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VB.2012.00349
Verfügung
des Einzelrichters
vom 6. August 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion Kanton Zürich, Amt für Militär und Zivilschutz, Beschwerdegegner,
betreffend Umteilung von Schutzdienstpflichtigen,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1983, wurde nach der Verlegung seines Wohnsitzes von B nach C mit Verfügung des Amts für Militär und Zivilschutz Zürich vom 9. Mai 2011 der Zivilschutzorganisation D zugeteilt. II. Dagegen erhob A am 8. Juni 2011 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, er sei in die Personalreserve umzuteilen. Mit Entscheid vom 27. April 2012 wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab. III. Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 gelangte A an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion. Er machte geltend, er sei mit ihrem Entscheid nicht einverstanden, und beantragte, eine Einteilung seinerseits in die Personalreserve sei nochmals zu überprüfen. Die Rekursabteilung behandelte dieses Schreiben als Beschwerde, leitete es an das Verwaltungsgericht weiter und setzte A hierüber in Kenntnis. Das Verwaltungsgericht eröffnete daraufhin den Schriftenwechsel. Mit Eingabe vom 6. Juni 2012 beantragte die Sicherheitsdirektion unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids, die Beschwerde sei abzuweisen. Am 26. Juni 2012 erstattete das Amt für Militär und Zivilschutz die Beschwerdeantwort und beantragte ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Mit Eingabe vom 8. Juli 2012 nahm A hierzu Stellung, wobei er insbesondere vorbrachte, dass sein Schreiben vom 23. Mai 2012 keine Beschwerde dargestellt habe und er eine solche gar nie habe erheben wollen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aus dem Folgenden (vgl. E. 2.2) ergibt sich, dass das Verfahren in einzelrichterlicher Kompetenz als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (§ 38b Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). 2. 2.1 Der Beschwerdewille bildet ein Gültigkeitserfordernis der Beschwerde. Fehlt es am Beschwerdewillen, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 ff.). 2.2 Die Vorinstanz teilte dem Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 mit, dass sie seine Eingabe vom 23. Mai 2012 als Beschwerde auffasse und an das Verwaltungsgericht weiterleite. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer darin ausgeführt hatte, er sei mit dem Entscheid (der Vorinstanz) nicht einverstanden, war dies durchaus verständlich; aus der Formulierung "die Angelegenheit sei nochmals zu überprüfen" lässt sich jedenfalls nicht unbedingt auf ein – vom Beschwerdeführer offenbar beabsichtigtes – Wiedererwägungsgesuch schliessen. Der Beschwerdeführer hätte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit gehabt, die Vorinstanz oder auch das Verwaltungsgericht über seinen fehlenden Beschwerdewillen zu informieren, was er jedoch nicht tat. Eine entsprechende Reaktion seinerseits wäre spätestens dann angezeigt gewesen, als ihm mit Präsidialverfügung vom 30. Mai 2012 die Eröffnung des Beschwerdeverfahrens am Verwaltungsgericht und die Durchführung des Schriftenwechsels angezeigt wurde. Wenn der Beschwerdeführer nun rund sechs Wochen später in der Replik erstmals geltend macht, er habe gar nie vorgehabt, eine Beschwerde zu erheben, tut er dies zu einem Zeitpunkt, in dem es nicht mehr gerechtfertigt ist, das vorliegende Verfahren durch einen Nichteintretensentscheid mangels Beschwerdewillens zu erledigen (vgl. vorn E. 2.1). Vielmehr erklärte er mit seinem Schreiben vom 8. Juli 2012 sein Desinteresse am Verfahren, was als Begehren um Rückzug der Beschwerde aufzufassen ist. Das Verfahren ist dementsprechend abzuschreiben. 3. 3.1 Zieht ein Rechtsmittelkläger sein Begehren zurück, so gilt er als unterliegend und hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie des Abschreibungsbeschlusses zu tragen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 16). Demnach wären die Gerichtskosten vollständig dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, was aufgrund der vorliegenden Umstände allerdings nicht angebracht erscheint. Die Durchführung des Schriftenwechsels des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist jedoch auf seine erwähnte Untätigkeit zurückzuführen (vorn E. 2.2), sodass es unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG) gerechtfertigt ist, ihm die Verfahrenskosten immerhin zu einem Drittel aufzuerlegen. Im übrigen Umfang sind die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 3.2 Der Beschwerdegegner verzichtete ausdrücklich auf eine Parteientschädigung. 4. Gemäss Art. 83 lit. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) ist gegen Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht unzulässig. Gegen das vorliegende Urteil kann daher nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Das Verfahren VB.2012.00349 wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu einem Drittel dem Beschwerdeführer auferlegt. Im übrigen Umfang werden sie auf die Staatskasse genommen. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |