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Geschäftsnummer: VB.2012.00346  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Anwaltsrecht
Betreff:

Verletzung von Berufsregeln


Anwaltsrecht: Busse in Höhe von Fr. 2'000.- wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. h BGFA.

Inhalt und Zweck von Art. 12 lit. a BGFA (E. 3.1-3). Inhalt von Art. 12 lit. h BGFA und Verrechnungsrecht (E. 3.4). Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen nicht mehr ohne weiteres von der Gültigkeit der vom Klienten unterzeichneten Vollmacht, von der mündlichen Honorarvereinbarung und somit von dessen Einverständnis bezüglich Verrechnung ausgehen konnte, ist nicht zu bestätigen. Es ist nicht ersichtlich, dass die getätigte Verrechnung in gravierender Weise gegen die Interessen des Klienten verstossen hätte (E. 4.1). Im Versäumnis, eine Abrechnung über die Verrechnung zu erstellen, diese dem Klienten zukommen zu lassen und ihn folglich über die getätigten Transaktionen zu unterrichten, kann nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch noch keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA gesehen werden (E. 4.2). Es ist nicht davon auszugehen, dass sich der Klient des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Verrechnung in einer Notlage befunden hätte. Eine Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA ist nicht ersichtlich (E. 5.2).

Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT
BERUFSREGELN
HONORAR
INKASSO
KOSTENVORSCHUSS
NOTLAGE
RECHNUNGSLEGUNG
SORGFALTSPFLICHT
SOZIALHILFE
VERRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. a BGFA
Art. 12 lit. h BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2012.00346

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 12. Juli 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.

 

 

 

In Sachen

 

 

RA A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Verletzung von Berufsregeln,

hat sich ergeben:

I.  

Der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Verzeiger) meldete der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend Aufsichtskommission) am 2. November 2011 Berufsregelverletzungen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juli 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA), die Rechtsanwalt A möglicherweise begangen habe. Die Aufsichtskommission eröffnete am 1. Dezember 2011 ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Berufsregeln im Sinn von Art. 12 lit. a und lit. h BGFA. Am 29. Dezember 2011 nahm A zu den Vorwürfen Stellung und beantragte die Einstellung des Disziplinarverfahrens. Mit Beschluss vom 12. April 2012 bestrafte ihn die Aufsichtskommission mit einer Busse von Fr. 2'000.- wegen Verletzung von Art. 12 lit. a und lit. h BGFA.

II.  

Gegen den Beschluss vom 12. April 2012 reichte A am 24. Mai 2012 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit den Begehren ein, den Entscheid aufzuheben und das Disziplinarverfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates einzustellen. Die Aufsichtskommission verzichtete am 4. Juni 2012 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Gemäss § 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 (AnwG) kann gegen die in Anwendung des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte ergangenen Anordnungen beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach Massgabe der §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) erhoben werden. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer vertrat B (nachfolgend Klient) seit September 2008 im Zusammenhang mit einem Rekursverfahren betreffend die Einstellung wirtschaftlicher Hilfe. Aufgrund der mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 gewährten aufschiebenden Wirkung des Rekurses zahlte die Sozialhilfebehörde dem Beschwerdeführer am 31. März 2009 rückwirkend ausstehende Sozialhilfeleistungen zugunsten des Klienten in Höhe von Fr. 31'424.90 aus. Der Beschwerdeführer informierte den Klienten mit Schreiben vom 1. April 2009, dass er sich erlaube, einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- in Rechnung zu stellen und gemäss Absprache mit dem Inkasso für die Nachzahlungen zu verrechnen. Den Rest werde er ihm auf das angegebene Konto überweisen. Am 2. April 2009 überwies der Beschwerdeführer seinem Klienten einen Betrag in Höhe von Fr. 23'424.90 mit dem Vermerk des Zahlungsgrunds "NACHZAHLUNG SOZIALAMT".

3.  

3.1 Gemäss der Generalklausel im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. In der Botschaft vom 28. April 1999 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte wird dazu festgehalten, von den Anwältinnen und Anwälten werde bei ihrer gesamten Anwaltstätigkeit ein "korrektes" Verhalten verlangt (BBl 1999 S. 6054). Diese Regelung beschlägt nicht nur das Verhältnis des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin zum eigenen Klienten, sondern auch die Beziehungen zu den Behörden und zur Gegenpartei, mithin dessen/deren sämtliche beruflichen Handlungen (BGr, 23. Oktober 2008, 2C_407/2008 E. 3.3 mit Hinweisen; BGE 131 I 223 E. 3.4 mit Hinweisen auf BGE 130 II 270 E. 3.2 Ingress S. 276). Wie von der Vorinstanz erwähnt, bezweckt die Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA im Interesse des rechtssuchenden Publikums und des Rechtsstaates, die getreue und sorgfältige Ausführung von Anwaltsmandaten sicherzustellen (Walter Fellmann, in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel [Hrsg.], Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. A., Zürich 2011, Art. 12 N. 9).

3.2 Bei der Auslegung von Art. 12 lit. a BGFA ist indessen ein enger Massstab anzulegen. Art. 12 lit. a BGFA begründet keine eigenständige Verhaltenspflicht, weshalb die Anwälte und Anwältinnen grundsätzlich zu keiner höheren Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit verpflichtet werden als es die Rechtsordnung von jedem Dienstleister verlangt (vgl. Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich 2009, Rz. 1458, 1461). Die Interessen des Auftraggebers sind nach besten Kräften zu wahren und der Anwalt/die Anwältin hat alles zu unterlassen, was diese Interessen schädigen könnte. Ist mit der Führung des Mandats die Einnahme oder Ausgabe von Geld verbunden, gehört zur Rechenschaftsablegung auch eine eigentliche Rechnungslegung (vgl. auch Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 12 ff., N. 25 und N. 30b).

3.3 Art. 12 lit. a BGFA greift erst bei qualifizierten Sorgfaltswidrigkeiten ein. Nur offensichtlich ungenügende Beratung oder Vertretung, gravierende oder wiederholte Verstösse gegen Vertragspflichten rechtfertigen ein staatliches Eingreifen (BGr, 2C_379/2009, 7. Dezember 2009, E. 3.2). Wendet sich der Anwalt/die Anwältin gegen den eigenen Klienten und missbraucht er/sie dessen Vertrauen, ist dies in jedem Fall eine gravierende Vertragsverletzung, die rigorose Sanktionen verlangt (Schiller, N. 1490; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 26 und 30b).

3.4 Gemäss Art. 12 lit. h BGFA haben die Anwältinnen und Anwälte die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen aufzubewahren. Die Pflicht, die anvertrauten Vermögenswerte auf ein entsprechendes Begehren des Klienten hin sofort herauszugeben, steht insbesondere unter dem Vorbehalt des Verrechnungsrechts. Eine Verrechnung mit eigenen Forderungen kann sich unter dem Gesichtspunkt der an den Berufsstand der Anwaltschaft gestellten strengen Anforderungen als Verstoss gegen die Berufsregeln erweisen, wenn der Anwalt/die Anwältin aufgrund seiner/ihrer Kenntnis der Vermögenslage des Klienten bei sorgfältiger Prüfung annehmen muss, dass diesem durch eine Verrechnung Mittel entzogen werden, die er für den laufenden Unterhalt benötigt (ZR 94 [1995] Nr. 28, 97; Fellmann, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Art. 12 N. 156; Walter Fellmann, Anwaltsrecht, Bern, 2010, S. 190, N. 437).

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass zum Zeitpunkt der Verrechnung der Honorarforderung mit den rückwirkend ausbezahlten Sozialhilfeleistungen im April 2009 nicht mehr ohne Weiteres vom Einverständnis des Klienten dazu ausgegangen werden durfte. Der Beschwerdeführer hält hingegen am Bestand der Verrechnungsvereinbarung fest, weshalb es im Folgenden zu klären gilt, ob die besagte Absprache im Zeitpunkt der Verrechnung noch gültig war.

4.1.1 Unbestritten bleibt zunächst, dass der Beschwerdeführer für seinen Klienten rückwirkend ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe im Betrag von Fr. 31'424.90 erhielt und nur Fr. 23'424.90 an diesen weiterleitete, weil er zuvor einen Kostenvorschuss bzw. eine Honorarforderung in Höhe von Fr. 8'000.- zur Verrechnung brachte. Mit Vollmacht vom 2. September 2008 verpflichtete sich der Klient gegenüber dem Beschwerdeführer in allen Fällen zur Zahlung des Honorars und der Barauslagen. Er beauftragte den Beschwerdeführer ausserdem, das Inkasso der zugesprochenen Streitsumme zu besorgen. Ferner trat er ihm allfällige Prozessentschädigungen bis zur Höhe seiner Ansprüche zahlungshalber ab. Gemäss Darstellung in der Beschwerdeschrift habe es sodann zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Klienten nach Erlass des Entscheids des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008, womit das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung aufgrund festgestellter fehlender Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung abgewiesen worden war (VGr, Entscheid vom 4. Dezember 2008, VB.2008.00507, E. 5.2), eine mündliche Honorarvereinbarung gegeben, wonach der verlangte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 8'000.- mit der Auszahlung der Sozialhilfegelder verrechnet würde. Der Bestand einer solchen Vereinbarung ergibt sich insbesondere aus den Schreiben des Beschwerdeführers vom 16. Januar und 1. April 2009, weshalb sich seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift als glaubhaft erweisen.

4.1.2 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen im April 2009 nicht mehr ohne Weiteres von der Gültigkeit der am 2. September 2008 vom Klienten unterzeichneten Vollmacht, von der erwähnten mündlichen Honorarvereinbarung und somit von dessen Einverständnis bezüglich Verrechnung ausgehen konnte, wie es die Beschwerdegegnerin erwog, ist nicht zu bestätigen. So ist davon auszugehen, dass er zum besagten Zeitpunkt nach wie vor vom Klienten mandatiert war. Er informierte diesen sodann am 1. April 2009 über die vorzunehmende Verrechnung. Vor Auszahlung der Sozialhilfeleistungen wurde dem Klienten wiederholt die vereinbarte Zahlstelle beim Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, wogegen er nicht opponierte. Aktenkundig ist, dass er sich anlässlich eines Abklärungsgesprächs bei der Sozialbehörde am 27. April 2009 bzw. erst wieder im Rekursverfahren gegen den Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 18. November 2010 bezüglich Rückerstattung ausbezahlter Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 5'002.20 darüber beklagte, dass sein damaliger Rechtsvertreter einen Betrag von Fr. 8'000.- als sein vermeintliches Honorar zurückbehalten und lediglich Fr. 23'424.90 an ihn überwiesen habe. Es ist davon auszugehen, dass er mit diesen Beanstandungen bezweckte, von der Sozialbehörde Nachzahlungen zu erhalten bzw. zu viel ausbezahlte Leistungen zu verrechnen bzw. nicht zurückbezahlen zu müssen. Hingegen ist den Akten nicht zu entnehmen, dass der Klient Entsprechendes direkt gegenüber dem Beschwerdeführer als seinem Vertragspartner geäussert hätte. Aufgrund der unterzeichneten Vollmacht kann sich der Klient jedenfalls nicht darauf berufen, mit dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Rechtsvertretung vereinbart zu haben. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass die getätigte Verrechnung in gravierender Weise gegen die Interessen des Klienten verstossen hätte. Vielmehr erweist sie sich als mit der Berufsregel von Art. 12 lit. a BGFA vereinbar.

4.2 Zwar informierte der Beschwerdeführer seinen Klienten mit erwähnten Schreiben vom 1. April 2009 über die Inrechnungstellung des Kostenvorschusses von Fr. 8'000.-, die Verrechnung mit dem Inkasso für die Nachzahlungen gemäss Absprache und die Überweisung des Restbetrags auf das vom Klienten angegebene Konto. Eine eigentliche Rechnungslegung der in diesem Zusammenhang getätigten Transaktionen liess er seinem Klienten indessen nicht zukommen. Wie die Beschwerdegegnerin richtig feststellte, hätte es sich indessen gehört, dass der Beschwerdeführer seinem Klienten im Sinn einer Rechenschaftsablegung eine überprüfbare Abrechnung sowohl unter Angabe des vollen einkassierten Betrags als auch des nach Abzug des Kostenvorschusses/Honorars verbleibenden und an diesen zu bezahlenden bzw. schliesslich ausbezahlten "Restbetrags" vorgelegt hätte. Aus den vom Beschwerdeführer angegebenen Dokumenten, insbesondere dem Brief vom 4. März 2009 an das Sozialzentrum C, geht Letzteres jedenfalls nicht hervor. Die Gutschriftsanzeige vom 2. April 2009 mit dem Vermerk des Zahlungsgrunds "NACHZAHLUNG SOZIALAMT" genügt einer Rechnungslegung ebenfalls nicht. Im Versäumnis, eine formelle Abrechnung über die Verrechnung zu erstellen, diese dem Klienten zukommen zu lassen und ihn folglich über die getätigten Transaktionen zu unterrichten, kann nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch noch keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA gesehen werden (vgl. E. 3.2, 3.3).

5.  

5.1 Einen weiteren Streitpunkt bildet sodann die Frage, ob der Klient auf die vom Beschwerdeführer einkassierten Gelder für seinen Lebensunterhalt angewiesen gewesen und er durch die Verrechnung des Kostenvorschusses bzw. der Honorarforderung somit in eine Notlage geraten sei, womit sein Rechtsvertreter gegen Art. 12 lit. h BGFA verstossen hätte.

5.2 Mit Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2008 wurde dem Rekurs vom 15. September 2008 die aufschiebende Wirkung gewährt, weshalb die sofortige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe an den Klienten des Beschwerdeführers vorläufig aufgeschoben wurde. Somit kamen die seit Entscheid der Einzelfallkommission vom 24. April 2008 nicht mehr ausgerichteten Sozialhilfeleistungen rückwirkend zur Auszahlung (vgl. VGr, Entscheid vom 4. Dezember 2008, E. 4.2). Der dabei angefallene Betrag in Höhe von Fr. 31'424.90 bzw. der dem Klienten schliesslich ausbezahlte Betrag in Höhe von Fr. 23'424.90 stellte für diesen – insbesondere im Vergleich zu seiner vorher herrschenden finanziellen Lage aufgrund der eingestellten wirtschaftlichen Hilfe – einen erheblichen Liquiditätszuschuss dar, sodass es ihm damals möglich gewesen sein musste, neben der Bestreitung seines laufenden Unterhalts die während der leistungsfreien Zeit angehäuften Schulden – wie den zur Verrechnung gebrachten Kostenvorschuss bzw. die Honorarforderung – abzubauen. Unter diesen Umständen und entgegen den Erwägungen der Beschwerdegegnerin ist daher nicht davon auszugehen, dass er sich zum Zeitpunkt der streitbetroffenen Verrechnung in einer Notlage befunden hätte. Entgegen der Erwägung der Beschwerdegegnerin bestand für den Beschwerdeführer somit auch kein Anlass, bei seinem Klienten nochmals nachzufragen, ob er sein Honorar vom Betrag, den er für diesen einzukassieren hatte, in Abzug bringen dürfe. Eine Verletzung von Art. 12 lit. h BGFA aufgrund der Verrechnung des Kostenvorschusses bzw. der Honorarforderung mit den Sozialhilfeleistungen ist somit nicht ersichtlich.

6.  

Somit besteht keine Berufsregelverletzung. Eine Disziplinierung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2012 ist aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind von derselben zu tragen.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdeführer ist mangels entschädigungspflichtigen Aufwands keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Entsprechend wird der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2012 aufgehoben.

2.    Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an…