsichtigten Sinn verunmöglicht. Der Verkehrsrichtplan stellt eine Grobplanung dar, weshalb die Verlegung des Strassenteils auch nach kantonaler Genehmigung durchaus noch realisiert werden könnte. Inwiefern daher die Festsetzung des Strassenprojekts mit kantonaler Genehmigung des kommunalen Verkehrsrichtplans gegenstandslos werden soll, ist nicht ersichtlich. Da somit kein Grund für eine Sistierung des Verfahrens ausgemacht werden kann, ist das entsprechende Begehren abzuweisen. 6. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten zur Hälfte dem Beschwerdeführer 1 und je zu einem Viertel den Beschwerdeführenden 2, unter solidarischer Haftung füreinander, aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung aller Beschwerdeführenden für den Gesamtbetrag (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer 1 zur Hälfte und den Beschwerdeführenden 2.1 und 2.2 zu je einem Viertel, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt, je unter solidarischer Haftung aller Beschwerdeführenden für den Gesamtbetrag. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |